Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.Tun oder Unterlassen einem andern einen materiellen oder ideellen Schaden zufügt. Die Beweislast trifft den Kläger; jedoch kann sich der Schädiger durch den Nachweis befreien, daß ihn keinerlei Verschulden (weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit) trifft, oder daß er zu der schädigenden Handlung ausnahmsweise befugt war. Die Zulässigkeit des Exkulpationsbeweises hat die Rechtsprechung aus dem nicht ganz klaren Wortlaut des Art. 684 abgeleitet. Durch diese Schuldvermutung unterscheidet sich das russische Deliktsrecht von den Rechten der übrigen Kulturstaaten. 2. Die Bahn haftet nach Art. 5 des Eisenbahngesetzes unbedingt für alle dienstlichen Handlungen ihrer Angestellten. Sind noch sonstige Personen (auch andere Bahnen) aus Art. 684 verpflichtet, so haften sie nach Kopfteilen. 3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte. Sein Anspruch umfaßt den ganzen Vermögensschaden, positive Einbuße und entgangenen Gewinn sowie Genugtuung für ideelle Nachteile. Bei Sachbeschädigungen kann der Kläger, wenn die Sache gänzlich zerstört ist, nach seiner Wahl ihren Wert im Zeitpunkt der Zerstörung oder im Zeitpunkt der Urteilsfällung in Geld verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Sache zwar nur beschädigt war, eine Ausbesserung jedoch unmöglich ist. Ist eine Ausbesserung möglich, so ist nach Wahl des Berechtigten entweder die Sache auf Kosten des Haftpflichtigen in den früheren Zustand zu bringen oder der für die Ausbesserung nötige Betrag in Geld zu zahlen (Art. 685 und 673 BGB.). Im übrigen entscheidet über die Art der Ersatzleistung das Ermessen des Gerichts. Bei konkurrierendem Verschulden des Geschädigten tritt entsprechende Ermäßigung ein. 4. Verjährungsfrist: zehn Jahre von der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 694, Beilage). Sondervorschriften für die Eisenbahnen bestehen nicht. L. England. Die Grundsätze des englischen Deliktrechts (der Lehre von den torts) sind zum weitaus überwiegenden Teile nur gewohnheitsrechtlich im sog. gemeinen Recht (common law) entwickelt und nicht gesetzlich kodifiziert. 1. Das englische Recht kennt keine allgemeine Schadenersatzklage aus unerlaubten Handlungen, sondern stellt ein ganzes System von Deliktsklagen (actions of tort) auf, die zwar sämtlich gewisse gemeinsame Voraussetzungen haben, daneben aber je auch noch einen besonderen Tatbestand - ähnlich den einzelnen Verbrechen und Vergehen des Strafrechts - erfordern. Bei jedem tort müssen folgende Merkmale vorliegen: Der Haftpflichtige muß eine unerlaubte Handlung (wrongful act) begangen und dadurch einen andern geschädigt haben. Wrongful act ist entweder a) die Verletzung eines dem Kläger zustehenden Rechts (Recht auf Besitz, auf körperliche Integrität u. a.) oder b) die Verletzung einer auf Rechtssatz (nicht nur auf Vertrag) beruhenden Verpflichtung des Täters speziell gegenüber dem Kläger (private duty) oder c) die Verletzung einer Rechtspflicht des Täters gegenüber der Allgemeinheit (public duty). Die Pflichtverletzung kann sowohl in positiv pflichtwidriger Handlung (malfeasance) als in ungenügender oder ganz unterlassener Pflichterfüllung (misfeasance oder nonfeasance) bestehen. Für den Begriff der Schädigung genügt im Falle a) das Bestehen eines mit dem verletzten Recht im Widerspruch stehenden Zustands (sog. general damage), es wird aber selbstverständlich auch eine darüber hinausgehende Schädigung (special damage) berücksichtigt. Im Falle b) und c) muß stets ein special damage vorliegen, der im dritten Falle über die Unannehmlichkeiten hinausgehen muß, die der Allgemeinheit (ohne Unterschied der Person) aus der Verletzung der public duty erwachsen. Die zu dieser allgemeinen Voraussetzung hinzutretenden besonderen Tatbestände sind bei den wichtigsten Klagen die folgenden: a) action of trespass - jede unmittelbare gewaltsame Einwirkung auf die Person eines andern oder seinen unmittelbaren Besitz an Grundstücken oder beweglichen Sachen -; b) action of detinue - Vorenthaltung einer Sache, auf die ein anderer ein Recht zum unmittelbaren Besitz hat, durch den derzeitigen Besitzer -; c) action of conversion (in Amerika action of trover genannt) - Behandlung einer Sache, auf die ein anderer ein Recht zum unmittelbaren Besitz hat, in einer Weise, die den Berechtigten dauernd des Genusses der Sache beraubt -; d) action of fraudulant misrepresentation - vorsätzliche Verleitung zu einer für den Verleiteten schädlichen Handlung durch Vorspiegelung wissentlich falscher Tatsachen -; e) action of nuisance - jede Handlung, die ohne direkte Gewaltanwendung eine Quelle dauernder Beeinträchtigung des Eigentums, der Gesundheit oder Bequemlichkeit eines andern schafft (entweder public nuisance, wozu besondere Belästigung des Klägers notwendig, oder private nuisance) -; f) als allgemeine subsidiäre Klage besteht die action of negligence bei schuldhafter (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verletzung einer private oder public duty; diese Klage kommt für die Bahnen hauptsächlich in Betracht. Zu beweisen sind die allgemeinen wie die speziellen Voraussetzungen jeder action of tort (bei der action of nuisance und action of negligence auch das Verschulden) vom Kläger, die allgemeinen Haftausschließungsgründe, wie Mangel der Rechtswidrigkeit (damnum sine iniuria) vom Beklagten. Bei der Tun oder Unterlassen einem andern einen materiellen oder ideellen Schaden zufügt. Die Beweislast trifft den Kläger; jedoch kann sich der Schädiger durch den Nachweis befreien, daß ihn keinerlei Verschulden (weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit) trifft, oder daß er zu der schädigenden Handlung ausnahmsweise befugt war. Die Zulässigkeit des Exkulpationsbeweises hat die Rechtsprechung aus dem nicht ganz klaren Wortlaut des Art. 684 abgeleitet. Durch diese Schuldvermutung unterscheidet sich das russische Deliktsrecht von den Rechten der übrigen Kulturstaaten. 2. Die Bahn haftet nach Art. 5 des Eisenbahngesetzes unbedingt für alle dienstlichen Handlungen ihrer Angestellten. Sind noch sonstige Personen (auch andere Bahnen) aus Art. 684 verpflichtet, so haften sie nach Kopfteilen. 3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte. Sein Anspruch umfaßt den ganzen Vermögensschaden, positive Einbuße und entgangenen Gewinn sowie Genugtuung für ideelle Nachteile. Bei Sachbeschädigungen kann der Kläger, wenn die Sache gänzlich zerstört ist, nach seiner Wahl ihren Wert im Zeitpunkt der Zerstörung oder im Zeitpunkt der Urteilsfällung in Geld verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Sache zwar nur beschädigt war, eine Ausbesserung jedoch unmöglich ist. Ist eine Ausbesserung möglich, so ist nach Wahl des Berechtigten entweder die Sache auf Kosten des Haftpflichtigen in den früheren Zustand zu bringen oder der für die Ausbesserung nötige Betrag in Geld zu zahlen (Art. 685 und 673 BGB.). Im übrigen entscheidet über die Art der Ersatzleistung das Ermessen des Gerichts. Bei konkurrierendem Verschulden des Geschädigten tritt entsprechende Ermäßigung ein. 4. Verjährungsfrist: zehn Jahre von der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 694, Beilage). Sondervorschriften für die Eisenbahnen bestehen nicht. L. England. Die Grundsätze des englischen Deliktrechts (der Lehre von den torts) sind zum weitaus überwiegenden Teile nur gewohnheitsrechtlich im sog. gemeinen Recht (common law) entwickelt und nicht gesetzlich kodifiziert. 1. Das englische Recht kennt keine allgemeine Schadenersatzklage aus unerlaubten Handlungen, sondern stellt ein ganzes System von Deliktsklagen (actions of tort) auf, die zwar sämtlich gewisse gemeinsame Voraussetzungen haben, daneben aber je auch noch einen besonderen Tatbestand – ähnlich den einzelnen Verbrechen und Vergehen des Strafrechts – erfordern. Bei jedem tort müssen folgende Merkmale vorliegen: Der Haftpflichtige muß eine unerlaubte Handlung (wrongful act) begangen und dadurch einen andern geschädigt haben. Wrongful act ist entweder a) die Verletzung eines dem Kläger zustehenden Rechts (Recht auf Besitz, auf körperliche Integrität u. a.) oder b) die Verletzung einer auf Rechtssatz (nicht nur auf Vertrag) beruhenden Verpflichtung des Täters speziell gegenüber dem Kläger (private duty) oder c) die Verletzung einer Rechtspflicht des Täters gegenüber der Allgemeinheit (public duty). Die Pflichtverletzung kann sowohl in positiv pflichtwidriger Handlung (malfeasance) als in ungenügender oder ganz unterlassener Pflichterfüllung (misfeasance oder nonfeasance) bestehen. Für den Begriff der Schädigung genügt im Falle a) das Bestehen eines mit dem verletzten Recht im Widerspruch stehenden Zustands (sog. general damage), es wird aber selbstverständlich auch eine darüber hinausgehende Schädigung (special damage) berücksichtigt. Im Falle b) und c) muß stets ein special damage vorliegen, der im dritten Falle über die Unannehmlichkeiten hinausgehen muß, die der Allgemeinheit (ohne Unterschied der Person) aus der Verletzung der public duty erwachsen. Die zu dieser allgemeinen Voraussetzung hinzutretenden besonderen Tatbestände sind bei den wichtigsten Klagen die folgenden: a) action of trespass – jede unmittelbare gewaltsame Einwirkung auf die Person eines andern oder seinen unmittelbaren Besitz an Grundstücken oder beweglichen Sachen –; b) action of detinue – Vorenthaltung einer Sache, auf die ein anderer ein Recht zum unmittelbaren Besitz hat, durch den derzeitigen Besitzer –; c) action of conversion (in Amerika action of trover genannt) – Behandlung einer Sache, auf die ein anderer ein Recht zum unmittelbaren Besitz hat, in einer Weise, die den Berechtigten dauernd des Genusses der Sache beraubt –; d) action of fraudulant misrepresentation – vorsätzliche Verleitung zu einer für den Verleiteten schädlichen Handlung durch Vorspiegelung wissentlich falscher Tatsachen –; e) action of nuisance – jede Handlung, die ohne direkte Gewaltanwendung eine Quelle dauernder Beeinträchtigung des Eigentums, der Gesundheit oder Bequemlichkeit eines andern schafft (entweder public nuisance, wozu besondere Belästigung des Klägers notwendig, oder private nuisance) –; f) als allgemeine subsidiäre Klage besteht die action of negligence bei schuldhafter (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verletzung einer private oder public duty; diese Klage kommt für die Bahnen hauptsächlich in Betracht. Zu beweisen sind die allgemeinen wie die speziellen Voraussetzungen jeder action of tort (bei der action of nuisance und action of negligence auch das Verschulden) vom Kläger, die allgemeinen Haftausschließungsgründe, wie Mangel der Rechtswidrigkeit (damnum sine iniuria) vom Beklagten. Bei der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0062" n="51"/> Tun oder Unterlassen einem andern einen materiellen oder ideellen Schaden zufügt.</p><lb/> <p>Die Beweislast trifft den Kläger; jedoch kann sich der Schädiger durch den Nachweis befreien, daß ihn keinerlei Verschulden (weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit) trifft, oder daß er zu der schädigenden Handlung ausnahmsweise befugt war. Die Zulässigkeit des Exkulpationsbeweises hat die Rechtsprechung aus dem nicht ganz klaren Wortlaut des Art. 684 abgeleitet. Durch diese Schuldvermutung unterscheidet sich das russische Deliktsrecht von den Rechten der übrigen Kulturstaaten.</p><lb/> <p>2. 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Tun oder Unterlassen einem andern einen materiellen oder ideellen Schaden zufügt.
Die Beweislast trifft den Kläger; jedoch kann sich der Schädiger durch den Nachweis befreien, daß ihn keinerlei Verschulden (weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit) trifft, oder daß er zu der schädigenden Handlung ausnahmsweise befugt war. Die Zulässigkeit des Exkulpationsbeweises hat die Rechtsprechung aus dem nicht ganz klaren Wortlaut des Art. 684 abgeleitet. Durch diese Schuldvermutung unterscheidet sich das russische Deliktsrecht von den Rechten der übrigen Kulturstaaten.
2. Die Bahn haftet nach Art. 5 des Eisenbahngesetzes unbedingt für alle dienstlichen Handlungen ihrer Angestellten. Sind noch sonstige Personen (auch andere Bahnen) aus Art. 684 verpflichtet, so haften sie nach Kopfteilen.
3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte. Sein Anspruch umfaßt den ganzen Vermögensschaden, positive Einbuße und entgangenen Gewinn sowie Genugtuung für ideelle Nachteile. Bei Sachbeschädigungen kann der Kläger, wenn die Sache gänzlich zerstört ist, nach seiner Wahl ihren Wert im Zeitpunkt der Zerstörung oder im Zeitpunkt der Urteilsfällung in Geld verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Sache zwar nur beschädigt war, eine Ausbesserung jedoch unmöglich ist. Ist eine Ausbesserung möglich, so ist nach Wahl des Berechtigten entweder die Sache auf Kosten des Haftpflichtigen in den früheren Zustand zu bringen oder der für die Ausbesserung nötige Betrag in Geld zu zahlen (Art. 685 und 673 BGB.). Im übrigen entscheidet über die Art der Ersatzleistung das Ermessen des Gerichts. Bei konkurrierendem Verschulden des Geschädigten tritt entsprechende Ermäßigung ein.
4. Verjährungsfrist: zehn Jahre von der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 694, Beilage).
Sondervorschriften für die Eisenbahnen bestehen nicht.
L. England.
Die Grundsätze des englischen Deliktrechts (der Lehre von den torts) sind zum weitaus überwiegenden Teile nur gewohnheitsrechtlich im sog. gemeinen Recht (common law) entwickelt und nicht gesetzlich kodifiziert.
1. Das englische Recht kennt keine allgemeine Schadenersatzklage aus unerlaubten Handlungen, sondern stellt ein ganzes System von Deliktsklagen (actions of tort) auf, die zwar sämtlich gewisse gemeinsame Voraussetzungen haben, daneben aber je auch noch einen besonderen Tatbestand – ähnlich den einzelnen Verbrechen und Vergehen des Strafrechts – erfordern. Bei jedem tort müssen folgende Merkmale vorliegen: Der Haftpflichtige muß eine unerlaubte Handlung (wrongful act) begangen und dadurch einen andern geschädigt haben. Wrongful act ist entweder a) die Verletzung eines dem Kläger zustehenden Rechts (Recht auf Besitz, auf körperliche Integrität u. a.) oder b) die Verletzung einer auf Rechtssatz (nicht nur auf Vertrag) beruhenden Verpflichtung des Täters speziell gegenüber dem Kläger (private duty) oder c) die Verletzung einer Rechtspflicht des Täters gegenüber der Allgemeinheit (public duty). Die Pflichtverletzung kann sowohl in positiv pflichtwidriger Handlung (malfeasance) als in ungenügender oder ganz unterlassener Pflichterfüllung (misfeasance oder nonfeasance) bestehen. Für den Begriff der Schädigung genügt im Falle a) das Bestehen eines mit dem verletzten Recht im Widerspruch stehenden Zustands (sog. general damage), es wird aber selbstverständlich auch eine darüber hinausgehende Schädigung (special damage) berücksichtigt. Im Falle b) und c) muß stets ein special damage vorliegen, der im dritten Falle über die Unannehmlichkeiten hinausgehen muß, die der Allgemeinheit (ohne Unterschied der Person) aus der Verletzung der public duty erwachsen.
Die zu dieser allgemeinen Voraussetzung hinzutretenden besonderen Tatbestände sind bei den wichtigsten Klagen die folgenden: a) action of trespass – jede unmittelbare gewaltsame Einwirkung auf die Person eines andern oder seinen unmittelbaren Besitz an Grundstücken oder beweglichen Sachen –; b) action of detinue – Vorenthaltung einer Sache, auf die ein anderer ein Recht zum unmittelbaren Besitz hat, durch den derzeitigen Besitzer –; c) action of conversion (in Amerika action of trover genannt) – Behandlung einer Sache, auf die ein anderer ein Recht zum unmittelbaren Besitz hat, in einer Weise, die den Berechtigten dauernd des Genusses der Sache beraubt –; d) action of fraudulant misrepresentation – vorsätzliche Verleitung zu einer für den Verleiteten schädlichen Handlung durch Vorspiegelung wissentlich falscher Tatsachen –; e) action of nuisance – jede Handlung, die ohne direkte Gewaltanwendung eine Quelle dauernder Beeinträchtigung des Eigentums, der Gesundheit oder Bequemlichkeit eines andern schafft (entweder public nuisance, wozu besondere Belästigung des Klägers notwendig, oder private nuisance) –; f) als allgemeine subsidiäre Klage besteht die action of negligence bei schuldhafter (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verletzung einer private oder public duty; diese Klage kommt für die Bahnen hauptsächlich in Betracht.
Zu beweisen sind die allgemeinen wie die speziellen Voraussetzungen jeder action of tort (bei der action of nuisance und action of negligence auch das Verschulden) vom Kläger, die allgemeinen Haftausschließungsgründe, wie Mangel der Rechtswidrigkeit (damnum sine iniuria) vom Beklagten. Bei der
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