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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Bundesbahnen besorgt. Budget und Bilanz werden von den Bundesbahnen selbständig aufgestellt. Dabei ziehen die Bundesbahnen von den Betriebseinnahmen selbständig die für Ausgaben notwendigen Beträge ab und ermitteln hiernach auch Gewinn und Verlust selbständig. Überschüsse der Bundesbahnen können nach gesetzlicher Vorschrift niemals zu allgemeinen Bundeszwecken verwendet werden. Sie sollen vielmehr nach Abzug der für Verzinsung und Tilgung der Bundesbahnschulden und der für den Reservefonds nötigen Beträge nur "im Interesse der Bundesbahnen zur Hebung und Erleichterung des Verkehrs, insbesondere zur Herabsetzung der Personen- und Gütertarife und zur Erweiterung des schweizerischen Eisenbahnnetzes" gebraucht werden. Bei diesem System der Finanzwirtschaft stellt sich die Bundesbahnverwaltung als eine selbständige Eisenbahnverwaltung für Rechnung des Bundes dar.

Auch Italien hat die Finanzwirtschaft seiner Staatsbahnen autonom gestaltet. Die Finanzwirtschaft der Staatsbahnen erstreckt sich hier aber nur auf den Betrieb der ihr überwiesenen Staatsbahnen. Das ganze Finanzgebaren beim Bau neuer Linien ebenso wie der Anleihe- und Schuldendienst für die der Staatsbahnverwaltung im Jahre 1905 zum Betriebe überwiesenen Linien wird von dem Schatzminister besorgt. Innerhalb ihres Verwaltungsbereichs ist die Finanzwirtschaft der Staatsbahn mit voller Autonomie ausgestaltet. Diese gründet sich auf den gesetzlich festgelegten Grundsatz, daß die Staatsbahnverwaltung ihre Ausgaben deckt, indem sie die erforderlichen Summen aus ihren Einnahmen entnimmt. Die Finanzwirtschaft der italienischen Staatsbahnen unterscheidet sich dadurch wesentlich von der der Schweizer Bundesbahnen, daß die Überschüsse an den Staatsschatz abgeliefert werden müssen. Die Höhe der Überschüsse ist gesetzlich nicht begrenzt. Sie werden von der Aufsichtsbehörde der Staatsbahnverwaltung und dem Schatzminister jährlich festgelegt. Dieser Umstand macht die Finanzautonomie der Staatsbahnen praktisch unwirksam, weil die Staatsbahnverwaltung in erster Linie die von ihr verlangten Überschüsse herauswirtschaften und nach diesem Gesichtspunkt bei Bemessung ihrer Ausgaben sich einrichten muß. Aber auch in Italien kann die Aufsichtsbehörde, der Minister der öffentlichen Arbeiten ebensowenig wie in der Schweiz das Eisenbahndepartement selbständig Änderungen in dem von der Eisenbahnverwaltung aufgestellten Budget vornehmen. Änderungen, die von der Aufsichtsbehörde gewünscht werden, kann die Aufsichtsbehörde in beiden Ländern nur bei dem Parlament beantragen. Dieses hat zu entscheiden, ob es Abänderungsanträge der Aufsichtsbehörde, die rechtlich nicht anders zu behandeln sind wie Anträge von Parlamentsmitgliedern, genehmigen oder ablehnen will.

Das Kapital für den Bau neuer Staatsbahnlinien kann im Wege der Anleihe beschafft werden. Näheres hierüber siehe "Anlagekapital" und "Anleihen". Eine besonders umstrittene Frage ist die, in welchem Umfang die Ausgaben für erhebliche Erweiterungen bestehender Anlagen aus den Jahresüberschüssen, im Extraordinarium des Haushaltsplanes oder aus Anleihenmittel bestritten werden sollen. Die Regelung dieser Angelegenheit ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden.

In Preußen werden nur solche Ergänzungen vorhandener Anlagen, die mehr als 100.000 M. kosten, in das Extraordinarium aufgenommen, Ergänzungen von geringem Wert erscheinen unter den ordentlichen Ausgaben. Weil sowohl die Aufwendungen, die mit Mitteln des Extraordinariums bestritten werden, als auch die mit Anleihenmitteln gemachten dem Anlagekapital zuwachsen, wird es vor allem eine Frage der Finanzpolitik sein, wie bei den erheblichen Ergänzungen und Erweiterungen im Einzelwert von mehr als 100.000 M. zu verfahren ist. Zurzeit werden in Preußen aus Anleihen bestritten: Die Ausgaben für den Bau neuer Bahnen, für die Anlage zweiter und weiterer Gleise bestehender Eisenbahnen, für die Vermehrung der Fahrzeuge der bestehenden Bahnen und für den Übergang zum Hauptbahnbetrieb auf bisherigen Nebenbahnen.

Bei den österreichischen Staatsbahnen werden zum Teil auch Ersatznachschaffungen und Herstellungen als außerordentliche Aufwendungen behandelt und die Kosten derselben aus Anlehen bestritten.

In der Schweiz (Rechnungsges. vom 27. März 1896) dürfen nach Eröffnung des Betriebs Kosten der Ergänzungs- und Neuanlagen oder der Anschaffung von Betriebsmaterial dem Baukonto nur belastet werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebs erzielt wird. Ausgaben für die Verbesserung oder Verstärkung des Oberbaues dürfen dem Baukonto nicht angelastet werden.

Weil der Ertrag jedes Eisenbahnunternehmens erheblichen Schwankungen ausgesetzt ist, müssen Einrichtungen getroffen werden, die einen gewissen Ausgleich zwischen guten und schlechten Jahren ermöglichen. Die bei Privatbahnen zu diesem Zwecke geführten Fonds (Erneuerungs- und Reservefonds, s. d.) sind bei den meisten Staatsbahnen nicht vorhanden. Nur bei den Schweizer Bundesbahnen wird nach den gleichen Vorschriften, wie früher bei den Privatbahnen, nicht nur ein Erneuerungs- sondern auch ein Reservefonds gebildet. Die italienischen Staatsbahnen sammeln einen Reservefonds an. Bei deutschen Bahnen

Bundesbahnen besorgt. Budget und Bilanz werden von den Bundesbahnen selbständig aufgestellt. Dabei ziehen die Bundesbahnen von den Betriebseinnahmen selbständig die für Ausgaben notwendigen Beträge ab und ermitteln hiernach auch Gewinn und Verlust selbständig. Überschüsse der Bundesbahnen können nach gesetzlicher Vorschrift niemals zu allgemeinen Bundeszwecken verwendet werden. Sie sollen vielmehr nach Abzug der für Verzinsung und Tilgung der Bundesbahnschulden und der für den Reservefonds nötigen Beträge nur „im Interesse der Bundesbahnen zur Hebung und Erleichterung des Verkehrs, insbesondere zur Herabsetzung der Personen- und Gütertarife und zur Erweiterung des schweizerischen Eisenbahnnetzes“ gebraucht werden. Bei diesem System der Finanzwirtschaft stellt sich die Bundesbahnverwaltung als eine selbständige Eisenbahnverwaltung für Rechnung des Bundes dar.

Auch Italien hat die Finanzwirtschaft seiner Staatsbahnen autonom gestaltet. Die Finanzwirtschaft der Staatsbahnen erstreckt sich hier aber nur auf den Betrieb der ihr überwiesenen Staatsbahnen. Das ganze Finanzgebaren beim Bau neuer Linien ebenso wie der Anleihe- und Schuldendienst für die der Staatsbahnverwaltung im Jahre 1905 zum Betriebe überwiesenen Linien wird von dem Schatzminister besorgt. Innerhalb ihres Verwaltungsbereichs ist die Finanzwirtschaft der Staatsbahn mit voller Autonomie ausgestaltet. Diese gründet sich auf den gesetzlich festgelegten Grundsatz, daß die Staatsbahnverwaltung ihre Ausgaben deckt, indem sie die erforderlichen Summen aus ihren Einnahmen entnimmt. Die Finanzwirtschaft der italienischen Staatsbahnen unterscheidet sich dadurch wesentlich von der der Schweizer Bundesbahnen, daß die Überschüsse an den Staatsschatz abgeliefert werden müssen. Die Höhe der Überschüsse ist gesetzlich nicht begrenzt. Sie werden von der Aufsichtsbehörde der Staatsbahnverwaltung und dem Schatzminister jährlich festgelegt. Dieser Umstand macht die Finanzautonomie der Staatsbahnen praktisch unwirksam, weil die Staatsbahnverwaltung in erster Linie die von ihr verlangten Überschüsse herauswirtschaften und nach diesem Gesichtspunkt bei Bemessung ihrer Ausgaben sich einrichten muß. Aber auch in Italien kann die Aufsichtsbehörde, der Minister der öffentlichen Arbeiten ebensowenig wie in der Schweiz das Eisenbahndepartement selbständig Änderungen in dem von der Eisenbahnverwaltung aufgestellten Budget vornehmen. Änderungen, die von der Aufsichtsbehörde gewünscht werden, kann die Aufsichtsbehörde in beiden Ländern nur bei dem Parlament beantragen. Dieses hat zu entscheiden, ob es Abänderungsanträge der Aufsichtsbehörde, die rechtlich nicht anders zu behandeln sind wie Anträge von Parlamentsmitgliedern, genehmigen oder ablehnen will.

Das Kapital für den Bau neuer Staatsbahnlinien kann im Wege der Anleihe beschafft werden. Näheres hierüber siehe „Anlagekapital“ und „Anleihen“. Eine besonders umstrittene Frage ist die, in welchem Umfang die Ausgaben für erhebliche Erweiterungen bestehender Anlagen aus den Jahresüberschüssen, im Extraordinarium des Haushaltsplanes oder aus Anleihenmittel bestritten werden sollen. Die Regelung dieser Angelegenheit ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden.

In Preußen werden nur solche Ergänzungen vorhandener Anlagen, die mehr als 100.000 M. kosten, in das Extraordinarium aufgenommen, Ergänzungen von geringem Wert erscheinen unter den ordentlichen Ausgaben. Weil sowohl die Aufwendungen, die mit Mitteln des Extraordinariums bestritten werden, als auch die mit Anleihenmitteln gemachten dem Anlagekapital zuwachsen, wird es vor allem eine Frage der Finanzpolitik sein, wie bei den erheblichen Ergänzungen und Erweiterungen im Einzelwert von mehr als 100.000 M. zu verfahren ist. Zurzeit werden in Preußen aus Anleihen bestritten: Die Ausgaben für den Bau neuer Bahnen, für die Anlage zweiter und weiterer Gleise bestehender Eisenbahnen, für die Vermehrung der Fahrzeuge der bestehenden Bahnen und für den Übergang zum Hauptbahnbetrieb auf bisherigen Nebenbahnen.

Bei den österreichischen Staatsbahnen werden zum Teil auch Ersatznachschaffungen und Herstellungen als außerordentliche Aufwendungen behandelt und die Kosten derselben aus Anlehen bestritten.

In der Schweiz (Rechnungsges. vom 27. März 1896) dürfen nach Eröffnung des Betriebs Kosten der Ergänzungs- und Neuanlagen oder der Anschaffung von Betriebsmaterial dem Baukonto nur belastet werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebs erzielt wird. Ausgaben für die Verbesserung oder Verstärkung des Oberbaues dürfen dem Baukonto nicht angelastet werden.

Weil der Ertrag jedes Eisenbahnunternehmens erheblichen Schwankungen ausgesetzt ist, müssen Einrichtungen getroffen werden, die einen gewissen Ausgleich zwischen guten und schlechten Jahren ermöglichen. Die bei Privatbahnen zu diesem Zwecke geführten Fonds (Erneuerungs- und Reservefonds, s. d.) sind bei den meisten Staatsbahnen nicht vorhanden. Nur bei den Schweizer Bundesbahnen wird nach den gleichen Vorschriften, wie früher bei den Privatbahnen, nicht nur ein Erneuerungs- sondern auch ein Reservefonds gebildet. Die italienischen Staatsbahnen sammeln einen Reservefonds an. Bei deutschen Bahnen

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[79/0087] Bundesbahnen besorgt. Budget und Bilanz werden von den Bundesbahnen selbständig aufgestellt. Dabei ziehen die Bundesbahnen von den Betriebseinnahmen selbständig die für Ausgaben notwendigen Beträge ab und ermitteln hiernach auch Gewinn und Verlust selbständig. Überschüsse der Bundesbahnen können nach gesetzlicher Vorschrift niemals zu allgemeinen Bundeszwecken verwendet werden. Sie sollen vielmehr nach Abzug der für Verzinsung und Tilgung der Bundesbahnschulden und der für den Reservefonds nötigen Beträge nur „im Interesse der Bundesbahnen zur Hebung und Erleichterung des Verkehrs, insbesondere zur Herabsetzung der Personen- und Gütertarife und zur Erweiterung des schweizerischen Eisenbahnnetzes“ gebraucht werden. Bei diesem System der Finanzwirtschaft stellt sich die Bundesbahnverwaltung als eine selbständige Eisenbahnverwaltung für Rechnung des Bundes dar. Auch Italien hat die Finanzwirtschaft seiner Staatsbahnen autonom gestaltet. Die Finanzwirtschaft der Staatsbahnen erstreckt sich hier aber nur auf den Betrieb der ihr überwiesenen Staatsbahnen. Das ganze Finanzgebaren beim Bau neuer Linien ebenso wie der Anleihe- und Schuldendienst für die der Staatsbahnverwaltung im Jahre 1905 zum Betriebe überwiesenen Linien wird von dem Schatzminister besorgt. Innerhalb ihres Verwaltungsbereichs ist die Finanzwirtschaft der Staatsbahn mit voller Autonomie ausgestaltet. Diese gründet sich auf den gesetzlich festgelegten Grundsatz, daß die Staatsbahnverwaltung ihre Ausgaben deckt, indem sie die erforderlichen Summen aus ihren Einnahmen entnimmt. Die Finanzwirtschaft der italienischen Staatsbahnen unterscheidet sich dadurch wesentlich von der der Schweizer Bundesbahnen, daß die Überschüsse an den Staatsschatz abgeliefert werden müssen. Die Höhe der Überschüsse ist gesetzlich nicht begrenzt. Sie werden von der Aufsichtsbehörde der Staatsbahnverwaltung und dem Schatzminister jährlich festgelegt. Dieser Umstand macht die Finanzautonomie der Staatsbahnen praktisch unwirksam, weil die Staatsbahnverwaltung in erster Linie die von ihr verlangten Überschüsse herauswirtschaften und nach diesem Gesichtspunkt bei Bemessung ihrer Ausgaben sich einrichten muß. Aber auch in Italien kann die Aufsichtsbehörde, der Minister der öffentlichen Arbeiten ebensowenig wie in der Schweiz das Eisenbahndepartement selbständig Änderungen in dem von der Eisenbahnverwaltung aufgestellten Budget vornehmen. Änderungen, die von der Aufsichtsbehörde gewünscht werden, kann die Aufsichtsbehörde in beiden Ländern nur bei dem Parlament beantragen. Dieses hat zu entscheiden, ob es Abänderungsanträge der Aufsichtsbehörde, die rechtlich nicht anders zu behandeln sind wie Anträge von Parlamentsmitgliedern, genehmigen oder ablehnen will. Das Kapital für den Bau neuer Staatsbahnlinien kann im Wege der Anleihe beschafft werden. Näheres hierüber siehe „Anlagekapital“ und „Anleihen“. Eine besonders umstrittene Frage ist die, in welchem Umfang die Ausgaben für erhebliche Erweiterungen bestehender Anlagen aus den Jahresüberschüssen, im Extraordinarium des Haushaltsplanes oder aus Anleihenmittel bestritten werden sollen. Die Regelung dieser Angelegenheit ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden. In Preußen werden nur solche Ergänzungen vorhandener Anlagen, die mehr als 100.000 M. kosten, in das Extraordinarium aufgenommen, Ergänzungen von geringem Wert erscheinen unter den ordentlichen Ausgaben. Weil sowohl die Aufwendungen, die mit Mitteln des Extraordinariums bestritten werden, als auch die mit Anleihenmitteln gemachten dem Anlagekapital zuwachsen, wird es vor allem eine Frage der Finanzpolitik sein, wie bei den erheblichen Ergänzungen und Erweiterungen im Einzelwert von mehr als 100.000 M. zu verfahren ist. Zurzeit werden in Preußen aus Anleihen bestritten: Die Ausgaben für den Bau neuer Bahnen, für die Anlage zweiter und weiterer Gleise bestehender Eisenbahnen, für die Vermehrung der Fahrzeuge der bestehenden Bahnen und für den Übergang zum Hauptbahnbetrieb auf bisherigen Nebenbahnen. Bei den österreichischen Staatsbahnen werden zum Teil auch Ersatznachschaffungen und Herstellungen als außerordentliche Aufwendungen behandelt und die Kosten derselben aus Anlehen bestritten. In der Schweiz (Rechnungsges. vom 27. März 1896) dürfen nach Eröffnung des Betriebs Kosten der Ergänzungs- und Neuanlagen oder der Anschaffung von Betriebsmaterial dem Baukonto nur belastet werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebs erzielt wird. Ausgaben für die Verbesserung oder Verstärkung des Oberbaues dürfen dem Baukonto nicht angelastet werden. Weil der Ertrag jedes Eisenbahnunternehmens erheblichen Schwankungen ausgesetzt ist, müssen Einrichtungen getroffen werden, die einen gewissen Ausgleich zwischen guten und schlechten Jahren ermöglichen. Die bei Privatbahnen zu diesem Zwecke geführten Fonds (Erneuerungs- und Reservefonds, s. d.) sind bei den meisten Staatsbahnen nicht vorhanden. Nur bei den Schweizer Bundesbahnen wird nach den gleichen Vorschriften, wie früher bei den Privatbahnen, nicht nur ein Erneuerungs- sondern auch ein Reservefonds gebildet. Die italienischen Staatsbahnen sammeln einen Reservefonds an. Bei deutschen Bahnen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/87>, abgerufen am 21.11.2024.