Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.gegenüber nichtstaatlichen Bahnen, geltend machen (§ 12 RBUFG.). Da nach dem Vorstehenden das HPG. für die Bahnbeamten und -arbeiter nur noch in seltenen Fällen in Betracht kommt, hat es gegen früher ganz erheblich an Bedeutung verloren. B. Österreich. I. Allgemeines bürgerliches Recht. Auch für Tötungen und Körperverletzungen gelten in erster Linie die im allgemeinen Artikel dargestellten Grundsätze des österreichischen Deliktsrechts nach dem ABGB. Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): Abweichend ist der Kreis der ersatzberechtigten Personen und der Inhalt ihrer Ansprüche geregelt (u. zw. ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens): a) Im Falle der Körperverletzung sind die angemessenen Heilungskosten jedem zu ersetzen, der hierfür Ausgaben gemacht hat. Außerdem hat der Verletzte Anspruch auf den ihm zur Zeit der Klage infolge der Verletzung bereits entgangenen und, wenn er zum Erwerb in seinem bisherigen oder beabsichtigten Beruf ganz oder teilweise unfähig wird, auch auf den ihm künftig entgehenden Verdienst; ist er durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte Verletzung ("Mißhandlung") in einer Weise verunstaltet worden, daß dadurch sein Fortkommen beeinträchtigt wird (was besonders bei Personen weiblichen Geschlechts eine Rolle spielen kann), so ist auch der hierdurch entgangene Gewinn zu ersetzen; sodann hat der Verletzte noch ein Recht auf ein den Umständen entsprechendes Schmerzensgeld (§§ 1325, 1326 ABGB.). b) Im Falle der Tötung sind alle Kosten, in erster Linie die der versuchten Heilung und Beerdigung denen zu ersetzen, die sie aufgewendet haben. Ferner ist der Ehefrau und den ehelichen oder unehelichen, auch adoptierten Kindern des Getöteten alles zu erstatten, was ihnen durch den Tod entgangen ist (§ 1327 ABGB.). Sonstige Personen haben nach der Rechtsprechung keine Ansprüche. Von den erwähnten Ersatzleistungen werden nach den Grundsätzen der Praxis die Entschädigungen für Verdienstentgang und die an Ehefrau und Kinder in Rentenform, die übrigen durch Kapitalzahlung gewährt. Die Rente ist dem Verletzten bis zu seinem Tode, der Witwe bis zum Tode oder zur Wiederverheiratung, den Kindern nach näherer richterlicher Bestimmung bis zu dem Alter zu zahlen, in dem sie sich selbst erhalten können. Zu Nr. 5 (Einzelheiten): a) Bei Ersatzleistung in Rentenform kann das Gericht auf Antrag Sicherstellung für die Zukunft anordnen, wenn dies den Umständen nach nötig erscheint. Ist nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann sie der Berechtigte nachträglich verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Haftpflichtigen erheblich verschlechtert haben. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Erhöhung einer bereits geleisteten Kaution verlangt werden (§ 407 ZPO.). b) Renten sind der Exekution nur unterworfen, wenn und soweit sie im Jahre den Betrag von 1000 K übersteigen (bei Alimentenklagen beträgt die Grenze 500 K). Sie sind ferner in gleichem Umfange der Zession, Verpfändung oder sonstiger Vereinbarung entzogen (§§ 291-293 EO.). II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. In Österreich führte das Bedürfnis nach einer verschärften H. bei Personenunfällen schon sehr frühzeitig zu einer spezialgesetzlichen Regelung, u. zw. in dem Gesetze vom 5. März 1869 betr. die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmungen für die beim Verkehre vorkommenden körperlichen Verletzungen und Tötungen. Mit diesem Gesetz wurde tatsächlich dem Grundsatz der Eisenbahnhaftung ex lege ohne Rücksicht auf Verschulden Geltung verschafft, wenn auch aus rein theoretischen Bedenken dem Wortlaut nach nur eine Rechtsvermutung für das Verschulden der Bahn oder ihrer Leute unter gewissen Voraussetzungen aufgestellt ist. Denn die sog. Vermutung kann nicht, wie es der Fall wäre, wenn es sich nur um Verschiebung der Beweislast handeln würde, durch den allgemeinen Beweis der Schuldlosigkeit, sondern nur durch Nachweis bestimmter viel engerer Tatbestände (Befreiungsgründe) entkräftet werden. Im folgenden wird daher von dieser, übrigens nicht ganz bedeutungslosen (s. unten Nr. 2) theoretischen Einkleidung abgesehen. Das HPG. galt lange Zeit nur für die mit Anwendung von Dampf kraft betriebenen Bahnen; erst durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1902 (sog. Haftpflichtnovelle) ist es auf jede mit Anwendung einer elementaren Kraft betriebene Eisenbahn ausgedehnt worden. Das HPG. gilt nach der Rechtsprechung in allen Fällen, in denen seine Voraussetzungen vorliegen, unter Ausschließung anderer Gesetze; infolgedessen kommt das ABGB. nur bei den vom HPG. nicht erfaßten Unfällen zur Anwendung. Inhalt des HPG.: 1. Voraussetzung der verschärften Haftung ist die Tötung oder körperliche Verletzung eines Menschen, herbeigeführt durch eine "Ereignung im Verkehre" einer mit Anwendung elementarer Kraft betriebenen Eisenbahn (§ 1). Als Eisenbahnen kommen gegenüber nichtstaatlichen Bahnen, geltend machen (§ 12 RBUFG.). Da nach dem Vorstehenden das HPG. für die Bahnbeamten und -arbeiter nur noch in seltenen Fällen in Betracht kommt, hat es gegen früher ganz erheblich an Bedeutung verloren. B. Österreich. I. Allgemeines bürgerliches Recht. Auch für Tötungen und Körperverletzungen gelten in erster Linie die im allgemeinen Artikel dargestellten Grundsätze des österreichischen Deliktsrechts nach dem ABGB. Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): Abweichend ist der Kreis der ersatzberechtigten Personen und der Inhalt ihrer Ansprüche geregelt (u. zw. ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens): a) Im Falle der Körperverletzung sind die angemessenen Heilungskosten jedem zu ersetzen, der hierfür Ausgaben gemacht hat. Außerdem hat der Verletzte Anspruch auf den ihm zur Zeit der Klage infolge der Verletzung bereits entgangenen und, wenn er zum Erwerb in seinem bisherigen oder beabsichtigten Beruf ganz oder teilweise unfähig wird, auch auf den ihm künftig entgehenden Verdienst; ist er durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte Verletzung („Mißhandlung“) in einer Weise verunstaltet worden, daß dadurch sein Fortkommen beeinträchtigt wird (was besonders bei Personen weiblichen Geschlechts eine Rolle spielen kann), so ist auch der hierdurch entgangene Gewinn zu ersetzen; sodann hat der Verletzte noch ein Recht auf ein den Umständen entsprechendes Schmerzensgeld (§§ 1325, 1326 ABGB.). b) Im Falle der Tötung sind alle Kosten, in erster Linie die der versuchten Heilung und Beerdigung denen zu ersetzen, die sie aufgewendet haben. Ferner ist der Ehefrau und den ehelichen oder unehelichen, auch adoptierten Kindern des Getöteten alles zu erstatten, was ihnen durch den Tod entgangen ist (§ 1327 ABGB.). Sonstige Personen haben nach der Rechtsprechung keine Ansprüche. Von den erwähnten Ersatzleistungen werden nach den Grundsätzen der Praxis die Entschädigungen für Verdienstentgang und die an Ehefrau und Kinder in Rentenform, die übrigen durch Kapitalzahlung gewährt. Die Rente ist dem Verletzten bis zu seinem Tode, der Witwe bis zum Tode oder zur Wiederverheiratung, den Kindern nach näherer richterlicher Bestimmung bis zu dem Alter zu zahlen, in dem sie sich selbst erhalten können. Zu Nr. 5 (Einzelheiten): a) Bei Ersatzleistung in Rentenform kann das Gericht auf Antrag Sicherstellung für die Zukunft anordnen, wenn dies den Umständen nach nötig erscheint. Ist nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann sie der Berechtigte nachträglich verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Haftpflichtigen erheblich verschlechtert haben. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Erhöhung einer bereits geleisteten Kaution verlangt werden (§ 407 ZPO.). b) Renten sind der Exekution nur unterworfen, wenn und soweit sie im Jahre den Betrag von 1000 K übersteigen (bei Alimentenklagen beträgt die Grenze 500 K). Sie sind ferner in gleichem Umfange der Zession, Verpfändung oder sonstiger Vereinbarung entzogen (§§ 291–293 EO.). II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. In Österreich führte das Bedürfnis nach einer verschärften H. bei Personenunfällen schon sehr frühzeitig zu einer spezialgesetzlichen Regelung, u. zw. in dem Gesetze vom 5. März 1869 betr. die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmungen für die beim Verkehre vorkommenden körperlichen Verletzungen und Tötungen. Mit diesem Gesetz wurde tatsächlich dem Grundsatz der Eisenbahnhaftung ex lege ohne Rücksicht auf Verschulden Geltung verschafft, wenn auch aus rein theoretischen Bedenken dem Wortlaut nach nur eine Rechtsvermutung für das Verschulden der Bahn oder ihrer Leute unter gewissen Voraussetzungen aufgestellt ist. Denn die sog. Vermutung kann nicht, wie es der Fall wäre, wenn es sich nur um Verschiebung der Beweislast handeln würde, durch den allgemeinen Beweis der Schuldlosigkeit, sondern nur durch Nachweis bestimmter viel engerer Tatbestände (Befreiungsgründe) entkräftet werden. Im folgenden wird daher von dieser, übrigens nicht ganz bedeutungslosen (s. unten Nr. 2) theoretischen Einkleidung abgesehen. Das HPG. galt lange Zeit nur für die mit Anwendung von Dampf kraft betriebenen Bahnen; erst durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1902 (sog. Haftpflichtnovelle) ist es auf jede mit Anwendung einer elementaren Kraft betriebene Eisenbahn ausgedehnt worden. Das HPG. gilt nach der Rechtsprechung in allen Fällen, in denen seine Voraussetzungen vorliegen, unter Ausschließung anderer Gesetze; infolgedessen kommt das ABGB. nur bei den vom HPG. nicht erfaßten Unfällen zur Anwendung. Inhalt des HPG.: 1. Voraussetzung der verschärften Haftung ist die Tötung oder körperliche Verletzung eines Menschen, herbeigeführt durch eine „Ereignung im Verkehre“ einer mit Anwendung elementarer Kraft betriebenen Eisenbahn (§ 1). Als Eisenbahnen kommen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0068" n="57"/> gegenüber nichtstaatlichen Bahnen, geltend machen (§ 12 RBUFG.).</p><lb/> <p>Da nach dem Vorstehenden das HPG. für die Bahnbeamten und -arbeiter nur noch in seltenen Fällen in Betracht kommt, hat es gegen früher ganz erheblich an Bedeutung verloren.</p><lb/> <p rendition="#c"><hi rendition="#i">B. 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gegenüber nichtstaatlichen Bahnen, geltend machen (§ 12 RBUFG.).
Da nach dem Vorstehenden das HPG. für die Bahnbeamten und -arbeiter nur noch in seltenen Fällen in Betracht kommt, hat es gegen früher ganz erheblich an Bedeutung verloren.
B. Österreich.
I. Allgemeines bürgerliches Recht.
Auch für Tötungen und Körperverletzungen gelten in erster Linie die im allgemeinen Artikel dargestellten Grundsätze des österreichischen Deliktsrechts nach dem ABGB.
Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): Abweichend ist der Kreis der ersatzberechtigten Personen und der Inhalt ihrer Ansprüche geregelt (u. zw. ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens):
a) Im Falle der Körperverletzung sind die angemessenen Heilungskosten jedem zu ersetzen, der hierfür Ausgaben gemacht hat. Außerdem hat der Verletzte Anspruch auf den ihm zur Zeit der Klage infolge der Verletzung bereits entgangenen und, wenn er zum Erwerb in seinem bisherigen oder beabsichtigten Beruf ganz oder teilweise unfähig wird, auch auf den ihm künftig entgehenden Verdienst; ist er durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte Verletzung („Mißhandlung“) in einer Weise verunstaltet worden, daß dadurch sein Fortkommen beeinträchtigt wird (was besonders bei Personen weiblichen Geschlechts eine Rolle spielen kann), so ist auch der hierdurch entgangene Gewinn zu ersetzen; sodann hat der Verletzte noch ein Recht auf ein den Umständen entsprechendes Schmerzensgeld (§§ 1325, 1326 ABGB.).
b) Im Falle der Tötung sind alle Kosten, in erster Linie die der versuchten Heilung und Beerdigung denen zu ersetzen, die sie aufgewendet haben. Ferner ist der Ehefrau und den ehelichen oder unehelichen, auch adoptierten Kindern des Getöteten alles zu erstatten, was ihnen durch den Tod entgangen ist (§ 1327 ABGB.). Sonstige Personen haben nach der Rechtsprechung keine Ansprüche.
Von den erwähnten Ersatzleistungen werden nach den Grundsätzen der Praxis die Entschädigungen für Verdienstentgang und die an Ehefrau und Kinder in Rentenform, die übrigen durch Kapitalzahlung gewährt. Die Rente ist dem Verletzten bis zu seinem Tode, der Witwe bis zum Tode oder zur Wiederverheiratung, den Kindern nach näherer richterlicher Bestimmung bis zu dem Alter zu zahlen, in dem sie sich selbst erhalten können.
Zu Nr. 5 (Einzelheiten): a) Bei Ersatzleistung in Rentenform kann das Gericht auf Antrag Sicherstellung für die Zukunft anordnen, wenn dies den Umständen nach nötig erscheint. Ist nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann sie der Berechtigte nachträglich verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Haftpflichtigen erheblich verschlechtert haben. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Erhöhung einer bereits geleisteten Kaution verlangt werden (§ 407 ZPO.).
b) Renten sind der Exekution nur unterworfen, wenn und soweit sie im Jahre den Betrag von 1000 K übersteigen (bei Alimentenklagen beträgt die Grenze 500 K). Sie sind ferner in gleichem Umfange der Zession, Verpfändung oder sonstiger Vereinbarung entzogen (§§ 291–293 EO.).
II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.
In Österreich führte das Bedürfnis nach einer verschärften H. bei Personenunfällen schon sehr frühzeitig zu einer spezialgesetzlichen Regelung, u. zw. in dem Gesetze vom 5. März 1869 betr. die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmungen für die beim Verkehre vorkommenden körperlichen Verletzungen und Tötungen. Mit diesem Gesetz wurde tatsächlich dem Grundsatz der Eisenbahnhaftung ex lege ohne Rücksicht auf Verschulden Geltung verschafft, wenn auch aus rein theoretischen Bedenken dem Wortlaut nach nur eine Rechtsvermutung für das Verschulden der Bahn oder ihrer Leute unter gewissen Voraussetzungen aufgestellt ist. Denn die sog. Vermutung kann nicht, wie es der Fall wäre, wenn es sich nur um Verschiebung der Beweislast handeln würde, durch den allgemeinen Beweis der Schuldlosigkeit, sondern nur durch Nachweis bestimmter viel engerer Tatbestände (Befreiungsgründe) entkräftet werden. Im folgenden wird daher von dieser, übrigens nicht ganz bedeutungslosen (s. unten Nr. 2) theoretischen Einkleidung abgesehen. Das HPG. galt lange Zeit nur für die mit Anwendung von Dampf kraft betriebenen Bahnen; erst durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1902 (sog. Haftpflichtnovelle) ist es auf jede mit Anwendung einer elementaren Kraft betriebene Eisenbahn ausgedehnt worden.
Das HPG. gilt nach der Rechtsprechung in allen Fällen, in denen seine Voraussetzungen vorliegen, unter Ausschließung anderer Gesetze; infolgedessen kommt das ABGB. nur bei den vom HPG. nicht erfaßten Unfällen zur Anwendung.
Inhalt des HPG.: 1. Voraussetzung der verschärften Haftung ist die Tötung oder körperliche Verletzung eines Menschen, herbeigeführt durch eine „Ereignung im Verkehre“ einer mit Anwendung elementarer Kraft betriebenen Eisenbahn (§ 1). Als Eisenbahnen kommen
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