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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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c) auf die Expreßgutfrachten einschließlich Auslagen und Nebengebühren.

Die Stundung erstreckt sich auch auf die von Stundungsnehmern im Auftrage dritter Personen aufgegebenen und abgenommenen Sendungen, bei amtlichen Rollfuhrunternehmern auch auf die bahnamtlich an- und abgerollten Güter.

Die Frachtstundungssumme beträgt im Falle a) mindestens 300 M., sonst mindestens 100 M. und ist entsprechend dem 11/2fachen durchschnittlichen monatlichen Schuldbetrage des Stundungsnehmers festzusetzen. Die Sicherheit erfolgt in der Regel durch Pfandbestellung. Die Annahme von Bürgen hängt vom Ermessen der Eisenbahn ab. Das Pfand kann bestehen in

a) barem Geld,

b) Wertpapieren,

c) Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsbuch eines Bundesstaates eingetragen sind,

d) Depotscheinen der Reichsbank, der königlichen Seehandlung oder der preußischen Zentralgenossenschaftskasse,

e) in Sparkassenbüchern und Abrechnungsbüchern von Banken, Kreditgenossenschaften und sonstigen privaten Kreditanstalten,

f) Wechseln.

Hinterlegtes bares Geld wird Eigentum der Eisenbahnverwaltung und nicht verzinst. Zu welchem Wert Wertpapiere und Effekten, unter welchen Bedingungen Depotscheine und Sparkassen- und Abrechnungsbücher angenommen werden, darüber gelten bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen abweichende Bestimmungen. Wechsel können nach dem Ermessen der Eisenbahn angenommen werden, wenn sie an den durch die zuständige Verwaltungsbehörde vertretenen Fiskus bei Sicht zahlbar, gezogen und akzeptiert sind, eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und valiert sind und als Wechselnehmer der Fiskus bezeichnet ist.

Für jeden Stundungsnehmer wird von der Abfertigungsstelle über die im Laufe des Stundungsabschnittes aufkommenden Schuldbeträge und Gutschriften ein besonderes Konto geführt, für das eine Abteilung des Frachtstundungsbuches dient. Die Konten werden am Schluß jedes Kalendermonats abgeschlossen; der Saldo zugunsten des Stundungsnehmers wird sofort beglichen oder auf Wunsch ihm als Guthaben auf den nächsten Monat vorgetragen. Der Saldo zu seinen Lasten ist bis zum 10. des auf den Stundungsmonat folgenden Monats zu begleichen. Die Zahlung soll möglichst durch Reichsbankgirokonto geleistet werden.

Das Stundungsverhältnis kann jederzeit sowohl von der Eisenbahn als auch vom Stundungsnehmer ohne Angabe von Gründen aufgehoben werden.

Die Stundung der Frachten für Betriebs- und Baudienstgüter und die Abwicklung des hierüber zu führenden Kontos regelt sich nach der Dienstgutbeförderungsordnung. Die gestundeten Beträge werden entweder durch Änderungsnachweisung abgesetzt oder der Güterkasse durch die Hauptkasse gezahlt.

Eine Besonderheit der F. bilden die Frachtreste. Als solche sind zu behandeln:

a) die auf abzurollenden Gütern haftenden Beträge, die vom bahnamtlichen Rollfuhrunternehmer als unbestellbar zurückgegeben werden;

b) sonstige aushaftende Beträge, die infolge Annahmeverweigerung oder aus einem andern Grunde länger als 4 Wochen lagern oder die länger als 4 Wochen fehlen.

Die Beträge sind in das Restkonto, für das eine Abteilung des Frachtstundungsbuches dient, zu übertragen. Über Restposten, die eingezogen werden, sind getrennte Verrechnungskarten mit besonderen Nummern, die auch in der Überschrift als Verrechnungskarte mit Restposten zu bezeichnen sind, anzufertigen; ihre Beträge sind in das Stundungskonto, in das Schalterkonto oder in das Restkonto einzutragen. Über Restbeträge, die bis zum 15. des zweitnächsten Monats nicht erledigt sind, ist eine Restliste dem Verkehrsamt vorzulegen.

Die Bedingungen für den regelmäßigen Milchversand sehen ebenfalls die Stundung der Frachten, u. zw. ohne Rücksicht auf ihre Höhe vor.

Für die Reichsbahnen in Elsaß-Lothringen ist die Sicherheit so zu bemessen, daß auch für die in den ersten Tagen des neuen Stundungsmonats bis zur Begleichung der Frachtschuld des vorhergehenden Stundungsmonats auflaufenden Beträge genügende Deckung vorhanden ist und die F. nicht unterbrochen zu werden braucht. Die Stundungsrechnung wird am 11. jeden Monats abgeschlossen. Den Reichs- und Landesbehörden sowie den Militärverwaltungen werden F. in unbeschränkter Höhe und ohne Gestellung einer Sicherheit bewilligt. Die gleiche Vergünstigung kann auch Gemeindeverwaltungen, deren Vermögenslage eine sichere ist, gewährt werden.

Bei den bayrischen Bahnen wird F. bis zur Höhe der geleisteten Sicherheit gewährt. Bei eintägiger F. ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich. Der Verrechnung dienen Kontobücher, Einzahlungsbücher der Stundungsnehmer, in denen die Einzahlungen der gestundeten

c) auf die Expreßgutfrachten einschließlich Auslagen und Nebengebühren.

Die Stundung erstreckt sich auch auf die von Stundungsnehmern im Auftrage dritter Personen aufgegebenen und abgenommenen Sendungen, bei amtlichen Rollfuhrunternehmern auch auf die bahnamtlich an- und abgerollten Güter.

Die Frachtstundungssumme beträgt im Falle a) mindestens 300 M., sonst mindestens 100 M. und ist entsprechend dem 11/2fachen durchschnittlichen monatlichen Schuldbetrage des Stundungsnehmers festzusetzen. Die Sicherheit erfolgt in der Regel durch Pfandbestellung. Die Annahme von Bürgen hängt vom Ermessen der Eisenbahn ab. Das Pfand kann bestehen in

a) barem Geld,

b) Wertpapieren,

c) Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsbuch eines Bundesstaates eingetragen sind,

d) Depotscheinen der Reichsbank, der königlichen Seehandlung oder der preußischen Zentralgenossenschaftskasse,

e) in Sparkassenbüchern und Abrechnungsbüchern von Banken, Kreditgenossenschaften und sonstigen privaten Kreditanstalten,

f) Wechseln.

Hinterlegtes bares Geld wird Eigentum der Eisenbahnverwaltung und nicht verzinst. Zu welchem Wert Wertpapiere und Effekten, unter welchen Bedingungen Depotscheine und Sparkassen- und Abrechnungsbücher angenommen werden, darüber gelten bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen abweichende Bestimmungen. Wechsel können nach dem Ermessen der Eisenbahn angenommen werden, wenn sie an den durch die zuständige Verwaltungsbehörde vertretenen Fiskus bei Sicht zahlbar, gezogen und akzeptiert sind, eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und valiert sind und als Wechselnehmer der Fiskus bezeichnet ist.

Für jeden Stundungsnehmer wird von der Abfertigungsstelle über die im Laufe des Stundungsabschnittes aufkommenden Schuldbeträge und Gutschriften ein besonderes Konto geführt, für das eine Abteilung des Frachtstundungsbuches dient. Die Konten werden am Schluß jedes Kalendermonats abgeschlossen; der Saldo zugunsten des Stundungsnehmers wird sofort beglichen oder auf Wunsch ihm als Guthaben auf den nächsten Monat vorgetragen. Der Saldo zu seinen Lasten ist bis zum 10. des auf den Stundungsmonat folgenden Monats zu begleichen. Die Zahlung soll möglichst durch Reichsbankgirokonto geleistet werden.

Das Stundungsverhältnis kann jederzeit sowohl von der Eisenbahn als auch vom Stundungsnehmer ohne Angabe von Gründen aufgehoben werden.

Die Stundung der Frachten für Betriebs- und Baudienstgüter und die Abwicklung des hierüber zu führenden Kontos regelt sich nach der Dienstgutbeförderungsordnung. Die gestundeten Beträge werden entweder durch Änderungsnachweisung abgesetzt oder der Güterkasse durch die Hauptkasse gezahlt.

Eine Besonderheit der F. bilden die Frachtreste. Als solche sind zu behandeln:

a) die auf abzurollenden Gütern haftenden Beträge, die vom bahnamtlichen Rollfuhrunternehmer als unbestellbar zurückgegeben werden;

b) sonstige aushaftende Beträge, die infolge Annahmeverweigerung oder aus einem andern Grunde länger als 4 Wochen lagern oder die länger als 4 Wochen fehlen.

Die Beträge sind in das Restkonto, für das eine Abteilung des Frachtstundungsbuches dient, zu übertragen. Über Restposten, die eingezogen werden, sind getrennte Verrechnungskarten mit besonderen Nummern, die auch in der Überschrift als Verrechnungskarte mit Restposten zu bezeichnen sind, anzufertigen; ihre Beträge sind in das Stundungskonto, in das Schalterkonto oder in das Restkonto einzutragen. Über Restbeträge, die bis zum 15. des zweitnächsten Monats nicht erledigt sind, ist eine Restliste dem Verkehrsamt vorzulegen.

Die Bedingungen für den regelmäßigen Milchversand sehen ebenfalls die Stundung der Frachten, u. zw. ohne Rücksicht auf ihre Höhe vor.

Für die Reichsbahnen in Elsaß-Lothringen ist die Sicherheit so zu bemessen, daß auch für die in den ersten Tagen des neuen Stundungsmonats bis zur Begleichung der Frachtschuld des vorhergehenden Stundungsmonats auflaufenden Beträge genügende Deckung vorhanden ist und die F. nicht unterbrochen zu werden braucht. Die Stundungsrechnung wird am 11. jeden Monats abgeschlossen. Den Reichs- und Landesbehörden sowie den Militärverwaltungen werden F. in unbeschränkter Höhe und ohne Gestellung einer Sicherheit bewilligt. Die gleiche Vergünstigung kann auch Gemeindeverwaltungen, deren Vermögenslage eine sichere ist, gewährt werden.

Bei den bayrischen Bahnen wird F. bis zur Höhe der geleisteten Sicherheit gewährt. Bei eintägiger F. ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich. Der Verrechnung dienen Kontobücher, Einzahlungsbücher der Stundungsnehmer, in denen die Einzahlungen der gestundeten

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[123/0131] c) auf die Expreßgutfrachten einschließlich Auslagen und Nebengebühren. Die Stundung erstreckt sich auch auf die von Stundungsnehmern im Auftrage dritter Personen aufgegebenen und abgenommenen Sendungen, bei amtlichen Rollfuhrunternehmern auch auf die bahnamtlich an- und abgerollten Güter. Die Frachtstundungssumme beträgt im Falle a) mindestens 300 M., sonst mindestens 100 M. und ist entsprechend dem 11/2fachen durchschnittlichen monatlichen Schuldbetrage des Stundungsnehmers festzusetzen. Die Sicherheit erfolgt in der Regel durch Pfandbestellung. Die Annahme von Bürgen hängt vom Ermessen der Eisenbahn ab. Das Pfand kann bestehen in a) barem Geld, b) Wertpapieren, c) Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, d) Depotscheinen der Reichsbank, der königlichen Seehandlung oder der preußischen Zentralgenossenschaftskasse, e) in Sparkassenbüchern und Abrechnungsbüchern von Banken, Kreditgenossenschaften und sonstigen privaten Kreditanstalten, f) Wechseln. Hinterlegtes bares Geld wird Eigentum der Eisenbahnverwaltung und nicht verzinst. Zu welchem Wert Wertpapiere und Effekten, unter welchen Bedingungen Depotscheine und Sparkassen- und Abrechnungsbücher angenommen werden, darüber gelten bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen abweichende Bestimmungen. Wechsel können nach dem Ermessen der Eisenbahn angenommen werden, wenn sie an den durch die zuständige Verwaltungsbehörde vertretenen Fiskus bei Sicht zahlbar, gezogen und akzeptiert sind, eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und valiert sind und als Wechselnehmer der Fiskus bezeichnet ist. Für jeden Stundungsnehmer wird von der Abfertigungsstelle über die im Laufe des Stundungsabschnittes aufkommenden Schuldbeträge und Gutschriften ein besonderes Konto geführt, für das eine Abteilung des Frachtstundungsbuches dient. Die Konten werden am Schluß jedes Kalendermonats abgeschlossen; der Saldo zugunsten des Stundungsnehmers wird sofort beglichen oder auf Wunsch ihm als Guthaben auf den nächsten Monat vorgetragen. Der Saldo zu seinen Lasten ist bis zum 10. des auf den Stundungsmonat folgenden Monats zu begleichen. Die Zahlung soll möglichst durch Reichsbankgirokonto geleistet werden. Das Stundungsverhältnis kann jederzeit sowohl von der Eisenbahn als auch vom Stundungsnehmer ohne Angabe von Gründen aufgehoben werden. Die Stundung der Frachten für Betriebs- und Baudienstgüter und die Abwicklung des hierüber zu führenden Kontos regelt sich nach der Dienstgutbeförderungsordnung. Die gestundeten Beträge werden entweder durch Änderungsnachweisung abgesetzt oder der Güterkasse durch die Hauptkasse gezahlt. Eine Besonderheit der F. bilden die Frachtreste. Als solche sind zu behandeln: a) die auf abzurollenden Gütern haftenden Beträge, die vom bahnamtlichen Rollfuhrunternehmer als unbestellbar zurückgegeben werden; b) sonstige aushaftende Beträge, die infolge Annahmeverweigerung oder aus einem andern Grunde länger als 4 Wochen lagern oder die länger als 4 Wochen fehlen. Die Beträge sind in das Restkonto, für das eine Abteilung des Frachtstundungsbuches dient, zu übertragen. Über Restposten, die eingezogen werden, sind getrennte Verrechnungskarten mit besonderen Nummern, die auch in der Überschrift als Verrechnungskarte mit Restposten zu bezeichnen sind, anzufertigen; ihre Beträge sind in das Stundungskonto, in das Schalterkonto oder in das Restkonto einzutragen. Über Restbeträge, die bis zum 15. des zweitnächsten Monats nicht erledigt sind, ist eine Restliste dem Verkehrsamt vorzulegen. Die Bedingungen für den regelmäßigen Milchversand sehen ebenfalls die Stundung der Frachten, u. zw. ohne Rücksicht auf ihre Höhe vor. Für die Reichsbahnen in Elsaß-Lothringen ist die Sicherheit so zu bemessen, daß auch für die in den ersten Tagen des neuen Stundungsmonats bis zur Begleichung der Frachtschuld des vorhergehenden Stundungsmonats auflaufenden Beträge genügende Deckung vorhanden ist und die F. nicht unterbrochen zu werden braucht. Die Stundungsrechnung wird am 11. jeden Monats abgeschlossen. Den Reichs- und Landesbehörden sowie den Militärverwaltungen werden F. in unbeschränkter Höhe und ohne Gestellung einer Sicherheit bewilligt. Die gleiche Vergünstigung kann auch Gemeindeverwaltungen, deren Vermögenslage eine sichere ist, gewährt werden. Bei den bayrischen Bahnen wird F. bis zur Höhe der geleisteten Sicherheit gewährt. Bei eintägiger F. ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich. Der Verrechnung dienen Kontobücher, Einzahlungsbücher der Stundungsnehmer, in denen die Einzahlungen der gestundeten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/131>, abgerufen am 24.11.2024.