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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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auf Verlangen der Versandstation für jede von mehreren Wagenladungen zur Vermeidung von Weiterungen bei Trennung der Wagen. Jedem internat. Frachtbrief muß ein Duplikat beigefügt werden (s. Art. 8).

Unvollständige und unrichtige Frachtbriefangaben (Art. 7 § 3 AB.) können Nachteile für die Eisenbahn, z. B. Verschleppungen, Beschädigungen, zu niedrige Frachtberechnung herbeiführen; es sind deshalb auch im internat. Recht Vorschriften getroffen, die dem entgegenwirken sollen. Zunächst haftet der Absender für die Folgen derartiger Erklärungen ohne Rücksicht auf Verschulden, hat also daraus entstehenden Schaden zu tragen und anderen zu erstatten. Ferner kann die Eisenbahn jederzeit den Inhalt der Sendungen prüfen, muß aber dabei die Vorschriften des Feststellungsorts beachten und soll den Berechtigten dazu einladen, wenn nicht die Prüfung auf Grund polizeilicher Maßregeln im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stattfindet. Ob sie berechtigt oder verpflichtet ist, auch das Gewicht oder die Stückzahl (z. B. bei Vieh) zu ermitteln oder zu prüfen, richtet sich nach den Vorschriften jedes Staates (s. § 58 EVO., BR.). Eine einheitliche Bestimmung konnte, da nicht in allen Ländern eine Wiegepflicht anerkannt wird, nicht getroffen werden. Endlich kann ein Frachtzuschlag erhoben werden. Er ist, wenn selbstentzündliche, explosionsfähige, übelriechende und die in Anl. 1 aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger Deklaration oder Außerachtlassung der gegebenen Sicherheitsvorschriften aufgegeben werden, wegen der großen Gefahren, die daraus entstehen können, auf 15 Fr. für jedes Bruttokilogramm des ganzen Versandstückes also einschließlich etwa beigepackter anderer Gegenstände festgesetzt (in § 60 EVO., BR. sind diese Zuschläge nach dem Grade der Gefährdung abgestuft). Im übrigen beträgt der Frachtzuschlag bei unrichtiger Inhaltsangabe, wenn sie eine Frachtverkürzung nicht herbeiführen konnte, 1 Fr., sonst das Doppelte des Unterschiedes der Fracht bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt mindestens aber 1 Fr. Bei zu niedriger Gewichtsangabe beträgt er ebenfalls das Doppelte des dadurch entstandenen Frachtunterschiedes. Wenn der Absender einen Wagen überlastet, so wird wegen der entstehenden Betriebsgefahr die sechsfache Fracht bis zur Bestimmungsstation für das die äußerste Belastungsgrenze (d. i. bei zwei Aufschriften die "Tragfähigkeit", bei einer die um 5% erhöhte angeschriebene Gewichtsgrenze) überschreitende Gewicht als Frachtzuschlag erhoben, daneben gegebenenfalls auch noch der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe (§ 60 EVO., BR. ist z. Teil für die Verkehrtreibenden günstiger). Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben bei unrichtiger Gewichtsangabe, wenn die Eisenbahn zur Verwiegung verpflichtet war oder der Absender sie im Frachtbrief verlangte oder, wenn es sich um eine Gewichtszunahme durch Witterungseinflüsse handelt, bei Überlastung, wenn Verwiegung verlangt war oder, wenn sie bei vorschriftsgemäßer Verladung durch Witterungseinflüsse veranlaßt war. Der Frachtzuschlag ist zu erheben neben der Nachzahlung des Frachtunterschiedes und dem Ersatz des etwa entstandenen Schadens und unabhängig von etwaigen gesetzlichen oder polizeilichen Strafen.

Ob der Frachtzuschlag als Konventionalstrafe anzusehen ist oder als obligatio ex lege ist streitig. Für das internat. Recht ist letztere Ansicht vorzuziehen, weil das I. Ü., das Gesetz, die Verpflichtung ohne Rücksicht auf Verschulden oder Nachweis eines Schadens lediglich von der Tatsache der unrichtigen Deklaration abhängig macht. Verwirkt ist der Frachtzuschlag nach der herrschenden Meinung, wenn der Frachtvertrag abgeschlossen ist. Zur Zahlung verpflichtet ist der Absender und nach Eintritt in den Frachtvertrag auch der Empfänger, nach Maßgabe des Frachtbriefes. Den Frachtzuschlag erhalten die beteiligten Eisenbahnen. Doch ist eine Vereinbarung wie die des Übereink. z. VBR., daß die entdeckende Verwaltung ihn ganz erhält, nicht ausgeschlossen. Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung von Frachtzuschlägen verjährt, sofern er nicht durch Anerkenntnis, Vergleich oder Urteil festgestellt ist, in einem Jahr beginnend mit Zahlung der Fracht oder bei Rückzahlung mit Zahlung des Zuschlags. Wegen Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Art. 45.

Der Frachtvertrag ist abgeschlossen (Art. 8), wenn Gut und Frachtbrief von der Versandstation zur Beförderung also nicht nur zur Einlagerung angenommen sind. Als Zeichen der Annahme gilt die Abstemplung mit dem Datumstempel, die sofort nach vollständiger Auslieferung des Gutes und auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart erfolgen soll. Der gestempelte Frachtbrief - der ungestempelte nur dann, wenn die Annahme anderweit erwiesen werden kann - dient als Beweis über den Frachtvertrag, insbesondere über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Er beweist jedoch bei den vom Absender zulässigerweise aufgeladenen Gütern nicht Gewicht und Stückzahl gegen die Eisenbahn, wenn diese nicht die Nachwiegung (Nachzählung) darauf beurkundet hat.

Bei jeder internat. Sendung muß der Absender ein Frachtbriefduplikat, d. i. eine zweite Ausfertigung des Frachtbriefs mit dieser Aufschrift (Anl. 2) vorlegen, das er nach Prüfung mit dem Datumstempel versehen zurückerhält. Das Duplikat

auf Verlangen der Versandstation für jede von mehreren Wagenladungen zur Vermeidung von Weiterungen bei Trennung der Wagen. Jedem internat. Frachtbrief muß ein Duplikat beigefügt werden (s. Art. 8).

Unvollständige und unrichtige Frachtbriefangaben (Art. 7 § 3 AB.) können Nachteile für die Eisenbahn, z. B. Verschleppungen, Beschädigungen, zu niedrige Frachtberechnung herbeiführen; es sind deshalb auch im internat. Recht Vorschriften getroffen, die dem entgegenwirken sollen. Zunächst haftet der Absender für die Folgen derartiger Erklärungen ohne Rücksicht auf Verschulden, hat also daraus entstehenden Schaden zu tragen und anderen zu erstatten. Ferner kann die Eisenbahn jederzeit den Inhalt der Sendungen prüfen, muß aber dabei die Vorschriften des Feststellungsorts beachten und soll den Berechtigten dazu einladen, wenn nicht die Prüfung auf Grund polizeilicher Maßregeln im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stattfindet. Ob sie berechtigt oder verpflichtet ist, auch das Gewicht oder die Stückzahl (z. B. bei Vieh) zu ermitteln oder zu prüfen, richtet sich nach den Vorschriften jedes Staates (s. § 58 EVO., BR.). Eine einheitliche Bestimmung konnte, da nicht in allen Ländern eine Wiegepflicht anerkannt wird, nicht getroffen werden. Endlich kann ein Frachtzuschlag erhoben werden. Er ist, wenn selbstentzündliche, explosionsfähige, übelriechende und die in Anl. 1 aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger Deklaration oder Außerachtlassung der gegebenen Sicherheitsvorschriften aufgegeben werden, wegen der großen Gefahren, die daraus entstehen können, auf 15 Fr. für jedes Bruttokilogramm des ganzen Versandstückes also einschließlich etwa beigepackter anderer Gegenstände festgesetzt (in § 60 EVO., BR. sind diese Zuschläge nach dem Grade der Gefährdung abgestuft). Im übrigen beträgt der Frachtzuschlag bei unrichtiger Inhaltsangabe, wenn sie eine Frachtverkürzung nicht herbeiführen konnte, 1 Fr., sonst das Doppelte des Unterschiedes der Fracht bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt mindestens aber 1 Fr. Bei zu niedriger Gewichtsangabe beträgt er ebenfalls das Doppelte des dadurch entstandenen Frachtunterschiedes. Wenn der Absender einen Wagen überlastet, so wird wegen der entstehenden Betriebsgefahr die sechsfache Fracht bis zur Bestimmungsstation für das die äußerste Belastungsgrenze (d. i. bei zwei Aufschriften die „Tragfähigkeit“, bei einer die um 5% erhöhte angeschriebene Gewichtsgrenze) überschreitende Gewicht als Frachtzuschlag erhoben, daneben gegebenenfalls auch noch der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe (§ 60 EVO., BR. ist z. Teil für die Verkehrtreibenden günstiger). Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben bei unrichtiger Gewichtsangabe, wenn die Eisenbahn zur Verwiegung verpflichtet war oder der Absender sie im Frachtbrief verlangte oder, wenn es sich um eine Gewichtszunahme durch Witterungseinflüsse handelt, bei Überlastung, wenn Verwiegung verlangt war oder, wenn sie bei vorschriftsgemäßer Verladung durch Witterungseinflüsse veranlaßt war. Der Frachtzuschlag ist zu erheben neben der Nachzahlung des Frachtunterschiedes und dem Ersatz des etwa entstandenen Schadens und unabhängig von etwaigen gesetzlichen oder polizeilichen Strafen.

Ob der Frachtzuschlag als Konventionalstrafe anzusehen ist oder als obligatio ex lege ist streitig. Für das internat. Recht ist letztere Ansicht vorzuziehen, weil das I. Ü., das Gesetz, die Verpflichtung ohne Rücksicht auf Verschulden oder Nachweis eines Schadens lediglich von der Tatsache der unrichtigen Deklaration abhängig macht. Verwirkt ist der Frachtzuschlag nach der herrschenden Meinung, wenn der Frachtvertrag abgeschlossen ist. Zur Zahlung verpflichtet ist der Absender und nach Eintritt in den Frachtvertrag auch der Empfänger, nach Maßgabe des Frachtbriefes. Den Frachtzuschlag erhalten die beteiligten Eisenbahnen. Doch ist eine Vereinbarung wie die des Übereink. z. VBR., daß die entdeckende Verwaltung ihn ganz erhält, nicht ausgeschlossen. Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung von Frachtzuschlägen verjährt, sofern er nicht durch Anerkenntnis, Vergleich oder Urteil festgestellt ist, in einem Jahr beginnend mit Zahlung der Fracht oder bei Rückzahlung mit Zahlung des Zuschlags. Wegen Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Art. 45.

Der Frachtvertrag ist abgeschlossen (Art. 8), wenn Gut und Frachtbrief von der Versandstation zur Beförderung also nicht nur zur Einlagerung angenommen sind. Als Zeichen der Annahme gilt die Abstemplung mit dem Datumstempel, die sofort nach vollständiger Auslieferung des Gutes und auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart erfolgen soll. Der gestempelte Frachtbrief – der ungestempelte nur dann, wenn die Annahme anderweit erwiesen werden kann – dient als Beweis über den Frachtvertrag, insbesondere über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Er beweist jedoch bei den vom Absender zulässigerweise aufgeladenen Gütern nicht Gewicht und Stückzahl gegen die Eisenbahn, wenn diese nicht die Nachwiegung (Nachzählung) darauf beurkundet hat.

Bei jeder internat. Sendung muß der Absender ein Frachtbriefduplikat, d. i. eine zweite Ausfertigung des Frachtbriefs mit dieser Aufschrift (Anl. 2) vorlegen, das er nach Prüfung mit dem Datumstempel versehen zurückerhält. Das Duplikat

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[146/0154] auf Verlangen der Versandstation für jede von mehreren Wagenladungen zur Vermeidung von Weiterungen bei Trennung der Wagen. Jedem internat. Frachtbrief muß ein Duplikat beigefügt werden (s. Art. 8). Unvollständige und unrichtige Frachtbriefangaben (Art. 7 § 3 AB.) können Nachteile für die Eisenbahn, z. B. Verschleppungen, Beschädigungen, zu niedrige Frachtberechnung herbeiführen; es sind deshalb auch im internat. Recht Vorschriften getroffen, die dem entgegenwirken sollen. Zunächst haftet der Absender für die Folgen derartiger Erklärungen ohne Rücksicht auf Verschulden, hat also daraus entstehenden Schaden zu tragen und anderen zu erstatten. Ferner kann die Eisenbahn jederzeit den Inhalt der Sendungen prüfen, muß aber dabei die Vorschriften des Feststellungsorts beachten und soll den Berechtigten dazu einladen, wenn nicht die Prüfung auf Grund polizeilicher Maßregeln im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stattfindet. Ob sie berechtigt oder verpflichtet ist, auch das Gewicht oder die Stückzahl (z. B. bei Vieh) zu ermitteln oder zu prüfen, richtet sich nach den Vorschriften jedes Staates (s. § 58 EVO., BR.). Eine einheitliche Bestimmung konnte, da nicht in allen Ländern eine Wiegepflicht anerkannt wird, nicht getroffen werden. Endlich kann ein Frachtzuschlag erhoben werden. Er ist, wenn selbstentzündliche, explosionsfähige, übelriechende und die in Anl. 1 aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger Deklaration oder Außerachtlassung der gegebenen Sicherheitsvorschriften aufgegeben werden, wegen der großen Gefahren, die daraus entstehen können, auf 15 Fr. für jedes Bruttokilogramm des ganzen Versandstückes also einschließlich etwa beigepackter anderer Gegenstände festgesetzt (in § 60 EVO., BR. sind diese Zuschläge nach dem Grade der Gefährdung abgestuft). Im übrigen beträgt der Frachtzuschlag bei unrichtiger Inhaltsangabe, wenn sie eine Frachtverkürzung nicht herbeiführen konnte, 1 Fr., sonst das Doppelte des Unterschiedes der Fracht bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt mindestens aber 1 Fr. Bei zu niedriger Gewichtsangabe beträgt er ebenfalls das Doppelte des dadurch entstandenen Frachtunterschiedes. Wenn der Absender einen Wagen überlastet, so wird wegen der entstehenden Betriebsgefahr die sechsfache Fracht bis zur Bestimmungsstation für das die äußerste Belastungsgrenze (d. i. bei zwei Aufschriften die „Tragfähigkeit“, bei einer die um 5% erhöhte angeschriebene Gewichtsgrenze) überschreitende Gewicht als Frachtzuschlag erhoben, daneben gegebenenfalls auch noch der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe (§ 60 EVO., BR. ist z. Teil für die Verkehrtreibenden günstiger). Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben bei unrichtiger Gewichtsangabe, wenn die Eisenbahn zur Verwiegung verpflichtet war oder der Absender sie im Frachtbrief verlangte oder, wenn es sich um eine Gewichtszunahme durch Witterungseinflüsse handelt, bei Überlastung, wenn Verwiegung verlangt war oder, wenn sie bei vorschriftsgemäßer Verladung durch Witterungseinflüsse veranlaßt war. Der Frachtzuschlag ist zu erheben neben der Nachzahlung des Frachtunterschiedes und dem Ersatz des etwa entstandenen Schadens und unabhängig von etwaigen gesetzlichen oder polizeilichen Strafen. Ob der Frachtzuschlag als Konventionalstrafe anzusehen ist oder als obligatio ex lege ist streitig. Für das internat. Recht ist letztere Ansicht vorzuziehen, weil das I. Ü., das Gesetz, die Verpflichtung ohne Rücksicht auf Verschulden oder Nachweis eines Schadens lediglich von der Tatsache der unrichtigen Deklaration abhängig macht. Verwirkt ist der Frachtzuschlag nach der herrschenden Meinung, wenn der Frachtvertrag abgeschlossen ist. Zur Zahlung verpflichtet ist der Absender und nach Eintritt in den Frachtvertrag auch der Empfänger, nach Maßgabe des Frachtbriefes. Den Frachtzuschlag erhalten die beteiligten Eisenbahnen. Doch ist eine Vereinbarung wie die des Übereink. z. VBR., daß die entdeckende Verwaltung ihn ganz erhält, nicht ausgeschlossen. Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung von Frachtzuschlägen verjährt, sofern er nicht durch Anerkenntnis, Vergleich oder Urteil festgestellt ist, in einem Jahr beginnend mit Zahlung der Fracht oder bei Rückzahlung mit Zahlung des Zuschlags. Wegen Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Art. 45. Der Frachtvertrag ist abgeschlossen (Art. 8), wenn Gut und Frachtbrief von der Versandstation zur Beförderung also nicht nur zur Einlagerung angenommen sind. Als Zeichen der Annahme gilt die Abstemplung mit dem Datumstempel, die sofort nach vollständiger Auslieferung des Gutes und auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart erfolgen soll. Der gestempelte Frachtbrief – der ungestempelte nur dann, wenn die Annahme anderweit erwiesen werden kann – dient als Beweis über den Frachtvertrag, insbesondere über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Er beweist jedoch bei den vom Absender zulässigerweise aufgeladenen Gütern nicht Gewicht und Stückzahl gegen die Eisenbahn, wenn diese nicht die Nachwiegung (Nachzählung) darauf beurkundet hat. Bei jeder internat. Sendung muß der Absender ein Frachtbriefduplikat, d. i. eine zweite Ausfertigung des Frachtbriefs mit dieser Aufschrift (Anl. 2) vorlegen, das er nach Prüfung mit dem Datumstempel versehen zurückerhält. Das Duplikat

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/154>, abgerufen am 21.11.2024.