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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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fremder Verkehrsanstalten auf Grund der bestehenden Übereinkommen und eine Reihe anderer Personen, u. zw. aus öffentlichen Rücksichten (Funktionäre staatlicher Behörden), aus eisenbahndienstlichen Rücksichten, wegen Armut (auch Repatrianten) und für gemeinnützige Zwecke (wissenschaftliche Exkursionen, Erholungsausflüge von Waisenhäusern u. s. w.).

Die ungarischen Staatsbahnen gewähren F. den eigenen Bediensteten für Dienstreisen, Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, Privatreisen, den Bediensteten und deren Familienangehörigen beim Dienstein- und -austritt und bei Versetzungen, den Frauen der Bediensteten bei ärztlicher Behandlung oder Kurgebrauch, den Kindern der Bediensteten zum Schulbesuch, den Familienangehörigen und Dienstboten der Bediensteten zum Einkauf von Lebensmitteln und den Frauen, Kindern und Dienstboten der Bediensteten zu Privatreisen (jährlich 2-3 mal); dann den eigenen Bediensteten des Ruhestandes, deren Frauen und Kindern, den eine Pension genießenden Witwen der Bediensteten und deren Kindern, den Waisen nach Bediensteten (jährlich zweimal); weiters den Bediensteten der Eisenbahnsektion des Handelsministeriums und der Generalinspektion für Eisenbahnen und Schiffahrt, den Bediensteten der an dem "Allgemeinen Fahrbegünstigungs-Übereinkommen" beteiligten Eisenbahn- und Schiffahrtsverwaltungen, den Bediensteten in- und ausländischer Eisenbahn- und Schiffahrtsverwaltungen auf Grund der zugesicherten Gegenseitigkeit und den Kindern von Bediensteten der ungarischen Nachbarbahnen zum Schulbesuch.

Von Personen, die nicht mit dem Eisenbahndienst im Zusammenhange stehen, genießen in der Regel nur Arme (auch Repatrianten) die Begünstigung der freien Fahrt.

Auf den belgischen Staatsbahnen genießen die Begünstigung der freien Fahrt:

Die Mitglieder der Kammern für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Sitz des Parlaments;

die Funktionäre und Beamten des Eisenbahnministeriums in Ausübung ihres Dienstes;

Bewerber um eine Anstellung, wenn sie sich zur ärztlichen Untersuchung und zum Dienstantritt begeben;

die gewesenen Funktionäre und Beamten für die Reise nach dem Domizilort;

die Eltern und nächsten Verwandten der im Dienste verunglückten Beamten für die Fahrt zu deren Krankenlager;

Sachwalter und Privatarchitekten, die mit Arbeiten auf Rechnung des Departements betraut sind;

Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes;

Beamte der belgischen und fremden Bahnen unter Zusicherung der Gegenseitigkeit;

ambulante Postorgane Deutschlands und der Niederlande auf bestimmten Linien;

Organe der Schlafwagengesellschaft im Dienste;

das Personal der societes des carrieres de Quenart et des charbonnages du Nord de Charleroy auf Grund des Übereinkommens mit derselben;

Militär, im Falle seiner Heranziehung bei außerordentlichen Ereignissen.

Auf den dänischen Staatsbahnen steht freie Fahrt mit sämtlichen fahrplanmäßigen Zügen zu: dem König und den Mitgliedern des Königshauses, den Ministern und den Mitgliedern des Reichstages. Außerdem kann den Inhabern von Stellungen im Hofstaate freie Fahrt auf einzelnen Strecken zugestanden werden. Mit anderen in- und ausländischen Beförderungsanstalten sowie mit der Tagespresse bestehen wegen Gewährung freier Fahrt Vereinbarungen. Im übrigen kann der Minister in einzelnen Fällen, wo besondere Verhältnisse dafür sprechen, freie Fahrt bewilligen. Sofern es die Regierung für angebracht hält, zur Förderung humaner, wissenschaftlicher, künstlerischer oder anderer Zwecke Anstalten oder einzelnen Personen dauernde oder regelmäßig wiederkehrende freie Fahrt zu gewähren, so sind die hiefür erforderlichen Mittel durch Finanzgesetz zu bewilligen. Dies gilt auch in Rücksicht auf das zu den Staatsbahnen gehörige Personal.

Auf den Netzen der französischen Hauptbahnen bekommen F. die Beamten (einmal im Jahre), ebenso unter gewissen Voraussetzungen deren Familien sowie die Bediensteten fremder Verkehrsanstalten, ferner die Administrateure der Gesellschaften, die staatlichen Kontrollbeamten, die Präfekten und deren Generalsekretäre bei Dienstreisen innerhalb ihres Bezirks u. s. w.

In Italien können auf den Staatsbahnen nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1907 Dauerkarten und Fahrtausweise für einzelne Dienstreisen nur an Bedienstete der Staatseisenbahnverwaltung, an die Aufsichtsbeamten der Privateisenbahnen, sowie an Beamte des Staates ausgegeben werden, die zur Regelung der mit den Staatsbahnen in Verbindung stehenden Angelegenheiten Reisen auf diesen unternehmen müssen.

Fahrtausweise für private Reisen können an die Bediensteten der Staatseisenbahnverwaltung, an die Eisenbahnaufsichtsbeamten und deren Familien ausgegeben werden.

Die im Ruhestande befindlichen Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, der Privatbahn-Aufsichtsbehörde, sowie der früheren Gesellschaften für den Betrieb der Mittelmeer-, Adriatischen- und Sizilischen Eisenbahnen und des aufgehobenen königlichen Aufsichtsamtes für Eisenbahnen haben für sich und ihre Familie in jedem Jahre Anspruch auf eine F.

Den im Ruhestande befindlichen Beamten höherer Rangklassen der vorher erwähnten Verwaltungen, können allgemeine F. gewährt werden.

Mit anderen Eisenbahnverwaltungen und größeren Schiffahrtsgesellschaften können Freifahrtausweise ausgetauscht werden.

Weiters haben Anspruch auf F. für die Staatsbahnlinien die Mitglieder des allgemeinen Verkehrsbeirates und der Bezirksverkehrsausschüsse, letztere jedoch nur für die in den betreffenden Bezirken gelegenen Linien.

In Ausführung dieser allgemeinen Bestimmungen sind die näheren Vorschriften über die Erteilung der Begünstigungen, Zuständigkeit zur Erteilung, Wagenklasse u. s. w. in dem Reglement, genehmigt durch königl. Verordnung vom 21. Juli 1910, enthalten.

Das Gesetz vom 9. Juli 1908 führt die sonstigen Personen (Mitglieder des Senats und der Abgeordnetenkammer, Staatswürdenträger, Journalisten u. s. w.) an, die für sich und teilweise auch für ihre Familie und ihr Gesinde freie Fahrt erhalten können.

fremder Verkehrsanstalten auf Grund der bestehenden Übereinkommen und eine Reihe anderer Personen, u. zw. aus öffentlichen Rücksichten (Funktionäre staatlicher Behörden), aus eisenbahndienstlichen Rücksichten, wegen Armut (auch Repatrianten) und für gemeinnützige Zwecke (wissenschaftliche Exkursionen, Erholungsausflüge von Waisenhäusern u. s. w.).

Die ungarischen Staatsbahnen gewähren F. den eigenen Bediensteten für Dienstreisen, Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, Privatreisen, den Bediensteten und deren Familienangehörigen beim Dienstein- und -austritt und bei Versetzungen, den Frauen der Bediensteten bei ärztlicher Behandlung oder Kurgebrauch, den Kindern der Bediensteten zum Schulbesuch, den Familienangehörigen und Dienstboten der Bediensteten zum Einkauf von Lebensmitteln und den Frauen, Kindern und Dienstboten der Bediensteten zu Privatreisen (jährlich 2–3 mal); dann den eigenen Bediensteten des Ruhestandes, deren Frauen und Kindern, den eine Pension genießenden Witwen der Bediensteten und deren Kindern, den Waisen nach Bediensteten (jährlich zweimal); weiters den Bediensteten der Eisenbahnsektion des Handelsministeriums und der Generalinspektion für Eisenbahnen und Schiffahrt, den Bediensteten der an dem „Allgemeinen Fahrbegünstigungs-Übereinkommen“ beteiligten Eisenbahn- und Schiffahrtsverwaltungen, den Bediensteten in- und ausländischer Eisenbahn- und Schiffahrtsverwaltungen auf Grund der zugesicherten Gegenseitigkeit und den Kindern von Bediensteten der ungarischen Nachbarbahnen zum Schulbesuch.

Von Personen, die nicht mit dem Eisenbahndienst im Zusammenhange stehen, genießen in der Regel nur Arme (auch Repatrianten) die Begünstigung der freien Fahrt.

Auf den belgischen Staatsbahnen genießen die Begünstigung der freien Fahrt:

Die Mitglieder der Kammern für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Sitz des Parlaments;

die Funktionäre und Beamten des Eisenbahnministeriums in Ausübung ihres Dienstes;

Bewerber um eine Anstellung, wenn sie sich zur ärztlichen Untersuchung und zum Dienstantritt begeben;

die gewesenen Funktionäre und Beamten für die Reise nach dem Domizilort;

die Eltern und nächsten Verwandten der im Dienste verunglückten Beamten für die Fahrt zu deren Krankenlager;

Sachwalter und Privatarchitekten, die mit Arbeiten auf Rechnung des Departements betraut sind;

Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes;

Beamte der belgischen und fremden Bahnen unter Zusicherung der Gegenseitigkeit;

ambulante Postorgane Deutschlands und der Niederlande auf bestimmten Linien;

Organe der Schlafwagengesellschaft im Dienste;

das Personal der societes des carrières de Quenart et des charbonnages du Nord de Charleroy auf Grund des Übereinkommens mit derselben;

Militär, im Falle seiner Heranziehung bei außerordentlichen Ereignissen.

Auf den dänischen Staatsbahnen steht freie Fahrt mit sämtlichen fahrplanmäßigen Zügen zu: dem König und den Mitgliedern des Königshauses, den Ministern und den Mitgliedern des Reichstages. Außerdem kann den Inhabern von Stellungen im Hofstaate freie Fahrt auf einzelnen Strecken zugestanden werden. Mit anderen in- und ausländischen Beförderungsanstalten sowie mit der Tagespresse bestehen wegen Gewährung freier Fahrt Vereinbarungen. Im übrigen kann der Minister in einzelnen Fällen, wo besondere Verhältnisse dafür sprechen, freie Fahrt bewilligen. Sofern es die Regierung für angebracht hält, zur Förderung humaner, wissenschaftlicher, künstlerischer oder anderer Zwecke Anstalten oder einzelnen Personen dauernde oder regelmäßig wiederkehrende freie Fahrt zu gewähren, so sind die hiefür erforderlichen Mittel durch Finanzgesetz zu bewilligen. Dies gilt auch in Rücksicht auf das zu den Staatsbahnen gehörige Personal.

Auf den Netzen der französischen Hauptbahnen bekommen F. die Beamten (einmal im Jahre), ebenso unter gewissen Voraussetzungen deren Familien sowie die Bediensteten fremder Verkehrsanstalten, ferner die Administrateure der Gesellschaften, die staatlichen Kontrollbeamten, die Präfekten und deren Generalsekretäre bei Dienstreisen innerhalb ihres Bezirks u. s. w.

In Italien können auf den Staatsbahnen nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1907 Dauerkarten und Fahrtausweise für einzelne Dienstreisen nur an Bedienstete der Staatseisenbahnverwaltung, an die Aufsichtsbeamten der Privateisenbahnen, sowie an Beamte des Staates ausgegeben werden, die zur Regelung der mit den Staatsbahnen in Verbindung stehenden Angelegenheiten Reisen auf diesen unternehmen müssen.

Fahrtausweise für private Reisen können an die Bediensteten der Staatseisenbahnverwaltung, an die Eisenbahnaufsichtsbeamten und deren Familien ausgegeben werden.

Die im Ruhestande befindlichen Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, der Privatbahn-Aufsichtsbehörde, sowie der früheren Gesellschaften für den Betrieb der Mittelmeer-, Adriatischen- und Sizilischen Eisenbahnen und des aufgehobenen königlichen Aufsichtsamtes für Eisenbahnen haben für sich und ihre Familie in jedem Jahre Anspruch auf eine F.

Den im Ruhestande befindlichen Beamten höherer Rangklassen der vorher erwähnten Verwaltungen, können allgemeine F. gewährt werden.

Mit anderen Eisenbahnverwaltungen und größeren Schiffahrtsgesellschaften können Freifahrtausweise ausgetauscht werden.

Weiters haben Anspruch auf F. für die Staatsbahnlinien die Mitglieder des allgemeinen Verkehrsbeirates und der Bezirksverkehrsausschüsse, letztere jedoch nur für die in den betreffenden Bezirken gelegenen Linien.

In Ausführung dieser allgemeinen Bestimmungen sind die näheren Vorschriften über die Erteilung der Begünstigungen, Zuständigkeit zur Erteilung, Wagenklasse u. s. w. in dem Reglement, genehmigt durch königl. Verordnung vom 21. Juli 1910, enthalten.

Das Gesetz vom 9. Juli 1908 führt die sonstigen Personen (Mitglieder des Senats und der Abgeordnetenkammer, Staatswürdenträger, Journalisten u. s. w.) an, die für sich und teilweise auch für ihre Familie und ihr Gesinde freie Fahrt erhalten können.

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[216/0225] fremder Verkehrsanstalten auf Grund der bestehenden Übereinkommen und eine Reihe anderer Personen, u. zw. aus öffentlichen Rücksichten (Funktionäre staatlicher Behörden), aus eisenbahndienstlichen Rücksichten, wegen Armut (auch Repatrianten) und für gemeinnützige Zwecke (wissenschaftliche Exkursionen, Erholungsausflüge von Waisenhäusern u. s. w.). Die ungarischen Staatsbahnen gewähren F. den eigenen Bediensteten für Dienstreisen, Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, Privatreisen, den Bediensteten und deren Familienangehörigen beim Dienstein- und -austritt und bei Versetzungen, den Frauen der Bediensteten bei ärztlicher Behandlung oder Kurgebrauch, den Kindern der Bediensteten zum Schulbesuch, den Familienangehörigen und Dienstboten der Bediensteten zum Einkauf von Lebensmitteln und den Frauen, Kindern und Dienstboten der Bediensteten zu Privatreisen (jährlich 2–3 mal); dann den eigenen Bediensteten des Ruhestandes, deren Frauen und Kindern, den eine Pension genießenden Witwen der Bediensteten und deren Kindern, den Waisen nach Bediensteten (jährlich zweimal); weiters den Bediensteten der Eisenbahnsektion des Handelsministeriums und der Generalinspektion für Eisenbahnen und Schiffahrt, den Bediensteten der an dem „Allgemeinen Fahrbegünstigungs-Übereinkommen“ beteiligten Eisenbahn- und Schiffahrtsverwaltungen, den Bediensteten in- und ausländischer Eisenbahn- und Schiffahrtsverwaltungen auf Grund der zugesicherten Gegenseitigkeit und den Kindern von Bediensteten der ungarischen Nachbarbahnen zum Schulbesuch. Von Personen, die nicht mit dem Eisenbahndienst im Zusammenhange stehen, genießen in der Regel nur Arme (auch Repatrianten) die Begünstigung der freien Fahrt. Auf den belgischen Staatsbahnen genießen die Begünstigung der freien Fahrt: Die Mitglieder der Kammern für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Sitz des Parlaments; die Funktionäre und Beamten des Eisenbahnministeriums in Ausübung ihres Dienstes; Bewerber um eine Anstellung, wenn sie sich zur ärztlichen Untersuchung und zum Dienstantritt begeben; die gewesenen Funktionäre und Beamten für die Reise nach dem Domizilort; die Eltern und nächsten Verwandten der im Dienste verunglückten Beamten für die Fahrt zu deren Krankenlager; Sachwalter und Privatarchitekten, die mit Arbeiten auf Rechnung des Departements betraut sind; Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes; Beamte der belgischen und fremden Bahnen unter Zusicherung der Gegenseitigkeit; ambulante Postorgane Deutschlands und der Niederlande auf bestimmten Linien; Organe der Schlafwagengesellschaft im Dienste; das Personal der societes des carrières de Quenart et des charbonnages du Nord de Charleroy auf Grund des Übereinkommens mit derselben; Militär, im Falle seiner Heranziehung bei außerordentlichen Ereignissen. Auf den dänischen Staatsbahnen steht freie Fahrt mit sämtlichen fahrplanmäßigen Zügen zu: dem König und den Mitgliedern des Königshauses, den Ministern und den Mitgliedern des Reichstages. Außerdem kann den Inhabern von Stellungen im Hofstaate freie Fahrt auf einzelnen Strecken zugestanden werden. Mit anderen in- und ausländischen Beförderungsanstalten sowie mit der Tagespresse bestehen wegen Gewährung freier Fahrt Vereinbarungen. Im übrigen kann der Minister in einzelnen Fällen, wo besondere Verhältnisse dafür sprechen, freie Fahrt bewilligen. Sofern es die Regierung für angebracht hält, zur Förderung humaner, wissenschaftlicher, künstlerischer oder anderer Zwecke Anstalten oder einzelnen Personen dauernde oder regelmäßig wiederkehrende freie Fahrt zu gewähren, so sind die hiefür erforderlichen Mittel durch Finanzgesetz zu bewilligen. Dies gilt auch in Rücksicht auf das zu den Staatsbahnen gehörige Personal. Auf den Netzen der französischen Hauptbahnen bekommen F. die Beamten (einmal im Jahre), ebenso unter gewissen Voraussetzungen deren Familien sowie die Bediensteten fremder Verkehrsanstalten, ferner die Administrateure der Gesellschaften, die staatlichen Kontrollbeamten, die Präfekten und deren Generalsekretäre bei Dienstreisen innerhalb ihres Bezirks u. s. w. In Italien können auf den Staatsbahnen nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1907 Dauerkarten und Fahrtausweise für einzelne Dienstreisen nur an Bedienstete der Staatseisenbahnverwaltung, an die Aufsichtsbeamten der Privateisenbahnen, sowie an Beamte des Staates ausgegeben werden, die zur Regelung der mit den Staatsbahnen in Verbindung stehenden Angelegenheiten Reisen auf diesen unternehmen müssen. Fahrtausweise für private Reisen können an die Bediensteten der Staatseisenbahnverwaltung, an die Eisenbahnaufsichtsbeamten und deren Familien ausgegeben werden. Die im Ruhestande befindlichen Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, der Privatbahn-Aufsichtsbehörde, sowie der früheren Gesellschaften für den Betrieb der Mittelmeer-, Adriatischen- und Sizilischen Eisenbahnen und des aufgehobenen königlichen Aufsichtsamtes für Eisenbahnen haben für sich und ihre Familie in jedem Jahre Anspruch auf eine F. Den im Ruhestande befindlichen Beamten höherer Rangklassen der vorher erwähnten Verwaltungen, können allgemeine F. gewährt werden. Mit anderen Eisenbahnverwaltungen und größeren Schiffahrtsgesellschaften können Freifahrtausweise ausgetauscht werden. Weiters haben Anspruch auf F. für die Staatsbahnlinien die Mitglieder des allgemeinen Verkehrsbeirates und der Bezirksverkehrsausschüsse, letztere jedoch nur für die in den betreffenden Bezirken gelegenen Linien. In Ausführung dieser allgemeinen Bestimmungen sind die näheren Vorschriften über die Erteilung der Begünstigungen, Zuständigkeit zur Erteilung, Wagenklasse u. s. w. in dem Reglement, genehmigt durch königl. Verordnung vom 21. Juli 1910, enthalten. Das Gesetz vom 9. Juli 1908 führt die sonstigen Personen (Mitglieder des Senats und der Abgeordnetenkammer, Staatswürdenträger, Journalisten u. s. w.) an, die für sich und teilweise auch für ihre Familie und ihr Gesinde freie Fahrt erhalten können.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/225>, abgerufen am 21.11.2024.