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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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In manchen Ländern (beispielsweise in Deutschland) werden offene G. auch für Viehbeförderung verwendet, wenn der Kasten eine genügende lichte Höhe (1·5 m bei Großvieh, 0·75 m bei Kleinvieh) und Weite (2·6 m) aufweist und innen mit Anbindringen versehen ist.

Zollverschluß. Nach den Beschlüssen der Berner Konferenz sind folgende Vorschriften rücksichtlich der zollsicheren Einrichtung offener G. zu beobachten:

"Offene G., deren Kopfborde durch eine Firststange (Plachenträger, Giebelstangen, Planträger) verbunden, mit mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, können zur Beförderung von Zollgütern aller Art dienen. Offene G., die mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken versehen sind, können für Zollgüter, deren Gewicht mindestens 25 kg beträgt, benutzt werden.

Die zur Befestigung der Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschweißt und so befestigt sein, daß sie ohne Gewaltmittel und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht abgenommen werden können. Diese Ringe müssen abwechslungsweise an den abnehmbaren Bordwänden (wenn solche vorhanden) und am Untergestell oder an dem mit diesem fest verbundenen Fußbodenrahmen in Entfernungen von höchstens 115 cm so angebracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Bordwände als auch das Öffnen der Türen verhindert.


Abb. 1. Gedeckter Güterwagen der österr. Staatsbahnen für voluminöse Güter. Eigengewicht 10·9 t. Ladegewicht 15 t.

Abb. 2. Vierachsiger, gedeckter Güterwagen der österr. Staatsbahnen. Eigengewicht 19·2 t; Ladegewicht 20 t.

Die Schutzdecken müssen längs der Kanten, entsprechend den Ringen am Wagen, mit durch Metallösen geschützten Löchern zum Durchziehen der Verschlußleinen versehen sein.

Nur am oberen Teil der Decken sind Ringe zum Verschluß zulässig.

Etwaige Nähte an den Decken müssen sich entweder an der Innenseite derselben befinden oder doppelt im Abstand von 15-25 mm angeordnet sein.

Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an den Enden mit Metallspitzen versehen sein.

In manchen Ländern (beispielsweise in Deutschland) werden offene G. auch für Viehbeförderung verwendet, wenn der Kasten eine genügende lichte Höhe (1·5 m bei Großvieh, 0·75 m bei Kleinvieh) und Weite (2·6 m) aufweist und innen mit Anbindringen versehen ist.

Zollverschluß. Nach den Beschlüssen der Berner Konferenz sind folgende Vorschriften rücksichtlich der zollsicheren Einrichtung offener G. zu beobachten:

„Offene G., deren Kopfborde durch eine Firststange (Plachenträger, Giebelstangen, Planträger) verbunden, mit mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, können zur Beförderung von Zollgütern aller Art dienen. Offene G., die mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken versehen sind, können für Zollgüter, deren Gewicht mindestens 25 kg beträgt, benutzt werden.

Die zur Befestigung der Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschweißt und so befestigt sein, daß sie ohne Gewaltmittel und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht abgenommen werden können. Diese Ringe müssen abwechslungsweise an den abnehmbaren Bordwänden (wenn solche vorhanden) und am Untergestell oder an dem mit diesem fest verbundenen Fußbodenrahmen in Entfernungen von höchstens 115 cm so angebracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Bordwände als auch das Öffnen der Türen verhindert.


Abb. 1. Gedeckter Güterwagen der österr. Staatsbahnen für voluminöse Güter. Eigengewicht 10·9 t. Ladegewicht 15 t.

Abb. 2. Vierachsiger, gedeckter Güterwagen der österr. Staatsbahnen. Eigengewicht 19·2 t; Ladegewicht 20 t.

Die Schutzdecken müssen längs der Kanten, entsprechend den Ringen am Wagen, mit durch Metallösen geschützten Löchern zum Durchziehen der Verschlußleinen versehen sein.

Nur am oberen Teil der Decken sind Ringe zum Verschluß zulässig.

Etwaige Nähte an den Decken müssen sich entweder an der Innenseite derselben befinden oder doppelt im Abstand von 15–25 mm angeordnet sein.

Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an den Enden mit Metallspitzen versehen sein.

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[30/0038] In manchen Ländern (beispielsweise in Deutschland) werden offene G. auch für Viehbeförderung verwendet, wenn der Kasten eine genügende lichte Höhe (1·5 m bei Großvieh, 0·75 m bei Kleinvieh) und Weite (2·6 m) aufweist und innen mit Anbindringen versehen ist. Zollverschluß. Nach den Beschlüssen der Berner Konferenz sind folgende Vorschriften rücksichtlich der zollsicheren Einrichtung offener G. zu beobachten: „Offene G., deren Kopfborde durch eine Firststange (Plachenträger, Giebelstangen, Planträger) verbunden, mit mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, können zur Beförderung von Zollgütern aller Art dienen. Offene G., die mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken versehen sind, können für Zollgüter, deren Gewicht mindestens 25 kg beträgt, benutzt werden. Die zur Befestigung der Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschweißt und so befestigt sein, daß sie ohne Gewaltmittel und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht abgenommen werden können. Diese Ringe müssen abwechslungsweise an den abnehmbaren Bordwänden (wenn solche vorhanden) und am Untergestell oder an dem mit diesem fest verbundenen Fußbodenrahmen in Entfernungen von höchstens 115 cm so angebracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Bordwände als auch das Öffnen der Türen verhindert. [Abbildung Abb. 1. Gedeckter Güterwagen der österr. Staatsbahnen für voluminöse Güter. Eigengewicht 10·9 t. Ladegewicht 15 t. ] [Abbildung Abb. 2. Vierachsiger, gedeckter Güterwagen der österr. Staatsbahnen. Eigengewicht 19·2 t; Ladegewicht 20 t. ] Die Schutzdecken müssen längs der Kanten, entsprechend den Ringen am Wagen, mit durch Metallösen geschützten Löchern zum Durchziehen der Verschlußleinen versehen sein. Nur am oberen Teil der Decken sind Ringe zum Verschluß zulässig. Etwaige Nähte an den Decken müssen sich entweder an der Innenseite derselben befinden oder doppelt im Abstand von 15–25 mm angeordnet sein. Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an den Enden mit Metallspitzen versehen sein.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/38>, abgerufen am 31.10.2024.