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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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oder wegen der im Augenblicke der Aushändigung nicht erkennbaren Beschädigung, wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung in dem Zeitraum zwischen der Übergabe an den Frachtführer und der Aushändigung eingetreten ist und unter der Bedingung, daß der Antrag auf Untersuchung des Zustandes unmittelbar nachdem der Schaden entdeckt worden ist, jedoch nicht später als sieben Tage nach dem Empfange gestellt wird (Art. 415, Abs. 2, C. d. c). Verjährung s. Art. 926, C. d. c, Art. 146, Tariffe.

7. In den Niederlanden entstammt das Handelsgesetzbuch (Wetboek van Koophandel) auch einer Zeit, in der man an Eisenbahnen noch nicht dachte. Es ist nach jahrzehntelangen Vorarbeiten am 1. Oktober 1838 eingeführt. Nachdem es bis 1874 gänzlich unverändert geblieben war, ist zwar einiges daraus abgeschafft und modernisiert, aber der Abschnitt über F. (Buch I, Titel 5, Abschnitt 3) "von Fuhrleuten und von Schiffern, welche Flüsse und Binnengewässer befahren", ist geblieben, wie er war. Und wenn Art. 96 des Handelsgesetzbuchs die Bestimmungen dieses Abschnitts auch auf die Unternehmer von öffentlichen Fuhrwerken und Fahrzeugen für anwendbar erklärt, so kann man doch kaum sagen, daß sie das Grundrecht des Eisenbahnfrachtverkehrs bilden. Diesen hat man vielmehr in dem Gesetz vom 9. April 1875 zu finden, dem Wet tot regeling van den dienst en het gebruik der sporwegen, das in Abteilung III. Van de tarieven en het vervoer over de sporwegen handelt und in Art. 27 das eigentliche Eisenbahnfrachtrecht einem königlichen Beschlüsse überweist. Dieser ist unterm 4. Januar 1901 ergangen und stellt sich als ein allgemeines Reglement betreffend die Beförderung auf Eisenbahnen dar. Sowohl das Eisenbahngesetz als auch dieser königliche Beschluß sind mehrfach geändert. Der letztere enthält außer allgemeinen Bestimmungen die Bedingungen für die Beförderung von Reisenden und Gepäck, von lebenden Tieren, Leichen, Fahrzeugen u. s. w., sowie von Gütern.

Bei der Beförderung von Gütern kommt zunächst das Bestellgut in Betracht. Als solches werden befördert ohne Antrag stets Geld und Geldwerte, ferner alle Sendungen bis 300 kg Gewicht, sofern nicht Beförderung als Eil- oder Frachtgut ausdrücklich verlangt ist, endlich auf besonderen Antrag Sendungen von mehr als 300 kg Gewicht. Bestellgut wird in der Regel mit Personenzügen versandt. (Näheres Art. 55 und 56.) Eine besondere Art des Bestellguts (nicht über 150 kg im ganzen und nicht über 50 kg das Stück) wird als Expreßgut in den vom Absender besonders bezeichneten Personenzügen befördert. Es muß dann mit einer besonders vorgeschriebenen Adreßkarte aufgegeben werden, während sonstiges Bestellgut mit einer einfachen Adresse oder mit Frachtbrief aufgegeben werden darf. Weniger schnell ist die Beförderung als Eilgut oder als Frachtgut, die auf formularmäßigen, gedruckten von der Eisenbahn gestempelten Frachtbrief erfolgt. "Der Frachtvertrag wird durch die Ausstellung und Anbietung des Frachtbriefes seitens des Absenders und durch die darauf zum Zeichen der Annahme erfolgende Aufdrückung des Expeditionsstempels seitens der Absendestation geschlossen. Mit diesem Zeitpunkt ist der Frachtvertrag als abgeschlossen zu betrachten und gilt die Übergabe des Gutes als geschehen" (Art. 48). Als Bescheinigung über die erfolgte Ablieferung kann der Absender die Ausfertigung eines Duplikatfrachtbriefes verlangen. Die Eisenbahnen haften für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entstanden ist, sofern sie nicht beweisen, daß beides auf höhere Gewalt, die natürliche Beschaffenheit der Güter, äußerlich nicht erkennbare mangelhafte Verpackung oder Verschulden oder Fahrlässigkeit des Absenders oder Spediteurs zurückzuführen ist (Art. 63, 1). Das gleiche gilt für Entschädigung bei Lieferfristüberschreitung (Art. 68, 1). Beschränkungen der Haftpflicht s. Art. 64-66, die Höhe der Entschädigung Art. 67, 69. Die Grundsätze sind die gleichen wie im IÜ. Auch für ihre Erfüllungsgehilfen haftet die Eisenbahn (Art. 62).

In den Niederlanden besteht das Klarierungsmonopol der Eisenbahnen nicht. Es ist sogar dem Belieben der Eisenbahn anheimgestellt, ob sie dem Antrage des Absenders auf Vermittlung der Zoll- und steueramtlichen Behandlung der Güter folgen will. Wenn sie dem Antrage des Absenders gemäß dabei verfährt, so übernimmt sie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist auch befugt, die vom Absender beantragte Vermittlung einem Spediteur zu übertragen (Art. 50).

8. Luxemburg hat ein Handelsgesetzbuch, das sich in der Mehrzahl seiner Bestimmungen (bis auf Buch III) mit dem Text des französischen Code de commerce deckt. Jedenfalls entspricht der Abschnitt III des Titel VI des Buches I: Vom Frachtführer in den Art. 103, 104, 106, 107, 109 dem französischen Recht. Eine einheitliche Regelung des Eisenbahnverkehrsrechts für den inneren Verkehr fehlt. Maßgebend sind die tarifarischen Bestimmungen der verschiedenen Eisenbahnen (Cahiers des charges), die aber meist deutschrechtliche Grundsätze enthalten.

oder wegen der im Augenblicke der Aushändigung nicht erkennbaren Beschädigung, wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung in dem Zeitraum zwischen der Übergabe an den Frachtführer und der Aushändigung eingetreten ist und unter der Bedingung, daß der Antrag auf Untersuchung des Zustandes unmittelbar nachdem der Schaden entdeckt worden ist, jedoch nicht später als sieben Tage nach dem Empfange gestellt wird (Art. 415, Abs. 2, C. d. c). Verjährung s. Art. 926, C. d. c, Art. 146, Tariffe.

7. In den Niederlanden entstammt das Handelsgesetzbuch (Wetboek van Koophandel) auch einer Zeit, in der man an Eisenbahnen noch nicht dachte. Es ist nach jahrzehntelangen Vorarbeiten am 1. Oktober 1838 eingeführt. Nachdem es bis 1874 gänzlich unverändert geblieben war, ist zwar einiges daraus abgeschafft und modernisiert, aber der Abschnitt über F. (Buch I, Titel 5, Abschnitt 3) „von Fuhrleuten und von Schiffern, welche Flüsse und Binnengewässer befahren“, ist geblieben, wie er war. Und wenn Art. 96 des Handelsgesetzbuchs die Bestimmungen dieses Abschnitts auch auf die Unternehmer von öffentlichen Fuhrwerken und Fahrzeugen für anwendbar erklärt, so kann man doch kaum sagen, daß sie das Grundrecht des Eisenbahnfrachtverkehrs bilden. Diesen hat man vielmehr in dem Gesetz vom 9. April 1875 zu finden, dem Wet tot regeling van den dienst en het gebruik der sporwegen, das in Abteilung III. Van de tarieven en het vervoer over de sporwegen handelt und in Art. 27 das eigentliche Eisenbahnfrachtrecht einem königlichen Beschlüsse überweist. Dieser ist unterm 4. Januar 1901 ergangen und stellt sich als ein allgemeines Reglement betreffend die Beförderung auf Eisenbahnen dar. Sowohl das Eisenbahngesetz als auch dieser königliche Beschluß sind mehrfach geändert. Der letztere enthält außer allgemeinen Bestimmungen die Bedingungen für die Beförderung von Reisenden und Gepäck, von lebenden Tieren, Leichen, Fahrzeugen u. s. w., sowie von Gütern.

Bei der Beförderung von Gütern kommt zunächst das Bestellgut in Betracht. Als solches werden befördert ohne Antrag stets Geld und Geldwerte, ferner alle Sendungen bis 300 kg Gewicht, sofern nicht Beförderung als Eil- oder Frachtgut ausdrücklich verlangt ist, endlich auf besonderen Antrag Sendungen von mehr als 300 kg Gewicht. Bestellgut wird in der Regel mit Personenzügen versandt. (Näheres Art. 55 und 56.) Eine besondere Art des Bestellguts (nicht über 150 kg im ganzen und nicht über 50 kg das Stück) wird als Expreßgut in den vom Absender besonders bezeichneten Personenzügen befördert. Es muß dann mit einer besonders vorgeschriebenen Adreßkarte aufgegeben werden, während sonstiges Bestellgut mit einer einfachen Adresse oder mit Frachtbrief aufgegeben werden darf. Weniger schnell ist die Beförderung als Eilgut oder als Frachtgut, die auf formularmäßigen, gedruckten von der Eisenbahn gestempelten Frachtbrief erfolgt. „Der Frachtvertrag wird durch die Ausstellung und Anbietung des Frachtbriefes seitens des Absenders und durch die darauf zum Zeichen der Annahme erfolgende Aufdrückung des Expeditionsstempels seitens der Absendestation geschlossen. Mit diesem Zeitpunkt ist der Frachtvertrag als abgeschlossen zu betrachten und gilt die Übergabe des Gutes als geschehen“ (Art. 48). Als Bescheinigung über die erfolgte Ablieferung kann der Absender die Ausfertigung eines Duplikatfrachtbriefes verlangen. Die Eisenbahnen haften für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entstanden ist, sofern sie nicht beweisen, daß beides auf höhere Gewalt, die natürliche Beschaffenheit der Güter, äußerlich nicht erkennbare mangelhafte Verpackung oder Verschulden oder Fahrlässigkeit des Absenders oder Spediteurs zurückzuführen ist (Art. 63, 1). Das gleiche gilt für Entschädigung bei Lieferfristüberschreitung (Art. 68, 1). Beschränkungen der Haftpflicht s. Art. 64–66, die Höhe der Entschädigung Art. 67, 69. Die Grundsätze sind die gleichen wie im IÜ. Auch für ihre Erfüllungsgehilfen haftet die Eisenbahn (Art. 62).

In den Niederlanden besteht das Klarierungsmonopol der Eisenbahnen nicht. Es ist sogar dem Belieben der Eisenbahn anheimgestellt, ob sie dem Antrage des Absenders auf Vermittlung der Zoll- und steueramtlichen Behandlung der Güter folgen will. Wenn sie dem Antrage des Absenders gemäß dabei verfährt, so übernimmt sie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist auch befugt, die vom Absender beantragte Vermittlung einem Spediteur zu übertragen (Art. 50).

8. Luxemburg hat ein Handelsgesetzbuch, das sich in der Mehrzahl seiner Bestimmungen (bis auf Buch III) mit dem Text des französischen Code de commerce deckt. Jedenfalls entspricht der Abschnitt III des Titel VI des Buches I: Vom Frachtführer in den Art. 103, 104, 106, 107, 109 dem französischen Recht. Eine einheitliche Regelung des Eisenbahnverkehrsrechts für den inneren Verkehr fehlt. Maßgebend sind die tarifarischen Bestimmungen der verschiedenen Eisenbahnen (Cahiers des charges), die aber meist deutschrechtliche Grundsätze enthalten.

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[135/0143] oder wegen der im Augenblicke der Aushändigung nicht erkennbaren Beschädigung, wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung in dem Zeitraum zwischen der Übergabe an den Frachtführer und der Aushändigung eingetreten ist und unter der Bedingung, daß der Antrag auf Untersuchung des Zustandes unmittelbar nachdem der Schaden entdeckt worden ist, jedoch nicht später als sieben Tage nach dem Empfange gestellt wird (Art. 415, Abs. 2, C. d. c). Verjährung s. Art. 926, C. d. c, Art. 146, Tariffe. 7. In den Niederlanden entstammt das Handelsgesetzbuch (Wetboek van Koophandel) auch einer Zeit, in der man an Eisenbahnen noch nicht dachte. Es ist nach jahrzehntelangen Vorarbeiten am 1. Oktober 1838 eingeführt. Nachdem es bis 1874 gänzlich unverändert geblieben war, ist zwar einiges daraus abgeschafft und modernisiert, aber der Abschnitt über F. (Buch I, Titel 5, Abschnitt 3) „von Fuhrleuten und von Schiffern, welche Flüsse und Binnengewässer befahren“, ist geblieben, wie er war. Und wenn Art. 96 des Handelsgesetzbuchs die Bestimmungen dieses Abschnitts auch auf die Unternehmer von öffentlichen Fuhrwerken und Fahrzeugen für anwendbar erklärt, so kann man doch kaum sagen, daß sie das Grundrecht des Eisenbahnfrachtverkehrs bilden. Diesen hat man vielmehr in dem Gesetz vom 9. April 1875 zu finden, dem Wet tot regeling van den dienst en het gebruik der sporwegen, das in Abteilung III. Van de tarieven en het vervoer over de sporwegen handelt und in Art. 27 das eigentliche Eisenbahnfrachtrecht einem königlichen Beschlüsse überweist. Dieser ist unterm 4. Januar 1901 ergangen und stellt sich als ein allgemeines Reglement betreffend die Beförderung auf Eisenbahnen dar. Sowohl das Eisenbahngesetz als auch dieser königliche Beschluß sind mehrfach geändert. Der letztere enthält außer allgemeinen Bestimmungen die Bedingungen für die Beförderung von Reisenden und Gepäck, von lebenden Tieren, Leichen, Fahrzeugen u. s. w., sowie von Gütern. Bei der Beförderung von Gütern kommt zunächst das Bestellgut in Betracht. Als solches werden befördert ohne Antrag stets Geld und Geldwerte, ferner alle Sendungen bis 300 kg Gewicht, sofern nicht Beförderung als Eil- oder Frachtgut ausdrücklich verlangt ist, endlich auf besonderen Antrag Sendungen von mehr als 300 kg Gewicht. Bestellgut wird in der Regel mit Personenzügen versandt. (Näheres Art. 55 und 56.) Eine besondere Art des Bestellguts (nicht über 150 kg im ganzen und nicht über 50 kg das Stück) wird als Expreßgut in den vom Absender besonders bezeichneten Personenzügen befördert. Es muß dann mit einer besonders vorgeschriebenen Adreßkarte aufgegeben werden, während sonstiges Bestellgut mit einer einfachen Adresse oder mit Frachtbrief aufgegeben werden darf. Weniger schnell ist die Beförderung als Eilgut oder als Frachtgut, die auf formularmäßigen, gedruckten von der Eisenbahn gestempelten Frachtbrief erfolgt. „Der Frachtvertrag wird durch die Ausstellung und Anbietung des Frachtbriefes seitens des Absenders und durch die darauf zum Zeichen der Annahme erfolgende Aufdrückung des Expeditionsstempels seitens der Absendestation geschlossen. Mit diesem Zeitpunkt ist der Frachtvertrag als abgeschlossen zu betrachten und gilt die Übergabe des Gutes als geschehen“ (Art. 48). Als Bescheinigung über die erfolgte Ablieferung kann der Absender die Ausfertigung eines Duplikatfrachtbriefes verlangen. Die Eisenbahnen haften für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entstanden ist, sofern sie nicht beweisen, daß beides auf höhere Gewalt, die natürliche Beschaffenheit der Güter, äußerlich nicht erkennbare mangelhafte Verpackung oder Verschulden oder Fahrlässigkeit des Absenders oder Spediteurs zurückzuführen ist (Art. 63, 1). Das gleiche gilt für Entschädigung bei Lieferfristüberschreitung (Art. 68, 1). Beschränkungen der Haftpflicht s. Art. 64–66, die Höhe der Entschädigung Art. 67, 69. Die Grundsätze sind die gleichen wie im IÜ. Auch für ihre Erfüllungsgehilfen haftet die Eisenbahn (Art. 62). In den Niederlanden besteht das Klarierungsmonopol der Eisenbahnen nicht. Es ist sogar dem Belieben der Eisenbahn anheimgestellt, ob sie dem Antrage des Absenders auf Vermittlung der Zoll- und steueramtlichen Behandlung der Güter folgen will. Wenn sie dem Antrage des Absenders gemäß dabei verfährt, so übernimmt sie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist auch befugt, die vom Absender beantragte Vermittlung einem Spediteur zu übertragen (Art. 50). 8. Luxemburg hat ein Handelsgesetzbuch, das sich in der Mehrzahl seiner Bestimmungen (bis auf Buch III) mit dem Text des französischen Code de commerce deckt. Jedenfalls entspricht der Abschnitt III des Titel VI des Buches I: Vom Frachtführer in den Art. 103, 104, 106, 107, 109 dem französischen Recht. Eine einheitliche Regelung des Eisenbahnverkehrsrechts für den inneren Verkehr fehlt. Maßgebend sind die tarifarischen Bestimmungen der verschiedenen Eisenbahnen (Cahiers des charges), die aber meist deutschrechtliche Grundsätze enthalten.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/143>, abgerufen am 21.11.2024.