Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.jedoch darf die "tägliche Entschädigung" nie mehr als der wirkliche Verdienst des jugendlichen Arbeiters betragen. Hatte der Verletzte einen Jahresverdienst von mehr als 2400 Fr., so wird von dem Überschuß über diese Summe nur ein Viertel der Berechnung der Renten zu grunde gelegt (Art. 2, 8 und 10). Fremde Arbeiter, die Frankreich nach dem Unfall wieder verlassen, werden bei ihrer Auswanderung mit dem dreifachen Jahresbetrag der ihnen zukommenden Renten abgefunden (Art. 3). Wird nachgewiesen, daß der Unfall auf Fahrlässigkeit des Verletzten zurückzuführen ist, so können die Renten wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Tötung vom Richter nach Ermessen herabgesetzt werden. War umgekehrt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers oder seiner leitenden Organe die Ursache des Unfalls, so kann der Richter die Entschädigungen erhöhen. Die Rente darf jedoch bei völliger Arbeitsunfähigkeit oder Tötung den Betrag des Jahresverdienstes, bei verminderter Erwerbsfähigkeit den des Verdienstentgangs nicht übersteigen (Art. 20). 4. Die Ansprüche auf Grund des Gesetzes verjähren in einem Jahre vom Tage des Unfalls oder vom Abschluß der Untersuchung des Friedensrichters oder vom Aufhören der Bezahlung einer "täglichen Entschädigung" an (Art. 18). 5. Einzelheiten: a) Jede vom Gesetz abweichende Vereinbarung, sie mag dem Unternehmer zum Vorteil oder Nach teil gereichen, ist nichtig (Art. 30). Nur in zwei Punkten sind Abweichungen zugelassen: a) Es kann vereinbart werden, daß bei einem Jahresverdienst von über 2400 Fr. von dem Überschuß über diese Summe ein höherer Betrag als ein Viertel bei der Berechnung der Renten in Ansatz gebracht wird (Art. 2, Abs. 2). b) Die Parteien können nach rechtskräftiger Feststellung der Höhe der Renten sich über eine andere Form der Entschädigung als Rentenzahlung einigen; jedoch ist Kapitalsabfindung nur bei Renten von mehr als 100 Fr. im Jahre zulässig (Art. 21). b) Prozessualisches: a) um die Feststellung der Haftung im Prozesse möglichst zu erleichtern, sind die Arbeitgeber verpflichtet, binnen 24 Stunden nach dem Unfall eine Anzeige beim Bürgermeisteramt zu erstatten und binnen vier Tagen ein ärztliches Zeugnis über die Folgen des Unfalls beizubringen. Beide Schriftstücke werden dem Friedensrichter übersandt (Art. 11). b) Prozesse über die Beerdigungs- und Heilungskosten, sowie die "tägliche Entschädigung" werden ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster und letzter Instanz vom Friedensrichter entschieden (Art. 15). g) Kommt nach der Anzeige und dem ärztlichen Zeugnis eine Tötung oder dauernde Arbeitsunfähigkeit in Frage, so findet sobald wie möglich eine Untersuchung durch den Friedensrichter über die tatsächlichen Verhältnisse statt. Die Akten werden dem Präsidenten des Kreisgerichts übersandt (Art. 12, 13). Dieser ladet die Parteien hierauf zu einem Sühnetermin. Kommt eine Einigung zu stande, so wird sie gerichtlich bestätigt; sonst wird der Prozeß im beschleunigten Verfahren vor dem Kreisgericht durchgeführt. Gegen dessen Urteile ist die Berufung an den Appellhof, gegen dessen Entscheidungen die Anrufung des Kassationshofs möglich (Art. 16, 17). d) Auch nach rechtskräftiger Feststellung der Haftung kann binnen drei Jahren nach der Einigung oder dem Endurteil eine Rektifikationsklage wegen nachträglichen Eintritts des Todes oder der dauernden Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls oder wegen veränderten Grades der dauernd verminderten Arbeitsunfähigkeit von beiden Teilen erhoben werden (Art. 19). Nach Ablauf dieser Zeit können die Verletzten, denen endgültig eine lebenslängliche Rente zusteht, deren Abänderung in zweifacher Hinsicht verlangen: einmal ist ihnen auf Wunsch an Stelle eines Bruchteils dieser Rente, der jedoch höchstens ein Viertel betragen darf, der Kapitalwert dieses Bruchteils sofort bar auszubezahlen. Ferner kann der Verletzte bestimmen, daß an Stelle der vollen bisherigen oder durch die eben erwähnte Kapitalzahlung verminderten Rente, die nur ihm persönlich auf Lebensdauer zusteht, eine neue tritt, die bei seinem Tod zu einer bestimmten Quote (von höchstens 1/2) auf seinen etwa überlebenden Ehegatten übergeht; die neue Rente ist, so zu berechnen, daß ihr Kapitalwert mit dem der alten übereinstimmt. Als Grundlage für die Bestimmung des Kapitalwerts dienen die von der "Alterspensionskasse" (caisse nationale de retraites pour la vieillesse) aufgestellten Mortalitätstabellen (Art. 9). e) Die Verletzten und ihre Hinterbliebenen haben ein Recht auf unentgeltliche Beiordnung eines Anwalts durch das Gericht (Art. 22). z) Das Verfahren ist meist gebührenfrei (Art. 29). e) Die H.-Renten sind unpfändbar und unabtretbar (Art. 3). c) Sicherung der Berechtigten gegen Zahlungsunfähigkeit des Haftpflichtigen: a) Für die Forderungen auf Ersatz der Heilungs- und Beerdigungskosten und auf "tägliche Entschädigung" bestehen bei der Vollstreckung die Privilegien des Art. 2101 Code civil (Art. 23). b) Sind die Renten wegen Tötung oder dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht beitreibbar, so haftet dem Berechtigten die obenerwähnte Alterspensionskasse; bei dieser wird ein Garantiefonds aus besonderen Steuern zu diesem Zwecke angesammelt. Die Pensionskasse hat ein Regreßrecht gegen die Unternehmer für die Zahlungen, die sie an deren Stelle leistet. Bei der Beendigung des Unternehmens muß der Haftpflichtige, wenn er nicht andere Garantie bietet, schon vorher den Kapitalwert der geschuldeten Renten an die Pensionskasse abführen, die dann die Auszahlung der Renten übernimmt. Der Arbeitgeber kann die Übernahme der Renten durch die Pensionskasse jederzeit durch freiwillige Zahlung jenes Kapitalwerts herbeiführen. Die näheren Bestimmungen über den Garantiefonds, die Zahlungspflicht und das Regreßrecht der Pensionskasse sowie die anderen Garantien des haftpflichtigen Unternehmers bei Auflösung seines Betriebs sind durch zwei Verordnungen vom 28. Februar 1899 geregelt (Art. 24-28). F. Italien. Die im Artikel H. der Eisenbahnen (unter Verweisung auf Frankreich) erwähnten Grundsätze jedoch darf die „tägliche Entschädigung“ nie mehr als der wirkliche Verdienst des jugendlichen Arbeiters betragen. Hatte der Verletzte einen Jahresverdienst von mehr als 2400 Fr., so wird von dem Überschuß über diese Summe nur ein Viertel der Berechnung der Renten zu grunde gelegt (Art. 2, 8 und 10). Fremde Arbeiter, die Frankreich nach dem Unfall wieder verlassen, werden bei ihrer Auswanderung mit dem dreifachen Jahresbetrag der ihnen zukommenden Renten abgefunden (Art. 3). Wird nachgewiesen, daß der Unfall auf Fahrlässigkeit des Verletzten zurückzuführen ist, so können die Renten wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Tötung vom Richter nach Ermessen herabgesetzt werden. War umgekehrt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers oder seiner leitenden Organe die Ursache des Unfalls, so kann der Richter die Entschädigungen erhöhen. Die Rente darf jedoch bei völliger Arbeitsunfähigkeit oder Tötung den Betrag des Jahresverdienstes, bei verminderter Erwerbsfähigkeit den des Verdienstentgangs nicht übersteigen (Art. 20). 4. Die Ansprüche auf Grund des Gesetzes verjähren in einem Jahre vom Tage des Unfalls oder vom Abschluß der Untersuchung des Friedensrichters oder vom Aufhören der Bezahlung einer „täglichen Entschädigung“ an (Art. 18). 5. Einzelheiten: a) Jede vom Gesetz abweichende Vereinbarung, sie mag dem Unternehmer zum Vorteil oder Nach teil gereichen, ist nichtig (Art. 30). Nur in zwei Punkten sind Abweichungen zugelassen: α) Es kann vereinbart werden, daß bei einem Jahresverdienst von über 2400 Fr. von dem Überschuß über diese Summe ein höherer Betrag als ein Viertel bei der Berechnung der Renten in Ansatz gebracht wird (Art. 2, Abs. 2). β) Die Parteien können nach rechtskräftiger Feststellung der Höhe der Renten sich über eine andere Form der Entschädigung als Rentenzahlung einigen; jedoch ist Kapitalsabfindung nur bei Renten von mehr als 100 Fr. im Jahre zulässig (Art. 21). b) Prozessualisches: α) um die Feststellung der Haftung im Prozesse möglichst zu erleichtern, sind die Arbeitgeber verpflichtet, binnen 24 Stunden nach dem Unfall eine Anzeige beim Bürgermeisteramt zu erstatten und binnen vier Tagen ein ärztliches Zeugnis über die Folgen des Unfalls beizubringen. Beide Schriftstücke werden dem Friedensrichter übersandt (Art. 11). β) Prozesse über die Beerdigungs- und Heilungskosten, sowie die „tägliche Entschädigung“ werden ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster und letzter Instanz vom Friedensrichter entschieden (Art. 15). γ) Kommt nach der Anzeige und dem ärztlichen Zeugnis eine Tötung oder dauernde Arbeitsunfähigkeit in Frage, so findet sobald wie möglich eine Untersuchung durch den Friedensrichter über die tatsächlichen Verhältnisse statt. Die Akten werden dem Präsidenten des Kreisgerichts übersandt (Art. 12, 13). Dieser ladet die Parteien hierauf zu einem Sühnetermin. Kommt eine Einigung zu stande, so wird sie gerichtlich bestätigt; sonst wird der Prozeß im beschleunigten Verfahren vor dem Kreisgericht durchgeführt. Gegen dessen Urteile ist die Berufung an den Appellhof, gegen dessen Entscheidungen die Anrufung des Kassationshofs möglich (Art. 16, 17). δ) Auch nach rechtskräftiger Feststellung der Haftung kann binnen drei Jahren nach der Einigung oder dem Endurteil eine Rektifikationsklage wegen nachträglichen Eintritts des Todes oder der dauernden Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls oder wegen veränderten Grades der dauernd verminderten Arbeitsunfähigkeit von beiden Teilen erhoben werden (Art. 19). Nach Ablauf dieser Zeit können die Verletzten, denen endgültig eine lebenslängliche Rente zusteht, deren Abänderung in zweifacher Hinsicht verlangen: einmal ist ihnen auf Wunsch an Stelle eines Bruchteils dieser Rente, der jedoch höchstens ein Viertel betragen darf, der Kapitalwert dieses Bruchteils sofort bar auszubezahlen. Ferner kann der Verletzte bestimmen, daß an Stelle der vollen bisherigen oder durch die eben erwähnte Kapitalzahlung verminderten Rente, die nur ihm persönlich auf Lebensdauer zusteht, eine neue tritt, die bei seinem Tod zu einer bestimmten Quote (von höchstens 1/2) auf seinen etwa überlebenden Ehegatten übergeht; die neue Rente ist, so zu berechnen, daß ihr Kapitalwert mit dem der alten übereinstimmt. Als Grundlage für die Bestimmung des Kapitalwerts dienen die von der „Alterspensionskasse“ (caisse nationale de retraites pour la vieillesse) aufgestellten Mortalitätstabellen (Art. 9). ε) Die Verletzten und ihre Hinterbliebenen haben ein Recht auf unentgeltliche Beiordnung eines Anwalts durch das Gericht (Art. 22). ζ) Das Verfahren ist meist gebührenfrei (Art. 29). η) Die H.-Renten sind unpfändbar und unabtretbar (Art. 3). c) Sicherung der Berechtigten gegen Zahlungsunfähigkeit des Haftpflichtigen: α) Für die Forderungen auf Ersatz der Heilungs- und Beerdigungskosten und auf „tägliche Entschädigung“ bestehen bei der Vollstreckung die Privilegien des Art. 2101 Code civil (Art. 23). β) Sind die Renten wegen Tötung oder dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht beitreibbar, so haftet dem Berechtigten die obenerwähnte Alterspensionskasse; bei dieser wird ein Garantiefonds aus besonderen Steuern zu diesem Zwecke angesammelt. Die Pensionskasse hat ein Regreßrecht gegen die Unternehmer für die Zahlungen, die sie an deren Stelle leistet. Bei der Beendigung des Unternehmens muß der Haftpflichtige, wenn er nicht andere Garantie bietet, schon vorher den Kapitalwert der geschuldeten Renten an die Pensionskasse abführen, die dann die Auszahlung der Renten übernimmt. Der Arbeitgeber kann die Übernahme der Renten durch die Pensionskasse jederzeit durch freiwillige Zahlung jenes Kapitalwerts herbeiführen. Die näheren Bestimmungen über den Garantiefonds, die Zahlungspflicht und das Regreßrecht der Pensionskasse sowie die anderen Garantien des haftpflichtigen Unternehmers bei Auflösung seines Betriebs sind durch zwei Verordnungen vom 28. Februar 1899 geregelt (Art. 24–28). F. Italien. 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War umgekehrt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers oder seiner leitenden Organe die Ursache des Unfalls, so kann der Richter die Entschädigungen erhöhen. Die Rente darf jedoch bei völliger Arbeitsunfähigkeit oder Tötung den Betrag des Jahresverdienstes, bei verminderter Erwerbsfähigkeit den des Verdienstentgangs nicht übersteigen (Art. 20).</p><lb/> <p>4. Die Ansprüche auf Grund des Gesetzes verjähren in einem Jahre vom Tage des Unfalls oder vom Abschluß der Untersuchung des Friedensrichters oder vom Aufhören der Bezahlung einer „täglichen Entschädigung“ an (Art. 18).</p><lb/> <p>5. Einzelheiten:</p><lb/> <p><hi rendition="#i">a)</hi> Jede vom Gesetz abweichende Vereinbarung, sie mag dem Unternehmer zum Vorteil oder Nach teil gereichen, ist nichtig (Art. 30). 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jedoch darf die „tägliche Entschädigung“ nie mehr als der wirkliche Verdienst des jugendlichen Arbeiters betragen. Hatte der Verletzte einen Jahresverdienst von mehr als 2400 Fr., so wird von dem Überschuß über diese Summe nur ein Viertel der Berechnung der Renten zu grunde gelegt (Art. 2, 8 und 10).
Fremde Arbeiter, die Frankreich nach dem Unfall wieder verlassen, werden bei ihrer Auswanderung mit dem dreifachen Jahresbetrag der ihnen zukommenden Renten abgefunden (Art. 3). Wird nachgewiesen, daß der Unfall auf Fahrlässigkeit des Verletzten zurückzuführen ist, so können die Renten wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Tötung vom Richter nach Ermessen herabgesetzt werden. War umgekehrt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers oder seiner leitenden Organe die Ursache des Unfalls, so kann der Richter die Entschädigungen erhöhen. Die Rente darf jedoch bei völliger Arbeitsunfähigkeit oder Tötung den Betrag des Jahresverdienstes, bei verminderter Erwerbsfähigkeit den des Verdienstentgangs nicht übersteigen (Art. 20).
4. Die Ansprüche auf Grund des Gesetzes verjähren in einem Jahre vom Tage des Unfalls oder vom Abschluß der Untersuchung des Friedensrichters oder vom Aufhören der Bezahlung einer „täglichen Entschädigung“ an (Art. 18).
5. Einzelheiten:
a) Jede vom Gesetz abweichende Vereinbarung, sie mag dem Unternehmer zum Vorteil oder Nach teil gereichen, ist nichtig (Art. 30). Nur in zwei Punkten sind Abweichungen zugelassen: α) Es kann vereinbart werden, daß bei einem Jahresverdienst von über 2400 Fr. von dem Überschuß über diese Summe ein höherer Betrag als ein Viertel bei der Berechnung der Renten in Ansatz gebracht wird (Art. 2, Abs. 2).
β) Die Parteien können nach rechtskräftiger Feststellung der Höhe der Renten sich über eine andere Form der Entschädigung als Rentenzahlung einigen; jedoch ist Kapitalsabfindung nur bei Renten von mehr als 100 Fr. im Jahre zulässig (Art. 21).
b) Prozessualisches: α) um die Feststellung der Haftung im Prozesse möglichst zu erleichtern, sind die Arbeitgeber verpflichtet, binnen 24 Stunden nach dem Unfall eine Anzeige beim Bürgermeisteramt zu erstatten und binnen vier Tagen ein ärztliches Zeugnis über die Folgen des Unfalls beizubringen. Beide Schriftstücke werden dem Friedensrichter übersandt (Art. 11).
β) Prozesse über die Beerdigungs- und Heilungskosten, sowie die „tägliche Entschädigung“ werden ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster und letzter Instanz vom Friedensrichter entschieden (Art. 15).
γ) Kommt nach der Anzeige und dem ärztlichen Zeugnis eine Tötung oder dauernde Arbeitsunfähigkeit in Frage, so findet sobald wie möglich eine Untersuchung durch den Friedensrichter über die tatsächlichen Verhältnisse statt. Die Akten werden dem Präsidenten des Kreisgerichts übersandt (Art. 12, 13). Dieser ladet die Parteien hierauf zu einem Sühnetermin. Kommt eine Einigung zu stande, so wird sie gerichtlich bestätigt; sonst wird der Prozeß im beschleunigten Verfahren vor dem Kreisgericht durchgeführt. Gegen dessen Urteile ist die Berufung an den Appellhof, gegen dessen Entscheidungen die Anrufung des Kassationshofs möglich (Art. 16, 17).
δ) Auch nach rechtskräftiger Feststellung der Haftung kann binnen drei Jahren nach der Einigung oder dem Endurteil eine Rektifikationsklage wegen nachträglichen Eintritts des Todes oder der dauernden Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls oder wegen veränderten Grades der dauernd verminderten Arbeitsunfähigkeit von beiden Teilen erhoben werden (Art. 19). Nach Ablauf dieser Zeit können die Verletzten, denen endgültig eine lebenslängliche Rente zusteht, deren Abänderung in zweifacher Hinsicht verlangen: einmal ist ihnen auf Wunsch an Stelle eines Bruchteils dieser Rente, der jedoch höchstens ein Viertel betragen darf, der Kapitalwert dieses Bruchteils sofort bar auszubezahlen. Ferner kann der Verletzte bestimmen, daß an Stelle der vollen bisherigen oder durch die eben erwähnte Kapitalzahlung verminderten Rente, die nur ihm persönlich auf Lebensdauer zusteht, eine neue tritt, die bei seinem Tod zu einer bestimmten Quote (von höchstens 1/2) auf seinen etwa überlebenden Ehegatten übergeht; die neue Rente ist, so zu berechnen, daß ihr Kapitalwert mit dem der alten übereinstimmt. Als Grundlage für die Bestimmung des Kapitalwerts dienen die von der „Alterspensionskasse“ (caisse nationale de retraites pour la vieillesse) aufgestellten Mortalitätstabellen (Art. 9). ε) Die Verletzten und ihre Hinterbliebenen haben ein Recht auf unentgeltliche Beiordnung eines Anwalts durch das Gericht (Art. 22). ζ) Das Verfahren ist meist gebührenfrei (Art. 29). η) Die H.-Renten sind unpfändbar und unabtretbar (Art. 3).
c) Sicherung der Berechtigten gegen Zahlungsunfähigkeit des Haftpflichtigen: α) Für die Forderungen auf Ersatz der Heilungs- und Beerdigungskosten und auf „tägliche Entschädigung“ bestehen bei der Vollstreckung die Privilegien des Art. 2101 Code civil (Art. 23).
β) Sind die Renten wegen Tötung oder dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht beitreibbar, so haftet dem Berechtigten die obenerwähnte Alterspensionskasse; bei dieser wird ein Garantiefonds aus besonderen Steuern zu diesem Zwecke angesammelt. Die Pensionskasse hat ein Regreßrecht gegen die Unternehmer für die Zahlungen, die sie an deren Stelle leistet. Bei der Beendigung des Unternehmens muß der Haftpflichtige, wenn er nicht andere Garantie bietet, schon vorher den Kapitalwert der geschuldeten Renten an die Pensionskasse abführen, die dann die Auszahlung der Renten übernimmt. Der Arbeitgeber kann die Übernahme der Renten durch die Pensionskasse jederzeit durch freiwillige Zahlung jenes Kapitalwerts herbeiführen. Die näheren Bestimmungen über den Garantiefonds, die Zahlungspflicht und das Regreßrecht der Pensionskasse sowie die anderen Garantien des haftpflichtigen Unternehmers bei Auflösung seines Betriebs sind durch zwei Verordnungen vom 28. Februar 1899 geregelt (Art. 24–28).
F. Italien.
Die im Artikel H. der Eisenbahnen (unter Verweisung auf Frankreich) erwähnten Grundsätze
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