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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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1. Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) rechtswidrige Schädigung eines andern. Die Beweislast trifft den Kläger. Das Vorliegen eines Haftausschließungsgrundes hat die Bahn zu beweisen; zu ihrer völligen Entlastung dient auch der Nachweis, daß der Geschädigte selbst vorsätzlich zu der Schädigung beigetragen hat. Hat er fahrlässig, sei es auch nur durch Unterlassung der Abwendung drohenden Schadens, zu der Schädigung beigetragen oder die schädigende Handlung durch eigenes rechtswidriges Verhalten veranlaßt, so kann der Richter nach Ermessen die Schadenersatzpflicht ermäßigen oder ganz davon entbinden (§ 25 StGB.).

Außerdem kann noch das Motorwagengesetz von 1912 in Betracht kommen.

2. Der Bahnunternehmer haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner dauernd oder vorübergehend Angestellten.

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte; sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden, entgehenden Gewinn wie positive Einbuße. Ist der Wert einer geschädigten oder zerstörten Sache zu berechnen, so ist der "wirkliche", nicht der Affektionswert zu grunde zu legen.

4. Die Ansprüche verjähren in 10 Jahren seit Entstehung der Forderung.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Nach der Rechtssprechung haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf Verschulden bei Brandschäden, die durch den Funkenflug der Lokomotive verursacht sind.

Schweden.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

1. Voraussetzung der H. ist die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) rechtswidrige Schädigung eines andern; die Beweislast trifft den Kläger. Haftausschließungsgründe, wie Mangel der Rechtswidrigkeit, hat die beklagte Bahn zu beweisen.

2. Die Haftung eines Unternehmers umfaßt ohne Exkulpationsbeweis auch das Verschulden seiner Angestellten und der vorübergehend in seinem Betrieb tätigen Personen.

Mehrere ex delicto Ersatzberechtigte haften solidarisch; im Verhältnis untereinander haben sie den Schaden entsprechend der Größe des Verschuldens zu tragen. Der Unternehmer hat gegen die eigentlich schuldigen Angestellten ein Regreßrecht.

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte, sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden (entgehenden Gewinn wie positive Einbuße).

4. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre von der Zeit an, wo der Gläubiger von der Entstehung der Forderung Kenntnis erhält.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Die Grundsätze zu I, Nr. 1 und 2, sind in ihrer Anwendung auf die Sachschadenhaftung der mit Dampfkraft betriebenen Eisenbahnen (auch der noch im Bau befindlichen) in dem Gesetz betreffend die Verantwortlichkeit für im Eisenbahnbetrieb verursachte Schäden vom 12. März 1886 noch einmal besonders ausgesprochen worden (§§ 2, 6, 7, 8, 11 HPG.). Außerdem enthält das Gesetz folgende Sondervorschriften betreffend die H. bei Sachschäden:

Zu Nr. 1. Eine Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden besteht nach § 5 HPG. für den Fall, daß durch Feuer von einer Maschine oder dem Feuerherd eines anderen Eisenbahnwagens Grundstücke oder bewegliche Sachen, die nicht zur Beförderung angenommen worden sind, beschädigt werden. Die Beweislast trifft den Kläger. Die Haftung ist ausgeschlossen in folgenden drei Fällen, für die die Bahn beweispflichtig ist: a) wenn der Eigentümer der geschädigten Sache durch Verletzung der ihm der Bahn gegenüber obliegenden Pflichten den Schaden selbst verursacht hat; b) wenn er durch Vereinbarung mit der Bahn die Tragung des Schadens übernommen hat und der Bahn nur Fahrlässigkeit zur Last fällt; c) wenn der Schaden überwiegend dadurch verursacht ist, daß andere Personen als der Bahnunternehmer und seine Leute außerhalb des Bahngebietes, u. zw. in einer Entfernung von weniger als 30 m vom nächsten Bahngleise Einrichtungen getroffen haben, die offenbar die Feuersgefahr erheblich vergrößern, und die Bahn kein Verschulden trifft (§ 5 HPG.).

Zu Nr. 2. Träger der H. ist der Bahnunternehmer, d. h. diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt. Sind der Bahneigentümer und der Unternehmer verschiedene Personen, so haftet der Eigentümer solidarisch neben dem Unternehmer; jedoch ist seine Haftung auf das Bahnvermögen beschränkt; gegen den Unternehmer hat er ein Regreßrecht (§ 9 HPG.).

Zu Nr. 4. Ersatzansprüche wegen Sachschäden verjähren in 2 Jahren vom Tage der Beschädigung an (§ 10 HPG.).

K. Rußland.

1. Nach dem russischen bürgerlichen Gesetzbuch (in der seit 1900 geltenden Fassung) ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer durch sein

1. Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) rechtswidrige Schädigung eines andern. Die Beweislast trifft den Kläger. Das Vorliegen eines Haftausschließungsgrundes hat die Bahn zu beweisen; zu ihrer völligen Entlastung dient auch der Nachweis, daß der Geschädigte selbst vorsätzlich zu der Schädigung beigetragen hat. Hat er fahrlässig, sei es auch nur durch Unterlassung der Abwendung drohenden Schadens, zu der Schädigung beigetragen oder die schädigende Handlung durch eigenes rechtswidriges Verhalten veranlaßt, so kann der Richter nach Ermessen die Schadenersatzpflicht ermäßigen oder ganz davon entbinden (§ 25 StGB.).

Außerdem kann noch das Motorwagengesetz von 1912 in Betracht kommen.

2. Der Bahnunternehmer haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner dauernd oder vorübergehend Angestellten.

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte; sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden, entgehenden Gewinn wie positive Einbuße. Ist der Wert einer geschädigten oder zerstörten Sache zu berechnen, so ist der „wirkliche“, nicht der Affektionswert zu grunde zu legen.

4. Die Ansprüche verjähren in 10 Jahren seit Entstehung der Forderung.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Nach der Rechtssprechung haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf Verschulden bei Brandschäden, die durch den Funkenflug der Lokomotive verursacht sind.

Schweden.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

1. Voraussetzung der H. ist die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) rechtswidrige Schädigung eines andern; die Beweislast trifft den Kläger. Haftausschließungsgründe, wie Mangel der Rechtswidrigkeit, hat die beklagte Bahn zu beweisen.

2. Die Haftung eines Unternehmers umfaßt ohne Exkulpationsbeweis auch das Verschulden seiner Angestellten und der vorübergehend in seinem Betrieb tätigen Personen.

Mehrere ex delicto Ersatzberechtigte haften solidarisch; im Verhältnis untereinander haben sie den Schaden entsprechend der Größe des Verschuldens zu tragen. Der Unternehmer hat gegen die eigentlich schuldigen Angestellten ein Regreßrecht.

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte, sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden (entgehenden Gewinn wie positive Einbuße).

4. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre von der Zeit an, wo der Gläubiger von der Entstehung der Forderung Kenntnis erhält.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Die Grundsätze zu I, Nr. 1 und 2, sind in ihrer Anwendung auf die Sachschadenhaftung der mit Dampfkraft betriebenen Eisenbahnen (auch der noch im Bau befindlichen) in dem Gesetz betreffend die Verantwortlichkeit für im Eisenbahnbetrieb verursachte Schäden vom 12. März 1886 noch einmal besonders ausgesprochen worden (§§ 2, 6, 7, 8, 11 HPG.). Außerdem enthält das Gesetz folgende Sondervorschriften betreffend die H. bei Sachschäden:

Zu Nr. 1. Eine Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden besteht nach § 5 HPG. für den Fall, daß durch Feuer von einer Maschine oder dem Feuerherd eines anderen Eisenbahnwagens Grundstücke oder bewegliche Sachen, die nicht zur Beförderung angenommen worden sind, beschädigt werden. Die Beweislast trifft den Kläger. Die Haftung ist ausgeschlossen in folgenden drei Fällen, für die die Bahn beweispflichtig ist: a) wenn der Eigentümer der geschädigten Sache durch Verletzung der ihm der Bahn gegenüber obliegenden Pflichten den Schaden selbst verursacht hat; b) wenn er durch Vereinbarung mit der Bahn die Tragung des Schadens übernommen hat und der Bahn nur Fahrlässigkeit zur Last fällt; c) wenn der Schaden überwiegend dadurch verursacht ist, daß andere Personen als der Bahnunternehmer und seine Leute außerhalb des Bahngebietes, u. zw. in einer Entfernung von weniger als 30 m vom nächsten Bahngleise Einrichtungen getroffen haben, die offenbar die Feuersgefahr erheblich vergrößern, und die Bahn kein Verschulden trifft (§ 5 HPG.).

Zu Nr. 2. Träger der H. ist der Bahnunternehmer, d. h. diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt. Sind der Bahneigentümer und der Unternehmer verschiedene Personen, so haftet der Eigentümer solidarisch neben dem Unternehmer; jedoch ist seine Haftung auf das Bahnvermögen beschränkt; gegen den Unternehmer hat er ein Regreßrecht (§ 9 HPG.).

Zu Nr. 4. Ersatzansprüche wegen Sachschäden verjähren in 2 Jahren vom Tage der Beschädigung an (§ 10 HPG.).

K. Rußland.

1. Nach dem russischen bürgerlichen Gesetzbuch (in der seit 1900 geltenden Fassung) ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer durch sein

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[50/0061] 1. Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) rechtswidrige Schädigung eines andern. Die Beweislast trifft den Kläger. Das Vorliegen eines Haftausschließungsgrundes hat die Bahn zu beweisen; zu ihrer völligen Entlastung dient auch der Nachweis, daß der Geschädigte selbst vorsätzlich zu der Schädigung beigetragen hat. Hat er fahrlässig, sei es auch nur durch Unterlassung der Abwendung drohenden Schadens, zu der Schädigung beigetragen oder die schädigende Handlung durch eigenes rechtswidriges Verhalten veranlaßt, so kann der Richter nach Ermessen die Schadenersatzpflicht ermäßigen oder ganz davon entbinden (§ 25 StGB.). Außerdem kann noch das Motorwagengesetz von 1912 in Betracht kommen. 2. Der Bahnunternehmer haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner dauernd oder vorübergehend Angestellten. 3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte; sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden, entgehenden Gewinn wie positive Einbuße. Ist der Wert einer geschädigten oder zerstörten Sache zu berechnen, so ist der „wirkliche“, nicht der Affektionswert zu grunde zu legen. 4. Die Ansprüche verjähren in 10 Jahren seit Entstehung der Forderung. II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Nach der Rechtssprechung haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf Verschulden bei Brandschäden, die durch den Funkenflug der Lokomotive verursacht sind. Schweden. I. Allgemeines bürgerliches Recht. 1. Voraussetzung der H. ist die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) rechtswidrige Schädigung eines andern; die Beweislast trifft den Kläger. Haftausschließungsgründe, wie Mangel der Rechtswidrigkeit, hat die beklagte Bahn zu beweisen. 2. Die Haftung eines Unternehmers umfaßt ohne Exkulpationsbeweis auch das Verschulden seiner Angestellten und der vorübergehend in seinem Betrieb tätigen Personen. Mehrere ex delicto Ersatzberechtigte haften solidarisch; im Verhältnis untereinander haben sie den Schaden entsprechend der Größe des Verschuldens zu tragen. Der Unternehmer hat gegen die eigentlich schuldigen Angestellten ein Regreßrecht. 3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte, sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden (entgehenden Gewinn wie positive Einbuße). 4. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre von der Zeit an, wo der Gläubiger von der Entstehung der Forderung Kenntnis erhält. II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Die Grundsätze zu I, Nr. 1 und 2, sind in ihrer Anwendung auf die Sachschadenhaftung der mit Dampfkraft betriebenen Eisenbahnen (auch der noch im Bau befindlichen) in dem Gesetz betreffend die Verantwortlichkeit für im Eisenbahnbetrieb verursachte Schäden vom 12. März 1886 noch einmal besonders ausgesprochen worden (§§ 2, 6, 7, 8, 11 HPG.). Außerdem enthält das Gesetz folgende Sondervorschriften betreffend die H. bei Sachschäden: Zu Nr. 1. Eine Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden besteht nach § 5 HPG. für den Fall, daß durch Feuer von einer Maschine oder dem Feuerherd eines anderen Eisenbahnwagens Grundstücke oder bewegliche Sachen, die nicht zur Beförderung angenommen worden sind, beschädigt werden. Die Beweislast trifft den Kläger. Die Haftung ist ausgeschlossen in folgenden drei Fällen, für die die Bahn beweispflichtig ist: a) wenn der Eigentümer der geschädigten Sache durch Verletzung der ihm der Bahn gegenüber obliegenden Pflichten den Schaden selbst verursacht hat; b) wenn er durch Vereinbarung mit der Bahn die Tragung des Schadens übernommen hat und der Bahn nur Fahrlässigkeit zur Last fällt; c) wenn der Schaden überwiegend dadurch verursacht ist, daß andere Personen als der Bahnunternehmer und seine Leute außerhalb des Bahngebietes, u. zw. in einer Entfernung von weniger als 30 m vom nächsten Bahngleise Einrichtungen getroffen haben, die offenbar die Feuersgefahr erheblich vergrößern, und die Bahn kein Verschulden trifft (§ 5 HPG.). Zu Nr. 2. Träger der H. ist der Bahnunternehmer, d. h. diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt. Sind der Bahneigentümer und der Unternehmer verschiedene Personen, so haftet der Eigentümer solidarisch neben dem Unternehmer; jedoch ist seine Haftung auf das Bahnvermögen beschränkt; gegen den Unternehmer hat er ein Regreßrecht (§ 9 HPG.). Zu Nr. 4. Ersatzansprüche wegen Sachschäden verjähren in 2 Jahren vom Tage der Beschädigung an (§ 10 HPG.). K. Rußland. 1. Nach dem russischen bürgerlichen Gesetzbuch (in der seit 1900 geltenden Fassung) ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer durch sein

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/61>, abgerufen am 24.11.2024.