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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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voraus, daß der Absender den Anordnungen des I. Ü. und den zulässigerweise festgesetzten Tarifbestimmungen sich unterwirft, ist auf Sendungen, die mit den regelmäßigen Transportmitteln befördert werden können, beschränkt und wird durch höhere Gewalt aufgehoben. Für Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung besondere Schwierigkeiten verursacht, sehen die E. Z. des internat. Transp. Kom. besondere Bedingungen vor. Die Beförderungspflicht besteht nur für Güter, deren Beförderung sofort erfolgen kann. Ob Güter vorläufig in Verwahrung genommen werden müssen, richtet sich nach den für die Versandstation geltenden Bestimmungen (s. § 64 EVO., EBR.).

Die Eisenbahnen müssen, soweit nicht durch zwingende Gründe des Betriebs oder öffentliche Interessen Ausnahmen geboten sind, die Güter in der Reihenfolge der Annahme befördern, dürfen also einzelne Versender etwa die inländischen nicht bevorzugen. Zuwiderhandlungen gegen Art. 5 machen schadensersatzpflichtig.

Im Interesse der Einheitlichkeit und zur leichten Unterscheidung internat. Sendungen von denen des inneren Verkehrs ist ein besonderer internat. Frachtbrief vorgeschrieben, der jede Sendung begleiten muß (Art. 6 und § 2 AB.).

Er soll angeben: Versandstation und Versandbahn, Bestimmungsstation, nötigenfalls (AB. § 2, Abs. 5) auch die Bestimmungsbahn, Namen und Wohnort des Empfängers und die etwaige Vorschrift "bahnlagernd", Inhalt und Gewicht (in kg) der Sendung (bei Stückgut: Zahl, Verpackung, Zeichen und Nummer, bei Wagenladungen: Nummer und Eigentumsmerkmale des Wagens), ferner gegebenenfalls: das Verlangen, bestimmte Tarife, insbesondere Spezialtarife, nach Maßgabe der Art. 14 und 35 anzuwenden, das Interesse an der Lieferung, die für die zoll- (steuer-) amtliche Behandlung oder polizeiliche Prüfung nötigen Begleitpapiere, den Frankaturvermerk, die Nachnahmen, den einzuhaltenden Transportweg unter Bezeichnung der Station, wo die Zollabfertigung oder eine etwaige polizeiliche Prüfung stattfinden soll (nach § 67 EVO. darf der Absender bei Frachtgütern keine Wegevorschrift erteilen, hat aber Anspruch auf die günstigste Frachtberechnung).

Das Recht der Routenvorschrift ist kein unbedingtes; die Eisenbahn kann vielmehr im Interesse besserer Verkehrsleitung einen anderen Weg benutzen, wenn die Zoll- oder Polizeistation dieselbe bleibt und Fracht und Lieferfrist nicht ungünstiger werden. Denn dann wird der Absender an der Einhaltung eines bestimmten Weges regelmäßig kein Interesse haben. Er muß jedoch benachrichtigt werden, weil sonst sein Verfügungsrecht (Art. 15) erschwert werden könnte. Ist ein Transportweg nicht bezeichnet, so hat die Eisenbahn den Weg zu wählen, der ihr für den Absender am zweckmäßigsten scheint, d. h. in der Regel den billigsten, bei Eilgut und Tieren aber unter Umständen den, der die schnellste Beförderung ermöglicht. Dieselbe Verpflichtung hat die Eisenbahn auch bei der Wahl zwischen verschiedenen Tarifen (§ 67 EBR. gewährt in Ermangelung einer Zoll- oder Wegevorschrift bei Frachtgütern die billigste Frachtberechnung). Für die Folgen der Wahl haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr hierbei ein grobes Verschulden zur Last fällt.

Diese Vorschrift ist in Österreich-Ungarn und Deutschland vielfach angefochten worden. Doch haben Anträge, die Eisenbahnen zur Gewährung der billigsten Fracht zu verpflichten oder ihnen die Haftung für die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers oder für jedes Verschulden aufzuerlegen auf der Pariser und Berner Revisionskonferenz keine Annahme gefunden. Die Mehrheit war der Ansicht, es sei Sache des Absenders, sich vorher über den günstigsten Weg zu unterrichten; die Abfertigungsbeamten könnten ihn bei dem Umfang der verwickelten internat. Tarife und der gebotenen Eile nicht immer herausfinden. Tatsächlich werden die beklagten Härten dadurch wesentlich gemildert, daß in den Ländern französischen Rechts die Grenzen des groben Verschuldens von der Rechtsprechung ziemlich weit gezogen werden und daß die im internat. Tarifverband (s. d.) vereinigten Bahnen (außer den belgischen) auf Grund besonderer Vereinbarung beim Fehlen von Abfertigungs-, Zoll- oder Routenvorschriften in ihrem gegenseitigen Verkehr die günstigste Frachtberechnung bei Frachtgut freiwillig gewähren.

Für den Frachtbrief ist ein Formular in Anl. 2, und zwar für Eil- und Frachtgut ein besonderes vorgeschrieben. Die Wahl des Musters (gewöhnlicher oder Eilfrachtbrief) ist maßgebend für die Art der Beförderung (E. Z. 9).

Der Frachtbrief muß datiert und vom Absender unterschrieben sein. Druck oder Stempel genügen für die Unterschrift, wenn die Vorschriften des Versandortes dies (wie § 56 EVO, EBR) zulassen. Zur Erleichterung des internat. Verkehrs sind die zugelassenen Sprachen auf die Hauptsprachen des Vertragsgebietes nämlich (nach Wahl der Staaten) die deutsche und französische beschränkt. Zugelassen ist jedoch auch die amtliche Geschäftssprache des Landes der Versandstation; es muß aber vom Absender eine deutsche oder französische Übersetzung beigefügt werden.

Gewisse nachrichtliche für die Eisenbahnen unverbindliche kurze Vermerke (von Sendung des N. N. u. s. w. vgl. § 2 AB.) sind zulässig, sonst aber dürfen andere Erklärungen als die zugelassenen in den Frachtbrief nicht aufgenommen werden, weil sie die Abfertigung erschweren würden. Auch dürfen andere Urkunden z. B. Beförderungsscheine statt des Frachtbriefes nicht verwendet und andere Schriftstücke nicht beigefügt werden. Ausnahmen sind für die französischen (note d'expedition und Stammheft souche) und italienischen Verhältnisse in Abs. 4 und 5 zugelassen. Für mehrere Gegenstände genügt ein Frachtbrief, wenn ihre Beschaffenheit die Zusammenladung gestattet und Zoll- oder Polizeivorschriften nicht entgegenstehen. Besondere Frachtbriefe müssen ausgestellt werden bei Gütern, deren Ein- und Ausladung dem Absender und Empfänger obliegt und

voraus, daß der Absender den Anordnungen des I. Ü. und den zulässigerweise festgesetzten Tarifbestimmungen sich unterwirft, ist auf Sendungen, die mit den regelmäßigen Transportmitteln befördert werden können, beschränkt und wird durch höhere Gewalt aufgehoben. Für Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung besondere Schwierigkeiten verursacht, sehen die E. Z. des internat. Transp. Kom. besondere Bedingungen vor. Die Beförderungspflicht besteht nur für Güter, deren Beförderung sofort erfolgen kann. Ob Güter vorläufig in Verwahrung genommen werden müssen, richtet sich nach den für die Versandstation geltenden Bestimmungen (s. § 64 EVO., EBR.).

Die Eisenbahnen müssen, soweit nicht durch zwingende Gründe des Betriebs oder öffentliche Interessen Ausnahmen geboten sind, die Güter in der Reihenfolge der Annahme befördern, dürfen also einzelne Versender etwa die inländischen nicht bevorzugen. Zuwiderhandlungen gegen Art. 5 machen schadensersatzpflichtig.

Im Interesse der Einheitlichkeit und zur leichten Unterscheidung internat. Sendungen von denen des inneren Verkehrs ist ein besonderer internat. Frachtbrief vorgeschrieben, der jede Sendung begleiten muß (Art. 6 und § 2 AB.).

Er soll angeben: Versandstation und Versandbahn, Bestimmungsstation, nötigenfalls (AB. § 2, Abs. 5) auch die Bestimmungsbahn, Namen und Wohnort des Empfängers und die etwaige Vorschrift „bahnlagernd“, Inhalt und Gewicht (in kg) der Sendung (bei Stückgut: Zahl, Verpackung, Zeichen und Nummer, bei Wagenladungen: Nummer und Eigentumsmerkmale des Wagens), ferner gegebenenfalls: das Verlangen, bestimmte Tarife, insbesondere Spezialtarife, nach Maßgabe der Art. 14 und 35 anzuwenden, das Interesse an der Lieferung, die für die zoll- (steuer-) amtliche Behandlung oder polizeiliche Prüfung nötigen Begleitpapiere, den Frankaturvermerk, die Nachnahmen, den einzuhaltenden Transportweg unter Bezeichnung der Station, wo die Zollabfertigung oder eine etwaige polizeiliche Prüfung stattfinden soll (nach § 67 EVO. darf der Absender bei Frachtgütern keine Wegevorschrift erteilen, hat aber Anspruch auf die günstigste Frachtberechnung).

Das Recht der Routenvorschrift ist kein unbedingtes; die Eisenbahn kann vielmehr im Interesse besserer Verkehrsleitung einen anderen Weg benutzen, wenn die Zoll- oder Polizeistation dieselbe bleibt und Fracht und Lieferfrist nicht ungünstiger werden. Denn dann wird der Absender an der Einhaltung eines bestimmten Weges regelmäßig kein Interesse haben. Er muß jedoch benachrichtigt werden, weil sonst sein Verfügungsrecht (Art. 15) erschwert werden könnte. Ist ein Transportweg nicht bezeichnet, so hat die Eisenbahn den Weg zu wählen, der ihr für den Absender am zweckmäßigsten scheint, d. h. in der Regel den billigsten, bei Eilgut und Tieren aber unter Umständen den, der die schnellste Beförderung ermöglicht. Dieselbe Verpflichtung hat die Eisenbahn auch bei der Wahl zwischen verschiedenen Tarifen (§ 67 EBR. gewährt in Ermangelung einer Zoll- oder Wegevorschrift bei Frachtgütern die billigste Frachtberechnung). Für die Folgen der Wahl haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr hierbei ein grobes Verschulden zur Last fällt.

Diese Vorschrift ist in Österreich-Ungarn und Deutschland vielfach angefochten worden. Doch haben Anträge, die Eisenbahnen zur Gewährung der billigsten Fracht zu verpflichten oder ihnen die Haftung für die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers oder für jedes Verschulden aufzuerlegen auf der Pariser und Berner Revisionskonferenz keine Annahme gefunden. Die Mehrheit war der Ansicht, es sei Sache des Absenders, sich vorher über den günstigsten Weg zu unterrichten; die Abfertigungsbeamten könnten ihn bei dem Umfang der verwickelten internat. Tarife und der gebotenen Eile nicht immer herausfinden. Tatsächlich werden die beklagten Härten dadurch wesentlich gemildert, daß in den Ländern französischen Rechts die Grenzen des groben Verschuldens von der Rechtsprechung ziemlich weit gezogen werden und daß die im internat. Tarifverband (s. d.) vereinigten Bahnen (außer den belgischen) auf Grund besonderer Vereinbarung beim Fehlen von Abfertigungs-, Zoll- oder Routenvorschriften in ihrem gegenseitigen Verkehr die günstigste Frachtberechnung bei Frachtgut freiwillig gewähren.

Für den Frachtbrief ist ein Formular in Anl. 2, und zwar für Eil- und Frachtgut ein besonderes vorgeschrieben. Die Wahl des Musters (gewöhnlicher oder Eilfrachtbrief) ist maßgebend für die Art der Beförderung (E. Z. 9).

Der Frachtbrief muß datiert und vom Absender unterschrieben sein. Druck oder Stempel genügen für die Unterschrift, wenn die Vorschriften des Versandortes dies (wie § 56 EVO, EBR) zulassen. Zur Erleichterung des internat. Verkehrs sind die zugelassenen Sprachen auf die Hauptsprachen des Vertragsgebietes nämlich (nach Wahl der Staaten) die deutsche und französische beschränkt. Zugelassen ist jedoch auch die amtliche Geschäftssprache des Landes der Versandstation; es muß aber vom Absender eine deutsche oder französische Übersetzung beigefügt werden.

Gewisse nachrichtliche für die Eisenbahnen unverbindliche kurze Vermerke (von Sendung des N. N. u. s. w. vgl. § 2 AB.) sind zulässig, sonst aber dürfen andere Erklärungen als die zugelassenen in den Frachtbrief nicht aufgenommen werden, weil sie die Abfertigung erschweren würden. Auch dürfen andere Urkunden z. B. Beförderungsscheine statt des Frachtbriefes nicht verwendet und andere Schriftstücke nicht beigefügt werden. Ausnahmen sind für die französischen (note d'expedition und Stammheft souche) und italienischen Verhältnisse in Abs. 4 und 5 zugelassen. Für mehrere Gegenstände genügt ein Frachtbrief, wenn ihre Beschaffenheit die Zusammenladung gestattet und Zoll- oder Polizeivorschriften nicht entgegenstehen. Besondere Frachtbriefe müssen ausgestellt werden bei Gütern, deren Ein- und Ausladung dem Absender und Empfänger obliegt und

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[145/0153] voraus, daß der Absender den Anordnungen des I. Ü. und den zulässigerweise festgesetzten Tarifbestimmungen sich unterwirft, ist auf Sendungen, die mit den regelmäßigen Transportmitteln befördert werden können, beschränkt und wird durch höhere Gewalt aufgehoben. Für Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung besondere Schwierigkeiten verursacht, sehen die E. Z. des internat. Transp. Kom. besondere Bedingungen vor. Die Beförderungspflicht besteht nur für Güter, deren Beförderung sofort erfolgen kann. Ob Güter vorläufig in Verwahrung genommen werden müssen, richtet sich nach den für die Versandstation geltenden Bestimmungen (s. § 64 EVO., EBR.). Die Eisenbahnen müssen, soweit nicht durch zwingende Gründe des Betriebs oder öffentliche Interessen Ausnahmen geboten sind, die Güter in der Reihenfolge der Annahme befördern, dürfen also einzelne Versender etwa die inländischen nicht bevorzugen. Zuwiderhandlungen gegen Art. 5 machen schadensersatzpflichtig. Im Interesse der Einheitlichkeit und zur leichten Unterscheidung internat. Sendungen von denen des inneren Verkehrs ist ein besonderer internat. Frachtbrief vorgeschrieben, der jede Sendung begleiten muß (Art. 6 und § 2 AB.). Er soll angeben: Versandstation und Versandbahn, Bestimmungsstation, nötigenfalls (AB. § 2, Abs. 5) auch die Bestimmungsbahn, Namen und Wohnort des Empfängers und die etwaige Vorschrift „bahnlagernd“, Inhalt und Gewicht (in kg) der Sendung (bei Stückgut: Zahl, Verpackung, Zeichen und Nummer, bei Wagenladungen: Nummer und Eigentumsmerkmale des Wagens), ferner gegebenenfalls: das Verlangen, bestimmte Tarife, insbesondere Spezialtarife, nach Maßgabe der Art. 14 und 35 anzuwenden, das Interesse an der Lieferung, die für die zoll- (steuer-) amtliche Behandlung oder polizeiliche Prüfung nötigen Begleitpapiere, den Frankaturvermerk, die Nachnahmen, den einzuhaltenden Transportweg unter Bezeichnung der Station, wo die Zollabfertigung oder eine etwaige polizeiliche Prüfung stattfinden soll (nach § 67 EVO. darf der Absender bei Frachtgütern keine Wegevorschrift erteilen, hat aber Anspruch auf die günstigste Frachtberechnung). Das Recht der Routenvorschrift ist kein unbedingtes; die Eisenbahn kann vielmehr im Interesse besserer Verkehrsleitung einen anderen Weg benutzen, wenn die Zoll- oder Polizeistation dieselbe bleibt und Fracht und Lieferfrist nicht ungünstiger werden. Denn dann wird der Absender an der Einhaltung eines bestimmten Weges regelmäßig kein Interesse haben. Er muß jedoch benachrichtigt werden, weil sonst sein Verfügungsrecht (Art. 15) erschwert werden könnte. Ist ein Transportweg nicht bezeichnet, so hat die Eisenbahn den Weg zu wählen, der ihr für den Absender am zweckmäßigsten scheint, d. h. in der Regel den billigsten, bei Eilgut und Tieren aber unter Umständen den, der die schnellste Beförderung ermöglicht. Dieselbe Verpflichtung hat die Eisenbahn auch bei der Wahl zwischen verschiedenen Tarifen (§ 67 EBR. gewährt in Ermangelung einer Zoll- oder Wegevorschrift bei Frachtgütern die billigste Frachtberechnung). Für die Folgen der Wahl haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr hierbei ein grobes Verschulden zur Last fällt. Diese Vorschrift ist in Österreich-Ungarn und Deutschland vielfach angefochten worden. Doch haben Anträge, die Eisenbahnen zur Gewährung der billigsten Fracht zu verpflichten oder ihnen die Haftung für die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers oder für jedes Verschulden aufzuerlegen auf der Pariser und Berner Revisionskonferenz keine Annahme gefunden. Die Mehrheit war der Ansicht, es sei Sache des Absenders, sich vorher über den günstigsten Weg zu unterrichten; die Abfertigungsbeamten könnten ihn bei dem Umfang der verwickelten internat. Tarife und der gebotenen Eile nicht immer herausfinden. Tatsächlich werden die beklagten Härten dadurch wesentlich gemildert, daß in den Ländern französischen Rechts die Grenzen des groben Verschuldens von der Rechtsprechung ziemlich weit gezogen werden und daß die im internat. Tarifverband (s. d.) vereinigten Bahnen (außer den belgischen) auf Grund besonderer Vereinbarung beim Fehlen von Abfertigungs-, Zoll- oder Routenvorschriften in ihrem gegenseitigen Verkehr die günstigste Frachtberechnung bei Frachtgut freiwillig gewähren. Für den Frachtbrief ist ein Formular in Anl. 2, und zwar für Eil- und Frachtgut ein besonderes vorgeschrieben. Die Wahl des Musters (gewöhnlicher oder Eilfrachtbrief) ist maßgebend für die Art der Beförderung (E. Z. 9). Der Frachtbrief muß datiert und vom Absender unterschrieben sein. Druck oder Stempel genügen für die Unterschrift, wenn die Vorschriften des Versandortes dies (wie § 56 EVO, EBR) zulassen. Zur Erleichterung des internat. Verkehrs sind die zugelassenen Sprachen auf die Hauptsprachen des Vertragsgebietes nämlich (nach Wahl der Staaten) die deutsche und französische beschränkt. Zugelassen ist jedoch auch die amtliche Geschäftssprache des Landes der Versandstation; es muß aber vom Absender eine deutsche oder französische Übersetzung beigefügt werden. Gewisse nachrichtliche für die Eisenbahnen unverbindliche kurze Vermerke (von Sendung des N. N. u. s. w. vgl. § 2 AB.) sind zulässig, sonst aber dürfen andere Erklärungen als die zugelassenen in den Frachtbrief nicht aufgenommen werden, weil sie die Abfertigung erschweren würden. Auch dürfen andere Urkunden z. B. Beförderungsscheine statt des Frachtbriefes nicht verwendet und andere Schriftstücke nicht beigefügt werden. Ausnahmen sind für die französischen (note d'expedition und Stammheft souche) und italienischen Verhältnisse in Abs. 4 und 5 zugelassen. Für mehrere Gegenstände genügt ein Frachtbrief, wenn ihre Beschaffenheit die Zusammenladung gestattet und Zoll- oder Polizeivorschriften nicht entgegenstehen. Besondere Frachtbriefe müssen ausgestellt werden bei Gütern, deren Ein- und Ausladung dem Absender und Empfänger obliegt und

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/153>, abgerufen am 21.11.2024.