Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.erst von der Grubenanschlußstation ab, und für die Streckenlänge von der Grube bis zu dieser Station wird eine meist für den Wagen berechnete feste Gebühr zugeschlagen (Anschlußfracht, Zechenfracht). Das ziffermäßige Ergebnis der beiden Rechnungsarten ist vielfach recht verschieden. Daneben wird häufig noch eine Verschiebgebühr erhoben. Österreich. Kohle gehört in die niedrigste der Klassen, die die ersten österreichischen Eisenbahntarife aufwiesen, so bei der Kaiser Ferdinands-Nordbahn nach dem Tarife von 1840 in die erste (niedrigste) der vier vorhandenen Tarifklassen (S. 180 l. c.). Vgl. "Geschichte der Eisenbahnen der österr.-ung. Monarchie", Bd. III, S. 177 ff. (Frachtentarif von Albert Pauer). Nach lebhaften Klagen und Beschwerden der Industriellen wurde auf den nördlichen, südlichen und südöstlichen Staatsbahnen ein Kohlenausnahmetarif mit einem Einheitssatz von 1/2 kr. CM. pro Sporcozentner und Meile eingeführt mit der Bedingung der Auflieferung voller Wagenladungen. Die Beförderung war anfangs vom Vorhandensein geeigneter Betriebsmittel und davon abhängig gemacht, "daß der regelmäßige Verkehr durch den Kohlentransport nicht beeinträchtigt werden dürfe" (S. 205 l. c.). Allmählich wurden auf sämtlichen Bahnen Ausnahmetarife für Kohlen eingeführt. Daneben bestanden "temporäre Tarifmaßnahmen" im Kundmachungswege. Der Lokaltarif der österr. StB. von 1883 enthielt im Ausnahmetarif I für Kohle folgende Einheitssätze:
Die Sätze wurden allmählich auf andere Eisenbahnen ausgedehnt. Ende der Achtzigerjahre galten sie für ein Netz von 5000 km (S. 198 l. c.). In dem seit 1. Januar 1910 gültigen, seit 1. April 1912 vereinzelt erhöhten Tarif der österr. Staatsbahnen wird einmal zwischen österreichischen und ausländischen Produkten und bei den österreichischen wieder zwischen Koks, Steinkohle und Braunkohle unterschieden. Ausnahmetarif 1 a gilt allgemein für Kohle und Koks, auch für ausländische, 1 b für Koks von österreichischen Koksanstalten, 1 c für Steinkohle von österreichischen Grubenstationen, 1 d für Braunkohle mit den gleichen Beschränkungen. Die Sätze für Koks gelten für mindestens 10.000 kg, sonst besteht Bindung an das Ladegewicht des Wagens. Die Einheitssätze, die für die erste Zeit in der Zeitschrift "Der Kohleninteressent" vom 1. April 1909 wie folgt angegeben wurden: Heller pro 100 kg und 1 km
treffen jetzt nicht mehr zu; die neuen sind aber der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich. Ungarn. Im allgemeinen tarifiert Steinkohle nach Klasse B, Einheitssätze: 1-100 km 0·52 h, 100-200 km 0·44 h, 201-400 km 0·38 h, über 400 km 0·22 h für 100 kg, zuzüglich 8 h Manipulationsgebühr; Braunkohle nach Klasse C, Einheitssätze: 1-100 km 0·37 h, 101-200 km 0·34 h, 201-400 km 0·26 h, über 400 km 0·18 h, zuzüglich 8 h Manipulationsgebühr. Daneben gilt von bestimmten Stationen der Ausnahmetarif X für Steinkohle, Braunkohle sowie Koks daraus gebunden an das Ladegewicht mit Ausnahme von Koks (mindestens 10.000 kg). Einheiten etwa 1-50 km 0·30 h für 100 kg, 51-100 km 0·28 h, 101-200 km 0·26 h, 201-400 km 0·20 h, über 400 km 0·14 h pro 100 kg, zuzüglich 6 h Abfertigungsgebühr, 100 kg - erhöht um 5%. Ferner besteht ein aus früherer Zeit übernommener A.-T. XI, ferner ein Ausnahmetarif für Braunkohle zur Ausfuhr von bestimmten Stationen über Fiume und schließlich Tarife für Einfuhr von Stein- und Braunkohle über den gleichen Hafen mit höheren Einheiten als A.-T. X. Die Sätze betragen: Braunkohle, Braunkohlenkoks, Steinkohle, Steinkohlenkoks, A.-T. X.
Steinkohle, Koks, Klasse B:
Braunkohle, Klasse C:
erst von der Grubenanschlußstation ab, und für die Streckenlänge von der Grube bis zu dieser Station wird eine meist für den Wagen berechnete feste Gebühr zugeschlagen (Anschlußfracht, Zechenfracht). Das ziffermäßige Ergebnis der beiden Rechnungsarten ist vielfach recht verschieden. Daneben wird häufig noch eine Verschiebgebühr erhoben. Österreich. Kohle gehört in die niedrigste der Klassen, die die ersten österreichischen Eisenbahntarife aufwiesen, so bei der Kaiser Ferdinands-Nordbahn nach dem Tarife von 1840 in die erste (niedrigste) der vier vorhandenen Tarifklassen (S. 180 l. c.). Vgl. „Geschichte der Eisenbahnen der österr.-ung. Monarchie“, Bd. III, S. 177 ff. (Frachtentarif von Albert Pauer). Nach lebhaften Klagen und Beschwerden der Industriellen wurde auf den nördlichen, südlichen und südöstlichen Staatsbahnen ein Kohlenausnahmetarif mit einem Einheitssatz von 1/2 kr. CM. pro Sporcozentner und Meile eingeführt mit der Bedingung der Auflieferung voller Wagenladungen. Die Beförderung war anfangs vom Vorhandensein geeigneter Betriebsmittel und davon abhängig gemacht, „daß der regelmäßige Verkehr durch den Kohlentransport nicht beeinträchtigt werden dürfe“ (S. 205 l. c.). Allmählich wurden auf sämtlichen Bahnen Ausnahmetarife für Kohlen eingeführt. Daneben bestanden „temporäre Tarifmaßnahmen“ im Kundmachungswege. Der Lokaltarif der österr. StB. von 1883 enthielt im Ausnahmetarif I für Kohle folgende Einheitssätze:
Die Sätze wurden allmählich auf andere Eisenbahnen ausgedehnt. Ende der Achtzigerjahre galten sie für ein Netz von 5000 km (S. 198 l. c.). In dem seit 1. Januar 1910 gültigen, seit 1. April 1912 vereinzelt erhöhten Tarif der österr. Staatsbahnen wird einmal zwischen österreichischen und ausländischen Produkten und bei den österreichischen wieder zwischen Koks, Steinkohle und Braunkohle unterschieden. Ausnahmetarif 1 a gilt allgemein für Kohle und Koks, auch für ausländische, 1 b für Koks von österreichischen Koksanstalten, 1 c für Steinkohle von österreichischen Grubenstationen, 1 d für Braunkohle mit den gleichen Beschränkungen. Die Sätze für Koks gelten für mindestens 10.000 kg, sonst besteht Bindung an das Ladegewicht des Wagens. Die Einheitssätze, die für die erste Zeit in der Zeitschrift „Der Kohleninteressent“ vom 1. April 1909 wie folgt angegeben wurden: Heller pro 100 kg und 1 km
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erst von der Grubenanschlußstation ab, und für die Streckenlänge von der Grube bis zu dieser Station wird eine meist für den Wagen berechnete feste Gebühr zugeschlagen (Anschlußfracht, Zechenfracht). Das ziffermäßige Ergebnis der beiden Rechnungsarten ist vielfach recht verschieden. Daneben wird häufig noch eine Verschiebgebühr erhoben.
Österreich. Kohle gehört in die niedrigste der Klassen, die die ersten österreichischen Eisenbahntarife aufwiesen, so bei der Kaiser Ferdinands-Nordbahn nach dem Tarife von 1840 in die erste (niedrigste) der vier vorhandenen Tarifklassen (S. 180 l. c.). Vgl. „Geschichte der Eisenbahnen der österr.-ung. Monarchie“, Bd. III, S. 177 ff. (Frachtentarif von Albert Pauer). Nach lebhaften Klagen und Beschwerden der Industriellen wurde auf den nördlichen, südlichen und südöstlichen Staatsbahnen ein Kohlenausnahmetarif mit einem Einheitssatz von 1/2 kr. CM. pro Sporcozentner und Meile eingeführt mit der Bedingung der Auflieferung voller Wagenladungen. Die Beförderung war anfangs vom Vorhandensein geeigneter Betriebsmittel und davon abhängig gemacht, „daß der regelmäßige Verkehr durch den Kohlentransport nicht beeinträchtigt werden dürfe“ (S. 205 l. c.). Allmählich wurden auf sämtlichen Bahnen Ausnahmetarife für Kohlen eingeführt. Daneben bestanden „temporäre Tarifmaßnahmen“ im Kundmachungswege.
Der Lokaltarif der österr. StB. von 1883 enthielt im Ausnahmetarif I für Kohle folgende Einheitssätze:
auf Entfernungen kr. Ö. W.
1–50 km 0·22
51–100 km 0·14
101–200 km 0·12
für jedes weitere km 0·08
Die Sätze wurden allmählich auf andere Eisenbahnen ausgedehnt. Ende der Achtzigerjahre galten sie für ein Netz von 5000 km (S. 198 l. c.).
In dem seit 1. Januar 1910 gültigen, seit 1. April 1912 vereinzelt erhöhten Tarif der österr. Staatsbahnen wird einmal zwischen österreichischen und ausländischen Produkten und bei den österreichischen wieder zwischen Koks, Steinkohle und Braunkohle unterschieden. Ausnahmetarif 1 a gilt allgemein für Kohle und Koks, auch für ausländische, 1 b für Koks von österreichischen Koksanstalten, 1 c für Steinkohle von österreichischen Grubenstationen, 1 d für Braunkohle mit den gleichen Beschränkungen. Die Sätze für Koks gelten für mindestens 10.000 kg, sonst besteht Bindung an das Ladegewicht des Wagens. Die Einheitssätze, die für die erste Zeit in der Zeitschrift „Der Kohleninteressent“ vom 1. April 1909 wie folgt angegeben wurden:
Heller pro 100 kg und 1 km
km a b c d
1–50 0·56 0·52 0·48 0·48
51–100 0·38 0·32 0·27 0·27
101–140 0·26 0·24 0·27 0·27
141–150 0·26 0·17 0·17 0·16
über 151 0·17 0·17 0·17 0·16
treffen jetzt nicht mehr zu; die neuen sind aber der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich.
Ungarn. Im allgemeinen tarifiert Steinkohle nach Klasse B, Einheitssätze: 1–100 km 0·52 h, 100–200 km 0·44 h, 201–400 km 0·38 h, über 400 km 0·22 h für 100 kg, zuzüglich 8 h Manipulationsgebühr; Braunkohle nach Klasse C, Einheitssätze: 1–100 km 0·37 h, 101–200 km 0·34 h, 201–400 km 0·26 h, über 400 km 0·18 h, zuzüglich 8 h Manipulationsgebühr.
Daneben gilt von bestimmten Stationen der Ausnahmetarif X für Steinkohle, Braunkohle sowie Koks daraus gebunden an das Ladegewicht mit Ausnahme von Koks (mindestens 10.000 kg). Einheiten etwa 1–50 km 0·30 h für 100 kg, 51–100 km 0·28 h, 101–200 km 0·26 h, 201–400 km 0·20 h, über 400 km 0·14 h pro 100 kg, zuzüglich 6 h Abfertigungsgebühr, 100 kg – erhöht um 5%. Ferner besteht ein aus früherer Zeit übernommener A.-T. XI, ferner ein Ausnahmetarif für Braunkohle zur Ausfuhr von bestimmten Stationen über Fiume und schließlich Tarife für Einfuhr von Stein- und Braunkohle über den gleichen Hafen mit höheren Einheiten als A.-T. X.
Die Sätze betragen:
Braunkohle, Braunkohlenkoks, Steinkohle, Steinkohlenkoks, A.-T. X.
Ung. StB. Deutsch. A.-T. II
10 km 10 h 9 Pf. = 11 h
50 km 21 h 18 Pf. = 21 h
100 km 35 h 29 Pf. = 34 h
200 km 63 h 51 Pf. = 60 h
300 km 84 h 73 Pf. = 86 h
400 km 105 h 91 Pf. = 107 h
500 km 120 h 105 Pf. = 123 h
Steinkohle, Koks, Klasse B:
10 km 14 h
50 km 34 h
100 km 60 h
200 km 107 h
300 km 147 h
400 km 187 h
500 km 211 h
Braunkohle, Klasse C:
10 km 12 h
50 km 26 h
100 km 45 h
200 km 81 h
300 km 109 h
400 km 136 h
500 km 156 h
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