Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Die Auslieferung des Gutes geschieht nur an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten, u. zw. gegen Empfangsbescheinigung (Art. 110 daselbst). Der Absender kann im Beförderungsantrage verlangen, daß ihm über die erfolgte Auslieferung eine vom Empfänger zu unterzeichnende besondere formularmäßige Quittung durch Vermittlung der Versandstation zugestellt wird (Art. 116 daselbst). Das Verfügungsrecht über das rollende Gut entspricht dem internationalen Recht (Art. 396 C. d. c). Wenn die Eisenbahn die zu befördernden Gegenstände ohne Vorbehalt annimmt, so gilt die Vermutung, daß sie keine äußerlich sichtbaren Mängel aufweisen (Art 393 Codice di com.) Die Beförderung hat in der der Annahme entsprechenden Reihenfolge zu geschehen (Art. 394 C. d. c). Von Unterbrechungen im Zugverkehr ist das Publikum durch öffentliche Bekanntmachung zu unterrichten (Art. 126 Tariffe). Können Gütertransporte nicht beendet werden, so muß der Absender, wenn kein Hilfsweg zur Verfügung steht, um Verfügung ersucht werden, kann den Frachtvertrag aufheben, hat aber alle Kosten zu zahlen, wenn die Eisenbahn an dem Hindernis unschuldig ist (Art. 395 C. d. c, Art. 128 Tariffe). Über Ablieferungshindernisse s. Art. 413 C. d. c, der dem französischen Recht entspricht. Die Haftpflicht ist in Art. 398 ff. des C. d. c. und Art. 129 ff. der "Tariffe" geregelt. Danach haftet die Eisenbahn für Verlust und Beschädigung des Gutes sowie für Verzögerung der Beförderung vom Augenblick der Übergabe des Empfangsscheines bis zur Auslieferung des Gutes an den Empfänger. Zufall, höhere Gewalt, Fehler oder natürliche Beschaffenheit des Gutes, Handlungen des Absenders oder Empfängers entlasten die Eisenbahn. Dagegen haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen (Art. 398 C. d. c). Ähnlich wie im deutschen, österreichisch-ungarischen und internationalen F. beschränkt Art. 401 C. d. c. die Haftung der Eisenbahnen bei Gütern empfindlicher Natur und bei besonderen Beförderungsarten, insofern die Eisenbahnen die Vermutung für sich beanspruchen können, daß bei diesen Gütern und Beförderungsarten der Verlust und die Beschädigung durch die Fehlerhaftigkeit der beförderten Gegenstände selbst, durch ihre Beschaffenheit oder durch eine Handlung des Absenders oder Empfängers entstanden ist, ihnen also eine etwaige Schuld nachgewiesen werden muß (Art. 130, 140, Tariffe). Bei der Lieferfristüberschreitung kann der Berechtigte den der Dauer der Lieferfristüberschreitung entsprechenden Teil der Fracht beanspruchen. Erfolgt die Ablieferung erst nach Ablauf der doppelten Dauer der Lieferfrist, so ist außer der ganzen Fracht der nachweisliche weitere Schaden zu ersetzen (Art. 139, Tariffe, Art. 403 C. d. c). Bei Verlust des Gutes - für den eine ähnliche Vermutung wie im Art. 33 IÜ. besteht: Art. 140, Abs. 1, Tariffe - sowie bei Beschädigung ist die Entschädigung verschieden zu zahlen, je nachdem Arglist oder offenbare Nachlässigkeit sie herbeigeführt hat, oder nicht. Ist letzteres der Fall, so wird der laufende Preis der Ware an dem Ort und zur Zeit der Auslieferung als Grundlage angesehen. Dieser wird nach den Börsenlisten oder den Marktzetteln des Ablieferungsortes oder des ihm nächstgelegenen Ortes oder unter Berücksichtigung anderer Beweisquellen berechnet, wobei die infolge des Verlustes oder der Beschädigung ersparten Spesen in Abzug gebracht werden (Art. 405, Abs. 1, 38 C. d. c, Art. 140, Abs. 2, Tariffe). Ist dagegen der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, dann wird das Maß der Entschädigung nach Art. 1227-1229 des Codice Civile festgesetzt, d. h. es ist der volle Schaden, der erlittene Verlust und der entgangene Gewinn zu ersetzen, der eine unmittelbare, direkte Folge der Nichterfüllung ist, wenn diese Nichterfüllung die Folge des arglistigen Verhaltens war (Art. 405, Abs. 2 C. d. c, Art. 140 Abs. 3, Tariffe). Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr Wert deklariert ist und dann nur bis zur Höhe des deklarierten Wertes (Art. 406 C. d. c, Art. 140, Abs. 4, Tariffe). Das italienische Eisenbahnrecht kennt eine beschränkte Art des Abandonverfahrens, insoweit es dem Empfänger das Recht einräumt, bei teilweisem Verlust, der 3/4 der Sendung übersteigt oder einen wesentlichen, schwer zu ersetzenden Teil eines unteilbaren Gegenstandes betrifft, die ganze Sendung als in Verlust gekommen zu betrachten, den Rest der Verwaltung zu überlassen, die ihm den Wert in der oben angegebenen Weise zu ersetzen hat (Art. 140, Abs. 6, Tariffe). Die Haftpflicht erlischt mit dem Augenblick der vorbehaltslosen Annahme des Gutes durch den Empfänger - und zwar auch wenn die Zahlung der Fracht im voraus erfolgt war -, bzw. bei Sendungen, die der Zollbehörde übergeben werden müssen, mit der Ablieferung an diese, sofern nicht bewiesen wird, daß der etwaige Schaden durch die Eisenbahn verschuldet ist (Art. 415, Abs. 1, C. d. c, Art. 129, Tariffe). Jedoch erlöschen damit nicht die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen teilweisen Verlustes Die Auslieferung des Gutes geschieht nur an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten, u. zw. gegen Empfangsbescheinigung (Art. 110 daselbst). Der Absender kann im Beförderungsantrage verlangen, daß ihm über die erfolgte Auslieferung eine vom Empfänger zu unterzeichnende besondere formularmäßige Quittung durch Vermittlung der Versandstation zugestellt wird (Art. 116 daselbst). Das Verfügungsrecht über das rollende Gut entspricht dem internationalen Recht (Art. 396 C. d. c). Wenn die Eisenbahn die zu befördernden Gegenstände ohne Vorbehalt annimmt, so gilt die Vermutung, daß sie keine äußerlich sichtbaren Mängel aufweisen (Art 393 Codice di com.) Die Beförderung hat in der der Annahme entsprechenden Reihenfolge zu geschehen (Art. 394 C. d. c). Von Unterbrechungen im Zugverkehr ist das Publikum durch öffentliche Bekanntmachung zu unterrichten (Art. 126 Tariffe). Können Gütertransporte nicht beendet werden, so muß der Absender, wenn kein Hilfsweg zur Verfügung steht, um Verfügung ersucht werden, kann den Frachtvertrag aufheben, hat aber alle Kosten zu zahlen, wenn die Eisenbahn an dem Hindernis unschuldig ist (Art. 395 C. d. c, Art. 128 Tariffe). Über Ablieferungshindernisse s. Art. 413 C. d. c, der dem französischen Recht entspricht. Die Haftpflicht ist in Art. 398 ff. des C. d. c. und Art. 129 ff. der „Tariffe“ geregelt. Danach haftet die Eisenbahn für Verlust und Beschädigung des Gutes sowie für Verzögerung der Beförderung vom Augenblick der Übergabe des Empfangsscheines bis zur Auslieferung des Gutes an den Empfänger. Zufall, höhere Gewalt, Fehler oder natürliche Beschaffenheit des Gutes, Handlungen des Absenders oder Empfängers entlasten die Eisenbahn. Dagegen haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen (Art. 398 C. d. c). Ähnlich wie im deutschen, österreichisch-ungarischen und internationalen F. beschränkt Art. 401 C. d. c. die Haftung der Eisenbahnen bei Gütern empfindlicher Natur und bei besonderen Beförderungsarten, insofern die Eisenbahnen die Vermutung für sich beanspruchen können, daß bei diesen Gütern und Beförderungsarten der Verlust und die Beschädigung durch die Fehlerhaftigkeit der beförderten Gegenstände selbst, durch ihre Beschaffenheit oder durch eine Handlung des Absenders oder Empfängers entstanden ist, ihnen also eine etwaige Schuld nachgewiesen werden muß (Art. 130, 140, Tariffe). Bei der Lieferfristüberschreitung kann der Berechtigte den der Dauer der Lieferfristüberschreitung entsprechenden Teil der Fracht beanspruchen. Erfolgt die Ablieferung erst nach Ablauf der doppelten Dauer der Lieferfrist, so ist außer der ganzen Fracht der nachweisliche weitere Schaden zu ersetzen (Art. 139, Tariffe, Art. 403 C. d. c). Bei Verlust des Gutes – für den eine ähnliche Vermutung wie im Art. 33 IÜ. besteht: Art. 140, Abs. 1, Tariffe – sowie bei Beschädigung ist die Entschädigung verschieden zu zahlen, je nachdem Arglist oder offenbare Nachlässigkeit sie herbeigeführt hat, oder nicht. Ist letzteres der Fall, so wird der laufende Preis der Ware an dem Ort und zur Zeit der Auslieferung als Grundlage angesehen. Dieser wird nach den Börsenlisten oder den Marktzetteln des Ablieferungsortes oder des ihm nächstgelegenen Ortes oder unter Berücksichtigung anderer Beweisquellen berechnet, wobei die infolge des Verlustes oder der Beschädigung ersparten Spesen in Abzug gebracht werden (Art. 405, Abs. 1, 38 C. d. c, Art. 140, Abs. 2, Tariffe). Ist dagegen der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, dann wird das Maß der Entschädigung nach Art. 1227–1229 des Codice Civile festgesetzt, d. h. es ist der volle Schaden, der erlittene Verlust und der entgangene Gewinn zu ersetzen, der eine unmittelbare, direkte Folge der Nichterfüllung ist, wenn diese Nichterfüllung die Folge des arglistigen Verhaltens war (Art. 405, Abs. 2 C. d. c, Art. 140 Abs. 3, Tariffe). Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr Wert deklariert ist und dann nur bis zur Höhe des deklarierten Wertes (Art. 406 C. d. c, Art. 140, Abs. 4, Tariffe). Das italienische Eisenbahnrecht kennt eine beschränkte Art des Abandonverfahrens, insoweit es dem Empfänger das Recht einräumt, bei teilweisem Verlust, der 3/4 der Sendung übersteigt oder einen wesentlichen, schwer zu ersetzenden Teil eines unteilbaren Gegenstandes betrifft, die ganze Sendung als in Verlust gekommen zu betrachten, den Rest der Verwaltung zu überlassen, die ihm den Wert in der oben angegebenen Weise zu ersetzen hat (Art. 140, Abs. 6, Tariffe). Die Haftpflicht erlischt mit dem Augenblick der vorbehaltslosen Annahme des Gutes durch den Empfänger – und zwar auch wenn die Zahlung der Fracht im voraus erfolgt war –, bzw. bei Sendungen, die der Zollbehörde übergeben werden müssen, mit der Ablieferung an diese, sofern nicht bewiesen wird, daß der etwaige Schaden durch die Eisenbahn verschuldet ist (Art. 415, Abs. 1, C. d. c, Art. 129, Tariffe). 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Von Unterbrechungen im Zugverkehr ist das Publikum durch öffentliche Bekanntmachung zu unterrichten (Art. 126 Tariffe). Können Gütertransporte nicht beendet werden, so muß der Absender, wenn kein Hilfsweg zur Verfügung steht, um Verfügung ersucht werden, kann den Frachtvertrag aufheben, hat aber alle Kosten zu zahlen, wenn die Eisenbahn an dem Hindernis unschuldig ist (Art. 395 C. d. c, Art. 128 Tariffe). Über Ablieferungshindernisse s. Art. 413 C. d. c, der dem französischen Recht entspricht.</p><lb/> <p>Die Haftpflicht ist in Art. 398 ff. des C. d. c. und Art. 129 ff. der „Tariffe“ geregelt. Danach haftet die Eisenbahn für Verlust und Beschädigung des Gutes sowie für Verzögerung der Beförderung vom Augenblick der Übergabe des Empfangsscheines bis zur Auslieferung des Gutes an den Empfänger. <hi rendition="#g">Zufall</hi>, höhere Gewalt, Fehler oder natürliche Beschaffenheit des Gutes, Handlungen des Absenders oder Empfängers entlasten die Eisenbahn. 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Ist dagegen der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, dann wird das Maß der Entschädigung nach Art. 1227–1229 des Codice Civile festgesetzt, d. h. es ist der volle Schaden, der erlittene Verlust und der entgangene Gewinn zu ersetzen, der eine unmittelbare, direkte Folge der Nichterfüllung ist, wenn diese Nichterfüllung die Folge des arglistigen Verhaltens war (Art. 405, Abs. 2 C. d. c, Art. 140 Abs. 3, Tariffe). Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr Wert deklariert ist und dann nur bis zur Höhe des deklarierten Wertes (Art. 406 C. d. c, Art. 140, Abs. 4, Tariffe). Das italienische Eisenbahnrecht kennt eine beschränkte Art des Abandonverfahrens, insoweit es dem Empfänger das Recht einräumt, bei teilweisem Verlust, der <hi rendition="#sup">3</hi>/<hi rendition="#sub">4</hi> der Sendung übersteigt oder einen wesentlichen, schwer zu ersetzenden Teil eines unteilbaren Gegenstandes betrifft, die ganze Sendung als in Verlust gekommen zu betrachten, den Rest der Verwaltung zu überlassen, die ihm den Wert in der oben angegebenen Weise zu ersetzen hat (Art. 140, Abs. 6, Tariffe).</p><lb/> <p>Die Haftpflicht erlischt mit dem Augenblick der vorbehaltslosen Annahme des Gutes durch den Empfänger – und zwar auch wenn die Zahlung der Fracht im voraus erfolgt war –, bzw. bei Sendungen, die der Zollbehörde übergeben werden müssen, mit der Ablieferung an diese, sofern nicht bewiesen wird, daß der etwaige Schaden durch die Eisenbahn verschuldet ist (Art. 415, Abs. 1, C. d. c, Art. 129, Tariffe). Jedoch erlöschen damit nicht die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen teilweisen Verlustes </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [134/0142]
Die Auslieferung des Gutes geschieht nur an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten, u. zw. gegen Empfangsbescheinigung (Art. 110 daselbst). Der Absender kann im Beförderungsantrage verlangen, daß ihm über die erfolgte Auslieferung eine vom Empfänger zu unterzeichnende besondere formularmäßige Quittung durch Vermittlung der Versandstation zugestellt wird (Art. 116 daselbst). Das Verfügungsrecht über das rollende Gut entspricht dem internationalen Recht (Art. 396 C. d. c).
Wenn die Eisenbahn die zu befördernden Gegenstände ohne Vorbehalt annimmt, so gilt die Vermutung, daß sie keine äußerlich sichtbaren Mängel aufweisen (Art 393 Codice di com.) Die Beförderung hat in der der Annahme entsprechenden Reihenfolge zu geschehen (Art. 394 C. d. c). Von Unterbrechungen im Zugverkehr ist das Publikum durch öffentliche Bekanntmachung zu unterrichten (Art. 126 Tariffe). Können Gütertransporte nicht beendet werden, so muß der Absender, wenn kein Hilfsweg zur Verfügung steht, um Verfügung ersucht werden, kann den Frachtvertrag aufheben, hat aber alle Kosten zu zahlen, wenn die Eisenbahn an dem Hindernis unschuldig ist (Art. 395 C. d. c, Art. 128 Tariffe). Über Ablieferungshindernisse s. Art. 413 C. d. c, der dem französischen Recht entspricht.
Die Haftpflicht ist in Art. 398 ff. des C. d. c. und Art. 129 ff. der „Tariffe“ geregelt. Danach haftet die Eisenbahn für Verlust und Beschädigung des Gutes sowie für Verzögerung der Beförderung vom Augenblick der Übergabe des Empfangsscheines bis zur Auslieferung des Gutes an den Empfänger. Zufall, höhere Gewalt, Fehler oder natürliche Beschaffenheit des Gutes, Handlungen des Absenders oder Empfängers entlasten die Eisenbahn. Dagegen haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen (Art. 398 C. d. c).
Ähnlich wie im deutschen, österreichisch-ungarischen und internationalen F. beschränkt Art. 401 C. d. c. die Haftung der Eisenbahnen bei Gütern empfindlicher Natur und bei besonderen Beförderungsarten, insofern die Eisenbahnen die Vermutung für sich beanspruchen können, daß bei diesen Gütern und Beförderungsarten der Verlust und die Beschädigung durch die Fehlerhaftigkeit der beförderten Gegenstände selbst, durch ihre Beschaffenheit oder durch eine Handlung des Absenders oder Empfängers entstanden ist, ihnen also eine etwaige Schuld nachgewiesen werden muß (Art. 130, 140, Tariffe).
Bei der Lieferfristüberschreitung kann der Berechtigte den der Dauer der Lieferfristüberschreitung entsprechenden Teil der Fracht beanspruchen. Erfolgt die Ablieferung erst nach Ablauf der doppelten Dauer der Lieferfrist, so ist außer der ganzen Fracht der nachweisliche weitere Schaden zu ersetzen (Art. 139, Tariffe, Art. 403 C. d. c).
Bei Verlust des Gutes – für den eine ähnliche Vermutung wie im Art. 33 IÜ. besteht: Art. 140, Abs. 1, Tariffe – sowie bei Beschädigung ist die Entschädigung verschieden zu zahlen, je nachdem Arglist oder offenbare Nachlässigkeit sie herbeigeführt hat, oder nicht. Ist letzteres der Fall, so wird der laufende Preis der Ware an dem Ort und zur Zeit der Auslieferung als Grundlage angesehen. Dieser wird nach den Börsenlisten oder den Marktzetteln des Ablieferungsortes oder des ihm nächstgelegenen Ortes oder unter Berücksichtigung anderer Beweisquellen berechnet, wobei die infolge des Verlustes oder der Beschädigung ersparten Spesen in Abzug gebracht werden (Art. 405, Abs. 1, 38 C. d. c, Art. 140, Abs. 2, Tariffe). Ist dagegen der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, dann wird das Maß der Entschädigung nach Art. 1227–1229 des Codice Civile festgesetzt, d. h. es ist der volle Schaden, der erlittene Verlust und der entgangene Gewinn zu ersetzen, der eine unmittelbare, direkte Folge der Nichterfüllung ist, wenn diese Nichterfüllung die Folge des arglistigen Verhaltens war (Art. 405, Abs. 2 C. d. c, Art. 140 Abs. 3, Tariffe). Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr Wert deklariert ist und dann nur bis zur Höhe des deklarierten Wertes (Art. 406 C. d. c, Art. 140, Abs. 4, Tariffe). Das italienische Eisenbahnrecht kennt eine beschränkte Art des Abandonverfahrens, insoweit es dem Empfänger das Recht einräumt, bei teilweisem Verlust, der 3/4 der Sendung übersteigt oder einen wesentlichen, schwer zu ersetzenden Teil eines unteilbaren Gegenstandes betrifft, die ganze Sendung als in Verlust gekommen zu betrachten, den Rest der Verwaltung zu überlassen, die ihm den Wert in der oben angegebenen Weise zu ersetzen hat (Art. 140, Abs. 6, Tariffe).
Die Haftpflicht erlischt mit dem Augenblick der vorbehaltslosen Annahme des Gutes durch den Empfänger – und zwar auch wenn die Zahlung der Fracht im voraus erfolgt war –, bzw. bei Sendungen, die der Zollbehörde übergeben werden müssen, mit der Ablieferung an diese, sofern nicht bewiesen wird, daß der etwaige Schaden durch die Eisenbahn verschuldet ist (Art. 415, Abs. 1, C. d. c, Art. 129, Tariffe). Jedoch erlöschen damit nicht die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen teilweisen Verlustes
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