Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.3. Sizilisches Netz (Rete Sicula). Dieses umfaßte:
Betriebseinnahmen und Ausgaben. Einnahmen:
Ausgaben:
Als Anteil an den Einnahmen erhielt die Gesellschaft:
Die Durchführung der neuen Verträge war mit großen finanziellen Schwierigkeiten verbunden. Im November 1886 stellte die Regierung eine Berechnung auf, nach der alle Bahnbauten 2226 Mill. Lire, also 1000 Mill. Lire mehr, als das Ges. 1879 annahm, erforderten. Anfangs 1888 legte die Regierung einen neuen Gesetzentwurf vor, der den ganzen Eisenbahnbauplan regelte, mit Ausnahme der im Art. 20 des Ges. vom 27. April 1885 in Aussicht genommenen ferneren 1000 km Nebenbahnen. Das am 20. Juli 1888 veröffentlichte Ges. ging darauf hinaus, die dem Land seit 1879 versprochenen Linien binnen der bestimmten Frist wirklich auszubauen und die Beschaffung der hierzu nötigen Gelder der Privatunternehmung zu überlassen. Nach dem Stand von Ende 1888 waren
Von diesen 3066 km sollten vom Staat selbst 1471 km mit 890 Mill. Lire, durch Privatvergebung 505 km mit 303 Mill. Lire ausgeführt und durch Verträge mit den Betriebsgesellschaften 1090 km mit 417 Mill. Lire sichergestellt werden. Über die sog. Direttissima Rom-Neapel bestimmte das Ges. vom 20. Juli 1888, daß vorläufig von Rom nach Segni eine neue doppelgleisige Bahn in drei Jahren gebaut werden soll (diese Strecke wurde 1892 vollendet), durch Vertrag vom 29. September 1888 übernahm die Mittelmeerbahn den Bau dieser Linie gegen einen Betrag von 221/2 Mill. Lire. Durch Ges. vom 4. Dezember 1902 wurde an Privatunternehmungen der Bau und Betrieb einer Reihe von Linien vergeben. Bei Schmalspurbahnen wurden die Provinzen von der Verpflichtung befreit, die ihnen mit Ges. vom 29. Juli 1879 auferlegten Beiträge zu leisten. Durch dieses Gesetz sind die Provinzen, Gemeinden, Provinzial- und Kommunalverbände ermächtigt worden, die ihnen konzessionierten Bahnen selbst zu bauen und zu betreiben. Für alle konzessionierten Privatbahnen konnte auch Kleinbahnbetrieb zugestanden werden. Der Staat behielt aber in allen Konzessionen das Recht, die Bahn innerhalb zweier Jahre nach Vollendung des Baues gegen Ersatz der Baukosten und Auslagen für Materialvorräte mit einem Aufschlag von 5% zurückzukaufen. Wenn innerhalb dieser Frist der Rückkauf nicht erfolge, so sollte er erst nach 20 Jahren und unter den im Gesetze über die öffentlichen Arbeiten vom Jahre 1865 festgesetzten Bestimmungen stattfinden. Eine besondere Erwähnung verdient der Bau der Zufahrtslinien zum Simplon. Nach Genehmigung des Vertrags zwischen Italien und der Schweiz (1898) über die Durchfahrung des Simplons zwischen Brig und Iselle konzessionierte die Regierung der Provinz Mailand und der Gemeinde Turin die Linien Arona-Domodossola und Santhia-Arona und kam mit der Mediterranea wegen des Baues der Linie Domodossola-Iselle gegen eine feste Entschädigung von 16·65 Mill. Lire überein. Mit dem Ges. vom Juni 1901 wurde der Cassa aumenti patrimoniali der Mediterranea ein Zuschuß von 12·5 Mill. Lire gewährt, um den Bau der kürzesten Verbindung zwischen dem Hafen von Genua und der Giovilinie zu ermöglichen. Schon im Jahre 1898 war von der Regierung eine aus Mitgliedern des Parlaments und Vertretern der Ministerien bestehende Kommission eingesetzt worden, die zu prüfen hatte, wie sich die Betriebsführung auf den verpachteten Bahnen bewährt habe und welches Betriebssystem mit 1. Juli 1905 gewählt werden sollte. Der Bericht stellte fest, daß die Erfüllung der von den Konzessionären übernommenen Verpflichtungen sowohl hinsichtlich des Betriebs als der Gewinnbeteiligung des Staats mit der Zeit ganz der Willkür 3. Sizilisches Netz (Rete Sicula). Dieses umfaßte:
Betriebseinnahmen und Ausgaben. Einnahmen:
Ausgaben:
Als Anteil an den Einnahmen erhielt die Gesellschaft:
Die Durchführung der neuen Verträge war mit großen finanziellen Schwierigkeiten verbunden. Im November 1886 stellte die Regierung eine Berechnung auf, nach der alle Bahnbauten 2226 Mill. Lire, also 1000 Mill. Lire mehr, als das Ges. 1879 annahm, erforderten. Anfangs 1888 legte die Regierung einen neuen Gesetzentwurf vor, der den ganzen Eisenbahnbauplan regelte, mit Ausnahme der im Art. 20 des Ges. vom 27. April 1885 in Aussicht genommenen ferneren 1000 km Nebenbahnen. Das am 20. Juli 1888 veröffentlichte Ges. ging darauf hinaus, die dem Land seit 1879 versprochenen Linien binnen der bestimmten Frist wirklich auszubauen und die Beschaffung der hierzu nötigen Gelder der Privatunternehmung zu überlassen. Nach dem Stand von Ende 1888 waren
Von diesen 3066 km sollten vom Staat selbst 1471 km mit 890 Mill. Lire, durch Privatvergebung 505 km mit 303 Mill. Lire ausgeführt und durch Verträge mit den Betriebsgesellschaften 1090 km mit 417 Mill. Lire sichergestellt werden. Über die sog. Direttissima Rom-Neapel bestimmte das Ges. vom 20. Juli 1888, daß vorläufig von Rom nach Segni eine neue doppelgleisige Bahn in drei Jahren gebaut werden soll (diese Strecke wurde 1892 vollendet), durch Vertrag vom 29. September 1888 übernahm die Mittelmeerbahn den Bau dieser Linie gegen einen Betrag von 221/2 Mill. Lire. Durch Ges. vom 4. Dezember 1902 wurde an Privatunternehmungen der Bau und Betrieb einer Reihe von Linien vergeben. Bei Schmalspurbahnen wurden die Provinzen von der Verpflichtung befreit, die ihnen mit Ges. vom 29. Juli 1879 auferlegten Beiträge zu leisten. Durch dieses Gesetz sind die Provinzen, Gemeinden, Provinzial- und Kommunalverbände ermächtigt worden, die ihnen konzessionierten Bahnen selbst zu bauen und zu betreiben. Für alle konzessionierten Privatbahnen konnte auch Kleinbahnbetrieb zugestanden werden. Der Staat behielt aber in allen Konzessionen das Recht, die Bahn innerhalb zweier Jahre nach Vollendung des Baues gegen Ersatz der Baukosten und Auslagen für Materialvorräte mit einem Aufschlag von 5% zurückzukaufen. Wenn innerhalb dieser Frist der Rückkauf nicht erfolge, so sollte er erst nach 20 Jahren und unter den im Gesetze über die öffentlichen Arbeiten vom Jahre 1865 festgesetzten Bestimmungen stattfinden. Eine besondere Erwähnung verdient der Bau der Zufahrtslinien zum Simplon. Nach Genehmigung des Vertrags zwischen Italien und der Schweiz (1898) über die Durchfahrung des Simplons zwischen Brig und Iselle konzessionierte die Regierung der Provinz Mailand und der Gemeinde Turin die Linien Arona-Domodossola und Santhià-Arona und kam mit der Mediterranea wegen des Baues der Linie Domodossola-Iselle gegen eine feste Entschädigung von 16·65 Mill. Lire überein. Mit dem Ges. vom Juni 1901 wurde der Cassa aumenti patrimoniali der Mediterranea ein Zuschuß von 12·5 Mill. Lire gewährt, um den Bau der kürzesten Verbindung zwischen dem Hafen von Genua und der Giovilinie zu ermöglichen. Schon im Jahre 1898 war von der Regierung eine aus Mitgliedern des Parlaments und Vertretern der Ministerien bestehende Kommission eingesetzt worden, die zu prüfen hatte, wie sich die Betriebsführung auf den verpachteten Bahnen bewährt habe und welches Betriebssystem mit 1. Juli 1905 gewählt werden sollte. Der Bericht stellte fest, daß die Erfüllung der von den Konzessionären übernommenen Verpflichtungen sowohl hinsichtlich des Betriebs als der Gewinnbeteiligung des Staats mit der Zeit ganz der Willkür <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0304" n="289"/> <p>3. <hi rendition="#g">Sizilisches Netz</hi> (Rete Sicula).</p><lb/> <p>Dieses umfaßte:</p><lb/> <table> <row> <cell>Jahr</cell> <cell>Hauptlinien</cell> <cell>Nebenlinien</cell> <cell>Zusammen</cell> </row><lb/> <row> <cell>1. Juli 1885</cell> <cell>599</cell> <cell>–</cell> <cell>599 <hi rendition="#i">km</hi></cell> </row><lb/> <row> <cell>1. Juli 1890</cell> <cell>609</cell> <cell>111</cell> <cell>720 <hi rendition="#i">km</hi></cell> </row><lb/> <row> <cell>1. Juli 1895</cell> <cell>616</cell> <cell>484</cell> <cell>1100 <hi rendition="#i">km</hi></cell> </row><lb/> <row> <cell>1. 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3. Sizilisches Netz (Rete Sicula).
Dieses umfaßte:
Jahr Hauptlinien Nebenlinien Zusammen
1. Juli 1885 599 – 599 km
1. Juli 1890 609 111 720 km
1. Juli 1895 616 484 1100 km
1. Juli 1900 616 484 1100 km
30. Juni 1905 616 484 1100 km
Betriebseinnahmen und Ausgaben.
Einnahmen:
Jahr Hauptlinien Nebenlinien Zusammen
Lire Lire Lire
1885/86 7,459.600 33.700 7,493.300
1890/91 7,757.800 732.400 8,490.200
1895/96 7,793.700 2,223.700 10,017.400
1900/01 9,460.700 2,754.400 12,215.100
1904/05 10,385.300 3,650.700 14,036.000
Ausgaben:
1885/86 6,270.300 Lire
1890/91 6,850.500 Lire
1895/96 9,391.400 Lire
1900/01 10,797.600 Lire
1904/05 13,152.200 Lire
Als Anteil an den Einnahmen erhielt die Gesellschaft:
1885/86 6,161.000 Lire
1890/91 7,314.200 Lire
1895/96 10,064.400 Lire
1900/01 11,672.100 Lire
1904/05 12,891.400 Lire
Die Durchführung der neuen Verträge war mit großen finanziellen Schwierigkeiten verbunden. Im November 1886 stellte die Regierung eine Berechnung auf, nach der alle Bahnbauten 2226 Mill. Lire, also 1000 Mill. Lire mehr, als das Ges. 1879 annahm, erforderten.
Anfangs 1888 legte die Regierung einen neuen Gesetzentwurf vor, der den ganzen Eisenbahnbauplan regelte, mit Ausnahme der im Art. 20 des Ges. vom 27. April 1885 in Aussicht genommenen ferneren 1000 km Nebenbahnen. Das am 20. Juli 1888 veröffentlichte Ges. ging darauf hinaus, die dem Land seit 1879 versprochenen Linien binnen der bestimmten Frist wirklich auszubauen und die Beschaffung der hierzu nötigen Gelder der Privatunternehmung zu überlassen.
Nach dem Stand von Ende 1888 waren
vollendet 1922 km
im Bau 1532 km
nicht angefangen 3066 km
zusammen 6520 km
Von diesen 3066 km sollten vom Staat selbst 1471 km mit 890 Mill. Lire, durch Privatvergebung 505 km mit 303 Mill. Lire ausgeführt und durch Verträge mit den Betriebsgesellschaften 1090 km mit 417 Mill. Lire sichergestellt werden.
Über die sog. Direttissima Rom-Neapel bestimmte das Ges. vom 20. Juli 1888, daß vorläufig von Rom nach Segni eine neue doppelgleisige Bahn in drei Jahren gebaut werden soll (diese Strecke wurde 1892 vollendet), durch Vertrag vom 29. September 1888 übernahm die Mittelmeerbahn den Bau dieser Linie gegen einen Betrag von 221/2 Mill. Lire.
Durch Ges. vom 4. Dezember 1902 wurde an Privatunternehmungen der Bau und Betrieb einer Reihe von Linien vergeben. Bei Schmalspurbahnen wurden die Provinzen von der Verpflichtung befreit, die ihnen mit Ges. vom 29. Juli 1879 auferlegten Beiträge zu leisten.
Durch dieses Gesetz sind die Provinzen, Gemeinden, Provinzial- und Kommunalverbände ermächtigt worden, die ihnen konzessionierten Bahnen selbst zu bauen und zu betreiben. Für alle konzessionierten Privatbahnen konnte auch Kleinbahnbetrieb zugestanden werden.
Der Staat behielt aber in allen Konzessionen das Recht, die Bahn innerhalb zweier Jahre nach Vollendung des Baues gegen Ersatz der Baukosten und Auslagen für Materialvorräte mit einem Aufschlag von 5% zurückzukaufen. Wenn innerhalb dieser Frist der Rückkauf nicht erfolge, so sollte er erst nach 20 Jahren und unter den im Gesetze über die öffentlichen Arbeiten vom Jahre 1865 festgesetzten Bestimmungen stattfinden.
Eine besondere Erwähnung verdient der Bau der Zufahrtslinien zum Simplon. Nach Genehmigung des Vertrags zwischen Italien und der Schweiz (1898) über die Durchfahrung des Simplons zwischen Brig und Iselle konzessionierte die Regierung der Provinz Mailand und der Gemeinde Turin die Linien Arona-Domodossola und Santhià-Arona und kam mit der Mediterranea wegen des Baues der Linie Domodossola-Iselle gegen eine feste Entschädigung von 16·65 Mill. Lire überein.
Mit dem Ges. vom Juni 1901 wurde der Cassa aumenti patrimoniali der Mediterranea ein Zuschuß von 12·5 Mill. Lire gewährt, um den Bau der kürzesten Verbindung zwischen dem Hafen von Genua und der Giovilinie zu ermöglichen.
Schon im Jahre 1898 war von der Regierung eine aus Mitgliedern des Parlaments und Vertretern der Ministerien bestehende Kommission eingesetzt worden, die zu prüfen hatte, wie sich die Betriebsführung auf den verpachteten Bahnen bewährt habe und welches Betriebssystem mit 1. Juli 1905 gewählt werden sollte.
Der Bericht stellte fest, daß die Erfüllung der von den Konzessionären übernommenen Verpflichtungen sowohl hinsichtlich des Betriebs als der Gewinnbeteiligung des Staats mit der Zeit ganz der Willkür
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(2020-06-17T17:32:44Z)
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