Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Neben amtlichen Kursbüchern erscheinen auch solche der einzelnen Bahnverwaltungen sowie von Unternehmern herausgegebene Kursbücher. Ihr Neudruck erfolgt mindestens bei jedem Fahrplanwechsel (s. Kursbücher). In Deutschland müssen die für das Publikum bestimmten F. nach § 10 der VO. vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht und auf den Stationen ausgehängt werden. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahrtszeiten, für die größeren Übergangs- und die Endstationen auch die Ankunftszeiten der Züge sowie die wichtigen Zuganschlüsse zu ersehen sein. Außer Kraft getretene F. sind zu entfernen. Die deutschen Verwaltungen erkennen nur die von ihnen ausgehängten Aushang- oder Wandfahrpläne als amtliche F. an, für deren Richtigkeit sie haften. Das Reichseisenbahnamt, dem vom Gesichtspunkte der Sicherstellung des Ineinandergreifens der F. für den Personenverkehr (Art. 44 der Reichsverfassung) eine Kontrolle der F. zusteht, hat Anleitungen zur Aufstellung der Aushangfahrpläne herausgegeben. In Österreich ist die Veröffentlichung der F. durch die Eisenbahnbetriebsordnung (§ 4) und die Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 4. Dezember 1899, wie folgt, vorgeschrieben: Der Aushang der F. hat mindestens 14 Tage vor der Einführung in sämtlichen Bahnhöfen der eigenen Bahn sowie nach Erfordernis in den berührten Ortschaften zu erfolgen. Befinden sich in einem Orte Bahnhöfe mehrerer Bahnen, so sind in jedem die F. sämtlicher in diesem Orte, oder in dem gemeinsamen Bahnhofe einmündenden Bahnen auszuhängen. Die auf die betreffende Station (Haltestelle) bezüglichen Angaben müssen im F. rot unterstrichen werden. Die Bahnverwaltungen haben für die Richtigstellung der Aushangfahrpläne, für deren Erneuerung und die Entfernung der ungültig gewordenen zu sorgen. Die Aushangfahrpläne haben außer der Firma der Bahnverwaltung auch den Einführungstag zu enthalten. Jeder F. ist mit einer Übersichtskarte zu versehen, in der die eigenen Strecken durch starke, die fremden durch schwache Linien zu kennzeichnen und die eigenen Strecken mit Nummern zu verversehen sind. Die Zugnummern und Wagenklassen müssen im F. bei jedem Zuge angeführt werden. Die Schnellzüge sind durch fetten Druck der Stundenziffern zu kennzeichnen. Die Anschlüsse sind in kleinem, nicht schrägem Druck anzugeben und hierbei die durch Schnellzüge vermittelten Anschlüsse durch fetten Druck der Stundenziffern hervorzuheben. Bei den eigenen Anschlüssen ist die Nummer, unter der der Streckenfahrplan angeführt ist, in Klammern beizufügen. In Fällen, wo ein Anschlußzug nicht bis zur angegebenen Station verkehrt, sondern auf einer vorgelegenen Station endet oder von dort ausgeht, ist die letztere Station als Anschluß ebenfalls anzuführen. Sollte dies Schwierigkeiten verursachen, so sind beide Stationen nebeneinander zu setzen, die zweite jedoch, ebenso wie die auf diese bezüglichen Verkehrszeiten einzuklammern und mit einem Stern (*) zu versehen. In derselben Weise ist zu verfahren, wenn für eine Anschlußstation verschiedene Bahnhöfe in Frage kommen. Sind bei einer Anschlußstation verschiedene Strecken zu berücksichtigen, so ist die Streckenbezeichnung tunlichst den einzelnen Verkehrszeiten beizusetzen. Wird in einem Streckenfahrplan der vollständige F. einer Anschlußstrecke eingeschaltet, so ist dieser etwas einzurücken und ebenso wie die Anschlüsse kleiner zu drucken. Züge, die nicht während der ganzen Fahrplandauer verkehren, sind durch Umrahmung der Verkehrszeiten mit starken Linien zu bezeichnen. Die Gültigkeitsdauer des F. dieser Züge ist möglichst innerhalb der Umrahmung anzubringen. Ferner ist die Anwendung folgender Zeichen vorgeschrieben: x = der Zug hält nur im Bedarfsfalle; a = der Zug hält nur zum Aussteigen; e = der Zug hält nur zum Einsteigen; | = der Zug hält nicht; = Bahnhöfe, auf denen Getränke und kalte Speisen erhältlich sind; = Bahnhöfe, auf denen zur Zeit der Mahlzeiten auch warme Speisen verabreicht werden. In Ungarn sind dieselben Bestimmungen erlassen. Bei den belgischen Staatsbahnen sind die Vorschriften für den Aushang der F. (affiches horaires) mit königlichen Dekreten vom 4. April und 5. November 1895 erlassen. Den Stationen ist insbesondere aufgetragen, in den daselbst ausgehängten F. die Zeit der Ankunft (Abfahrt) der Züge in der betreffenden Station rot zu unterstreichen. In Dänemark sind die F. für die zur Personenbeförderung bestimmten Züge der Staatsbahnen nach dem Gesetz vom 13. Mai 1911 öffentlich bekanntzumachen und auf allen Eisenbahnstationen auszuhängen; aus dem F. müssen die Wagenklassen zu ersehen sein, die die einzelnen Züge führen. In Frankreich hat die Veröffentlichung der F. durch Aushang acht Tage vor der Einführung zu erfolgen. Die italienischen Eisenbahnen sind gleichfalls verpflichtet, die F. zu veröffentlichen und in den Stationen auszuhängen. In den F. sind die Zahl, Neben amtlichen Kursbüchern erscheinen auch solche der einzelnen Bahnverwaltungen sowie von Unternehmern herausgegebene Kursbücher. Ihr Neudruck erfolgt mindestens bei jedem Fahrplanwechsel (s. Kursbücher). In Deutschland müssen die für das Publikum bestimmten F. nach § 10 der VO. vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht und auf den Stationen ausgehängt werden. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahrtszeiten, für die größeren Übergangs- und die Endstationen auch die Ankunftszeiten der Züge sowie die wichtigen Zuganschlüsse zu ersehen sein. Außer Kraft getretene F. sind zu entfernen. Die deutschen Verwaltungen erkennen nur die von ihnen ausgehängten Aushang- oder Wandfahrpläne als amtliche F. an, für deren Richtigkeit sie haften. Das Reichseisenbahnamt, dem vom Gesichtspunkte der Sicherstellung des Ineinandergreifens der F. für den Personenverkehr (Art. 44 der Reichsverfassung) eine Kontrolle der F. zusteht, hat Anleitungen zur Aufstellung der Aushangfahrpläne herausgegeben. In Österreich ist die Veröffentlichung der F. durch die Eisenbahnbetriebsordnung (§ 4) und die Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 4. Dezember 1899, wie folgt, vorgeschrieben: Der Aushang der F. hat mindestens 14 Tage vor der Einführung in sämtlichen Bahnhöfen der eigenen Bahn sowie nach Erfordernis in den berührten Ortschaften zu erfolgen. Befinden sich in einem Orte Bahnhöfe mehrerer Bahnen, so sind in jedem die F. sämtlicher in diesem Orte, oder in dem gemeinsamen Bahnhofe einmündenden Bahnen auszuhängen. Die auf die betreffende Station (Haltestelle) bezüglichen Angaben müssen im F. rot unterstrichen werden. Die Bahnverwaltungen haben für die Richtigstellung der Aushangfahrpläne, für deren Erneuerung und die Entfernung der ungültig gewordenen zu sorgen. Die Aushangfahrpläne haben außer der Firma der Bahnverwaltung auch den Einführungstag zu enthalten. Jeder F. ist mit einer Übersichtskarte zu versehen, in der die eigenen Strecken durch starke, die fremden durch schwache Linien zu kennzeichnen und die eigenen Strecken mit Nummern zu verversehen sind. Die Zugnummern und Wagenklassen müssen im F. bei jedem Zuge angeführt werden. Die Schnellzüge sind durch fetten Druck der Stundenziffern zu kennzeichnen. Die Anschlüsse sind in kleinem, nicht schrägem Druck anzugeben und hierbei die durch Schnellzüge vermittelten Anschlüsse durch fetten Druck der Stundenziffern hervorzuheben. Bei den eigenen Anschlüssen ist die Nummer, unter der der Streckenfahrplan angeführt ist, in Klammern beizufügen. In Fällen, wo ein Anschlußzug nicht bis zur angegebenen Station verkehrt, sondern auf einer vorgelegenen Station endet oder von dort ausgeht, ist die letztere Station als Anschluß ebenfalls anzuführen. Sollte dies Schwierigkeiten verursachen, so sind beide Stationen nebeneinander zu setzen, die zweite jedoch, ebenso wie die auf diese bezüglichen Verkehrszeiten einzuklammern und mit einem Stern (*) zu versehen. In derselben Weise ist zu verfahren, wenn für eine Anschlußstation verschiedene Bahnhöfe in Frage kommen. Sind bei einer Anschlußstation verschiedene Strecken zu berücksichtigen, so ist die Streckenbezeichnung tunlichst den einzelnen Verkehrszeiten beizusetzen. Wird in einem Streckenfahrplan der vollständige F. einer Anschlußstrecke eingeschaltet, so ist dieser etwas einzurücken und ebenso wie die Anschlüsse kleiner zu drucken. Züge, die nicht während der ganzen Fahrplandauer verkehren, sind durch Umrahmung der Verkehrszeiten mit starken Linien zu bezeichnen. Die Gültigkeitsdauer des F. dieser Züge ist möglichst innerhalb der Umrahmung anzubringen. Ferner ist die Anwendung folgender Zeichen vorgeschrieben: × = der Zug hält nur im Bedarfsfalle; a = der Zug hält nur zum Aussteigen; e = der Zug hält nur zum Einsteigen; | = der Zug hält nicht; = Bahnhöfe, auf denen Getränke und kalte Speisen erhältlich sind; = Bahnhöfe, auf denen zur Zeit der Mahlzeiten auch warme Speisen verabreicht werden. In Ungarn sind dieselben Bestimmungen erlassen. Bei den belgischen Staatsbahnen sind die Vorschriften für den Aushang der F. (affiches horaires) mit königlichen Dekreten vom 4. April und 5. November 1895 erlassen. Den Stationen ist insbesondere aufgetragen, in den daselbst ausgehängten F. die Zeit der Ankunft (Abfahrt) der Züge in der betreffenden Station rot zu unterstreichen. In Dänemark sind die F. für die zur Personenbeförderung bestimmten Züge der Staatsbahnen nach dem Gesetz vom 13. Mai 1911 öffentlich bekanntzumachen und auf allen Eisenbahnstationen auszuhängen; aus dem F. müssen die Wagenklassen zu ersehen sein, die die einzelnen Züge führen. In Frankreich hat die Veröffentlichung der F. durch Aushang acht Tage vor der Einführung zu erfolgen. Die italienischen Eisenbahnen sind gleichfalls verpflichtet, die F. zu veröffentlichen und in den Stationen auszuhängen. In den F. sind die Zahl, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0014" n="6"/> Neben amtlichen Kursbüchern erscheinen auch solche der einzelnen Bahnverwaltungen sowie von Unternehmern herausgegebene Kursbücher. Ihr Neudruck erfolgt mindestens bei jedem Fahrplanwechsel (s. Kursbücher).</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Deutschland</hi> müssen die für das Publikum bestimmten F. nach § 10 der VO. vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht und auf den Stationen ausgehängt werden. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahrtszeiten, für die größeren Übergangs- und die Endstationen auch die Ankunftszeiten der Züge sowie die wichtigen Zuganschlüsse zu ersehen sein. Außer Kraft getretene F. sind zu entfernen. Die deutschen Verwaltungen erkennen nur die von ihnen ausgehängten Aushang- oder Wandfahrpläne als amtliche F. an, für deren Richtigkeit sie haften. Das Reichseisenbahnamt, dem vom Gesichtspunkte der Sicherstellung des Ineinandergreifens der F. für den Personenverkehr (Art. 44 der Reichsverfassung) eine Kontrolle der F. zusteht, hat Anleitungen zur Aufstellung der Aushangfahrpläne herausgegeben.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Österreich</hi> ist die Veröffentlichung der F. durch die Eisenbahnbetriebsordnung (§ 4) und die Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 4. 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Sind bei einer Anschlußstation verschiedene Strecken zu berücksichtigen, so ist die Streckenbezeichnung tunlichst den einzelnen Verkehrszeiten beizusetzen. Wird in einem Streckenfahrplan der vollständige F. einer Anschlußstrecke eingeschaltet, so ist dieser etwas einzurücken und ebenso wie die Anschlüsse kleiner zu drucken. Züge, die nicht während der ganzen Fahrplandauer verkehren, sind durch Umrahmung der Verkehrszeiten mit starken Linien zu bezeichnen. 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Neben amtlichen Kursbüchern erscheinen auch solche der einzelnen Bahnverwaltungen sowie von Unternehmern herausgegebene Kursbücher. Ihr Neudruck erfolgt mindestens bei jedem Fahrplanwechsel (s. Kursbücher).
In Deutschland müssen die für das Publikum bestimmten F. nach § 10 der VO. vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht und auf den Stationen ausgehängt werden. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahrtszeiten, für die größeren Übergangs- und die Endstationen auch die Ankunftszeiten der Züge sowie die wichtigen Zuganschlüsse zu ersehen sein. Außer Kraft getretene F. sind zu entfernen. Die deutschen Verwaltungen erkennen nur die von ihnen ausgehängten Aushang- oder Wandfahrpläne als amtliche F. an, für deren Richtigkeit sie haften. Das Reichseisenbahnamt, dem vom Gesichtspunkte der Sicherstellung des Ineinandergreifens der F. für den Personenverkehr (Art. 44 der Reichsverfassung) eine Kontrolle der F. zusteht, hat Anleitungen zur Aufstellung der Aushangfahrpläne herausgegeben.
In Österreich ist die Veröffentlichung der F. durch die Eisenbahnbetriebsordnung (§ 4) und die Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 4. Dezember 1899, wie folgt, vorgeschrieben:
Der Aushang der F. hat mindestens 14 Tage vor der Einführung in sämtlichen Bahnhöfen der eigenen Bahn sowie nach Erfordernis in den berührten Ortschaften zu erfolgen. Befinden sich in einem Orte Bahnhöfe mehrerer Bahnen, so sind in jedem die F. sämtlicher in diesem Orte, oder in dem gemeinsamen Bahnhofe einmündenden Bahnen auszuhängen.
Die auf die betreffende Station (Haltestelle) bezüglichen Angaben müssen im F. rot unterstrichen werden. Die Bahnverwaltungen haben für die Richtigstellung der Aushangfahrpläne, für deren Erneuerung und die Entfernung der ungültig gewordenen zu sorgen.
Die Aushangfahrpläne haben außer der Firma der Bahnverwaltung auch den Einführungstag zu enthalten. Jeder F. ist mit einer Übersichtskarte zu versehen, in der die eigenen Strecken durch starke, die fremden durch schwache Linien zu kennzeichnen und die eigenen Strecken mit Nummern zu verversehen sind. Die Zugnummern und Wagenklassen müssen im F. bei jedem Zuge angeführt werden. Die Schnellzüge sind durch fetten Druck der Stundenziffern zu kennzeichnen.
Die Anschlüsse sind in kleinem, nicht schrägem Druck anzugeben und hierbei die durch Schnellzüge vermittelten Anschlüsse durch fetten Druck der Stundenziffern hervorzuheben. Bei den eigenen Anschlüssen ist die Nummer, unter der der Streckenfahrplan angeführt ist, in Klammern beizufügen. In Fällen, wo ein Anschlußzug nicht bis zur angegebenen Station verkehrt, sondern auf einer vorgelegenen Station endet oder von dort ausgeht, ist die letztere Station als Anschluß ebenfalls anzuführen. Sollte dies Schwierigkeiten verursachen, so sind beide Stationen nebeneinander zu setzen, die zweite jedoch, ebenso wie die auf diese bezüglichen Verkehrszeiten einzuklammern und mit einem Stern (*) zu versehen. In derselben Weise ist zu verfahren, wenn für eine Anschlußstation verschiedene Bahnhöfe in Frage kommen. Sind bei einer Anschlußstation verschiedene Strecken zu berücksichtigen, so ist die Streckenbezeichnung tunlichst den einzelnen Verkehrszeiten beizusetzen. Wird in einem Streckenfahrplan der vollständige F. einer Anschlußstrecke eingeschaltet, so ist dieser etwas einzurücken und ebenso wie die Anschlüsse kleiner zu drucken. Züge, die nicht während der ganzen Fahrplandauer verkehren, sind durch Umrahmung der Verkehrszeiten mit starken Linien zu bezeichnen. Die Gültigkeitsdauer des F. dieser Züge ist möglichst innerhalb der Umrahmung anzubringen.
Ferner ist die Anwendung folgender Zeichen vorgeschrieben:
× = der Zug hält nur im Bedarfsfalle;
a = der Zug hält nur zum Aussteigen;
e = der Zug hält nur zum Einsteigen;
| = der Zug hält nicht;
[Abbildung]
= Bahnhöfe, auf denen Getränke und kalte Speisen erhältlich sind;
[Abbildung]
= Bahnhöfe, auf denen zur Zeit der Mahlzeiten auch warme Speisen verabreicht werden.
In Ungarn sind dieselben Bestimmungen erlassen.
Bei den belgischen Staatsbahnen sind die Vorschriften für den Aushang der F. (affiches horaires) mit königlichen Dekreten vom 4. April und 5. November 1895 erlassen. Den Stationen ist insbesondere aufgetragen, in den daselbst ausgehängten F. die Zeit der Ankunft (Abfahrt) der Züge in der betreffenden Station rot zu unterstreichen.
In Dänemark sind die F. für die zur Personenbeförderung bestimmten Züge der Staatsbahnen nach dem Gesetz vom 13. Mai 1911 öffentlich bekanntzumachen und auf allen Eisenbahnstationen auszuhängen; aus dem F. müssen die Wagenklassen zu ersehen sein, die die einzelnen Züge führen.
In Frankreich hat die Veröffentlichung der F. durch Aushang acht Tage vor der Einführung zu erfolgen.
Die italienischen Eisenbahnen sind gleichfalls verpflichtet, die F. zu veröffentlichen und in den Stationen auszuhängen. In den F. sind die Zahl,
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