Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Interessedeklaration gemäß Art. 38 erhöht. Die Frage, nach welchen Grundsätzen der Minderwert zu berechnen ist; ist offen gelassen worden. Die Meinungen sind geteilt. Überwiegend wird angenommen, daß vom Versandwert des unbeschädigten Gutes zuzüglich der Beförderungskosten der Wert des beschädigten Gutes am Empfangsort abzuziehen ist, eine Lösung, die sich an die Grundsätze des Art. 34 anschließt. Eine andere Meinung will die Empfangswerte, eine dritte die Versandwerte vergleichen. Bei Versäumung der Lieferfrist (Art. 39) haftet die Eisenbahn für den dadurch entstandenen Schaden (jeder Art, auch entgangenen Gewinn), sofern sie nicht beweist, daß die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, das sie weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte. Wie weit hiernach ihre Haftung geht, ist nicht unzweifelhaft. Einzelne Äußerungen bei den Berner Verhandlungen lassen die Auffassung zu, daß der ursprüngliche Vorschlag, die Haftung wie im damaligen deutschen Recht auf die eines sorgfältigen Frachtführers zu beschränken, habe aufrecht erhalten werden sollen. Dem entspricht aber nicht die schließliche Fassung des Gesetzes, die kaum eine andere Auslegung zuläßt, als daß (im Anschluß an das französische Recht) hier ebenfalls die Haftung bis zur höheren Gewalt ausgesprochen werden soll. Dies ist auch die herrschende Meinung. Die Höhe der Entschädigung (Art. 40) ist eine beschränkte und verschieden, je nachdem ein Schaden nachgewiesen ist und weiter das Interesse angegeben ist oder nicht. Bei der Schwierigkeit, hier einen Schaden nachzuweisen, wird ein solcher vermutet und schon ohne Nachweis eine Pauschalvergütung gewährt, deren Höhe nach der Dauer der Verspätung abgestuft ist. Bei einer Verspätung bis 1/10, 2/10, 3/10, 4/10 der Lieferfrist wird 1/10, 2/10, 3/10, 4/10 der Fracht erstattet, bei längerer Verspätung 5/10. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so wird das Doppelte dieser Sätze bis zur Höhe des als Interesse angegebenen Betrages gewährt. Die gegenüber den deutschen und österreichischen Bestimmungen kleineren Einheiten von 1/10 u. s. w. (EVO. und BR. § 94 rechnen nach ganzen Tagen) sind wegen der höheren Frachtbeträge bei internat. Sendungen gewählt worden. Da nach Art. 39 grundsätzlich nur ein entstandener Schaden erstattet werden soll, wird der - freilich äußerst schwierige - Gegenbeweis, daß ein solcher gar nicht eingetreten sei, der Eisenbahn nicht, wie einzelne annehmen, zu versagen sein (anders jetzt § 94 EVO., BR.). Wird ein Schaden nachgewiesen, so wird er bis zur Höhe der Fracht und, wenn das Interesse angegeben ist, bis zum angegebenen Betrage erstattet. Ist der Betrag niedriger, als die ohne Deklaration zu leistende Frachtvergütung, so kann diese beansprucht werden. Die Vergütung des vollen Schadens (des Interesses) kann in allen Fällen gefordert werden, wenn er durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn entstanden ist (Art. 41). Die Entschädigung ist mit 6% zu verzinsen (Art. 42), jedoch nicht wie im deutschen Handelsrecht bei beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Entstehung der Forderung, sondern erst von dem der Geltendmachung an, um ein Abwarten des Berechtigten auf Kosten der Eisenbahn auszuschließen (EVO. und BR. regeln die Zinsenfrage nicht besonders). Wenn von der Beförderung ausgeschlossene oder dazu nur bedingungsweise zugelassene Güter unter unrichtiger Deklaration oder Außerachtlassung der gegebenen Sicherheitsvorschriften aufgegeben werden, so ist, da die Eisenbahn die nötigen Sicherheitsmaßnahmen nicht treffen kann, jede Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages ausgeschlossen (Art. 43), nicht also auch eine anderweite landesrechtliche Haftung, z. B. wegen außervertraglicher Beschädigung oder wegen Bereicherung. Zur rechtzeitigen Klarstellung, ob die Beförderung ordnungsmäßig ausgeführt ist, soll auch der Berechtigte von ihm bemerkte Mängel alsbald feststellen lassen. Ist die Fracht nebst den sonstigen Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so erlöschen - auch bei Frankosendungen - alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrage (Art. 44). Denn dann kann Billigung der Leistung angenommen werden. Dieser strenge Grundsatz erleidet jedoch wichtige Ausnahmen, die seine praktische Bedeutung stark einschränken. Er gilt nicht, wenn der Schaden schon vor der Annahme in vorgeschriebener Weise (Art. 25) festgestellt ist, oder seine Feststellung von der Eisenbahn schuldhafterweise unterlassen ist, oder wenn er durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Derartige Entschädigungsansprüche bleiben bestehen. Ferner wird bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln eine angemessene Frist zur Prüfung gewährt. Diese Frist ist auf 7 Tage nach Empfangnahme des Gutes festgesetzt. Spätestens innerhalb dieser Frist und unmittelbar nach Entdeckung des Schadens muß dessen Feststellung gemäß Art. 25 an zuständiger Stelle beantragt werden; auch muß bewiesen werden, Interessedeklaration gemäß Art. 38 erhöht. Die Frage, nach welchen Grundsätzen der Minderwert zu berechnen ist; ist offen gelassen worden. Die Meinungen sind geteilt. Überwiegend wird angenommen, daß vom Versandwert des unbeschädigten Gutes zuzüglich der Beförderungskosten der Wert des beschädigten Gutes am Empfangsort abzuziehen ist, eine Lösung, die sich an die Grundsätze des Art. 34 anschließt. Eine andere Meinung will die Empfangswerte, eine dritte die Versandwerte vergleichen. Bei Versäumung der Lieferfrist (Art. 39) haftet die Eisenbahn für den dadurch entstandenen Schaden (jeder Art, auch entgangenen Gewinn), sofern sie nicht beweist, daß die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, das sie weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte. Wie weit hiernach ihre Haftung geht, ist nicht unzweifelhaft. Einzelne Äußerungen bei den Berner Verhandlungen lassen die Auffassung zu, daß der ursprüngliche Vorschlag, die Haftung wie im damaligen deutschen Recht auf die eines sorgfältigen Frachtführers zu beschränken, habe aufrecht erhalten werden sollen. Dem entspricht aber nicht die schließliche Fassung des Gesetzes, die kaum eine andere Auslegung zuläßt, als daß (im Anschluß an das französische Recht) hier ebenfalls die Haftung bis zur höheren Gewalt ausgesprochen werden soll. Dies ist auch die herrschende Meinung. Die Höhe der Entschädigung (Art. 40) ist eine beschränkte und verschieden, je nachdem ein Schaden nachgewiesen ist und weiter das Interesse angegeben ist oder nicht. Bei der Schwierigkeit, hier einen Schaden nachzuweisen, wird ein solcher vermutet und schon ohne Nachweis eine Pauschalvergütung gewährt, deren Höhe nach der Dauer der Verspätung abgestuft ist. Bei einer Verspätung bis 1/10, 2/10, 3/10, 4/10 der Lieferfrist wird 1/10, 2/10, 3/10, 4/10 der Fracht erstattet, bei längerer Verspätung 5/10. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so wird das Doppelte dieser Sätze bis zur Höhe des als Interesse angegebenen Betrages gewährt. Die gegenüber den deutschen und österreichischen Bestimmungen kleineren Einheiten von 1/10 u. s. w. (EVO. und BR. § 94 rechnen nach ganzen Tagen) sind wegen der höheren Frachtbeträge bei internat. Sendungen gewählt worden. Da nach Art. 39 grundsätzlich nur ein entstandener Schaden erstattet werden soll, wird der – freilich äußerst schwierige – Gegenbeweis, daß ein solcher gar nicht eingetreten sei, der Eisenbahn nicht, wie einzelne annehmen, zu versagen sein (anders jetzt § 94 EVO., BR.). Wird ein Schaden nachgewiesen, so wird er bis zur Höhe der Fracht und, wenn das Interesse angegeben ist, bis zum angegebenen Betrage erstattet. Ist der Betrag niedriger, als die ohne Deklaration zu leistende Frachtvergütung, so kann diese beansprucht werden. Die Vergütung des vollen Schadens (des Interesses) kann in allen Fällen gefordert werden, wenn er durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn entstanden ist (Art. 41). Die Entschädigung ist mit 6% zu verzinsen (Art. 42), jedoch nicht wie im deutschen Handelsrecht bei beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Entstehung der Forderung, sondern erst von dem der Geltendmachung an, um ein Abwarten des Berechtigten auf Kosten der Eisenbahn auszuschließen (EVO. und BR. regeln die Zinsenfrage nicht besonders). Wenn von der Beförderung ausgeschlossene oder dazu nur bedingungsweise zugelassene Güter unter unrichtiger Deklaration oder Außerachtlassung der gegebenen Sicherheitsvorschriften aufgegeben werden, so ist, da die Eisenbahn die nötigen Sicherheitsmaßnahmen nicht treffen kann, jede Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages ausgeschlossen (Art. 43), nicht also auch eine anderweite landesrechtliche Haftung, z. B. wegen außervertraglicher Beschädigung oder wegen Bereicherung. Zur rechtzeitigen Klarstellung, ob die Beförderung ordnungsmäßig ausgeführt ist, soll auch der Berechtigte von ihm bemerkte Mängel alsbald feststellen lassen. Ist die Fracht nebst den sonstigen Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so erlöschen – auch bei Frankosendungen – alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrage (Art. 44). Denn dann kann Billigung der Leistung angenommen werden. Dieser strenge Grundsatz erleidet jedoch wichtige Ausnahmen, die seine praktische Bedeutung stark einschränken. Er gilt nicht, wenn der Schaden schon vor der Annahme in vorgeschriebener Weise (Art. 25) festgestellt ist, oder seine Feststellung von der Eisenbahn schuldhafterweise unterlassen ist, oder wenn er durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Derartige Entschädigungsansprüche bleiben bestehen. Ferner wird bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln eine angemessene Frist zur Prüfung gewährt. Diese Frist ist auf 7 Tage nach Empfangnahme des Gutes festgesetzt. 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Dies ist auch die herrschende Meinung.</p><lb/> <p>Die Höhe der Entschädigung (Art. 40) ist eine beschränkte und verschieden, je nachdem ein Schaden nachgewiesen ist und weiter das Interesse angegeben ist oder nicht. Bei der Schwierigkeit, hier einen Schaden nachzuweisen, wird ein solcher vermutet und schon ohne Nachweis eine Pauschalvergütung gewährt, deren Höhe nach der Dauer der Verspätung abgestuft ist. 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(EVO. und BR. § 94 rechnen nach ganzen Tagen) sind wegen der höheren Frachtbeträge bei internat. Sendungen gewählt worden. Da nach Art. 39 grundsätzlich nur ein entstandener Schaden erstattet werden soll, wird der – freilich äußerst schwierige – Gegenbeweis, daß ein solcher gar nicht eingetreten sei, der Eisenbahn nicht, wie einzelne annehmen, zu versagen sein (anders jetzt § 94 EVO., BR.). Wird ein Schaden nachgewiesen, so wird er bis zur Höhe der Fracht und, wenn das Interesse angegeben ist, bis zum angegebenen Betrage erstattet. 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Ferner wird bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln eine angemessene Frist zur Prüfung gewährt. Diese Frist ist auf 7 Tage nach Empfangnahme des Gutes festgesetzt. Spätestens innerhalb dieser Frist und unmittelbar nach Entdeckung des Schadens muß dessen Feststellung gemäß Art. 25 an zuständiger Stelle beantragt werden; auch muß bewiesen werden, </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [154/0162]
Interessedeklaration gemäß Art. 38 erhöht. Die Frage, nach welchen Grundsätzen der Minderwert zu berechnen ist; ist offen gelassen worden. Die Meinungen sind geteilt. Überwiegend wird angenommen, daß vom Versandwert des unbeschädigten Gutes zuzüglich der Beförderungskosten der Wert des beschädigten Gutes am Empfangsort abzuziehen ist, eine Lösung, die sich an die Grundsätze des Art. 34 anschließt. Eine andere Meinung will die Empfangswerte, eine dritte die Versandwerte vergleichen.
Bei Versäumung der Lieferfrist (Art. 39) haftet die Eisenbahn für den dadurch entstandenen Schaden (jeder Art, auch entgangenen Gewinn), sofern sie nicht beweist, daß die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, das sie weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte. Wie weit hiernach ihre Haftung geht, ist nicht unzweifelhaft. Einzelne Äußerungen bei den Berner Verhandlungen lassen die Auffassung zu, daß der ursprüngliche Vorschlag, die Haftung wie im damaligen deutschen Recht auf die eines sorgfältigen Frachtführers zu beschränken, habe aufrecht erhalten werden sollen. Dem entspricht aber nicht die schließliche Fassung des Gesetzes, die kaum eine andere Auslegung zuläßt, als daß (im Anschluß an das französische Recht) hier ebenfalls die Haftung bis zur höheren Gewalt ausgesprochen werden soll. Dies ist auch die herrschende Meinung.
Die Höhe der Entschädigung (Art. 40) ist eine beschränkte und verschieden, je nachdem ein Schaden nachgewiesen ist und weiter das Interesse angegeben ist oder nicht. Bei der Schwierigkeit, hier einen Schaden nachzuweisen, wird ein solcher vermutet und schon ohne Nachweis eine Pauschalvergütung gewährt, deren Höhe nach der Dauer der Verspätung abgestuft ist. Bei einer Verspätung bis 1/10, 2/10, 3/10, 4/10 der Lieferfrist wird 1/10, 2/10, 3/10, 4/10 der Fracht erstattet, bei längerer Verspätung 5/10. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so wird das Doppelte dieser Sätze bis zur Höhe des als Interesse angegebenen Betrages gewährt. Die gegenüber den deutschen und österreichischen Bestimmungen kleineren Einheiten von 1/10 u. s. w. (EVO. und BR. § 94 rechnen nach ganzen Tagen) sind wegen der höheren Frachtbeträge bei internat. Sendungen gewählt worden. Da nach Art. 39 grundsätzlich nur ein entstandener Schaden erstattet werden soll, wird der – freilich äußerst schwierige – Gegenbeweis, daß ein solcher gar nicht eingetreten sei, der Eisenbahn nicht, wie einzelne annehmen, zu versagen sein (anders jetzt § 94 EVO., BR.). Wird ein Schaden nachgewiesen, so wird er bis zur Höhe der Fracht und, wenn das Interesse angegeben ist, bis zum angegebenen Betrage erstattet. Ist der Betrag niedriger, als die ohne Deklaration zu leistende Frachtvergütung, so kann diese beansprucht werden.
Die Vergütung des vollen Schadens (des Interesses) kann in allen Fällen gefordert werden, wenn er durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn entstanden ist (Art. 41).
Die Entschädigung ist mit 6% zu verzinsen (Art. 42), jedoch nicht wie im deutschen Handelsrecht bei beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Entstehung der Forderung, sondern erst von dem der Geltendmachung an, um ein Abwarten des Berechtigten auf Kosten der Eisenbahn auszuschließen (EVO. und BR. regeln die Zinsenfrage nicht besonders).
Wenn von der Beförderung ausgeschlossene oder dazu nur bedingungsweise zugelassene Güter unter unrichtiger Deklaration oder Außerachtlassung der gegebenen Sicherheitsvorschriften aufgegeben werden, so ist, da die Eisenbahn die nötigen Sicherheitsmaßnahmen nicht treffen kann, jede Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages ausgeschlossen (Art. 43), nicht also auch eine anderweite landesrechtliche Haftung, z. B. wegen außervertraglicher Beschädigung oder wegen Bereicherung.
Zur rechtzeitigen Klarstellung, ob die Beförderung ordnungsmäßig ausgeführt ist, soll auch der Berechtigte von ihm bemerkte Mängel alsbald feststellen lassen. Ist die Fracht nebst den sonstigen Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so erlöschen – auch bei Frankosendungen – alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrage (Art. 44). Denn dann kann Billigung der Leistung angenommen werden. Dieser strenge Grundsatz erleidet jedoch wichtige Ausnahmen, die seine praktische Bedeutung stark einschränken. Er gilt nicht, wenn der Schaden schon vor der Annahme in vorgeschriebener Weise (Art. 25) festgestellt ist, oder seine Feststellung von der Eisenbahn schuldhafterweise unterlassen ist, oder wenn er durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Derartige Entschädigungsansprüche bleiben bestehen. Ferner wird bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln eine angemessene Frist zur Prüfung gewährt. Diese Frist ist auf 7 Tage nach Empfangnahme des Gutes festgesetzt. Spätestens innerhalb dieser Frist und unmittelbar nach Entdeckung des Schadens muß dessen Feststellung gemäß Art. 25 an zuständiger Stelle beantragt werden; auch muß bewiesen werden,
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