Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Frachten, und Bescheinigungsbücher, in denen die hierüber gegebenen Empfangsbescheinigungen vermerkt werden. Ohne Sicherheit kann an Staatsbehörden auf 1 Monat, an landwirtschaftliche Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht auf 3 Monate Stundung gewährt werden. Über diese Beträge sind von den Stationskassen für jeden Stundungsnehmer gesonderte Verechnungskarten zu führen, am letzten Tage des Monats abzuschließen und durch den Stundungsnehmer oder dessen Bevollmächtigten anerkennen zu lassen. Wenn Straßen- und Flußbauämtern Frachten gestundet werden, sind die Sendungen von den hierzu Beauftragten zu bescheinigen. Besitzern von Anschlußgleisen und Pächtern von Lagerplätzen, die keine F. genießen, dürfen ankommende Wagenladungen schon vor der Auslösung der Frachtbriefe zur Entladung bereit gestellt werden, sofern sie eine entsprechende Sicherheit hinterlegt haben. Solche Sicherheiten können schon von 200 M. an in Wertpapieren gestellt werden. Privatpersonen mit regelmäßigem Milchversand können die Frachtgebühren für einen gewissen Zeitabschnitt, in der Regel für einen Monat, im Mindestbetrage von 10 M. vorausbezahlen. Bei den württembergischen Bahnen wird die Stundung für die im Laufe eines Kalendermonats entstehenden Verbindlichkeiten aus dem Frachtgeschäft, jeweils längstens bis zum 10. des folgenden Monats gewährt. Das Frachtaufkommen muß abgesehen vom Milchverkehr mindestens durchschnittlich 300 M. betragen; die Leistung der Sicherheit muß dem 11/3fachen Betrage der Höchstsumme entsprechen, bis zu der monatlich Stundung gewährt werden soll. Gegenüber andern Zweigen der Staatsverwaltung, gegenüber Amtskörperschaften und Gemeinden kann von dem Verlangen der Sicherheitsleistung abgesehen werden. Bei Milchsendungen kann die Sicherheit durch zwei zahlungsfähige Bürgen gestellt werden. Bei den badischen Bahnen muß für die Gewährung eines Stundungskontos das Frachtaufkommen mindestens 300 M. betragen; die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Stundung geschieht bis zur Höhe der geleisteten Sicherheit, als welche u. a. auch Hypotheken dienen. Bürgen sollen in der Regel größere inländische Bankinstitute sein. F. ohne Sicherheitsleistung mit Unbeschränktheit hinsichtlich der Höhe und mit monatlicher Befristung wird ohne weiteres für die Wasser- und Straßenbauverwaltung und für sämtliche Beamte und Dienststellen der Eisenbahn hinsichtlich der Dienstsendungen, für Militärbehörden und inländische Gemeinden mit Genehmigung der zuständigen Behörde gewährt. Die Dienststellen führen über die bei ihnen eröffneten F. ein Frachtkreditregister. Die Bedingungen über F. bei den sächsischen Bahnen verlangen, daß eine genügende Sicherheit, etwa in Höhe des halbmonatlichen Frachtumsatzes oder in noch geringerer Höhe - jedoch nicht unter 300 M. - bestellt wird. Soweit die Bestellung durch Bürgen erfolgt, müssen Bankbürgschaften geleistet werden. Die mecklenburgische Friedrich-Franz-Bahn bewilligt Stundung für Frachtbeträge unter 300 M., ausgenommen im Milchverkehr, nicht. Die Sicherheit muß genügend sein und mindestens dem 11/2fachen Betrag der Stundungssumme entsprechen. Wechsel werden als Sicherheit nicht angenommen; Bürgscheine nur insoweit, als es sich um solche eines der Bahn genehmen großen, im Deutschen Reiche ansässigen Bankhauses handelt. Die österreichischen Eisenbahnen haben einheitliche Grundsätze über die Stundung von Frachten vereinbart. Diese Grundsätze sind mit Handelsministerialerlaß vom 16. Oktober 1891 genehmigt. Hiernach wird ein Kredit von gewissen Mindestbeträgen auf Antrag für alle Verbindlichkeiten aus dem Beförderungsvertrage für einen Monat gewährt, wenn die Bedingungen vom Stundungsnehmer schriftlich anerkannt werden und eine Sicherheit, die dem 11/2fachen Betrage der Stundungssummen entspricht, geleistet wird. Die Bestellung der Sicherheit hat in Bargeld, Wertpapieren oder Bürgscheinen dergestalt zu erfolgen, daß sich die Eisenbahn aus der Kaution als einem Faustpfande nach außergerichtlichem Verkaufe bezahlt machen kann. Die Abrechnung geschieht monatlich, der Saldo ist am 2. Tage nach Ablauf des Tages, an dem die Abrechnung dem Stundungsnehmer zugesandt ist, fällig. Die schweizerischen Bundesbahnen bewilligen solchen Aufgebern und Empfängern, die mit einer oder mehreren Stationen der Bundesbahnen in regelmäßigem Verkehr stehen, laufende Rechnungen über die auf ihren Transporten haftenden Frachten, Nebengebühren und Nachnahmen. Eine bestimmte Höhe des Frachtaufkommens ist nicht Voraussetzung der Einräumung einer F., indessen können Anträge abgelehnt werden, wenn der Umfang des Verkehrs des Antragstellers die Eröffnung eines Frachtkredites nicht rechtfertigt oder andere Gründe dagegen sprechen. Frachten, und Bescheinigungsbücher, in denen die hierüber gegebenen Empfangsbescheinigungen vermerkt werden. Ohne Sicherheit kann an Staatsbehörden auf 1 Monat, an landwirtschaftliche Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht auf 3 Monate Stundung gewährt werden. Über diese Beträge sind von den Stationskassen für jeden Stundungsnehmer gesonderte Verechnungskarten zu führen, am letzten Tage des Monats abzuschließen und durch den Stundungsnehmer oder dessen Bevollmächtigten anerkennen zu lassen. Wenn Straßen- und Flußbauämtern Frachten gestundet werden, sind die Sendungen von den hierzu Beauftragten zu bescheinigen. Besitzern von Anschlußgleisen und Pächtern von Lagerplätzen, die keine F. genießen, dürfen ankommende Wagenladungen schon vor der Auslösung der Frachtbriefe zur Entladung bereit gestellt werden, sofern sie eine entsprechende Sicherheit hinterlegt haben. Solche Sicherheiten können schon von 200 M. an in Wertpapieren gestellt werden. Privatpersonen mit regelmäßigem Milchversand können die Frachtgebühren für einen gewissen Zeitabschnitt, in der Regel für einen Monat, im Mindestbetrage von 10 M. vorausbezahlen. Bei den württembergischen Bahnen wird die Stundung für die im Laufe eines Kalendermonats entstehenden Verbindlichkeiten aus dem Frachtgeschäft, jeweils längstens bis zum 10. des folgenden Monats gewährt. Das Frachtaufkommen muß abgesehen vom Milchverkehr mindestens durchschnittlich 300 M. betragen; die Leistung der Sicherheit muß dem 11/3fachen Betrage der Höchstsumme entsprechen, bis zu der monatlich Stundung gewährt werden soll. Gegenüber andern Zweigen der Staatsverwaltung, gegenüber Amtskörperschaften und Gemeinden kann von dem Verlangen der Sicherheitsleistung abgesehen werden. Bei Milchsendungen kann die Sicherheit durch zwei zahlungsfähige Bürgen gestellt werden. Bei den badischen Bahnen muß für die Gewährung eines Stundungskontos das Frachtaufkommen mindestens 300 M. betragen; die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Stundung geschieht bis zur Höhe der geleisteten Sicherheit, als welche u. a. auch Hypotheken dienen. Bürgen sollen in der Regel größere inländische Bankinstitute sein. F. ohne Sicherheitsleistung mit Unbeschränktheit hinsichtlich der Höhe und mit monatlicher Befristung wird ohne weiteres für die Wasser- und Straßenbauverwaltung und für sämtliche Beamte und Dienststellen der Eisenbahn hinsichtlich der Dienstsendungen, für Militärbehörden und inländische Gemeinden mit Genehmigung der zuständigen Behörde gewährt. Die Dienststellen führen über die bei ihnen eröffneten F. ein Frachtkreditregister. Die Bedingungen über F. bei den sächsischen Bahnen verlangen, daß eine genügende Sicherheit, etwa in Höhe des halbmonatlichen Frachtumsatzes oder in noch geringerer Höhe – jedoch nicht unter 300 M. – bestellt wird. Soweit die Bestellung durch Bürgen erfolgt, müssen Bankbürgschaften geleistet werden. Die mecklenburgische Friedrich-Franz-Bahn bewilligt Stundung für Frachtbeträge unter 300 M., ausgenommen im Milchverkehr, nicht. Die Sicherheit muß genügend sein und mindestens dem 11/2fachen Betrag der Stundungssumme entsprechen. Wechsel werden als Sicherheit nicht angenommen; Bürgscheine nur insoweit, als es sich um solche eines der Bahn genehmen großen, im Deutschen Reiche ansässigen Bankhauses handelt. Die österreichischen Eisenbahnen haben einheitliche Grundsätze über die Stundung von Frachten vereinbart. Diese Grundsätze sind mit Handelsministerialerlaß vom 16. Oktober 1891 genehmigt. Hiernach wird ein Kredit von gewissen Mindestbeträgen auf Antrag für alle Verbindlichkeiten aus dem Beförderungsvertrage für einen Monat gewährt, wenn die Bedingungen vom Stundungsnehmer schriftlich anerkannt werden und eine Sicherheit, die dem 11/2fachen Betrage der Stundungssummen entspricht, geleistet wird. Die Bestellung der Sicherheit hat in Bargeld, Wertpapieren oder Bürgscheinen dergestalt zu erfolgen, daß sich die Eisenbahn aus der Kaution als einem Faustpfande nach außergerichtlichem Verkaufe bezahlt machen kann. Die Abrechnung geschieht monatlich, der Saldo ist am 2. Tage nach Ablauf des Tages, an dem die Abrechnung dem Stundungsnehmer zugesandt ist, fällig. Die schweizerischen Bundesbahnen bewilligen solchen Aufgebern und Empfängern, die mit einer oder mehreren Stationen der Bundesbahnen in regelmäßigem Verkehr stehen, laufende Rechnungen über die auf ihren Transporten haftenden Frachten, Nebengebühren und Nachnahmen. 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Wenn Straßen- und Flußbauämtern Frachten gestundet werden, sind die Sendungen von den hierzu Beauftragten zu bescheinigen. Besitzern von Anschlußgleisen und Pächtern von Lagerplätzen, die keine F. genießen, dürfen ankommende Wagenladungen schon vor der Auslösung der Frachtbriefe zur Entladung bereit gestellt werden, sofern sie eine entsprechende Sicherheit hinterlegt haben. Solche Sicherheiten können schon von 200 M. an in Wertpapieren gestellt werden. Privatpersonen mit regelmäßigem Milchversand können die Frachtgebühren für einen gewissen Zeitabschnitt, in der Regel für einen Monat, im Mindestbetrage von 10 M. vorausbezahlen.</p><lb/> <p>Bei den <hi rendition="#g">württembergischen</hi> Bahnen wird die Stundung für die im Laufe eines Kalendermonats entstehenden Verbindlichkeiten aus dem Frachtgeschäft, jeweils längstens bis zum 10. des folgenden Monats gewährt. 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Frachten, und Bescheinigungsbücher, in denen die hierüber gegebenen Empfangsbescheinigungen vermerkt werden.
Ohne Sicherheit kann an Staatsbehörden auf 1 Monat, an landwirtschaftliche Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht auf 3 Monate Stundung gewährt werden. Über diese Beträge sind von den Stationskassen für jeden Stundungsnehmer gesonderte Verechnungskarten zu führen, am letzten Tage des Monats abzuschließen und durch den Stundungsnehmer oder dessen Bevollmächtigten anerkennen zu lassen. Wenn Straßen- und Flußbauämtern Frachten gestundet werden, sind die Sendungen von den hierzu Beauftragten zu bescheinigen. Besitzern von Anschlußgleisen und Pächtern von Lagerplätzen, die keine F. genießen, dürfen ankommende Wagenladungen schon vor der Auslösung der Frachtbriefe zur Entladung bereit gestellt werden, sofern sie eine entsprechende Sicherheit hinterlegt haben. Solche Sicherheiten können schon von 200 M. an in Wertpapieren gestellt werden. Privatpersonen mit regelmäßigem Milchversand können die Frachtgebühren für einen gewissen Zeitabschnitt, in der Regel für einen Monat, im Mindestbetrage von 10 M. vorausbezahlen.
Bei den württembergischen Bahnen wird die Stundung für die im Laufe eines Kalendermonats entstehenden Verbindlichkeiten aus dem Frachtgeschäft, jeweils längstens bis zum 10. des folgenden Monats gewährt. Das Frachtaufkommen muß abgesehen vom Milchverkehr mindestens durchschnittlich 300 M. betragen; die Leistung der Sicherheit muß dem 11/3fachen Betrage der Höchstsumme entsprechen, bis zu der monatlich Stundung gewährt werden soll. Gegenüber andern Zweigen der Staatsverwaltung, gegenüber Amtskörperschaften und Gemeinden kann von dem Verlangen der Sicherheitsleistung abgesehen werden.
Bei Milchsendungen kann die Sicherheit durch zwei zahlungsfähige Bürgen gestellt werden.
Bei den badischen Bahnen muß für die Gewährung eines Stundungskontos das Frachtaufkommen mindestens 300 M. betragen; die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Stundung geschieht bis zur Höhe der geleisteten Sicherheit, als welche u. a. auch Hypotheken dienen. Bürgen sollen in der Regel größere inländische Bankinstitute sein. F. ohne Sicherheitsleistung mit Unbeschränktheit hinsichtlich der Höhe und mit monatlicher Befristung wird ohne weiteres für die Wasser- und Straßenbauverwaltung und für sämtliche Beamte und Dienststellen der Eisenbahn hinsichtlich der Dienstsendungen, für Militärbehörden und inländische Gemeinden mit Genehmigung der zuständigen Behörde gewährt.
Die Dienststellen führen über die bei ihnen eröffneten F. ein Frachtkreditregister.
Die Bedingungen über F. bei den sächsischen Bahnen verlangen, daß eine genügende Sicherheit, etwa in Höhe des halbmonatlichen Frachtumsatzes oder in noch geringerer Höhe – jedoch nicht unter 300 M. – bestellt wird. Soweit die Bestellung durch Bürgen erfolgt, müssen Bankbürgschaften geleistet werden.
Die mecklenburgische Friedrich-Franz-Bahn bewilligt Stundung für Frachtbeträge unter 300 M., ausgenommen im Milchverkehr, nicht. Die Sicherheit muß genügend sein und mindestens dem 11/2fachen Betrag der Stundungssumme entsprechen. Wechsel werden als Sicherheit nicht angenommen; Bürgscheine nur insoweit, als es sich um solche eines der Bahn genehmen großen, im Deutschen Reiche ansässigen Bankhauses handelt.
Die österreichischen Eisenbahnen haben einheitliche Grundsätze über die Stundung von Frachten vereinbart. Diese Grundsätze sind mit Handelsministerialerlaß vom 16. Oktober 1891 genehmigt. Hiernach wird ein Kredit von gewissen Mindestbeträgen auf Antrag für alle Verbindlichkeiten aus dem Beförderungsvertrage für einen Monat gewährt, wenn die Bedingungen vom Stundungsnehmer schriftlich anerkannt werden und eine Sicherheit, die dem 11/2fachen Betrage der Stundungssummen entspricht, geleistet wird. Die Bestellung der Sicherheit hat in Bargeld, Wertpapieren oder Bürgscheinen dergestalt zu erfolgen, daß sich die Eisenbahn aus der Kaution als einem Faustpfande nach außergerichtlichem Verkaufe bezahlt machen kann.
Die Abrechnung geschieht monatlich, der Saldo ist am 2. Tage nach Ablauf des Tages, an dem die Abrechnung dem Stundungsnehmer zugesandt ist, fällig.
Die schweizerischen Bundesbahnen bewilligen solchen Aufgebern und Empfängern, die mit einer oder mehreren Stationen der Bundesbahnen in regelmäßigem Verkehr stehen, laufende Rechnungen über die auf ihren Transporten haftenden Frachten, Nebengebühren und Nachnahmen. Eine bestimmte Höhe des Frachtaufkommens ist nicht Voraussetzung der Einräumung einer F., indessen können Anträge abgelehnt werden, wenn der Umfang des Verkehrs des Antragstellers die Eröffnung eines Frachtkredites nicht rechtfertigt oder andere Gründe dagegen sprechen.
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