Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Auf Grund des Ergebnisses der über diese Frage eingelangten Äußerungen wurde die Schlußfolgerung aufgestellt, daß eine Untersuchung auf die richtige Unterscheidung der drei in der Signalordnung vorgeschriebenen Farbensignale bei allen notwendig sei, deren Dienstobliegenheiten das richtige Erkennen der Signale bedingt. In den meisten Staaten wurde dementsprechend im Gesetz- oder Verordnungsweg den Bahnverwaltungen zur Pflicht gemacht, die Prüfungen ihrer Bediensteten auf F. vorzunehmen. In Deutschland - Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. März 1906 - müssen die Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten ein ausreichendes Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen besitzen. Für Preußen enthalten die Vorschriften über die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit für den Eisenbahndienst (gültig vom 1. Januar 1909) Bestimmungen über die Feststellung der Farbentüchtigkeit. Diese erfolgt durch die Bahnärzte - bei Ausstellung von Genesungszeugnissen für Hilfsbedienstete und Arbeiter durch die Bahnkassenärzte - mittels Farbtafeln, die nach den Professor Nagelschen Regeln hergestellt sind und amtlich geliefert werden. Für das bei Feststellung zu beobachtende Verfahren ist die "Anweisung zur Prüfung des Farbenunterscheidungsvermögens" maßgebend. Die Untersuchung ist bei guter Tagesbeleuchtung und sauberer Beschaffenheit der Tafeln vorzunehmen. Sie hat sich gleichzeitig auf beide Augen zu erstrecken. Die Bahn- und Bahnkassenärzte müssen selbst auf Farbentüchtigkeit untersucht und über ihr Farbenunterscheidungsvermögen unterrichtet sein. Wenn der Bahnarzt im Zweifel ist, ob der Untersuchte farbentüchtig ist, hat er der Eisenbahndirektion zu berichten, die die Einholung eines Obergutachtens (Untersuchung mit dem Nagelschen Anomaloskop) veranlaßt. Für die Bahnaugenärzte ist - zunächst für den Bereich der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen - eine "Anleitung zur Prüfung des Farbenunterscheidungsvermögens" von Köllner seit 1913 amtlich eingeführt. Von 5 zu 5 Jahren ist eine Wiederholungsprüfung durchzuführen. Ergibt diese Farbenuntüchtigkeit, so sind die Bediensteten mit Ausnahme der Werkmeister und Werkführer aus den bisher wahrgenommenen Dienststellungen zu entfernen und auch nicht aushilfsweise in ihnen wieder zu verwenden und bei sonst vorhandener Befähigung in solchen Stellungen zu beschäftigen, in denen Farbenuntüchtigkeit unschädlich ist. Durch Erlasse des preuß. Eisenbahnministers i. J. 1912 u. 1913 wurden die Eisenbahndirektionen angewiesen, zur Gewinnung von Vergleichen, durch einzelne Bahnärzte die Untersuchung auch mit der neuen Auflage der Stillingschen pseudoisochromatischen Tafeln vorzunehmen. In Österreich wurde 1876 in die Grundzüge der Verkehrsvorschriften Art. 1 die Bestimmung aufgenommen, daß Personen, die wegen F. zur Wahrnehmung der Signale ungeeignet sind, zum äußeren Dienst nicht in Verwendung genommen werden dürfen; außerdem wurden die österreichischen Bahnverwaltungen aufgefordert, die Bediensteten vor der Aufnahme für den äußeren Dienst nach der Methode Holmgrens, bzw. in zweifelhaften Fällen, und wo ein Vorschützen von F. zu vermuten ist, nach einer eingehenderen Methode untersuchen zu lassen und diese Prüfung auch periodisch und insbesondere nach Krankheiten und Kontusionen des Kopfs zu wiederholen. Nach der Sanitätsinstruktion für die österreichischen Staatsbahnen ist die Prüfung des Farbenunterscheidungsvermögens nur binokulär und bei günstiger Beleuchtung vorzunehmen, wobei zwei Methoden anzuwenden sind, nämlich die Prüfung mit pseudoisochromatischen Tafeln (Stilling, Nagel) und die Prüfung mit Holmgrenschen Wollbündeln. Wird beim Bahnarzte nur der geringste Verdacht rege, daß ein Aufnahmswerber oder ein Bediensteter nicht durchaus farbentüchtig ist, so hat er ihn unbedingt zur Überprüfung an den Chefarzt zu weisen, der die Überprüfung stets auch noch mittels des Anomaloskops nach Prof. Nagel vorzunehmen hat. Normales Farbenunterscheidungsvermögen ist jedoch nur bei den Aufnahmswerbern nötig, die für den eigentlichen Exekutivdienst in Aussicht genommen sind. Die sonst nötigen Wiederholungsuntersuchungen der Bediensteten können hinsichtlich des Farbenunterscheidungsvermögens entfallen, wenn bereits drei Untersuchungen normalen Farbensinn ergeben haben. Wenn Bedienstete des äußeren Betriebsdienstes im Verdachte einer Herabsetzung des Farbenunterscheidungsvermögens stehen, so ist eine Feststellung der Fortdauer der körperlichen Eignung vorzunehmen. Die Bediensteten sind verpflichtet, an sich selbst oder an anderen Bediensteten wahrgenommene Farbensinnstörungen den Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen. Für die belgischen Staatsbahnen enthält das Regl. d'administration generale et du personnel Bestimmungen über die Prüfung des Personals bei der Aufnahme. Diese Prüfung erfolgt nach der Methode Holmgrens mit Wollfäden. In Frankreich sind nach einer Regierungsvorschrift vom Jahr 1880 die Bewerber um solche Dienstposten, die eine richtige Beurteilung der Farben erheischen, einer Prüfung auf F. unterworfen, u. zw. meist nach der Holmgrenschen Methode. Die Prüfung wird nach schweren Krankheiten und auch periodisch erneuert. Ebenso werden dieser Prüfung Bedienstete unterzogen, die auf einem Posten verwendet waren, der den Besitz des richtigen Farbensinns nicht erheischt, bei Übernahme eines Postens, auf dem dieser Farbensinn unerläßlich ist. Bei den italienischen Eisenbahnen ist für Funktionen des Signaldienstes oder solcher, bei denen die Sicherheit des Zugverkehrs in Frage kommt, normaler Farbensinn für Rot und Grün auf beiden Augen vorgeschrieben. Es ist mehrfach angeregt worden, statt aller vorbesprochenen Methoden eine praktische Prüfung auf offener Strecke auf einer fahrenden Maschine vorzunehmen. Jedoch kann das Bestehen einer derartigen Untersuchung schon deswegen nicht als maßgebend für die Farbentüchtigkeit angesehen werden, weil der zu Prüfende seine Aufmerksamkeit bei der kurzen Prüfung in einem viel höheren Grade konzentrieren kann, als es ihm später im Dienst möglich ist. Aber gerade dieses Moment spielt bei Farbenschwachen eine große Rolle für die Erkennung der Farben (s. o.), dazu kommt noch der bei Auf Grund des Ergebnisses der über diese Frage eingelangten Äußerungen wurde die Schlußfolgerung aufgestellt, daß eine Untersuchung auf die richtige Unterscheidung der drei in der Signalordnung vorgeschriebenen Farbensignale bei allen notwendig sei, deren Dienstobliegenheiten das richtige Erkennen der Signale bedingt. In den meisten Staaten wurde dementsprechend im Gesetz- oder Verordnungsweg den Bahnverwaltungen zur Pflicht gemacht, die Prüfungen ihrer Bediensteten auf F. vorzunehmen. In Deutschland – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. März 1906 – müssen die Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten ein ausreichendes Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen besitzen. Für Preußen enthalten die Vorschriften über die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit für den Eisenbahndienst (gültig vom 1. Januar 1909) Bestimmungen über die Feststellung der Farbentüchtigkeit. Diese erfolgt durch die Bahnärzte – bei Ausstellung von Genesungszeugnissen für Hilfsbedienstete und Arbeiter durch die Bahnkassenärzte – mittels Farbtafeln, die nach den Professor Nagelschen Regeln hergestellt sind und amtlich geliefert werden. Für das bei Feststellung zu beobachtende Verfahren ist die „Anweisung zur Prüfung des Farbenunterscheidungsvermögens“ maßgebend. Die Untersuchung ist bei guter Tagesbeleuchtung und sauberer Beschaffenheit der Tafeln vorzunehmen. Sie hat sich gleichzeitig auf beide Augen zu erstrecken. Die Bahn- und Bahnkassenärzte müssen selbst auf Farbentüchtigkeit untersucht und über ihr Farbenunterscheidungsvermögen unterrichtet sein. Wenn der Bahnarzt im Zweifel ist, ob der Untersuchte farbentüchtig ist, hat er der Eisenbahndirektion zu berichten, die die Einholung eines Obergutachtens (Untersuchung mit dem Nagelschen Anomaloskop) veranlaßt. Für die Bahnaugenärzte ist – zunächst für den Bereich der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen – eine „Anleitung zur Prüfung des Farbenunterscheidungsvermögens“ von Köllner seit 1913 amtlich eingeführt. Von 5 zu 5 Jahren ist eine Wiederholungsprüfung durchzuführen. Ergibt diese Farbenuntüchtigkeit, so sind die Bediensteten mit Ausnahme der Werkmeister und Werkführer aus den bisher wahrgenommenen Dienststellungen zu entfernen und auch nicht aushilfsweise in ihnen wieder zu verwenden und bei sonst vorhandener Befähigung in solchen Stellungen zu beschäftigen, in denen Farbenuntüchtigkeit unschädlich ist. Durch Erlasse des preuß. Eisenbahnministers i. J. 1912 u. 1913 wurden die Eisenbahndirektionen angewiesen, zur Gewinnung von Vergleichen, durch einzelne Bahnärzte die Untersuchung auch mit der neuen Auflage der Stillingschen pseudoisochromatischen Tafeln vorzunehmen. In Österreich wurde 1876 in die Grundzüge der Verkehrsvorschriften Art. 1 die Bestimmung aufgenommen, daß Personen, die wegen F. zur Wahrnehmung der Signale ungeeignet sind, zum äußeren Dienst nicht in Verwendung genommen werden dürfen; außerdem wurden die österreichischen Bahnverwaltungen aufgefordert, die Bediensteten vor der Aufnahme für den äußeren Dienst nach der Methode Holmgrens, bzw. in zweifelhaften Fällen, und wo ein Vorschützen von F. zu vermuten ist, nach einer eingehenderen Methode untersuchen zu lassen und diese Prüfung auch periodisch und insbesondere nach Krankheiten und Kontusionen des Kopfs zu wiederholen. Nach der Sanitätsinstruktion für die österreichischen Staatsbahnen ist die Prüfung des Farbenunterscheidungsvermögens nur binokulär und bei günstiger Beleuchtung vorzunehmen, wobei zwei Methoden anzuwenden sind, nämlich die Prüfung mit pseudoisochromatischen Tafeln (Stilling, Nagel) und die Prüfung mit Holmgrenschen Wollbündeln. Wird beim Bahnarzte nur der geringste Verdacht rege, daß ein Aufnahmswerber oder ein Bediensteter nicht durchaus farbentüchtig ist, so hat er ihn unbedingt zur Überprüfung an den Chefarzt zu weisen, der die Überprüfung stets auch noch mittels des Anomaloskops nach Prof. Nagel vorzunehmen hat. Normales Farbenunterscheidungsvermögen ist jedoch nur bei den Aufnahmswerbern nötig, die für den eigentlichen Exekutivdienst in Aussicht genommen sind. Die sonst nötigen Wiederholungsuntersuchungen der Bediensteten können hinsichtlich des Farbenunterscheidungsvermögens entfallen, wenn bereits drei Untersuchungen normalen Farbensinn ergeben haben. Wenn Bedienstete des äußeren Betriebsdienstes im Verdachte einer Herabsetzung des Farbenunterscheidungsvermögens stehen, so ist eine Feststellung der Fortdauer der körperlichen Eignung vorzunehmen. Die Bediensteten sind verpflichtet, an sich selbst oder an anderen Bediensteten wahrgenommene Farbensinnstörungen den Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen. Für die belgischen Staatsbahnen enthält das Regl. d'administration générale et du personnel Bestimmungen über die Prüfung des Personals bei der Aufnahme. Diese Prüfung erfolgt nach der Methode Holmgrens mit Wollfäden. In Frankreich sind nach einer Regierungsvorschrift vom Jahr 1880 die Bewerber um solche Dienstposten, die eine richtige Beurteilung der Farben erheischen, einer Prüfung auf F. unterworfen, u. zw. meist nach der Holmgrenschen Methode. Die Prüfung wird nach schweren Krankheiten und auch periodisch erneuert. Ebenso werden dieser Prüfung Bedienstete unterzogen, die auf einem Posten verwendet waren, der den Besitz des richtigen Farbensinns nicht erheischt, bei Übernahme eines Postens, auf dem dieser Farbensinn unerläßlich ist. Bei den italienischen Eisenbahnen ist für Funktionen des Signaldienstes oder solcher, bei denen die Sicherheit des Zugverkehrs in Frage kommt, normaler Farbensinn für Rot und Grün auf beiden Augen vorgeschrieben. Es ist mehrfach angeregt worden, statt aller vorbesprochenen Methoden eine praktische Prüfung auf offener Strecke auf einer fahrenden Maschine vorzunehmen. Jedoch kann das Bestehen einer derartigen Untersuchung schon deswegen nicht als maßgebend für die Farbentüchtigkeit angesehen werden, weil der zu Prüfende seine Aufmerksamkeit bei der kurzen Prüfung in einem viel höheren Grade konzentrieren kann, als es ihm später im Dienst möglich ist. 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Die Bahn- und Bahnkassenärzte müssen selbst auf Farbentüchtigkeit untersucht und über ihr Farbenunterscheidungsvermögen unterrichtet sein.</p><lb/> <p>Wenn der Bahnarzt im Zweifel ist, ob der Untersuchte farbentüchtig ist, hat er der Eisenbahndirektion zu berichten, die die Einholung eines Obergutachtens (Untersuchung mit dem Nagelschen Anomaloskop) veranlaßt. Für die Bahnaugenärzte ist – zunächst für den Bereich der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen – eine „Anleitung zur Prüfung des Farbenunterscheidungsvermögens“ von <hi rendition="#g">Köllner</hi> seit 1913 amtlich eingeführt.</p><lb/> <p>Von 5 zu 5 Jahren ist eine Wiederholungsprüfung durchzuführen. 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Auf Grund des Ergebnisses der über diese Frage eingelangten Äußerungen wurde die Schlußfolgerung aufgestellt, daß eine Untersuchung auf die richtige Unterscheidung der drei in der Signalordnung vorgeschriebenen Farbensignale bei allen notwendig sei, deren Dienstobliegenheiten das richtige Erkennen der Signale bedingt.
In den meisten Staaten wurde dementsprechend im Gesetz- oder Verordnungsweg den Bahnverwaltungen zur Pflicht gemacht, die Prüfungen ihrer Bediensteten auf F. vorzunehmen.
In Deutschland – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. März 1906 – müssen die Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten ein ausreichendes Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen besitzen.
Für Preußen enthalten die Vorschriften über die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit für den Eisenbahndienst (gültig vom 1. Januar 1909) Bestimmungen über die Feststellung der Farbentüchtigkeit.
Diese erfolgt durch die Bahnärzte – bei Ausstellung von Genesungszeugnissen für Hilfsbedienstete und Arbeiter durch die Bahnkassenärzte – mittels Farbtafeln, die nach den Professor Nagelschen Regeln hergestellt sind und amtlich geliefert werden.
Für das bei Feststellung zu beobachtende Verfahren ist die „Anweisung zur Prüfung des Farbenunterscheidungsvermögens“ maßgebend.
Die Untersuchung ist bei guter Tagesbeleuchtung und sauberer Beschaffenheit der Tafeln vorzunehmen. Sie hat sich gleichzeitig auf beide Augen zu erstrecken. Die Bahn- und Bahnkassenärzte müssen selbst auf Farbentüchtigkeit untersucht und über ihr Farbenunterscheidungsvermögen unterrichtet sein.
Wenn der Bahnarzt im Zweifel ist, ob der Untersuchte farbentüchtig ist, hat er der Eisenbahndirektion zu berichten, die die Einholung eines Obergutachtens (Untersuchung mit dem Nagelschen Anomaloskop) veranlaßt. Für die Bahnaugenärzte ist – zunächst für den Bereich der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen – eine „Anleitung zur Prüfung des Farbenunterscheidungsvermögens“ von Köllner seit 1913 amtlich eingeführt.
Von 5 zu 5 Jahren ist eine Wiederholungsprüfung durchzuführen. Ergibt diese Farbenuntüchtigkeit, so sind die Bediensteten mit Ausnahme der Werkmeister und Werkführer aus den bisher wahrgenommenen Dienststellungen zu entfernen und auch nicht aushilfsweise in ihnen wieder zu verwenden und bei sonst vorhandener Befähigung in solchen Stellungen zu beschäftigen, in denen Farbenuntüchtigkeit unschädlich ist.
Durch Erlasse des preuß. Eisenbahnministers i. J. 1912 u. 1913 wurden die Eisenbahndirektionen angewiesen, zur Gewinnung von Vergleichen, durch einzelne Bahnärzte die Untersuchung auch mit der neuen Auflage der Stillingschen pseudoisochromatischen Tafeln vorzunehmen.
In Österreich wurde 1876 in die Grundzüge der Verkehrsvorschriften Art. 1 die Bestimmung aufgenommen, daß Personen, die wegen F. zur Wahrnehmung der Signale ungeeignet sind, zum äußeren Dienst nicht in Verwendung genommen werden dürfen; außerdem wurden die österreichischen Bahnverwaltungen aufgefordert, die Bediensteten vor der Aufnahme für den äußeren Dienst nach der Methode Holmgrens, bzw. in zweifelhaften Fällen, und wo ein Vorschützen von F. zu vermuten ist, nach einer eingehenderen Methode untersuchen zu lassen und diese Prüfung auch periodisch und insbesondere nach Krankheiten und Kontusionen des Kopfs zu wiederholen.
Nach der Sanitätsinstruktion für die österreichischen Staatsbahnen ist die Prüfung des Farbenunterscheidungsvermögens nur binokulär und bei günstiger Beleuchtung vorzunehmen, wobei zwei Methoden anzuwenden sind, nämlich die Prüfung mit pseudoisochromatischen Tafeln (Stilling, Nagel) und die Prüfung mit Holmgrenschen Wollbündeln.
Wird beim Bahnarzte nur der geringste Verdacht rege, daß ein Aufnahmswerber oder ein Bediensteter nicht durchaus farbentüchtig ist, so hat er ihn unbedingt zur Überprüfung an den Chefarzt zu weisen, der die Überprüfung stets auch noch mittels des Anomaloskops nach Prof. Nagel vorzunehmen hat.
Normales Farbenunterscheidungsvermögen ist jedoch nur bei den Aufnahmswerbern nötig, die für den eigentlichen Exekutivdienst in Aussicht genommen sind.
Die sonst nötigen Wiederholungsuntersuchungen der Bediensteten können hinsichtlich des Farbenunterscheidungsvermögens entfallen, wenn bereits drei Untersuchungen normalen Farbensinn ergeben haben.
Wenn Bedienstete des äußeren Betriebsdienstes im Verdachte einer Herabsetzung des Farbenunterscheidungsvermögens stehen, so ist eine Feststellung der Fortdauer der körperlichen Eignung vorzunehmen.
Die Bediensteten sind verpflichtet, an sich selbst oder an anderen Bediensteten wahrgenommene Farbensinnstörungen den Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.
Für die belgischen Staatsbahnen enthält das Regl. d'administration générale et du personnel Bestimmungen über die Prüfung des Personals bei der Aufnahme. Diese Prüfung erfolgt nach der Methode Holmgrens mit Wollfäden.
In Frankreich sind nach einer Regierungsvorschrift vom Jahr 1880 die Bewerber um solche Dienstposten, die eine richtige Beurteilung der Farben erheischen, einer Prüfung auf F. unterworfen, u. zw. meist nach der Holmgrenschen Methode. Die Prüfung wird nach schweren Krankheiten und auch periodisch erneuert. Ebenso werden dieser Prüfung Bedienstete unterzogen, die auf einem Posten verwendet waren, der den Besitz des richtigen Farbensinns nicht erheischt, bei Übernahme eines Postens, auf dem dieser Farbensinn unerläßlich ist.
Bei den italienischen Eisenbahnen ist für Funktionen des Signaldienstes oder solcher, bei denen die Sicherheit des Zugverkehrs in Frage kommt, normaler Farbensinn für Rot und Grün auf beiden Augen vorgeschrieben.
Es ist mehrfach angeregt worden, statt aller vorbesprochenen Methoden eine praktische Prüfung auf offener Strecke auf einer fahrenden Maschine vorzunehmen. Jedoch kann das Bestehen einer derartigen Untersuchung schon deswegen nicht als maßgebend für die Farbentüchtigkeit angesehen werden, weil der zu Prüfende seine Aufmerksamkeit bei der kurzen Prüfung in einem viel höheren Grade konzentrieren kann, als es ihm später im Dienst möglich ist. Aber gerade dieses Moment spielt bei Farbenschwachen eine große Rolle für die Erkennung der Farben (s. o.), dazu kommt noch der bei
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