Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Außerdem hat jede Verbandverwaltung das Recht, ihren Bediensteten und deren nächsten Angehörigen unter gewissen Beschränkungen, sowie den Bediensteten ausländischer Bahnen bei Zusicherung der Gegenseitigkeit Verbandsfreifahrtscheine für einzelne Fahrten auf das Netz der anderen Verbandverwaltungen auszustellen. Außer den Verbandkarten pflegen F., die für sämtliche Linien mehrerer Bahnverwaltungen gelten, vorübergehend zu gunsten der Teilnehmer an größeren, namentlich internationalen Eisenbahnkonferenzen (internationalen Eisenbahnkongressen, Fahrplankonferenzen u. s. w.) von den Bahnen des Landes, in dem die Konferenz abgehalten wird, ausgegeben zu werden. Was die F. betrifft, die von den einzelnen Bahnverwaltungen bloß für Linien ihres eigenen Netzes ausgestellt werden, so lassen sich im allgemeinen F., auf Grund deren während ihrer Gültigkeitsdauer eine beliebige Anzahl von Freifahrten innerhalb der betreffenden Strecken unternommen werden kann, und F. für einzelne Fahrten unterscheiden. Ersteren wird vielfach zur Ermöglichung der Feststellung der Identität des Besitzers eine Legitimation oder doch wenigstens die Photographie des letzteren beigegeben. Die F. für Einzelfahrten bestehen meist aus dem Fahrschein und einem gleichlautenden Stamm, der als Beleg bei der Ausgabestelle verbleibt. Fahrschein und Stamm sind mit derselben Nummer versehen. Die F. für einzelne Fahrten lauten immer auf eine bestimmte Person und müssen von letzterer unterfertigt werden. Die Ausstellung der temporären F. ist meist den Zentralstellen vorbehalten. Zur Ausstellung von Freischeinen für einzelne Fahrten sind vielfach auch andere Dienststellen der Bahn unter gewissen Beschränkungen berechtigt. Die Ausgabe der F. ist bei den einzelnen Verwaltungen durch besondere Vorschriften geregelt, durch die die Arten der F., die Personen, denen F. gebühren oder ausgefolgt werden können, die zur Ausstellung der F. berechtigten Dienststellen und Organe, die Muster der Drucksorten für F., die Bedingungen für ihre Benutzung, die Kontrollmaßregeln u. s. w. festgesetzt sind. In Deutschland bestehen für die Gewährung von F. bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen verschiedene, doch meist auf denselben Grundsätzen beruhende Vorschriften. Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen werden F. bewilligt: Den eigenen Bediensteten für Dienstreisen, Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, Urlaubsfahrten, bei Versetzung im Dienste und für Fahrten zu den Sitzungen des allg. Verbandes der Eisenbahnvereine, den Genannten und deren Familienangehörigen zum Kirchenbesuch, zum Zwecke der Ausbildung, zum Dienstantritt, Lebensmitteleinkauf, bei Erkrankungen und zu Fahrten in Heilanstalten, den Kindern der Bediensteten zum Schulbesuch (mit Ausschluß der Hochschulen), den Frauen der Bediensteten vor der Übersiedlung nach dem neuen Dienstort, den Vertretern der im Interesse der Bediensteten bestehenden Wohlfahrtsanstalten, Schiedsgerichten und Arbeitsausschüssen, dann den Bediensteten des Ruhestandes und ihren Familienangehörigen für die erste Übersiedlung, den Bediensteten fremder Verkehrsanstalten für dienstliche und außerdienstliche Reisen nach Maßgabe der mit fremden Transportunternehmungen abgeschlossenen Übereinkommen auf Grund von temporären F. (Verbandkarten) bzw. von Einzelfreischeinen (Empfehlungsschreiben, deutscher Freischeine), dann den Zoll-, Steuer- und Postbeamten für dienstliche Fahrten, den Mitgliedern des Reichstages, des preußischen Herrenhauses, der Ersten Kammer der Stände des Großherzogtums Hessen, des Ausschusses der Verkehrsinteressenten zu den Beratungen der ständigen Tarifkommissionen, den Sachverständigen, die zu den Beratungen des Landeseisenbahnrates, der Bezirkseisenbahnräte und der ständigen Tarifkommission zugezogen werden, den Mitgliedern der Linienkommandaturen, den Kommissären deutscher Bundesstaaten, Zöglingen der Militärwaisenhäuser und Militärerziehungsanstalten, den im Dienste der freiwilligen Krankenpflege reisenden Personen und Professionisten, die an der Bahn Arbeiten zu verrichten haben. Die österreichischen Staatsbahnen gewähren freie Fahrt den eigenen Bediensteten für dienstliche Reisen, Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, Urlaubsfahrten, Heilzwecke in Krankheitsfällen, Kirchenbesuch (in den letzten 2 Fällen auch deren Frauen und Kindern), den Genannten und deren Familienangehörigen zum Diensteintritt, bei Versetzungen und zum Lebensmitteleinkauf (monatlich 2 Fahrten), den Kindern der Bediensteten zum Schulbesuch, den Frauen, Kindern und Dienstboten der Bediensteten (Familienfreifahrt für jährlich höchstens 3 Reisefälle). Ferner genießen die Begünstigung der freien Fahrt die eigenen Bediensteten des Ruhestandes, Witwen und Waisen, u. zw. jährlich 3 (für Witwen 2) Familienfreikarten, dann für die 1. Übersiedlung (auch die Familienangehörigen), außerdem in berücksichtigungswürdigen Fällen, zur Ausbildung für Kinder (Waisen) und zum Lebensmitteleinkauf (monatlich 2 Fahrten), weiters die Bediensteten Außerdem hat jede Verbandverwaltung das Recht, ihren Bediensteten und deren nächsten Angehörigen unter gewissen Beschränkungen, sowie den Bediensteten ausländischer Bahnen bei Zusicherung der Gegenseitigkeit Verbandsfreifahrtscheine für einzelne Fahrten auf das Netz der anderen Verbandverwaltungen auszustellen. Außer den Verbandkarten pflegen F., die für sämtliche Linien mehrerer Bahnverwaltungen gelten, vorübergehend zu gunsten der Teilnehmer an größeren, namentlich internationalen Eisenbahnkonferenzen (internationalen Eisenbahnkongressen, Fahrplankonferenzen u. s. w.) von den Bahnen des Landes, in dem die Konferenz abgehalten wird, ausgegeben zu werden. Was die F. betrifft, die von den einzelnen Bahnverwaltungen bloß für Linien ihres eigenen Netzes ausgestellt werden, so lassen sich im allgemeinen F., auf Grund deren während ihrer Gültigkeitsdauer eine beliebige Anzahl von Freifahrten innerhalb der betreffenden Strecken unternommen werden kann, und F. für einzelne Fahrten unterscheiden. Ersteren wird vielfach zur Ermöglichung der Feststellung der Identität des Besitzers eine Legitimation oder doch wenigstens die Photographie des letzteren beigegeben. Die F. für Einzelfahrten bestehen meist aus dem Fahrschein und einem gleichlautenden Stamm, der als Beleg bei der Ausgabestelle verbleibt. Fahrschein und Stamm sind mit derselben Nummer versehen. Die F. für einzelne Fahrten lauten immer auf eine bestimmte Person und müssen von letzterer unterfertigt werden. Die Ausstellung der temporären F. ist meist den Zentralstellen vorbehalten. Zur Ausstellung von Freischeinen für einzelne Fahrten sind vielfach auch andere Dienststellen der Bahn unter gewissen Beschränkungen berechtigt. Die Ausgabe der F. ist bei den einzelnen Verwaltungen durch besondere Vorschriften geregelt, durch die die Arten der F., die Personen, denen F. gebühren oder ausgefolgt werden können, die zur Ausstellung der F. berechtigten Dienststellen und Organe, die Muster der Drucksorten für F., die Bedingungen für ihre Benutzung, die Kontrollmaßregeln u. s. w. festgesetzt sind. In Deutschland bestehen für die Gewährung von F. bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen verschiedene, doch meist auf denselben Grundsätzen beruhende Vorschriften. Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen werden F. bewilligt: Den eigenen Bediensteten für Dienstreisen, Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, Urlaubsfahrten, bei Versetzung im Dienste und für Fahrten zu den Sitzungen des allg. Verbandes der Eisenbahnvereine, den Genannten und deren Familienangehörigen zum Kirchenbesuch, zum Zwecke der Ausbildung, zum Dienstantritt, Lebensmitteleinkauf, bei Erkrankungen und zu Fahrten in Heilanstalten, den Kindern der Bediensteten zum Schulbesuch (mit Ausschluß der Hochschulen), den Frauen der Bediensteten vor der Übersiedlung nach dem neuen Dienstort, den Vertretern der im Interesse der Bediensteten bestehenden Wohlfahrtsanstalten, Schiedsgerichten und Arbeitsausschüssen, dann den Bediensteten des Ruhestandes und ihren Familienangehörigen für die erste Übersiedlung, den Bediensteten fremder Verkehrsanstalten für dienstliche und außerdienstliche Reisen nach Maßgabe der mit fremden Transportunternehmungen abgeschlossenen Übereinkommen auf Grund von temporären F. (Verbandkarten) bzw. von Einzelfreischeinen (Empfehlungsschreiben, deutscher Freischeine), dann den Zoll-, Steuer- und Postbeamten für dienstliche Fahrten, den Mitgliedern des Reichstages, des preußischen Herrenhauses, der Ersten Kammer der Stände des Großherzogtums Hessen, des Ausschusses der Verkehrsinteressenten zu den Beratungen der ständigen Tarifkommissionen, den Sachverständigen, die zu den Beratungen des Landeseisenbahnrates, der Bezirkseisenbahnräte und der ständigen Tarifkommission zugezogen werden, den Mitgliedern der Linienkommandaturen, den Kommissären deutscher Bundesstaaten, Zöglingen der Militärwaisenhäuser und Militärerziehungsanstalten, den im Dienste der freiwilligen Krankenpflege reisenden Personen und Professionisten, die an der Bahn Arbeiten zu verrichten haben. Die österreichischen Staatsbahnen gewähren freie Fahrt den eigenen Bediensteten für dienstliche Reisen, Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, Urlaubsfahrten, Heilzwecke in Krankheitsfällen, Kirchenbesuch (in den letzten 2 Fällen auch deren Frauen und Kindern), den Genannten und deren Familienangehörigen zum Diensteintritt, bei Versetzungen und zum Lebensmitteleinkauf (monatlich 2 Fahrten), den Kindern der Bediensteten zum Schulbesuch, den Frauen, Kindern und Dienstboten der Bediensteten (Familienfreifahrt für jährlich höchstens 3 Reisefälle). Ferner genießen die Begünstigung der freien Fahrt die eigenen Bediensteten des Ruhestandes, Witwen und Waisen, u. zw. jährlich 3 (für Witwen 2) Familienfreikarten, dann für die 1. Übersiedlung (auch die Familienangehörigen), außerdem in berücksichtigungswürdigen Fällen, zur Ausbildung für Kinder (Waisen) und zum Lebensmitteleinkauf (monatlich 2 Fahrten), weiters die Bediensteten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0224" n="215"/> </p><lb/> <p>Außerdem hat jede Verbandverwaltung das Recht, ihren Bediensteten und deren nächsten Angehörigen unter gewissen Beschränkungen, sowie den Bediensteten ausländischer Bahnen bei Zusicherung der Gegenseitigkeit <hi rendition="#g">Verbandsfreifahrtscheine</hi> für einzelne Fahrten auf das Netz der anderen Verbandverwaltungen auszustellen.</p><lb/> <p>Außer den Verbandkarten pflegen F., die für sämtliche Linien mehrerer Bahnverwaltungen gelten, vorübergehend zu gunsten der Teilnehmer an größeren, namentlich internationalen Eisenbahnkonferenzen (internationalen Eisenbahnkongressen, Fahrplankonferenzen u. s. w.) von den Bahnen des Landes, in dem die Konferenz abgehalten wird, ausgegeben zu werden.</p><lb/> <p>Was die F. betrifft, die von den einzelnen Bahnverwaltungen bloß für Linien ihres eigenen Netzes ausgestellt werden, so lassen sich im allgemeinen F., auf Grund deren während ihrer Gültigkeitsdauer eine beliebige Anzahl von Freifahrten innerhalb der betreffenden Strecken unternommen werden kann, und F. für einzelne Fahrten unterscheiden. Ersteren wird vielfach zur Ermöglichung der Feststellung der Identität des Besitzers eine Legitimation oder doch wenigstens die Photographie des letzteren beigegeben. Die F. für Einzelfahrten bestehen meist aus dem Fahrschein und einem gleichlautenden Stamm, der als Beleg bei der Ausgabestelle verbleibt. Fahrschein und Stamm sind mit derselben Nummer versehen. Die F. für einzelne Fahrten lauten immer auf eine bestimmte Person und müssen von letzterer unterfertigt werden. Die Ausstellung der temporären F. ist meist den Zentralstellen vorbehalten. Zur Ausstellung von Freischeinen für einzelne Fahrten sind vielfach auch andere Dienststellen der Bahn unter gewissen Beschränkungen berechtigt.</p><lb/> <p>Die Ausgabe der F. ist bei den einzelnen Verwaltungen durch besondere Vorschriften geregelt, durch die die Arten der F., die Personen, denen F. gebühren oder ausgefolgt werden können, die zur Ausstellung der F. berechtigten Dienststellen und Organe, die Muster der Drucksorten für F., die Bedingungen für ihre Benutzung, die Kontrollmaßregeln u. s. w. festgesetzt sind.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Deutschland</hi> bestehen für die Gewährung von F. bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen verschiedene, doch meist auf denselben Grundsätzen beruhende Vorschriften.</p><lb/> <p>Bei den <hi rendition="#g">preußisch-hessischen Staatsbahnen</hi> werden F. bewilligt: Den eigenen Bediensteten für Dienstreisen, Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, Urlaubsfahrten, bei Versetzung im Dienste und für Fahrten zu den Sitzungen des allg. Verbandes der Eisenbahnvereine, den Genannten und deren Familienangehörigen zum Kirchenbesuch, zum Zwecke der Ausbildung, zum Dienstantritt, Lebensmitteleinkauf, bei Erkrankungen und zu Fahrten in Heilanstalten, den Kindern der Bediensteten zum Schulbesuch (mit Ausschluß der Hochschulen), den Frauen der Bediensteten vor der Übersiedlung nach dem neuen Dienstort, den Vertretern der im Interesse der Bediensteten bestehenden Wohlfahrtsanstalten, Schiedsgerichten und Arbeitsausschüssen, dann den Bediensteten des Ruhestandes und ihren Familienangehörigen für die erste Übersiedlung, den Bediensteten fremder Verkehrsanstalten für dienstliche und außerdienstliche Reisen nach Maßgabe der mit fremden Transportunternehmungen abgeschlossenen Übereinkommen auf Grund von temporären F. (Verbandkarten) bzw. von Einzelfreischeinen (Empfehlungsschreiben, deutscher Freischeine), dann den Zoll-, Steuer- und Postbeamten für dienstliche Fahrten, den Mitgliedern des Reichstages, des preußischen Herrenhauses, der Ersten Kammer der Stände des Großherzogtums Hessen, des Ausschusses der Verkehrsinteressenten zu den Beratungen der ständigen Tarifkommissionen, den Sachverständigen, die zu den Beratungen des Landeseisenbahnrates, der Bezirkseisenbahnräte und der ständigen Tarifkommission zugezogen werden, den Mitgliedern der Linienkommandaturen, den Kommissären deutscher Bundesstaaten, Zöglingen der Militärwaisenhäuser und Militärerziehungsanstalten, den im Dienste der freiwilligen Krankenpflege reisenden Personen und Professionisten, die an der Bahn Arbeiten zu verrichten haben.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">österreichischen</hi> Staatsbahnen gewähren freie Fahrt den eigenen Bediensteten für dienstliche Reisen, Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, Urlaubsfahrten, Heilzwecke in Krankheitsfällen, Kirchenbesuch (in den letzten 2 Fällen auch deren Frauen und Kindern), den Genannten und deren Familienangehörigen zum Diensteintritt, bei Versetzungen und zum Lebensmitteleinkauf (monatlich 2 Fahrten), den Kindern der Bediensteten zum Schulbesuch, den Frauen, Kindern und Dienstboten der Bediensteten (Familienfreifahrt für jährlich höchstens 3 Reisefälle). Ferner genießen die Begünstigung der freien Fahrt die eigenen Bediensteten des Ruhestandes, Witwen und Waisen, u. zw. jährlich 3 (für Witwen 2) Familienfreikarten, dann für die 1. Übersiedlung (auch die Familienangehörigen), außerdem in berücksichtigungswürdigen Fällen, zur Ausbildung für Kinder (Waisen) und zum Lebensmitteleinkauf (monatlich 2 Fahrten), weiters die Bediensteten </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [215/0224]
Außerdem hat jede Verbandverwaltung das Recht, ihren Bediensteten und deren nächsten Angehörigen unter gewissen Beschränkungen, sowie den Bediensteten ausländischer Bahnen bei Zusicherung der Gegenseitigkeit Verbandsfreifahrtscheine für einzelne Fahrten auf das Netz der anderen Verbandverwaltungen auszustellen.
Außer den Verbandkarten pflegen F., die für sämtliche Linien mehrerer Bahnverwaltungen gelten, vorübergehend zu gunsten der Teilnehmer an größeren, namentlich internationalen Eisenbahnkonferenzen (internationalen Eisenbahnkongressen, Fahrplankonferenzen u. s. w.) von den Bahnen des Landes, in dem die Konferenz abgehalten wird, ausgegeben zu werden.
Was die F. betrifft, die von den einzelnen Bahnverwaltungen bloß für Linien ihres eigenen Netzes ausgestellt werden, so lassen sich im allgemeinen F., auf Grund deren während ihrer Gültigkeitsdauer eine beliebige Anzahl von Freifahrten innerhalb der betreffenden Strecken unternommen werden kann, und F. für einzelne Fahrten unterscheiden. Ersteren wird vielfach zur Ermöglichung der Feststellung der Identität des Besitzers eine Legitimation oder doch wenigstens die Photographie des letzteren beigegeben. Die F. für Einzelfahrten bestehen meist aus dem Fahrschein und einem gleichlautenden Stamm, der als Beleg bei der Ausgabestelle verbleibt. Fahrschein und Stamm sind mit derselben Nummer versehen. Die F. für einzelne Fahrten lauten immer auf eine bestimmte Person und müssen von letzterer unterfertigt werden. Die Ausstellung der temporären F. ist meist den Zentralstellen vorbehalten. Zur Ausstellung von Freischeinen für einzelne Fahrten sind vielfach auch andere Dienststellen der Bahn unter gewissen Beschränkungen berechtigt.
Die Ausgabe der F. ist bei den einzelnen Verwaltungen durch besondere Vorschriften geregelt, durch die die Arten der F., die Personen, denen F. gebühren oder ausgefolgt werden können, die zur Ausstellung der F. berechtigten Dienststellen und Organe, die Muster der Drucksorten für F., die Bedingungen für ihre Benutzung, die Kontrollmaßregeln u. s. w. festgesetzt sind.
In Deutschland bestehen für die Gewährung von F. bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen verschiedene, doch meist auf denselben Grundsätzen beruhende Vorschriften.
Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen werden F. bewilligt: Den eigenen Bediensteten für Dienstreisen, Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, Urlaubsfahrten, bei Versetzung im Dienste und für Fahrten zu den Sitzungen des allg. Verbandes der Eisenbahnvereine, den Genannten und deren Familienangehörigen zum Kirchenbesuch, zum Zwecke der Ausbildung, zum Dienstantritt, Lebensmitteleinkauf, bei Erkrankungen und zu Fahrten in Heilanstalten, den Kindern der Bediensteten zum Schulbesuch (mit Ausschluß der Hochschulen), den Frauen der Bediensteten vor der Übersiedlung nach dem neuen Dienstort, den Vertretern der im Interesse der Bediensteten bestehenden Wohlfahrtsanstalten, Schiedsgerichten und Arbeitsausschüssen, dann den Bediensteten des Ruhestandes und ihren Familienangehörigen für die erste Übersiedlung, den Bediensteten fremder Verkehrsanstalten für dienstliche und außerdienstliche Reisen nach Maßgabe der mit fremden Transportunternehmungen abgeschlossenen Übereinkommen auf Grund von temporären F. (Verbandkarten) bzw. von Einzelfreischeinen (Empfehlungsschreiben, deutscher Freischeine), dann den Zoll-, Steuer- und Postbeamten für dienstliche Fahrten, den Mitgliedern des Reichstages, des preußischen Herrenhauses, der Ersten Kammer der Stände des Großherzogtums Hessen, des Ausschusses der Verkehrsinteressenten zu den Beratungen der ständigen Tarifkommissionen, den Sachverständigen, die zu den Beratungen des Landeseisenbahnrates, der Bezirkseisenbahnräte und der ständigen Tarifkommission zugezogen werden, den Mitgliedern der Linienkommandaturen, den Kommissären deutscher Bundesstaaten, Zöglingen der Militärwaisenhäuser und Militärerziehungsanstalten, den im Dienste der freiwilligen Krankenpflege reisenden Personen und Professionisten, die an der Bahn Arbeiten zu verrichten haben.
Die österreichischen Staatsbahnen gewähren freie Fahrt den eigenen Bediensteten für dienstliche Reisen, Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, Urlaubsfahrten, Heilzwecke in Krankheitsfällen, Kirchenbesuch (in den letzten 2 Fällen auch deren Frauen und Kindern), den Genannten und deren Familienangehörigen zum Diensteintritt, bei Versetzungen und zum Lebensmitteleinkauf (monatlich 2 Fahrten), den Kindern der Bediensteten zum Schulbesuch, den Frauen, Kindern und Dienstboten der Bediensteten (Familienfreifahrt für jährlich höchstens 3 Reisefälle). Ferner genießen die Begünstigung der freien Fahrt die eigenen Bediensteten des Ruhestandes, Witwen und Waisen, u. zw. jährlich 3 (für Witwen 2) Familienfreikarten, dann für die 1. Übersiedlung (auch die Familienangehörigen), außerdem in berücksichtigungswürdigen Fällen, zur Ausbildung für Kinder (Waisen) und zum Lebensmitteleinkauf (monatlich 2 Fahrten), weiters die Bediensteten
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