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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Gepäckträger, Kofferträger (porters; facteurs, porteurs de bagages oder commissionaires; fattorini), sind im Dienste der Eisenbahn stehende oder von ihr zugelassene Personen, denen die Beförderung der Gepäckstücke von den Straßenfuhrwerken zur Gepäckabfertigungsstelle und von da zu den Eisenbahnwagen sowie von letzteren zu den Straßenfuhrwerken obliegt. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Bedienung der Reisenden bei der Beförderung ihres Handgepäcks innerhalb des Bahngebietes. Ferner ist ihnen nicht selten die Verwaltung der Gepäckaufbewahrungstellen übertragen; mitunter ist ihnen, soweit ihr Dienst es gestattet und keine gewerblichen Vorschriften entgegenstehen, erlaubt, das Gepäck vom Bahnhof nach der Wohnung des Reisenden zu befördern.

Die Geschäfte der G. sind größtenteils solche, die auch von einem Dienstmanninstitut besorgt werden könnten, zuweilen auch tatsächlich besorgt werden. Es wird jedoch vorgezogen, sie Bahnbediensteten oder doch wenigstens von der Bahn abhängigen Personen zu übertragen, einmal, weil es im Interesse des Publikums liegt, Beschwerden über die G. bei der Bahn selbst anzubringen und weil sich die hauptsächliche Tätigkeit der G. auf Bahngebiet abspielt und dem Zugverkehr sowie dem Bahnhofsdienst angepaßt werden muß.

Nach § 38 der deutschen EVO. und des österreichischen und ungarischen BR. sind auf allen Stationen, wo ein Bedürfnis hierfür besteht, G. zu bestellen, die das Reise- und Handgepäck innerhalb des Bahnhofsbereichs nach den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu bringen haben. Für das an G. hiernach übergebene Gepäck haftet die Eisenbahn wie für das ihr zur Beförderung übergebene Reisegepäck. Insoweit den G. gestattet ist, auch die Beförderung von Gepäck von und nach Stellen außerhalb des Bahnbereichs (Gasthöfen, Wohnungen) zu übernehmen, handeln sie als selbstständige Gewerbetreibende und nicht unter der Verantwortung der Bahn. Die G. müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und eine gedruckte Dienstanweisung nebst Gebührentarif bei sich tragen. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarif wird von der Eisenbahnverwaltung festgesetzt und in den Räumen der Gepäckabfertigungs- und Gepäckaufbewahrungsstelle ausgehängt. In Ungarn ist die Aushändigung einer Marke (Coupon), auf der die Zahl der dem G. anvertrauten Gepäckstücke von diesem vermerkt werden muß, obligatorisch; die Marke hat der Reisende bei Wiederempfang des Gepäcks zurückzugeben; auch ist ihr Besitz die Voraussetzung für Reklamationen gegen die Bahn.

Die Erhebung einer Gebühr von den Reisenden ist dadurch gerechtfertigt, daß das Verbringen des Gepäcks zu und von den Gepäckabfertigungsstellen keinen Gegenstand des Frachtvertrages bildet, ferner dadurch, daß nur ein kleiner Teil der Reisenden sich der G. bedient, und es daher billig ist, auch nur diese Reisenden für die Dienstleistungen der G. zahlen zu lassen. Ein weiterer Vorteil dieser Einrichtung liegt darin, daß dadurch eine übermäßige Inanspruchnahme der G. vermieden wird.

Die Anstellungsverhältnisse der G. sind sehr verschieden und müssen es sein. Auf kleineren Stationen sind sie einzeln angestellt gegen einen Lohn, der ihrem sonstigen Verdienst angepaßt ist; auf größeren Stationen bilden sie sog. Gepäckträgergemeinschaften, deren Personalstand und Lohnverhältnisse von der Eisenbahnverwaltung festgestellt und überwacht werden; die einzelnen G. haben ihre Einnahmen an die Gemeinschaft abzuliefern und erhalten von dieser einen Lohn, der nach dem Durchschnitt der voraussichtlichen Jahreseinnahmen berechnet ist. Für die Dienstleistungen, die nicht vom Publikum zu bezahlen sind (z. B. für Hilfeleistung beim Verwiegen sowie beim Verbringen des Gepäcks von der Gepäckbank zum Wagen u. s. w.) hat die Gemeinschaft je nach ihrem Vertrag mit der Bahnverwaltung von dieser nichts oder meist eine feste Summe zu beanspruchen, die wie ihre übrigen Einnahmen zur Verteilung unter die G. gelangt. Manchmal sind auch die Gepäckaufbewahrungsstellen an die Gepäckträgergemeinschaften gegen eine feste Summe verpachtet. Ferner gibt es Fälle, in denen der Gepäckträgerdienst einem Unternehmer übertragen ist, der die G. anstellt und besoldet. Selbst bei dieser losen Verbindung mit der Bahn sind die G. dem Publikum gegenüber Bahnangestellte. Auch pflegen selbst in diesem Falle in Deutschland den G. die Vorteile - namentlich auf dem Gebiet der Arbeiterversicherung - zugewendet zu werden, die mit der Eigenschaft eines Bahnbediensteten verbunden sind. Wo dies nicht der Fall ist, besteht kein Unterschied mehr von einem Dienstmanninstitut, dem eine Monopolstellung eingeräumt und zugleich gewisse bahnamtliche Verrichtungen übertragen sind. Selbstverständlich ist, daß, wie das Verhältnis auch geordnet sein mag, es zu den Pflichten der G. gehört, den Anordnungen der zuständigen Bahnbeamten, insbesondere der Abfertigungs- und Stationsbeamten, Folge zu leisten.

Gepäckträger, Kofferträger (porters; facteurs, porteurs de bagages oder commissionaires; fattorini), sind im Dienste der Eisenbahn stehende oder von ihr zugelassene Personen, denen die Beförderung der Gepäckstücke von den Straßenfuhrwerken zur Gepäckabfertigungsstelle und von da zu den Eisenbahnwagen sowie von letzteren zu den Straßenfuhrwerken obliegt. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Bedienung der Reisenden bei der Beförderung ihres Handgepäcks innerhalb des Bahngebietes. Ferner ist ihnen nicht selten die Verwaltung der Gepäckaufbewahrungstellen übertragen; mitunter ist ihnen, soweit ihr Dienst es gestattet und keine gewerblichen Vorschriften entgegenstehen, erlaubt, das Gepäck vom Bahnhof nach der Wohnung des Reisenden zu befördern.

Die Geschäfte der G. sind größtenteils solche, die auch von einem Dienstmanninstitut besorgt werden könnten, zuweilen auch tatsächlich besorgt werden. Es wird jedoch vorgezogen, sie Bahnbediensteten oder doch wenigstens von der Bahn abhängigen Personen zu übertragen, einmal, weil es im Interesse des Publikums liegt, Beschwerden über die G. bei der Bahn selbst anzubringen und weil sich die hauptsächliche Tätigkeit der G. auf Bahngebiet abspielt und dem Zugverkehr sowie dem Bahnhofsdienst angepaßt werden muß.

Nach § 38 der deutschen EVO. und des österreichischen und ungarischen BR. sind auf allen Stationen, wo ein Bedürfnis hierfür besteht, G. zu bestellen, die das Reise- und Handgepäck innerhalb des Bahnhofsbereichs nach den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu bringen haben. Für das an G. hiernach übergebene Gepäck haftet die Eisenbahn wie für das ihr zur Beförderung übergebene Reisegepäck. Insoweit den G. gestattet ist, auch die Beförderung von Gepäck von und nach Stellen außerhalb des Bahnbereichs (Gasthöfen, Wohnungen) zu übernehmen, handeln sie als selbstständige Gewerbetreibende und nicht unter der Verantwortung der Bahn. Die G. müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und eine gedruckte Dienstanweisung nebst Gebührentarif bei sich tragen. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarif wird von der Eisenbahnverwaltung festgesetzt und in den Räumen der Gepäckabfertigungs- und Gepäckaufbewahrungsstelle ausgehängt. In Ungarn ist die Aushändigung einer Marke (Coupon), auf der die Zahl der dem G. anvertrauten Gepäckstücke von diesem vermerkt werden muß, obligatorisch; die Marke hat der Reisende bei Wiederempfang des Gepäcks zurückzugeben; auch ist ihr Besitz die Voraussetzung für Reklamationen gegen die Bahn.

Die Erhebung einer Gebühr von den Reisenden ist dadurch gerechtfertigt, daß das Verbringen des Gepäcks zu und von den Gepäckabfertigungsstellen keinen Gegenstand des Frachtvertrages bildet, ferner dadurch, daß nur ein kleiner Teil der Reisenden sich der G. bedient, und es daher billig ist, auch nur diese Reisenden für die Dienstleistungen der G. zahlen zu lassen. Ein weiterer Vorteil dieser Einrichtung liegt darin, daß dadurch eine übermäßige Inanspruchnahme der G. vermieden wird.

Die Anstellungsverhältnisse der G. sind sehr verschieden und müssen es sein. Auf kleineren Stationen sind sie einzeln angestellt gegen einen Lohn, der ihrem sonstigen Verdienst angepaßt ist; auf größeren Stationen bilden sie sog. Gepäckträgergemeinschaften, deren Personalstand und Lohnverhältnisse von der Eisenbahnverwaltung festgestellt und überwacht werden; die einzelnen G. haben ihre Einnahmen an die Gemeinschaft abzuliefern und erhalten von dieser einen Lohn, der nach dem Durchschnitt der voraussichtlichen Jahreseinnahmen berechnet ist. Für die Dienstleistungen, die nicht vom Publikum zu bezahlen sind (z. B. für Hilfeleistung beim Verwiegen sowie beim Verbringen des Gepäcks von der Gepäckbank zum Wagen u. s. w.) hat die Gemeinschaft je nach ihrem Vertrag mit der Bahnverwaltung von dieser nichts oder meist eine feste Summe zu beanspruchen, die wie ihre übrigen Einnahmen zur Verteilung unter die G. gelangt. Manchmal sind auch die Gepäckaufbewahrungsstellen an die Gepäckträgergemeinschaften gegen eine feste Summe verpachtet. Ferner gibt es Fälle, in denen der Gepäckträgerdienst einem Unternehmer übertragen ist, der die G. anstellt und besoldet. Selbst bei dieser losen Verbindung mit der Bahn sind die G. dem Publikum gegenüber Bahnangestellte. Auch pflegen selbst in diesem Falle in Deutschland den G. die Vorteile – namentlich auf dem Gebiet der Arbeiterversicherung – zugewendet zu werden, die mit der Eigenschaft eines Bahnbediensteten verbunden sind. Wo dies nicht der Fall ist, besteht kein Unterschied mehr von einem Dienstmanninstitut, dem eine Monopolstellung eingeräumt und zugleich gewisse bahnamtliche Verrichtungen übertragen sind. Selbstverständlich ist, daß, wie das Verhältnis auch geordnet sein mag, es zu den Pflichten der G. gehört, den Anordnungen der zuständigen Bahnbeamten, insbesondere der Abfertigungs- und Stationsbeamten, Folge zu leisten.

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[298/0307] Gepäckträger, Kofferträger (porters; facteurs, porteurs de bagages oder commissionaires; fattorini), sind im Dienste der Eisenbahn stehende oder von ihr zugelassene Personen, denen die Beförderung der Gepäckstücke von den Straßenfuhrwerken zur Gepäckabfertigungsstelle und von da zu den Eisenbahnwagen sowie von letzteren zu den Straßenfuhrwerken obliegt. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Bedienung der Reisenden bei der Beförderung ihres Handgepäcks innerhalb des Bahngebietes. Ferner ist ihnen nicht selten die Verwaltung der Gepäckaufbewahrungstellen übertragen; mitunter ist ihnen, soweit ihr Dienst es gestattet und keine gewerblichen Vorschriften entgegenstehen, erlaubt, das Gepäck vom Bahnhof nach der Wohnung des Reisenden zu befördern. Die Geschäfte der G. sind größtenteils solche, die auch von einem Dienstmanninstitut besorgt werden könnten, zuweilen auch tatsächlich besorgt werden. Es wird jedoch vorgezogen, sie Bahnbediensteten oder doch wenigstens von der Bahn abhängigen Personen zu übertragen, einmal, weil es im Interesse des Publikums liegt, Beschwerden über die G. bei der Bahn selbst anzubringen und weil sich die hauptsächliche Tätigkeit der G. auf Bahngebiet abspielt und dem Zugverkehr sowie dem Bahnhofsdienst angepaßt werden muß. Nach § 38 der deutschen EVO. und des österreichischen und ungarischen BR. sind auf allen Stationen, wo ein Bedürfnis hierfür besteht, G. zu bestellen, die das Reise- und Handgepäck innerhalb des Bahnhofsbereichs nach den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu bringen haben. Für das an G. hiernach übergebene Gepäck haftet die Eisenbahn wie für das ihr zur Beförderung übergebene Reisegepäck. Insoweit den G. gestattet ist, auch die Beförderung von Gepäck von und nach Stellen außerhalb des Bahnbereichs (Gasthöfen, Wohnungen) zu übernehmen, handeln sie als selbstständige Gewerbetreibende und nicht unter der Verantwortung der Bahn. Die G. müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und eine gedruckte Dienstanweisung nebst Gebührentarif bei sich tragen. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarif wird von der Eisenbahnverwaltung festgesetzt und in den Räumen der Gepäckabfertigungs- und Gepäckaufbewahrungsstelle ausgehängt. In Ungarn ist die Aushändigung einer Marke (Coupon), auf der die Zahl der dem G. anvertrauten Gepäckstücke von diesem vermerkt werden muß, obligatorisch; die Marke hat der Reisende bei Wiederempfang des Gepäcks zurückzugeben; auch ist ihr Besitz die Voraussetzung für Reklamationen gegen die Bahn. Die Erhebung einer Gebühr von den Reisenden ist dadurch gerechtfertigt, daß das Verbringen des Gepäcks zu und von den Gepäckabfertigungsstellen keinen Gegenstand des Frachtvertrages bildet, ferner dadurch, daß nur ein kleiner Teil der Reisenden sich der G. bedient, und es daher billig ist, auch nur diese Reisenden für die Dienstleistungen der G. zahlen zu lassen. Ein weiterer Vorteil dieser Einrichtung liegt darin, daß dadurch eine übermäßige Inanspruchnahme der G. vermieden wird. Die Anstellungsverhältnisse der G. sind sehr verschieden und müssen es sein. Auf kleineren Stationen sind sie einzeln angestellt gegen einen Lohn, der ihrem sonstigen Verdienst angepaßt ist; auf größeren Stationen bilden sie sog. Gepäckträgergemeinschaften, deren Personalstand und Lohnverhältnisse von der Eisenbahnverwaltung festgestellt und überwacht werden; die einzelnen G. haben ihre Einnahmen an die Gemeinschaft abzuliefern und erhalten von dieser einen Lohn, der nach dem Durchschnitt der voraussichtlichen Jahreseinnahmen berechnet ist. Für die Dienstleistungen, die nicht vom Publikum zu bezahlen sind (z. B. für Hilfeleistung beim Verwiegen sowie beim Verbringen des Gepäcks von der Gepäckbank zum Wagen u. s. w.) hat die Gemeinschaft je nach ihrem Vertrag mit der Bahnverwaltung von dieser nichts oder meist eine feste Summe zu beanspruchen, die wie ihre übrigen Einnahmen zur Verteilung unter die G. gelangt. Manchmal sind auch die Gepäckaufbewahrungsstellen an die Gepäckträgergemeinschaften gegen eine feste Summe verpachtet. Ferner gibt es Fälle, in denen der Gepäckträgerdienst einem Unternehmer übertragen ist, der die G. anstellt und besoldet. Selbst bei dieser losen Verbindung mit der Bahn sind die G. dem Publikum gegenüber Bahnangestellte. Auch pflegen selbst in diesem Falle in Deutschland den G. die Vorteile – namentlich auf dem Gebiet der Arbeiterversicherung – zugewendet zu werden, die mit der Eigenschaft eines Bahnbediensteten verbunden sind. Wo dies nicht der Fall ist, besteht kein Unterschied mehr von einem Dienstmanninstitut, dem eine Monopolstellung eingeräumt und zugleich gewisse bahnamtliche Verrichtungen übertragen sind. Selbstverständlich ist, daß, wie das Verhältnis auch geordnet sein mag, es zu den Pflichten der G. gehört, den Anordnungen der zuständigen Bahnbeamten, insbesondere der Abfertigungs- und Stationsbeamten, Folge zu leisten.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/307>, abgerufen am 22.11.2024.