Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Der ungarische Tarif enthält sieben Entfernungszonen. Der Zonentarif der russischen Bahnen umfaßt von 301 Werst an Entfernungszonen zu 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 70 Werst. Die Gebühr beträgt für 10 Pfd. des Übergewichts bis 300 Werst 0·0575 Kop. f. d. Werst, von 301-325 werden ebenso wie für 300 Werst 17·25 Kop., für weitere Zonen je 1·5 Kop. f. d. Zone gerechnet. In Dänemark werden für je 5 kg Übergewicht erhoben:
In Schweden beträgt die Gebühr für je 10 kg und je 5 Entfernungszonen 10 Öre. Die englischen Eisenbahnen haben für den 1. Januar 1914 die Einführung eines neuen erhöhten Gepäcktarifs in Aussicht genommen. Es wird künftig erhoben werden:
Für Geschäftsreisende, Reisende, die unterwegs Vorträge halten, Auswanderer, Seeleute, Fischer und noch einige andere Klassen von Reisenden bestehen Sondertarife. Allen Gepäcktarifen gemeinsam ist, daß sie Mindesterhebungsbeträge vorsehen (in Deutschland je nach der Entfernung 0·20 M., 0·50 M. oder 1 M., österreichische Staatsbahnen 0·20 K, ungarische Staatsbahnen die Fracht für 50 kg, schweizerische Bundesbahnen 0·25 Fr., belgische Staatsbahnen 0·50 Fr., italienische Staatsbahnen 0·70 Fr. u. s. w.). Bei Gewährung von Freigewicht ist die Anwendung des Gepäcktarifs gewöhnlich davon abhängig gemacht, daß der Aufgeber eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. besitzt. Das Erfordernis des Besitzes einer Fahrkarte ist namentlich dann nicht zu umgehen, wenn, wie z. B. in Deutschland, der Gepäcktarif so niedrig ist, daß sonst die Versuchung allzugroß wäre, Gegenstände, die kein Reisegepäck sind, als solches zu befördern. Wo eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. nicht aufliegt, genügt es, in Deutschland und Österreich-Ungarn eine Fahrkarte nach der zur Lösung neuer Fahrkarten geeigneten weitestgelegenen Station zu lösen. Nach dem niederländischen und schweizerischen Transportreglement kann im allgemeinen Vorweisung der Fahrkarte verlangt werden. Nach der Instruktion zu letzterem Reglement wird jedoch diese Vorweisung nur in den Ausnahmsfällen verlangt, wenn Freigepäck gewährt wird oder wenn zwischen Versand- und Bestimmungsstation verschiedene Routen bestehen. Der ungarische Tarif enthält sieben Entfernungszonen. Der Zonentarif der russischen Bahnen umfaßt von 301 Werst an Entfernungszonen zu 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 70 Werst. Die Gebühr beträgt für 10 Pfd. des Übergewichts bis 300 Werst 0·0575 Kop. f. d. Werst, von 301–325 werden ebenso wie für 300 Werst 17·25 Kop., für weitere Zonen je 1·5 Kop. f. d. Zone gerechnet. In Dänemark werden für je 5 kg Übergewicht erhoben:
In Schweden beträgt die Gebühr für je 10 kg und je 5 Entfernungszonen 10 Öre. Die englischen Eisenbahnen haben für den 1. Januar 1914 die Einführung eines neuen erhöhten Gepäcktarifs in Aussicht genommen. Es wird künftig erhoben werden:
Für Geschäftsreisende, Reisende, die unterwegs Vorträge halten, Auswanderer, Seeleute, Fischer und noch einige andere Klassen von Reisenden bestehen Sondertarife. Allen Gepäcktarifen gemeinsam ist, daß sie Mindesterhebungsbeträge vorsehen (in Deutschland je nach der Entfernung 0·20 M., 0·50 M. oder 1 M., österreichische Staatsbahnen 0·20 K, ungarische Staatsbahnen die Fracht für 50 kg, schweizerische Bundesbahnen 0·25 Fr., belgische Staatsbahnen 0·50 Fr., italienische Staatsbahnen 0·70 Fr. u. s. w.). Bei Gewährung von Freigewicht ist die Anwendung des Gepäcktarifs gewöhnlich davon abhängig gemacht, daß der Aufgeber eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. besitzt. Das Erfordernis des Besitzes einer Fahrkarte ist namentlich dann nicht zu umgehen, wenn, wie z. B. in Deutschland, der Gepäcktarif so niedrig ist, daß sonst die Versuchung allzugroß wäre, Gegenstände, die kein Reisegepäck sind, als solches zu befördern. Wo eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. nicht aufliegt, genügt es, in Deutschland und Österreich-Ungarn eine Fahrkarte nach der zur Lösung neuer Fahrkarten geeigneten weitestgelegenen Station zu lösen. Nach dem niederländischen und schweizerischen Transportreglement kann im allgemeinen Vorweisung der Fahrkarte verlangt werden. Nach der Instruktion zu letzterem Reglement wird jedoch diese Vorweisung nur in den Ausnahmsfällen verlangt, wenn Freigepäck gewährt wird oder wenn zwischen Versand- und Bestimmungsstation verschiedene Routen bestehen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0306" n="297"/> </p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0301.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">ungarische</hi> Tarif enthält sieben Entfernungszonen.</p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen05_1914/figures/roell_eisenbahnwesen05_1914_figure-0302.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>Der Zonentarif der <hi rendition="#g">russischen</hi> Bahnen umfaßt von 301 Werst an Entfernungszonen zu 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 70 Werst. Die Gebühr beträgt für 10 Pfd. des Übergewichts bis 300 Werst 0·0575 Kop. f. d. Werst, von 301–325 werden ebenso wie für 300 Werst 17·25 Kop., für weitere Zonen je 1·5 Kop. f. d. 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Das Erfordernis des Besitzes einer Fahrkarte ist namentlich dann nicht zu umgehen, wenn, wie z. B. in Deutschland, der Gepäcktarif so niedrig ist, daß sonst die Versuchung allzugroß wäre, Gegenstände, die kein Reisegepäck sind, als solches zu befördern. Wo eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. nicht aufliegt, genügt es, in Deutschland und Österreich-Ungarn eine Fahrkarte nach der zur Lösung neuer Fahrkarten geeigneten weitestgelegenen Station zu lösen. Nach dem <hi rendition="#g">niederländischen</hi> und <hi rendition="#g">schweizerischen</hi> Transportreglement kann im allgemeinen Vorweisung der Fahrkarte verlangt werden. Nach der Instruktion zu letzterem Reglement wird jedoch diese Vorweisung nur in den Ausnahmsfällen verlangt, wenn Freigepäck gewährt wird oder wenn zwischen Versand- und Bestimmungsstation verschiedene Routen bestehen.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [297/0306]
Der ungarische Tarif enthält sieben Entfernungszonen.
Der Zonentarif der russischen Bahnen umfaßt von 301 Werst an Entfernungszonen zu 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 70 Werst. Die Gebühr beträgt für 10 Pfd. des Übergewichts bis 300 Werst 0·0575 Kop. f. d. Werst, von 301–325 werden ebenso wie für 300 Werst 17·25 Kop., für weitere Zonen je 1·5 Kop. f. d. Zone gerechnet.
In Dänemark werden für je 5 kg Übergewicht erhoben:
bis 25 km 15 Öre
bis 26– 50 km 25 Öre
bis 51–100 km 35 Öre
bis 101–169 km 50 Öre
bis 170–256 km 60 Öre
bis 257–400 km 70 Öre
über 400 km 80 Öre
In Schweden beträgt die Gebühr für je 10 kg und je 5 Entfernungszonen 10 Öre.
Die englischen Eisenbahnen haben für den 1. Januar 1914 die Einführung eines neuen erhöhten Gepäcktarifs in Aussicht genommen. Es wird künftig erhoben werden:
auf Entfernungen bis 48 km 4·7 Pf/kg
auf Entfernungen bis 80 km 9·4 Pf/kg
auf Entfernungen bis 160 km 14 Pf/kg
auf Entfernungen bis 240 km 18·7 Pf/kg
auf Entfernungen bis 480 km 37·4 Pf/kg
auf Entfernungen über 480 km 56·2 Pf/kg
Für Geschäftsreisende, Reisende, die unterwegs Vorträge halten, Auswanderer, Seeleute, Fischer und noch einige andere Klassen von Reisenden bestehen Sondertarife.
Allen Gepäcktarifen gemeinsam ist, daß sie Mindesterhebungsbeträge vorsehen (in Deutschland je nach der Entfernung 0·20 M., 0·50 M. oder 1 M., österreichische Staatsbahnen 0·20 K, ungarische Staatsbahnen die Fracht für 50 kg, schweizerische Bundesbahnen 0·25 Fr., belgische Staatsbahnen 0·50 Fr., italienische Staatsbahnen 0·70 Fr. u. s. w.).
Bei Gewährung von Freigewicht ist die Anwendung des Gepäcktarifs gewöhnlich davon abhängig gemacht, daß der Aufgeber eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. besitzt. Das Erfordernis des Besitzes einer Fahrkarte ist namentlich dann nicht zu umgehen, wenn, wie z. B. in Deutschland, der Gepäcktarif so niedrig ist, daß sonst die Versuchung allzugroß wäre, Gegenstände, die kein Reisegepäck sind, als solches zu befördern. Wo eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. nicht aufliegt, genügt es, in Deutschland und Österreich-Ungarn eine Fahrkarte nach der zur Lösung neuer Fahrkarten geeigneten weitestgelegenen Station zu lösen. Nach dem niederländischen und schweizerischen Transportreglement kann im allgemeinen Vorweisung der Fahrkarte verlangt werden. Nach der Instruktion zu letzterem Reglement wird jedoch diese Vorweisung nur in den Ausnahmsfällen verlangt, wenn Freigepäck gewährt wird oder wenn zwischen Versand- und Bestimmungsstation verschiedene Routen bestehen.
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