Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.daß der Schaden in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist. Die Eisenbahnen können sich jedoch bei solchen Mängeln die Anwendung des allgemeinen Ausschlußgrundsatzes dieses Artikels sichern, wenn sie zulassen, daß der Zustand des Gutes durch den Empfänger auf der Empfangsstation festgestellt wird, sofern dies dort tatsächlich möglich ist. Eine angemessene Frist mußte auch zur Ermittelung der Lieferfristen bei Entschädigungsansprüchen wegen Verspätung gewährt werden. Hier muß eine Reklamation spätestens am vierzehnten Tage (der Tag der Annahme nicht mitgerechnet) bei der zuständigen Eisenbahn (Art. 27) angebracht werden. Endlich fallen unter Art. 44 nicht Frachterstattungsansprüche (Art. 12 Abs. 4) und Ansprüche auf Rückzahlung von Frachtzuschlägen (Art. 7). Wegen der Folgen einer anstandslosen Annahme ist dem Empfänger das Recht zugestanden, die Annahme des Gutes, solange nicht seinem Antrage auf Festellung von ihm behaupteter Mängel stattgegeben ist, auch nach Annahme des Frachtbriefes und Bezahlung der Fracht zu verweigern. Bloße Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind dagegen, wenn ihnen nicht die Eisenbahn zustimmt, wirkungslos. Denn sonst wäre die ganze Bestimmung in Frage gestellt. Doch kann der Empfänger, wenn von mehreren auf dem Frachtbrief verzeichneten Gegenständen einzelne fehlen, diese in der Empfangsbescheinigung ausschließen. Alle diese Entschädigungsansprüche müssen schriftlich erhoben werden. Der bei dem Massenverkehr der Eisenbahn leicht möglichen Verdunkelung des Sachverhaltes soll durch kurze Verjährungsfristen vorgebeugt werden, und zwar verjähren Entschädigungsansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Verspätung, sofern nicht Anerkenntnis, Vergleich oder Urteil vorliegt, nach Art. 45 in einem Jahre und wenn Vorsatz oder (abweichend von EVO., EBR. § 98) grobe Fahrlässigkeit vorliegt, in drei Jahren. Der Beginn der Verjährung ist nicht von dem Entstehen der Forderung oder der Kenntnis des Berechtigten sondern von bestimmten leicht feststellbaren Tatsachen abhängig gemacht. Sie beginnt bei Beschädigung an dem Tage der Ablieferung, bei Verlust oder Verspätung an dem Tage, an dem die Lieferfrist abgelaufen ist. Über die Unterbrechung der Verjährung entscheiden die Gesetze des Landes, wo die Klage angestellt ist. Reklamationen unterbrechen die Verjährung nicht, sonst wäre der Reklamant nach Abweisung günstiger gestellt, als vorher. Dagegen hemmt die schriftliche Reklamation bei der Eisenbahn die Verjährung so lange, bis sie erledigt ist, und die Frist läuft erst von dem Tage ab weiter, an dem die schriftliche abschlägige Entscheidung dem Reklamanten mit seinen Beweisstücken zugegangen ist. Hierdurch ist er davor geschützt, daß durch langwierige Erhebungen über seine Reklamation oder Nachlässigkeit der Eisenbahn die Frist abläuft. Weitere Reklamationen, insbesondere an vorgesetzte Behörden, haben aber diese Wirkung nicht, denn sonst könnte der Reklamant den Fristablauf dadurch hinausschieben. Verjährte oder nach Art. 44 erloschene Ansprüche können auch durch Widerklage oder Einrede nicht geltend gemacht werden (Art 46, anders EVO. § 98). IV. Rückgriff (Art 47-54). Die Haftung der einzelnen Bahn nach außen für den Schaden machte Bestimmungen über seine endgültige Übernahme oder Verteilung nötig. In erster Linie ist es den Eisenbahnen selbst überlassen, hierüber Vereinbarungen zu treffen (Art. 54). Doch ist auch für den Fall, daß solche Vereinbarungen mit einzelnen Bahnen nicht bestehen, eine einheitliche Regelung im IÜ. vorgesehen. Danach haftet im Verhältnis der Bahnen zueinander die schuldige Bahn für die Entschädigung, die geleistet werden mußte, allein; bei mehreren schuldigen Bahnen haftet jede für den von ihr verschuldeten Schaden. Ist aber eine solche Unterscheidung nicht möglich, so haften alle schuldigen, und wenn überhaupt keine Bahn als schuldig festgestellt werden kann, alle beteiligten Bahnen nach Verhältnis der auf sie entfallenden reinen Fracht - ohne Nebengebühren und Auslagen - (anders § 100 EVO., EBR.). Befreit sind jedoch diejenigen Bahnen, die beweisen, daß der Schaden auf ihrer Strecke nicht entsanden ist, so daß gegebenenfalls eine Bahn, auf der nachweisbar der Schaden entstanden ist, auch für Zufall allein einstehen muß. Ist jedoch eine Bahn zahlungsunfähig, so wird der hieraus entstehende Schaden von der Gemeinschaft nach Verhältnis der Fracht getragen. Bei Überschreitung der Lieferfrist haften mehrere schuldige Bahnen nach Verhältnis der Zeitdauer der auf ihren Strecken vorgekommenen Versäumnis. Der Anteil an der Lieferfrist, der jeder Bahn zugute kommt, ist in § 10 AB. zum IÜ. entsprechend der Zeit, die ihre Beteiligung an der Beförderung beansprucht, im einzelnen festgesetzt. Jede Bahn haftet nur für ihren Anteil, nicht wie nach außen solidarisch (Art. 49). Die Vorschriften über das Rückgriffsverfahren wollen eine möglichst einfache und rasche Erledigung von Rückgriffsstreitigkeiten daß der Schaden in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist. Die Eisenbahnen können sich jedoch bei solchen Mängeln die Anwendung des allgemeinen Ausschlußgrundsatzes dieses Artikels sichern, wenn sie zulassen, daß der Zustand des Gutes durch den Empfänger auf der Empfangsstation festgestellt wird, sofern dies dort tatsächlich möglich ist. Eine angemessene Frist mußte auch zur Ermittelung der Lieferfristen bei Entschädigungsansprüchen wegen Verspätung gewährt werden. Hier muß eine Reklamation spätestens am vierzehnten Tage (der Tag der Annahme nicht mitgerechnet) bei der zuständigen Eisenbahn (Art. 27) angebracht werden. Endlich fallen unter Art. 44 nicht Frachterstattungsansprüche (Art. 12 Abs. 4) und Ansprüche auf Rückzahlung von Frachtzuschlägen (Art. 7). Wegen der Folgen einer anstandslosen Annahme ist dem Empfänger das Recht zugestanden, die Annahme des Gutes, solange nicht seinem Antrage auf Festellung von ihm behaupteter Mängel stattgegeben ist, auch nach Annahme des Frachtbriefes und Bezahlung der Fracht zu verweigern. Bloße Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind dagegen, wenn ihnen nicht die Eisenbahn zustimmt, wirkungslos. Denn sonst wäre die ganze Bestimmung in Frage gestellt. Doch kann der Empfänger, wenn von mehreren auf dem Frachtbrief verzeichneten Gegenständen einzelne fehlen, diese in der Empfangsbescheinigung ausschließen. Alle diese Entschädigungsansprüche müssen schriftlich erhoben werden. Der bei dem Massenverkehr der Eisenbahn leicht möglichen Verdunkelung des Sachverhaltes soll durch kurze Verjährungsfristen vorgebeugt werden, und zwar verjähren Entschädigungsansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Verspätung, sofern nicht Anerkenntnis, Vergleich oder Urteil vorliegt, nach Art. 45 in einem Jahre und wenn Vorsatz oder (abweichend von EVO., EBR. § 98) grobe Fahrlässigkeit vorliegt, in drei Jahren. Der Beginn der Verjährung ist nicht von dem Entstehen der Forderung oder der Kenntnis des Berechtigten sondern von bestimmten leicht feststellbaren Tatsachen abhängig gemacht. Sie beginnt bei Beschädigung an dem Tage der Ablieferung, bei Verlust oder Verspätung an dem Tage, an dem die Lieferfrist abgelaufen ist. Über die Unterbrechung der Verjährung entscheiden die Gesetze des Landes, wo die Klage angestellt ist. Reklamationen unterbrechen die Verjährung nicht, sonst wäre der Reklamant nach Abweisung günstiger gestellt, als vorher. Dagegen hemmt die schriftliche Reklamation bei der Eisenbahn die Verjährung so lange, bis sie erledigt ist, und die Frist läuft erst von dem Tage ab weiter, an dem die schriftliche abschlägige Entscheidung dem Reklamanten mit seinen Beweisstücken zugegangen ist. Hierdurch ist er davor geschützt, daß durch langwierige Erhebungen über seine Reklamation oder Nachlässigkeit der Eisenbahn die Frist abläuft. Weitere Reklamationen, insbesondere an vorgesetzte Behörden, haben aber diese Wirkung nicht, denn sonst könnte der Reklamant den Fristablauf dadurch hinausschieben. Verjährte oder nach Art. 44 erloschene Ansprüche können auch durch Widerklage oder Einrede nicht geltend gemacht werden (Art 46, anders EVO. § 98). IV. Rückgriff (Art 47–54). Die Haftung der einzelnen Bahn nach außen für den Schaden machte Bestimmungen über seine endgültige Übernahme oder Verteilung nötig. In erster Linie ist es den Eisenbahnen selbst überlassen, hierüber Vereinbarungen zu treffen (Art. 54). Doch ist auch für den Fall, daß solche Vereinbarungen mit einzelnen Bahnen nicht bestehen, eine einheitliche Regelung im IÜ. vorgesehen. Danach haftet im Verhältnis der Bahnen zueinander die schuldige Bahn für die Entschädigung, die geleistet werden mußte, allein; bei mehreren schuldigen Bahnen haftet jede für den von ihr verschuldeten Schaden. Ist aber eine solche Unterscheidung nicht möglich, so haften alle schuldigen, und wenn überhaupt keine Bahn als schuldig festgestellt werden kann, alle beteiligten Bahnen nach Verhältnis der auf sie entfallenden reinen Fracht – ohne Nebengebühren und Auslagen – (anders § 100 EVO., EBR.). Befreit sind jedoch diejenigen Bahnen, die beweisen, daß der Schaden auf ihrer Strecke nicht entsanden ist, so daß gegebenenfalls eine Bahn, auf der nachweisbar der Schaden entstanden ist, auch für Zufall allein einstehen muß. Ist jedoch eine Bahn zahlungsunfähig, so wird der hieraus entstehende Schaden von der Gemeinschaft nach Verhältnis der Fracht getragen. Bei Überschreitung der Lieferfrist haften mehrere schuldige Bahnen nach Verhältnis der Zeitdauer der auf ihren Strecken vorgekommenen Versäumnis. Der Anteil an der Lieferfrist, der jeder Bahn zugute kommt, ist in § 10 AB. zum IÜ. entsprechend der Zeit, die ihre Beteiligung an der Beförderung beansprucht, im einzelnen festgesetzt. Jede Bahn haftet nur für ihren Anteil, nicht wie nach außen solidarisch (Art. 49). 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Endlich fallen unter Art. 44 nicht Frachterstattungsansprüche (Art. 12 Abs. 4) und Ansprüche auf Rückzahlung von Frachtzuschlägen (Art. 7). Wegen der Folgen einer anstandslosen Annahme ist dem Empfänger das Recht zugestanden, die Annahme des Gutes, solange nicht seinem Antrage auf Festellung von ihm behaupteter Mängel stattgegeben ist, auch nach Annahme des Frachtbriefes und Bezahlung der Fracht zu verweigern. Bloße Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind dagegen, wenn ihnen nicht die Eisenbahn zustimmt, wirkungslos. Denn sonst wäre die ganze Bestimmung in Frage gestellt. Doch kann der Empfänger, wenn von mehreren auf dem Frachtbrief verzeichneten Gegenständen einzelne fehlen, diese in der Empfangsbescheinigung ausschließen. 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Reklamationen unterbrechen die Verjährung nicht, sonst wäre der Reklamant nach Abweisung günstiger gestellt, als vorher. Dagegen hemmt die schriftliche Reklamation bei der Eisenbahn die Verjährung so lange, bis sie erledigt ist, und die Frist läuft erst von dem Tage ab weiter, an dem die schriftliche abschlägige Entscheidung dem Reklamanten mit seinen Beweisstücken zugegangen ist. Hierdurch ist er davor geschützt, daß durch langwierige Erhebungen über seine Reklamation oder Nachlässigkeit der Eisenbahn die Frist abläuft. Weitere Reklamationen, insbesondere an vorgesetzte Behörden, haben aber diese Wirkung nicht, denn sonst könnte der Reklamant den Fristablauf dadurch hinausschieben. 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Ist aber eine solche Unterscheidung nicht möglich, so haften alle schuldigen, und wenn überhaupt keine Bahn als schuldig festgestellt werden kann, alle beteiligten Bahnen nach Verhältnis der auf sie entfallenden reinen Fracht – ohne Nebengebühren und Auslagen – (anders § 100 EVO., EBR.). Befreit sind jedoch diejenigen Bahnen, die beweisen, daß der Schaden auf ihrer Strecke nicht entsanden ist, so daß gegebenenfalls eine Bahn, auf der nachweisbar der Schaden entstanden ist, auch für Zufall allein einstehen muß. Ist jedoch eine Bahn zahlungsunfähig, so wird der hieraus entstehende Schaden von der Gemeinschaft nach Verhältnis der Fracht getragen. Bei Überschreitung der Lieferfrist haften mehrere schuldige Bahnen nach Verhältnis der Zeitdauer der auf ihren Strecken vorgekommenen Versäumnis. Der Anteil an der Lieferfrist, der jeder Bahn zugute kommt, ist in § 10 AB. zum IÜ. entsprechend der Zeit, die ihre Beteiligung an der Beförderung beansprucht, im einzelnen festgesetzt. 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Der bei dem Massenverkehr der Eisenbahn leicht möglichen Verdunkelung des Sachverhaltes soll durch kurze Verjährungsfristen vorgebeugt werden, und zwar verjähren Entschädigungsansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Verspätung, sofern nicht Anerkenntnis, Vergleich oder Urteil vorliegt, nach Art. 45 in einem Jahre und wenn Vorsatz oder (abweichend von EVO., EBR. § 98) grobe Fahrlässigkeit vorliegt, in drei Jahren. Der Beginn der Verjährung ist nicht von dem Entstehen der Forderung oder der Kenntnis des Berechtigten sondern von bestimmten leicht feststellbaren Tatsachen abhängig gemacht. Sie beginnt bei Beschädigung an dem Tage der Ablieferung, bei Verlust oder Verspätung an dem Tage, an dem die Lieferfrist abgelaufen ist. Über die Unterbrechung der Verjährung entscheiden die Gesetze des Landes, wo die Klage angestellt ist. Reklamationen unterbrechen die Verjährung nicht, sonst wäre der Reklamant nach Abweisung günstiger gestellt, als vorher. Dagegen hemmt die schriftliche Reklamation bei der Eisenbahn die Verjährung so lange, bis sie erledigt ist, und die Frist läuft erst von dem Tage ab weiter, an dem die schriftliche abschlägige Entscheidung dem Reklamanten mit seinen Beweisstücken zugegangen ist. Hierdurch ist er davor geschützt, daß durch langwierige Erhebungen über seine Reklamation oder Nachlässigkeit der Eisenbahn die Frist abläuft. Weitere Reklamationen, insbesondere an vorgesetzte Behörden, haben aber diese Wirkung nicht, denn sonst könnte der Reklamant den Fristablauf dadurch hinausschieben. Verjährte oder nach Art. 44 erloschene Ansprüche können auch durch Widerklage oder Einrede nicht geltend gemacht werden (Art 46, anders EVO. § 98).
IV. Rückgriff (Art 47–54).
Die Haftung der einzelnen Bahn nach außen für den Schaden machte Bestimmungen über seine endgültige Übernahme oder Verteilung nötig. In erster Linie ist es den Eisenbahnen selbst überlassen, hierüber Vereinbarungen zu treffen (Art. 54). Doch ist auch für den Fall, daß solche Vereinbarungen mit einzelnen Bahnen nicht bestehen, eine einheitliche Regelung im IÜ. vorgesehen. Danach haftet im Verhältnis der Bahnen zueinander die schuldige Bahn für die Entschädigung, die geleistet werden mußte, allein; bei mehreren schuldigen Bahnen haftet jede für den von ihr verschuldeten Schaden. Ist aber eine solche Unterscheidung nicht möglich, so haften alle schuldigen, und wenn überhaupt keine Bahn als schuldig festgestellt werden kann, alle beteiligten Bahnen nach Verhältnis der auf sie entfallenden reinen Fracht – ohne Nebengebühren und Auslagen – (anders § 100 EVO., EBR.). Befreit sind jedoch diejenigen Bahnen, die beweisen, daß der Schaden auf ihrer Strecke nicht entsanden ist, so daß gegebenenfalls eine Bahn, auf der nachweisbar der Schaden entstanden ist, auch für Zufall allein einstehen muß. Ist jedoch eine Bahn zahlungsunfähig, so wird der hieraus entstehende Schaden von der Gemeinschaft nach Verhältnis der Fracht getragen. Bei Überschreitung der Lieferfrist haften mehrere schuldige Bahnen nach Verhältnis der Zeitdauer der auf ihren Strecken vorgekommenen Versäumnis. Der Anteil an der Lieferfrist, der jeder Bahn zugute kommt, ist in § 10 AB. zum IÜ. entsprechend der Zeit, die ihre Beteiligung an der Beförderung beansprucht, im einzelnen festgesetzt. Jede Bahn haftet nur für ihren Anteil, nicht wie nach außen solidarisch (Art. 49).
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