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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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der Durchlauf, die Halte- und die Endstationen der Züge, ferner die Stationen, von und nach denen die Ausgabe von Fahrkarten zugelassen ist, sowie alle anderen darauf bezüglichen Vorschriften und Benachrichtigungen enthalten.

Nach dem niederländischen Transportreglement sollen in den Vorhallen oder in den Wartesälen aller Stationen ein gedrucktes Exemplar des F. der Eisenbahn, zu der die Station gehört, in den Hauptstationen auch die F. der anschließenden Bahnen des In- und Auslandes an gut sichtbarer Stelle angeschlagen werden. Im F. muß angegeben sein, aus welchen Wagenklassen die Züge zusammengestellt sind.

Nach Art. 15 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 sind die F. durch Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und auf allen Stationen auszuhängen. Auf den F. muß angegeben sein: a) Ankunfts-, Aufenthalts- und Abfahrtszeit des Zuges für jede Station, b) die Wagenklassen, die jeder Zug führt, c) die Stationen, auf denen Personen aufgenommen werden, insbesondere mit Hinweis darauf, nach welchen Stationen die Reisenden mit jedem Zug gelangen können, und d) die Züge, in denen besondere Frauen- und Raucherabteile und in welchen Klassen diese geführt werden.

In der Schweiz sind die F. spätestens am 21. April und 20. September an geeigneten Stellen der Stationen dem Publikum zur Einsicht zu halten und ist auch in anderer Weise für die genügende Bekanntgabe der F. zu sorgen. Die Verwaltungen geben den Tag der Auflage jeweils durch ihre Publikationsorgane bekannt. Kein F. darf veröffentlicht und ausgeführt werden, solange er nicht die Genehmigung der Bundesbehörde erhalten hat. Die Bekanntmachung von Änderungen im F. durch Zeitungen, Nachtragsfahrplänen, Deckblätter u. s. w. muß mindestens 5 Tage vor deren Inkraftsetzung erfolgen. Die in den Stationen ausgehängten F. sind sofort und insgesamt richtigzustellen. F. für neu zu eröffnende Linien sind spätestens 10 Tage vor der Eröffnung dem Publikum zur Kenntnis zu bringen.

In England bestehen für die Veröffentlichung der F. keine Vorschriften, es werden jedoch die Aushangfahrpläne für den Personenverkehr ebenso wie in anderen Ländern veröffentlicht.

Die F. werden gewöhnlich viermal im Jahre, u. zw. am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober herausgegeben, wobei jener vom 1. Juli infolge des einsetzenden Sommerreiseverkehrs die meisten Änderungen enthält. Außerdem veröffentlicht jedes Bahnnetz zumeist sehr handliche und übersichtliche (auch mit Karten ausgestattete) F. für den Gebrauch der Reisenden in Buchform. Der Konkurrenzkampf bringt jedoch mit sich, daß die von den einzelnen Gesellschaften herausgegebenen F. nur die den eigenen Linien zugehörigen Anschlüsse, Verkehrszeiten u. s. w. gut und übersichtlich darstellen, der Zusammenhang mit den Linien und insbesondere Anschlüsse an andere Gesellschaften aber nicht zu entnehmen sind, sogar absichtlich verschleiert werden. Es gibt dann noch ein Sammelwerk, das die F. der gesamten englischen Eisenbahnen (jedoch auch nicht sehr übersichtlich angeordnet) vereinigt, der "Railway Guide" von Bradshaw.

2. F. für den Dienstgebrauch.

Es sind zu unterscheiden: a) die bildlichen F., b) die Dienstfahrplanbücher.

a) Die bildlichen F.

Für den Dienstgebrauch ist eine Fahrplandarstellung notwendig, die einen zuverlässigen Überblick über den gesamten Zugverkehr und das Verhältnis der einzelnen Zugfahrten untereinander (Zusammentreffen der Züge in den Stationen u. s. w.) ermöglicht. Diesem Bedürfnis entspricht die bildliche Darstellung. Hierbei


Abb. 1.
werden die Züge nach Ort und Zeit in ein Rechteck eingezeichnet, dessen Begrenzung sich dadurch ergibt, daß die Stationsabstände

Abb. 2.
auf einer senkrechten und die Tageszeiten auf einer wagrechten Linie aufgetragen werden (Abb. 1).

Diese Art der Darstellung wird die "stehende", die folgende, in der die Zeit auf der senkrechten Linie aufgetragen wird, die "liegende" genannt (Abb. 2). Die erstere wird bei den bayerischen Staatsbahnen, mit Ausnahme des pfälzischen Netzes, bei den österreichischen

der Durchlauf, die Halte- und die Endstationen der Züge, ferner die Stationen, von und nach denen die Ausgabe von Fahrkarten zugelassen ist, sowie alle anderen darauf bezüglichen Vorschriften und Benachrichtigungen enthalten.

Nach dem niederländischen Transportreglement sollen in den Vorhallen oder in den Wartesälen aller Stationen ein gedrucktes Exemplar des F. der Eisenbahn, zu der die Station gehört, in den Hauptstationen auch die F. der anschließenden Bahnen des In- und Auslandes an gut sichtbarer Stelle angeschlagen werden. Im F. muß angegeben sein, aus welchen Wagenklassen die Züge zusammengestellt sind.

Nach Art. 15 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 sind die F. durch Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und auf allen Stationen auszuhängen. Auf den F. muß angegeben sein: a) Ankunfts-, Aufenthalts- und Abfahrtszeit des Zuges für jede Station, b) die Wagenklassen, die jeder Zug führt, c) die Stationen, auf denen Personen aufgenommen werden, insbesondere mit Hinweis darauf, nach welchen Stationen die Reisenden mit jedem Zug gelangen können, und d) die Züge, in denen besondere Frauen- und Raucherabteile und in welchen Klassen diese geführt werden.

In der Schweiz sind die F. spätestens am 21. April und 20. September an geeigneten Stellen der Stationen dem Publikum zur Einsicht zu halten und ist auch in anderer Weise für die genügende Bekanntgabe der F. zu sorgen. Die Verwaltungen geben den Tag der Auflage jeweils durch ihre Publikationsorgane bekannt. Kein F. darf veröffentlicht und ausgeführt werden, solange er nicht die Genehmigung der Bundesbehörde erhalten hat. Die Bekanntmachung von Änderungen im F. durch Zeitungen, Nachtragsfahrplänen, Deckblätter u. s. w. muß mindestens 5 Tage vor deren Inkraftsetzung erfolgen. Die in den Stationen ausgehängten F. sind sofort und insgesamt richtigzustellen. F. für neu zu eröffnende Linien sind spätestens 10 Tage vor der Eröffnung dem Publikum zur Kenntnis zu bringen.

In England bestehen für die Veröffentlichung der F. keine Vorschriften, es werden jedoch die Aushangfahrpläne für den Personenverkehr ebenso wie in anderen Ländern veröffentlicht.

Die F. werden gewöhnlich viermal im Jahre, u. zw. am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober herausgegeben, wobei jener vom 1. Juli infolge des einsetzenden Sommerreiseverkehrs die meisten Änderungen enthält. Außerdem veröffentlicht jedes Bahnnetz zumeist sehr handliche und übersichtliche (auch mit Karten ausgestattete) F. für den Gebrauch der Reisenden in Buchform. Der Konkurrenzkampf bringt jedoch mit sich, daß die von den einzelnen Gesellschaften herausgegebenen F. nur die den eigenen Linien zugehörigen Anschlüsse, Verkehrszeiten u. s. w. gut und übersichtlich darstellen, der Zusammenhang mit den Linien und insbesondere Anschlüsse an andere Gesellschaften aber nicht zu entnehmen sind, sogar absichtlich verschleiert werden. Es gibt dann noch ein Sammelwerk, das die F. der gesamten englischen Eisenbahnen (jedoch auch nicht sehr übersichtlich angeordnet) vereinigt, der „Railway Guide“ von Bradshaw.

2. F. für den Dienstgebrauch.

Es sind zu unterscheiden: a) die bildlichen F., b) die Dienstfahrplanbücher.

a) Die bildlichen F.

Für den Dienstgebrauch ist eine Fahrplandarstellung notwendig, die einen zuverlässigen Überblick über den gesamten Zugverkehr und das Verhältnis der einzelnen Zugfahrten untereinander (Zusammentreffen der Züge in den Stationen u. s. w.) ermöglicht. Diesem Bedürfnis entspricht die bildliche Darstellung. Hierbei


Abb. 1.
werden die Züge nach Ort und Zeit in ein Rechteck eingezeichnet, dessen Begrenzung sich dadurch ergibt, daß die Stationsabstände

Abb. 2.
auf einer senkrechten und die Tageszeiten auf einer wagrechten Linie aufgetragen werden (Abb. 1).

Diese Art der Darstellung wird die „stehende“, die folgende, in der die Zeit auf der senkrechten Linie aufgetragen wird, die „liegende“ genannt (Abb. 2). Die erstere wird bei den bayerischen Staatsbahnen, mit Ausnahme des pfälzischen Netzes, bei den österreichischen

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[7/0015] der Durchlauf, die Halte- und die Endstationen der Züge, ferner die Stationen, von und nach denen die Ausgabe von Fahrkarten zugelassen ist, sowie alle anderen darauf bezüglichen Vorschriften und Benachrichtigungen enthalten. Nach dem niederländischen Transportreglement sollen in den Vorhallen oder in den Wartesälen aller Stationen ein gedrucktes Exemplar des F. der Eisenbahn, zu der die Station gehört, in den Hauptstationen auch die F. der anschließenden Bahnen des In- und Auslandes an gut sichtbarer Stelle angeschlagen werden. Im F. muß angegeben sein, aus welchen Wagenklassen die Züge zusammengestellt sind. Nach Art. 15 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 sind die F. durch Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und auf allen Stationen auszuhängen. Auf den F. muß angegeben sein: a) Ankunfts-, Aufenthalts- und Abfahrtszeit des Zuges für jede Station, b) die Wagenklassen, die jeder Zug führt, c) die Stationen, auf denen Personen aufgenommen werden, insbesondere mit Hinweis darauf, nach welchen Stationen die Reisenden mit jedem Zug gelangen können, und d) die Züge, in denen besondere Frauen- und Raucherabteile und in welchen Klassen diese geführt werden. In der Schweiz sind die F. spätestens am 21. April und 20. September an geeigneten Stellen der Stationen dem Publikum zur Einsicht zu halten und ist auch in anderer Weise für die genügende Bekanntgabe der F. zu sorgen. Die Verwaltungen geben den Tag der Auflage jeweils durch ihre Publikationsorgane bekannt. Kein F. darf veröffentlicht und ausgeführt werden, solange er nicht die Genehmigung der Bundesbehörde erhalten hat. Die Bekanntmachung von Änderungen im F. durch Zeitungen, Nachtragsfahrplänen, Deckblätter u. s. w. muß mindestens 5 Tage vor deren Inkraftsetzung erfolgen. Die in den Stationen ausgehängten F. sind sofort und insgesamt richtigzustellen. F. für neu zu eröffnende Linien sind spätestens 10 Tage vor der Eröffnung dem Publikum zur Kenntnis zu bringen. In England bestehen für die Veröffentlichung der F. keine Vorschriften, es werden jedoch die Aushangfahrpläne für den Personenverkehr ebenso wie in anderen Ländern veröffentlicht. Die F. werden gewöhnlich viermal im Jahre, u. zw. am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober herausgegeben, wobei jener vom 1. Juli infolge des einsetzenden Sommerreiseverkehrs die meisten Änderungen enthält. Außerdem veröffentlicht jedes Bahnnetz zumeist sehr handliche und übersichtliche (auch mit Karten ausgestattete) F. für den Gebrauch der Reisenden in Buchform. Der Konkurrenzkampf bringt jedoch mit sich, daß die von den einzelnen Gesellschaften herausgegebenen F. nur die den eigenen Linien zugehörigen Anschlüsse, Verkehrszeiten u. s. w. gut und übersichtlich darstellen, der Zusammenhang mit den Linien und insbesondere Anschlüsse an andere Gesellschaften aber nicht zu entnehmen sind, sogar absichtlich verschleiert werden. Es gibt dann noch ein Sammelwerk, das die F. der gesamten englischen Eisenbahnen (jedoch auch nicht sehr übersichtlich angeordnet) vereinigt, der „Railway Guide“ von Bradshaw. 2. F. für den Dienstgebrauch. Es sind zu unterscheiden: a) die bildlichen F., b) die Dienstfahrplanbücher. a) Die bildlichen F. Für den Dienstgebrauch ist eine Fahrplandarstellung notwendig, die einen zuverlässigen Überblick über den gesamten Zugverkehr und das Verhältnis der einzelnen Zugfahrten untereinander (Zusammentreffen der Züge in den Stationen u. s. w.) ermöglicht. Diesem Bedürfnis entspricht die bildliche Darstellung. Hierbei [Abbildung Abb. 1. ] werden die Züge nach Ort und Zeit in ein Rechteck eingezeichnet, dessen Begrenzung sich dadurch ergibt, daß die Stationsabstände [Abbildung Abb. 2. ] auf einer senkrechten und die Tageszeiten auf einer wagrechten Linie aufgetragen werden (Abb. 1). Diese Art der Darstellung wird die „stehende“, die folgende, in der die Zeit auf der senkrechten Linie aufgetragen wird, die „liegende“ genannt (Abb. 2). Die erstere wird bei den bayerischen Staatsbahnen, mit Ausnahme des pfälzischen Netzes, bei den österreichischen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/15>, abgerufen am 21.11.2024.