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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Bei der zollamtlichen Behandlung von Durchfuhrgepäck wird in Deutschland und in den meisten andern Ländern auf die Anwesenheit des Reisenden von der Zollverwaltung verzichtet. Es wird lediglich der Eingang und Ausgang des Gepäcks an der Hand der sog. "Durchfuhrverzeichnisse" zollamtlich überwacht. In ähnlicher Weise wird von den Grenzeingangsämtern der Verbleib des Gepäckes überwacht, wenn auf den Bestimmungsstationen des Inlandes Zollämter vorhanden sind, denen, wie z. B. in Baden-Baden, die zollamtliche Abfertigung der aus dem Ausland dorthin eingeschriebenen Gepäckstücke übertragen ist. Die Deutsche Eisenbahn-Zollordnung sieht auch den Fall vor, daß die zollamtliche Abfertigung von Reisegepäck bereits auf der ausländischen Abgangsstation erfolgt; jedoch haben diese Bestimmungen noch keine praktische Bedeutung für den Eisenbahnverkehr erlangt.

Zur tunlichsten Erleichterung der Zollabfertigung sind internationale Vereinbarungen in Aussicht genommen, über die auf Einladung der Schweiz eine internationale Eisenbahnkonferenz beschließen soll. Das Bedürfnis nach solchen Vereinbarungen ist von der im Mai 1911 in Bern zusammengekommenen Konferenz betreffend das internationale Übereinkommen über die Beförderung von Personen und Reisegepäck in einer Resolution einstimmig bejaht worden.

Renaud.


Gepäckschaffner, Gepäckkondukteur, Packmeister (luggage-guard; conducteur, garde-bagages; capo-conduttore-bagagli), Bedienstete, denen die Obhut über das aufgegebene Gepäck während der Fahrt obliegt. Die G. haben die zur Beförderung gelangenden Gepäckstücke nach den hierüber bei den einzelnen Verwaltungen bestehenden Bestimmungen zu übernehmen, für die ordnungsmäßige Verladung der Gepäckstücke im Gepäckwagen zu sorgen, während der Fahrt zu beaufsichtigen und am Bestimmungsort herauszugeben, ferner die vorgeschriebenen Ausweise und Vermerke zu führen und bei Personalwechsel die Übergabe an den nächsten G. zu besorgen.

Die G. gehören zu den Zugbegleitbeamten und bilden bei den meisten Bahnen keine besondere Dienstklasse. Wegen ihres Dienstes s. auch unter Fahrladedienst und Gepäckabfertigung.

Renaud.


Gepäcktarife (luggage-tarifs; tarifs des bagages; tariffe, tasse dei bagagli). Zusammenstellungen der Bedingungen und Preise für das von den Reisenden aufgegebene Gepäck. Die G. sind in den einzelnen Ländern sehr verschieden, u. zw. sowohl in Hinsicht auf die Art der Tarifbildung als auch in bezug auf die Höhe der Sätze und die Gewährung von Freigepäck. Im Interesse der Vereinfachung der Gepäckabfertigung, die in der Regel mit besonderer Eile erfolgen muß, empfiehlt sich eine möglichste Vereinheitlichung und Einfachheit der Tarife, insbesondere die Anwendung von Zonen sowohl bezüglich des Gewichts als der Beförderungspreise.

Die einfachste Form des G. ist der sog. Kilometertarif, d. h. ein mit der Entfernung gleichmäßig ansteigender Tarif. Ein solcher besteht u. a. bei den belgischen, französischen, italienischen, niederländischen und schweizerischen Eisenbahnen. Der Einheitssatz beträgt für das tkm bei den


belgischen Staatsbahnen60 Ct.
italienischen Staatsbahnen46·4 Ct.
niederländischen Eisenbahnen60 Ct.
schweizerischen Bundesbahnen50 Ct.

Die französischen Eisenbahnen nehmen bis 40 kg 50 Ct., über 40 kg 40 Ct. für das tkm, die österreichischen Staatsbahnen bis 300 km 40 h, über 300 km 30 h, für Musterkoffer 20 h für das tkm.

In Deutschland, Ungarn und Rußland bestehen Zonentarife.

Der deutsche Tarif, der von sämtlichen deutschen Staatsbahnen und allen wichtigeren Privatbahnen angenommen ist, beruht auf dem - allerdings nur mit einigen Abweichungen durchgeführten - Grundgedanken, daß als Fracht für je 25 kg und 50 km 25 Pf. einzuheben sind, enthält acht Gewichtsstufen mit einer Vorstufe und 15 Entfernungsstufen; die Fracht der Vorstufe (bis zu 25 kg) enthält eine besonders große Verbilligung und wird, wenn mehrere Reisende ihr G. auf ein und denselben Gepäckschein aufgeben, jedem von ihnen gutgebracht. Außerdem enthält der deutsche Tarif einen ermäßigten Satz für Fahrräder auf Entfernungen bis zu 100 km, der eine besondere Abfertigungsart auf Fahrradkarte voraussetzt (vgl. Fahrradbeförderung).

Bei Reisegepäck bis zu 200 kg wird im Falle der Aufgabe des Gepäcks mehrerer zusammengehörender und nach einer Bestimmungsstation reisender Personen auf einen Gepäckschein die Gepäckfracht in der Weise berechnet, daß auf die um eins verminderte Anzahl der vorgewiesenen Fahrkarten je 25 kg des vorhandenen Gepäckgewichts nach den Sätzen der Vorstufe gerechnet, für das etwaige Restgewicht aber die Sätze der zutreffenden Gewichtstufe angewendet werden. Beträgt dieses Restgewicht 26-35 kg, so ist dafür der Satz der Gewichtstufe 36-50 kg anzuwenden.

Der deutsche Tarif, der nur bei gleichzeitiger Lösung von Fahrkarten in Anwendung kommt, stellt sich bei Vorweisung nur einer Karte wie folgt:

Bei der zollamtlichen Behandlung von Durchfuhrgepäck wird in Deutschland und in den meisten andern Ländern auf die Anwesenheit des Reisenden von der Zollverwaltung verzichtet. Es wird lediglich der Eingang und Ausgang des Gepäcks an der Hand der sog. „Durchfuhrverzeichnisse“ zollamtlich überwacht. In ähnlicher Weise wird von den Grenzeingangsämtern der Verbleib des Gepäckes überwacht, wenn auf den Bestimmungsstationen des Inlandes Zollämter vorhanden sind, denen, wie z. B. in Baden-Baden, die zollamtliche Abfertigung der aus dem Ausland dorthin eingeschriebenen Gepäckstücke übertragen ist. Die Deutsche Eisenbahn-Zollordnung sieht auch den Fall vor, daß die zollamtliche Abfertigung von Reisegepäck bereits auf der ausländischen Abgangsstation erfolgt; jedoch haben diese Bestimmungen noch keine praktische Bedeutung für den Eisenbahnverkehr erlangt.

Zur tunlichsten Erleichterung der Zollabfertigung sind internationale Vereinbarungen in Aussicht genommen, über die auf Einladung der Schweiz eine internationale Eisenbahnkonferenz beschließen soll. Das Bedürfnis nach solchen Vereinbarungen ist von der im Mai 1911 in Bern zusammengekommenen Konferenz betreffend das internationale Übereinkommen über die Beförderung von Personen und Reisegepäck in einer Resolution einstimmig bejaht worden.

Renaud.


Gepäckschaffner, Gepäckkondukteur, Packmeister (luggage-guard; conducteur, garde-bagages; capo-conduttore-bagagli), Bedienstete, denen die Obhut über das aufgegebene Gepäck während der Fahrt obliegt. Die G. haben die zur Beförderung gelangenden Gepäckstücke nach den hierüber bei den einzelnen Verwaltungen bestehenden Bestimmungen zu übernehmen, für die ordnungsmäßige Verladung der Gepäckstücke im Gepäckwagen zu sorgen, während der Fahrt zu beaufsichtigen und am Bestimmungsort herauszugeben, ferner die vorgeschriebenen Ausweise und Vermerke zu führen und bei Personalwechsel die Übergabe an den nächsten G. zu besorgen.

Die G. gehören zu den Zugbegleitbeamten und bilden bei den meisten Bahnen keine besondere Dienstklasse. Wegen ihres Dienstes s. auch unter Fahrladedienst und Gepäckabfertigung.

Renaud.


Gepäcktarife (luggage-tarifs; tarifs des bagages; tariffe, tasse dei bagagli). Zusammenstellungen der Bedingungen und Preise für das von den Reisenden aufgegebene Gepäck. Die G. sind in den einzelnen Ländern sehr verschieden, u. zw. sowohl in Hinsicht auf die Art der Tarifbildung als auch in bezug auf die Höhe der Sätze und die Gewährung von Freigepäck. Im Interesse der Vereinfachung der Gepäckabfertigung, die in der Regel mit besonderer Eile erfolgen muß, empfiehlt sich eine möglichste Vereinheitlichung und Einfachheit der Tarife, insbesondere die Anwendung von Zonen sowohl bezüglich des Gewichts als der Beförderungspreise.

Die einfachste Form des G. ist der sog. Kilometertarif, d. h. ein mit der Entfernung gleichmäßig ansteigender Tarif. Ein solcher besteht u. a. bei den belgischen, französischen, italienischen, niederländischen und schweizerischen Eisenbahnen. Der Einheitssatz beträgt für das tkm bei den


belgischen Staatsbahnen60 Ct.
italienischen Staatsbahnen46·4 Ct.
niederländischen Eisenbahnen60 Ct.
schweizerischen Bundesbahnen50 Ct.

Die französischen Eisenbahnen nehmen bis 40 kg 50 Ct., über 40 kg 40 Ct. für das tkm, die österreichischen Staatsbahnen bis 300 km 40 h, über 300 km 30 h, für Musterkoffer 20 h für das tkm.

In Deutschland, Ungarn und Rußland bestehen Zonentarife.

Der deutsche Tarif, der von sämtlichen deutschen Staatsbahnen und allen wichtigeren Privatbahnen angenommen ist, beruht auf dem – allerdings nur mit einigen Abweichungen durchgeführten – Grundgedanken, daß als Fracht für je 25 kg und 50 km 25 Pf. einzuheben sind, enthält acht Gewichtsstufen mit einer Vorstufe und 15 Entfernungsstufen; die Fracht der Vorstufe (bis zu 25 kg) enthält eine besonders große Verbilligung und wird, wenn mehrere Reisende ihr G. auf ein und denselben Gepäckschein aufgeben, jedem von ihnen gutgebracht. Außerdem enthält der deutsche Tarif einen ermäßigten Satz für Fahrräder auf Entfernungen bis zu 100 km, der eine besondere Abfertigungsart auf Fahrradkarte voraussetzt (vgl. Fahrradbeförderung).

Bei Reisegepäck bis zu 200 kg wird im Falle der Aufgabe des Gepäcks mehrerer zusammengehörender und nach einer Bestimmungsstation reisender Personen auf einen Gepäckschein die Gepäckfracht in der Weise berechnet, daß auf die um eins verminderte Anzahl der vorgewiesenen Fahrkarten je 25 kg des vorhandenen Gepäckgewichts nach den Sätzen der Vorstufe gerechnet, für das etwaige Restgewicht aber die Sätze der zutreffenden Gewichtstufe angewendet werden. Beträgt dieses Restgewicht 26–35 kg, so ist dafür der Satz der Gewichtstufe 36–50 kg anzuwenden.

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[296/0305] Bei der zollamtlichen Behandlung von Durchfuhrgepäck wird in Deutschland und in den meisten andern Ländern auf die Anwesenheit des Reisenden von der Zollverwaltung verzichtet. Es wird lediglich der Eingang und Ausgang des Gepäcks an der Hand der sog. „Durchfuhrverzeichnisse“ zollamtlich überwacht. In ähnlicher Weise wird von den Grenzeingangsämtern der Verbleib des Gepäckes überwacht, wenn auf den Bestimmungsstationen des Inlandes Zollämter vorhanden sind, denen, wie z. B. in Baden-Baden, die zollamtliche Abfertigung der aus dem Ausland dorthin eingeschriebenen Gepäckstücke übertragen ist. Die Deutsche Eisenbahn-Zollordnung sieht auch den Fall vor, daß die zollamtliche Abfertigung von Reisegepäck bereits auf der ausländischen Abgangsstation erfolgt; jedoch haben diese Bestimmungen noch keine praktische Bedeutung für den Eisenbahnverkehr erlangt. Zur tunlichsten Erleichterung der Zollabfertigung sind internationale Vereinbarungen in Aussicht genommen, über die auf Einladung der Schweiz eine internationale Eisenbahnkonferenz beschließen soll. Das Bedürfnis nach solchen Vereinbarungen ist von der im Mai 1911 in Bern zusammengekommenen Konferenz betreffend das internationale Übereinkommen über die Beförderung von Personen und Reisegepäck in einer Resolution einstimmig bejaht worden. Renaud. Gepäckschaffner, Gepäckkondukteur, Packmeister (luggage-guard; conducteur, garde-bagages; capo-conduttore-bagagli), Bedienstete, denen die Obhut über das aufgegebene Gepäck während der Fahrt obliegt. Die G. haben die zur Beförderung gelangenden Gepäckstücke nach den hierüber bei den einzelnen Verwaltungen bestehenden Bestimmungen zu übernehmen, für die ordnungsmäßige Verladung der Gepäckstücke im Gepäckwagen zu sorgen, während der Fahrt zu beaufsichtigen und am Bestimmungsort herauszugeben, ferner die vorgeschriebenen Ausweise und Vermerke zu führen und bei Personalwechsel die Übergabe an den nächsten G. zu besorgen. Die G. gehören zu den Zugbegleitbeamten und bilden bei den meisten Bahnen keine besondere Dienstklasse. Wegen ihres Dienstes s. auch unter Fahrladedienst und Gepäckabfertigung. Renaud. Gepäcktarife (luggage-tarifs; tarifs des bagages; tariffe, tasse dei bagagli). Zusammenstellungen der Bedingungen und Preise für das von den Reisenden aufgegebene Gepäck. Die G. sind in den einzelnen Ländern sehr verschieden, u. zw. sowohl in Hinsicht auf die Art der Tarifbildung als auch in bezug auf die Höhe der Sätze und die Gewährung von Freigepäck. Im Interesse der Vereinfachung der Gepäckabfertigung, die in der Regel mit besonderer Eile erfolgen muß, empfiehlt sich eine möglichste Vereinheitlichung und Einfachheit der Tarife, insbesondere die Anwendung von Zonen sowohl bezüglich des Gewichts als der Beförderungspreise. Die einfachste Form des G. ist der sog. Kilometertarif, d. h. ein mit der Entfernung gleichmäßig ansteigender Tarif. Ein solcher besteht u. a. bei den belgischen, französischen, italienischen, niederländischen und schweizerischen Eisenbahnen. Der Einheitssatz beträgt für das tkm bei den belgischen Staatsbahnen 60 Ct. italienischen Staatsbahnen 46·4 Ct. niederländischen Eisenbahnen 60 Ct. schweizerischen Bundesbahnen 50 Ct. Die französischen Eisenbahnen nehmen bis 40 kg 50 Ct., über 40 kg 40 Ct. für das tkm, die österreichischen Staatsbahnen bis 300 km 40 h, über 300 km 30 h, für Musterkoffer 20 h für das tkm. In Deutschland, Ungarn und Rußland bestehen Zonentarife. Der deutsche Tarif, der von sämtlichen deutschen Staatsbahnen und allen wichtigeren Privatbahnen angenommen ist, beruht auf dem – allerdings nur mit einigen Abweichungen durchgeführten – Grundgedanken, daß als Fracht für je 25 kg und 50 km 25 Pf. einzuheben sind, enthält acht Gewichtsstufen mit einer Vorstufe und 15 Entfernungsstufen; die Fracht der Vorstufe (bis zu 25 kg) enthält eine besonders große Verbilligung und wird, wenn mehrere Reisende ihr G. auf ein und denselben Gepäckschein aufgeben, jedem von ihnen gutgebracht. Außerdem enthält der deutsche Tarif einen ermäßigten Satz für Fahrräder auf Entfernungen bis zu 100 km, der eine besondere Abfertigungsart auf Fahrradkarte voraussetzt (vgl. Fahrradbeförderung). Bei Reisegepäck bis zu 200 kg wird im Falle der Aufgabe des Gepäcks mehrerer zusammengehörender und nach einer Bestimmungsstation reisender Personen auf einen Gepäckschein die Gepäckfracht in der Weise berechnet, daß auf die um eins verminderte Anzahl der vorgewiesenen Fahrkarten je 25 kg des vorhandenen Gepäckgewichts nach den Sätzen der Vorstufe gerechnet, für das etwaige Restgewicht aber die Sätze der zutreffenden Gewichtstufe angewendet werden. Beträgt dieses Restgewicht 26–35 kg, so ist dafür der Satz der Gewichtstufe 36–50 kg anzuwenden. Der deutsche Tarif, der nur bei gleichzeitiger Lösung von Fahrkarten in Anwendung kommt, stellt sich bei Vorweisung nur einer Karte wie folgt:

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/305>, abgerufen am 22.11.2024.