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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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alle mit solchen Kräften arbeitenden Unternehmungen in Betracht, die Personen oder Güter auf eisernen Gleisen mittels Fahrzeugen befördern, u. zw. sowohl Haupt- als Kleinbahnen, gleichviel ob sie konzessioniert, bereits eröffnet sind oder nicht, ob sie dem öffentlichen Verkehr oder privaten Zwecken dienen und ob sie zu dauernder oder nur vorübergehender Benutzung bestimmt sind. Die H. besteht sowohl gegenüber Fahrgästen und Angestellten als auch gegenüber Dritten. (Siehe jedoch unten Nr. 5 c.) Was als "Ereignung im Verkehre" zu betrachten ist, ist bestritten; zwar verlangt die Rechtsprechung übereinstimmend den Nachweis eines einzelnen, zeitlich bestimmbaren außergewöhnlichen Vorganges, sonst aber ist die Begriffsbestimmung in der Praxis sehr schwankend; die neuere Literatur rechnet hierher im allgemeinen die Vorgänge, die sich unmittelbar aus der Durchführung der Beförderung vom Beginn der Zusammenstellung bis zur Auflösung des Zuges (aus dem sog. "Verkehrsdienst") ergeben und selbst von den eigentümlichen Gefahren des Eisenbahnbetriebs beeinflußt sind. (Letzteres allerdings bestritten.) Die Beweislast für sämtliche Punkte trifft den Kläger.

Die Bahn kann sich von dieser Haftung befreien durch den Nachweis, daß die Ereignung entweder durch höhere Gewalt oder durch die unabwendbare Handlung eines Dritten, dessen Verschulden sie nicht "zu vertreten" hat, oder durch Verschulden des Beschädigten selbst überwiegend verursacht worden ist (§ 2, Abs. 1). Unter höherer Gewalt (vom Gesetz auch "unabwendbarer Zufall" genannt) ist jedes Naturereignis zu verstehen, das weder auf Mängeln der Betriebsanlage oder der Betriebsmittel beruht, noch durch irgendwelche nach dem Stande der Erfahrung mögliche und der Bahn nach den Umständen zuzumutende Mittel in Eintritt oder Wirkungen abgewendet werden konnte. Das Verschulden eines Dritten hat die Bahn im Sinne dieser Bestimmung "zu vertreten", wenn er zu den Personen gehört, deren sie sich "zur Ausübung des Betriebs", d. h. im Verkehrsdienst (s. o.), bedient (§ 1.) Unter eigenem Verschulden des Verletzten verstand die Rechtsprechung früher nur einen Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit auf die eigene Sicherheit und verneinte sein Vorliegen bei den Handlungen Unzurechnungsfähiger; neuerdings neigt sie dazu, lediglich ein ursächlich bedeutsames Verhalten zu verlangen und dies auch bei Unzurechnungsfähigen anzunehmen.

2. Träger der H. ist "die Bahnunternehmung", d. h. die Person, für deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt; hiernach bestimmt sich, wer bei durchgehenden Zügen, bei gemeinsamen Strecken und Bahnhöfen zu haften hat (§ 1).

Kommen neben einer nach dem HPG. ersatzpflichtigen Bahn andere nach dem. HPG. oder ex delicto Haftpflichtige (Bahnen oder sonstige Dritte) in Frage, so gelten die allgemeinen Regeln des Deliktsrechts (s. H. der Eisenbahnen), da die Spezialhaftpflicht im Gesetze als solche aus vermutetem Verschulden konstruiert ist.

3. Für den Kreis der Berechtigten, den Inhalt ihrer Ansprüche und die Form des Ersatzes gelten die Regeln des ABGB. (s. o. I und H. der Eisenbahnen).

4. Gleiches gilt für die Verjährung der H.-Klagen (s. H. der Eisenbahnen).

5. Einzelheiten:

a) Eine von der Unternehmung im voraus angekündigte oder mit ihr vereinbarte Ablehnung oder Einschränkung ihrer Ersatzpflicht ist ohne rechtliche Wirkung (§ 2, Abs. 2).

b) Die Klagen aus dem HPG. gehören nach Wahl des Klägers vor das Handelsgericht, in dessen Sprengel die beklagte Unternehmung ihren Sitz hat, oder in dessen Bezirk die Ereignung eingetreten ist (§ 3, Abs. 1).

c) Verhältnis zur öffentlichen Unfallversicherung: Auch in Österreich hat das HPG. viel an Bedeutung verloren, seit nach deutschem Vorbild die öffentliche Sozialversicherung eingeführt worden ist. Zwar waren anfangs mit Rücksicht auf das HPG. die im Verkehrsdienst verwendeten Angestellten von der Unfallversicherung ausgenommen (§ 2 des UVG. vom 28. Dezember 1887); da sich jedoch hieraus große Unbilligkeiten ergaben, wurde durch das Ausdehnungsgesetz vom 20. Juli 1894 der gesamte Betrieb der Eisenbahnen (gleichviel mit welcher motorischen Kraft sie betrieben werden) der Versicherung unterstellt und für alle Arbeiter und Betriebsbeamten die Versicherungspflicht, für andere Personen, die den Gefahren des Betriebs ausgesetzt sind, das Recht der Unternehmer, sie zu versichern, eingeführt. Hiervon ist insbesondere zu gunsten von Eisenbahnbediensteten, die weder Arbeiter noch Betriebsbeamte sind, sowie allgemein zu gunsten freifahrtberechtigter Staatsdiener Gebrauch gemacht worden (Art. I, Nr. 1 und Art. V Ausd.-Ges). Für die kraft Gesetzes oder freiwillig versicherten Eisenbahnbediensteten sowie für freiwillig versicherte, freifahrtberechtigte Staatsbedienstete hat der Umstand, daß sie oder ihre Hinterbliebenen nach dem UVG. rentenberechtigt sind, erhebliche Modifikationen der Rechte aus dem HPG. zur Folge (Art. VII, Ausd.-Ges. und § 2 H.-Novelle):

a) Diese Personen haben Ansprüche aus dem HPG. gegen den eigenen Betriebsunternehmer nur dann, wenn er oder eines seiner leitenden Organe vorsätzlich gehandelt hat; auch in diesem Falle erhalten sie aber nur den Überschuß über die Unfallrente. Dafür wird die Unfallrente, wenn sowohl die Voraussetzungen des UVG. als die des HPG. vorliegen, erheblich erhöht (§§ 46, 45 UVG. und Art. VII, Abs. 5 Ausd.-Ges.).

b) Der an und für sich haftpflichtige eigene Betriebsunternehmer hat, wenn er oder seine leitenden

alle mit solchen Kräften arbeitenden Unternehmungen in Betracht, die Personen oder Güter auf eisernen Gleisen mittels Fahrzeugen befördern, u. zw. sowohl Haupt- als Kleinbahnen, gleichviel ob sie konzessioniert, bereits eröffnet sind oder nicht, ob sie dem öffentlichen Verkehr oder privaten Zwecken dienen und ob sie zu dauernder oder nur vorübergehender Benutzung bestimmt sind. Die H. besteht sowohl gegenüber Fahrgästen und Angestellten als auch gegenüber Dritten. (Siehe jedoch unten Nr. 5 c.) Was als „Ereignung im Verkehre“ zu betrachten ist, ist bestritten; zwar verlangt die Rechtsprechung übereinstimmend den Nachweis eines einzelnen, zeitlich bestimmbaren außergewöhnlichen Vorganges, sonst aber ist die Begriffsbestimmung in der Praxis sehr schwankend; die neuere Literatur rechnet hierher im allgemeinen die Vorgänge, die sich unmittelbar aus der Durchführung der Beförderung vom Beginn der Zusammenstellung bis zur Auflösung des Zuges (aus dem sog. „Verkehrsdienst“) ergeben und selbst von den eigentümlichen Gefahren des Eisenbahnbetriebs beeinflußt sind. (Letzteres allerdings bestritten.) Die Beweislast für sämtliche Punkte trifft den Kläger.

Die Bahn kann sich von dieser Haftung befreien durch den Nachweis, daß die Ereignung entweder durch höhere Gewalt oder durch die unabwendbare Handlung eines Dritten, dessen Verschulden sie nicht „zu vertreten“ hat, oder durch Verschulden des Beschädigten selbst überwiegend verursacht worden ist (§ 2, Abs. 1). Unter höherer Gewalt (vom Gesetz auch „unabwendbarer Zufall“ genannt) ist jedes Naturereignis zu verstehen, das weder auf Mängeln der Betriebsanlage oder der Betriebsmittel beruht, noch durch irgendwelche nach dem Stande der Erfahrung mögliche und der Bahn nach den Umständen zuzumutende Mittel in Eintritt oder Wirkungen abgewendet werden konnte. Das Verschulden eines Dritten hat die Bahn im Sinne dieser Bestimmung „zu vertreten“, wenn er zu den Personen gehört, deren sie sich „zur Ausübung des Betriebs“, d. h. im Verkehrsdienst (s. o.), bedient (§ 1.) Unter eigenem Verschulden des Verletzten verstand die Rechtsprechung früher nur einen Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit auf die eigene Sicherheit und verneinte sein Vorliegen bei den Handlungen Unzurechnungsfähiger; neuerdings neigt sie dazu, lediglich ein ursächlich bedeutsames Verhalten zu verlangen und dies auch bei Unzurechnungsfähigen anzunehmen.

2. Träger der H. ist „die Bahnunternehmung“, d. h. die Person, für deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt; hiernach bestimmt sich, wer bei durchgehenden Zügen, bei gemeinsamen Strecken und Bahnhöfen zu haften hat (§ 1).

Kommen neben einer nach dem HPG. ersatzpflichtigen Bahn andere nach dem. HPG. oder ex delicto Haftpflichtige (Bahnen oder sonstige Dritte) in Frage, so gelten die allgemeinen Regeln des Deliktsrechts (s. H. der Eisenbahnen), da die Spezialhaftpflicht im Gesetze als solche aus vermutetem Verschulden konstruiert ist.

3. Für den Kreis der Berechtigten, den Inhalt ihrer Ansprüche und die Form des Ersatzes gelten die Regeln des ABGB. (s. o. I und H. der Eisenbahnen).

4. Gleiches gilt für die Verjährung der H.-Klagen (s. H. der Eisenbahnen).

5. Einzelheiten:

a) Eine von der Unternehmung im voraus angekündigte oder mit ihr vereinbarte Ablehnung oder Einschränkung ihrer Ersatzpflicht ist ohne rechtliche Wirkung (§ 2, Abs. 2).

b) Die Klagen aus dem HPG. gehören nach Wahl des Klägers vor das Handelsgericht, in dessen Sprengel die beklagte Unternehmung ihren Sitz hat, oder in dessen Bezirk die Ereignung eingetreten ist (§ 3, Abs. 1).

c) Verhältnis zur öffentlichen Unfallversicherung: Auch in Österreich hat das HPG. viel an Bedeutung verloren, seit nach deutschem Vorbild die öffentliche Sozialversicherung eingeführt worden ist. Zwar waren anfangs mit Rücksicht auf das HPG. die im Verkehrsdienst verwendeten Angestellten von der Unfallversicherung ausgenommen (§ 2 des UVG. vom 28. Dezember 1887); da sich jedoch hieraus große Unbilligkeiten ergaben, wurde durch das Ausdehnungsgesetz vom 20. Juli 1894 der gesamte Betrieb der Eisenbahnen (gleichviel mit welcher motorischen Kraft sie betrieben werden) der Versicherung unterstellt und für alle Arbeiter und Betriebsbeamten die Versicherungspflicht, für andere Personen, die den Gefahren des Betriebs ausgesetzt sind, das Recht der Unternehmer, sie zu versichern, eingeführt. Hiervon ist insbesondere zu gunsten von Eisenbahnbediensteten, die weder Arbeiter noch Betriebsbeamte sind, sowie allgemein zu gunsten freifahrtberechtigter Staatsdiener Gebrauch gemacht worden (Art. I, Nr. 1 und Art. V Ausd.-Ges). Für die kraft Gesetzes oder freiwillig versicherten Eisenbahnbediensteten sowie für freiwillig versicherte, freifahrtberechtigte Staatsbedienstete hat der Umstand, daß sie oder ihre Hinterbliebenen nach dem UVG. rentenberechtigt sind, erhebliche Modifikationen der Rechte aus dem HPG. zur Folge (Art. VII, Ausd.-Ges. und § 2 H.-Novelle):

α) Diese Personen haben Ansprüche aus dem HPG. gegen den eigenen Betriebsunternehmer nur dann, wenn er oder eines seiner leitenden Organe vorsätzlich gehandelt hat; auch in diesem Falle erhalten sie aber nur den Überschuß über die Unfallrente. Dafür wird die Unfallrente, wenn sowohl die Voraussetzungen des UVG. als die des HPG. vorliegen, erheblich erhöht (§§ 46, 45 UVG. und Art. VII, Abs. 5 Ausd.-Ges.).

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[58/0069] alle mit solchen Kräften arbeitenden Unternehmungen in Betracht, die Personen oder Güter auf eisernen Gleisen mittels Fahrzeugen befördern, u. zw. sowohl Haupt- als Kleinbahnen, gleichviel ob sie konzessioniert, bereits eröffnet sind oder nicht, ob sie dem öffentlichen Verkehr oder privaten Zwecken dienen und ob sie zu dauernder oder nur vorübergehender Benutzung bestimmt sind. Die H. besteht sowohl gegenüber Fahrgästen und Angestellten als auch gegenüber Dritten. (Siehe jedoch unten Nr. 5 c.) 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Unter höherer Gewalt (vom Gesetz auch „unabwendbarer Zufall“ genannt) ist jedes Naturereignis zu verstehen, das weder auf Mängeln der Betriebsanlage oder der Betriebsmittel beruht, noch durch irgendwelche nach dem Stande der Erfahrung mögliche und der Bahn nach den Umständen zuzumutende Mittel in Eintritt oder Wirkungen abgewendet werden konnte. Das Verschulden eines Dritten hat die Bahn im Sinne dieser Bestimmung „zu vertreten“, wenn er zu den Personen gehört, deren sie sich „zur Ausübung des Betriebs“, d. h. im Verkehrsdienst (s. o.), bedient (§ 1.) Unter eigenem Verschulden des Verletzten verstand die Rechtsprechung früher nur einen Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit auf die eigene Sicherheit und verneinte sein Vorliegen bei den Handlungen Unzurechnungsfähiger; neuerdings neigt sie dazu, lediglich ein ursächlich bedeutsames Verhalten zu verlangen und dies auch bei Unzurechnungsfähigen anzunehmen. 2. Träger der H. ist „die Bahnunternehmung“, d. h. die Person, für deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt; hiernach bestimmt sich, wer bei durchgehenden Zügen, bei gemeinsamen Strecken und Bahnhöfen zu haften hat (§ 1). Kommen neben einer nach dem HPG. ersatzpflichtigen Bahn andere nach dem. HPG. oder ex delicto Haftpflichtige (Bahnen oder sonstige Dritte) in Frage, so gelten die allgemeinen Regeln des Deliktsrechts (s. H. der Eisenbahnen), da die Spezialhaftpflicht im Gesetze als solche aus vermutetem Verschulden konstruiert ist. 3. Für den Kreis der Berechtigten, den Inhalt ihrer Ansprüche und die Form des Ersatzes gelten die Regeln des ABGB. (s. o. I und H. der Eisenbahnen). 4. Gleiches gilt für die Verjährung der H.-Klagen (s. H. der Eisenbahnen). 5. Einzelheiten: a) Eine von der Unternehmung im voraus angekündigte oder mit ihr vereinbarte Ablehnung oder Einschränkung ihrer Ersatzpflicht ist ohne rechtliche Wirkung (§ 2, Abs. 2). b) Die Klagen aus dem HPG. gehören nach Wahl des Klägers vor das Handelsgericht, in dessen Sprengel die beklagte Unternehmung ihren Sitz hat, oder in dessen Bezirk die Ereignung eingetreten ist (§ 3, Abs. 1). c) Verhältnis zur öffentlichen Unfallversicherung: Auch in Österreich hat das HPG. viel an Bedeutung verloren, seit nach deutschem Vorbild die öffentliche Sozialversicherung eingeführt worden ist. Zwar waren anfangs mit Rücksicht auf das HPG. die im Verkehrsdienst verwendeten Angestellten von der Unfallversicherung ausgenommen (§ 2 des UVG. vom 28. Dezember 1887); da sich jedoch hieraus große Unbilligkeiten ergaben, wurde durch das Ausdehnungsgesetz vom 20. Juli 1894 der gesamte Betrieb der Eisenbahnen (gleichviel mit welcher motorischen Kraft sie betrieben werden) der Versicherung unterstellt und für alle Arbeiter und Betriebsbeamten die Versicherungspflicht, für andere Personen, die den Gefahren des Betriebs ausgesetzt sind, das Recht der Unternehmer, sie zu versichern, eingeführt. Hiervon ist insbesondere zu gunsten von Eisenbahnbediensteten, die weder Arbeiter noch Betriebsbeamte sind, sowie allgemein zu gunsten freifahrtberechtigter Staatsdiener Gebrauch gemacht worden (Art. I, Nr. 1 und Art. V Ausd.-Ges). Für die kraft Gesetzes oder freiwillig versicherten Eisenbahnbediensteten sowie für freiwillig versicherte, freifahrtberechtigte Staatsbedienstete hat der Umstand, daß sie oder ihre Hinterbliebenen nach dem UVG. rentenberechtigt sind, erhebliche Modifikationen der Rechte aus dem HPG. zur Folge (Art. VII, Ausd.-Ges. und § 2 H.-Novelle): α) Diese Personen haben Ansprüche aus dem HPG. gegen den eigenen Betriebsunternehmer nur dann, wenn er oder eines seiner leitenden Organe vorsätzlich gehandelt hat; auch in diesem Falle erhalten sie aber nur den Überschuß über die Unfallrente. Dafür wird die Unfallrente, wenn sowohl die Voraussetzungen des UVG. als die des HPG. vorliegen, erheblich erhöht (§§ 46, 45 UVG. und Art. VII, Abs. 5 Ausd.-Ges.). β) Der an und für sich haftpflichtige eigene Betriebsunternehmer hat, wenn er oder seine leitenden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/69>, abgerufen am 21.11.2024.