Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.des Codice civile über Delikte gelten auch für Tötungen und Körperverletzungen. Besonderheiten: Nach dem Gesetz über die Betriebsunfälle der Arbeiter vom 17. März 1898 sind die Unternehmer von Eisenbahnen (von Trambahnen nur dann, wenn diese mit mechanischer Kraft betrieben werden) verpflichtet, die Arbeiter - mögen diese ständig oder nur vorübergehend beschäftigt sein auf ihre Kosten für die Dauer der Arbeit bei einer Versicherungsanstalt, deren Wahl dem Unternehmer freisteht (staatliche und kommunale Bahnen jedoch stets bei der sog. "nationalen Versicherungskasse"); gegen Unfälle, die den Tod oder eine mehr als fünftägige Krankheit verursachen, in der Weise zu versichern, daß die Arbeiter gewisse im Gesetz näher bezeichnete Entschädigungen erhalten. Die Unternehmer werden hierdurch im allgemeinen von ihrer zivilrechtlichen Haftung befreit. Ist jedoch straf gerichtlich festgestellt, daß der Unternehmer oder einer seiner Angestellten den Unfall durch eine strafbare Handlung verursacht hat, so hat die Versicherungsanstalt ein Regreßrecht gegen die Bahn. G. Niederlande. I. Allgemeines bürgerliches Recht. In erster Linie kommen auch hier die im allgemeinen Artikel erwähnten Bestimmungen des Burgerlyk Wetboek in Betracht. Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Bei Körperverletzung ist lediglich der Verletzte ersatzberechtigt. Er hat Anspruch a) auf Vergütung der Heilungskosten im vollen Umfang; b) auf Ersatz des sonst durch die Verletzung erlittenen Schadens in der Höhe, die das Gericht nach Maßgabe des beiderseitigen Vermögensstandes und nach den Umständen für angemessen hält (Art. 1407 BW.). b) Im Falle der Tötung erhalten der hinterbleibende Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Getöteten, soweit sie durch seine Arbeit erhalten wurden, Schadenersatz in der wie zu a, b vom Gericht bestimmten Höhe (Art. 1406 BW.). II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Nach Art. 1 des holländischen Eisenbahngesetzes von 1875 (jetzt in der Fassung von 1893) und Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1900 haftet der Unternehmer einer Eisenbahn für den Schaden, den Reisende durch Ausübung des Betriebs erleiden, es sei denn, daß der Schade nicht durch sein Verschulden oder das seiner Beamten oder Bediensteten entstanden ist. Hiernach tritt also eine Umkehrung der gewöhnlichen Beweislast insofern ein, als zunächst ein Verschulden der Bahn vermutet wird und es ihr überlassen bleibt, den Gegenbeweis für ihre Schuldlosigkeit zu führen. So die Rechtsprechung des Hooge Raad; nach einer anderen Auffassung gilt diese Bestimmung bei Haupt- und Nebenbahnen (nicht bei Kleinbahnen mit 20 km Höchstgeschwindigkeit) auch für andere Personen als Reisende. H. Schweiz. I. Allgemeines bürgerliches Recht. Die im Artikel "Haftpflicht der Eisenbahnen" dargestellten Grundsätze des schweizerischen Obligationenrechts gelten im allgemeinen auch für Tötungen und Körperverletzungen. Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Im Falle der Körperverletzung ist nur der Verletzte ersatzberechtigt; er hat Anspruch a) auf Ersatz der ihm erwachsenen Kosten; b) auf Ersatz für den Verdienstentgang, den er infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (unter Berücksichtigung der Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens) erleidet; g) ferner kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als weitere Entschädigung für die erlittene Unbill zusprechen (Art. 46 und 47 OR). b) Im Falle der Tötung stehen zunächst a) den Erben des Verletzten die diesem nach a) bereits erwachsenen Ansprüche zu. b) Ferner hat jede Person, der infolge der Verletzung oder des Todes Kosten entstanden sind, Anspruch auf deren Ersatz. Als Beispiele nennt das Gesetz die Kosten der versuchten Heilung, worunter alle angemessenen Ausgaben zur Erhaltung des Lebens und zur Hebung des Gesundheitszustandes zu verstehen sind, und die Kosten standesgemäßer Beerdigung, g) Weiterhin sind allen Personen, die infolge der Arbeitsunfähigkeit des Getöteten schon zu seinen Lebzeiten tatsächlich einen Einnahmeausfall erlitten haben, sowie denen, die durch den Tod ihren Versorger verloren haben, die entgangenen Einkünfte (insbesondere Zuschüsse zum Lebensunterhalt) zu ersetzen. Der Verstorbene ist "Versorger", wenn er ganz oder zum Teil für den Unterhalt zur Zeit des Unfalls aufkam oder nach dem natürlichen Lauf der Dinge in Zukunft aufgekommen wäre, u. zw. gleichviel, ob er hierzu gesetzlich verpflichtet war oder nicht. d) Auch die Hinterbliebenen haben, wenn nicht schon der Verstorbene nach a, g eine Genugtuung erhalten hatte, Anspruch auf eine solche, nach billigem Ermessen des Richters (Art. 45, 47 OR.). des Codice civile über Delikte gelten auch für Tötungen und Körperverletzungen. Besonderheiten: Nach dem Gesetz über die Betriebsunfälle der Arbeiter vom 17. März 1898 sind die Unternehmer von Eisenbahnen (von Trambahnen nur dann, wenn diese mit mechanischer Kraft betrieben werden) verpflichtet, die Arbeiter – mögen diese ständig oder nur vorübergehend beschäftigt sein auf ihre Kosten für die Dauer der Arbeit bei einer Versicherungsanstalt, deren Wahl dem Unternehmer freisteht (staatliche und kommunale Bahnen jedoch stets bei der sog. „nationalen Versicherungskasse“); gegen Unfälle, die den Tod oder eine mehr als fünftägige Krankheit verursachen, in der Weise zu versichern, daß die Arbeiter gewisse im Gesetz näher bezeichnete Entschädigungen erhalten. Die Unternehmer werden hierdurch im allgemeinen von ihrer zivilrechtlichen Haftung befreit. Ist jedoch straf gerichtlich festgestellt, daß der Unternehmer oder einer seiner Angestellten den Unfall durch eine strafbare Handlung verursacht hat, so hat die Versicherungsanstalt ein Regreßrecht gegen die Bahn. G. Niederlande. I. Allgemeines bürgerliches Recht. In erster Linie kommen auch hier die im allgemeinen Artikel erwähnten Bestimmungen des Burgerlyk Wetboek in Betracht. Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Bei Körperverletzung ist lediglich der Verletzte ersatzberechtigt. Er hat Anspruch α) auf Vergütung der Heilungskosten im vollen Umfang; β) auf Ersatz des sonst durch die Verletzung erlittenen Schadens in der Höhe, die das Gericht nach Maßgabe des beiderseitigen Vermögensstandes und nach den Umständen für angemessen hält (Art. 1407 BW.). b) Im Falle der Tötung erhalten der hinterbleibende Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Getöteten, soweit sie durch seine Arbeit erhalten wurden, Schadenersatz in der wie zu a, β vom Gericht bestimmten Höhe (Art. 1406 BW.). II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Nach Art. 1 des holländischen Eisenbahngesetzes von 1875 (jetzt in der Fassung von 1893) und Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1900 haftet der Unternehmer einer Eisenbahn für den Schaden, den Reisende durch Ausübung des Betriebs erleiden, es sei denn, daß der Schade nicht durch sein Verschulden oder das seiner Beamten oder Bediensteten entstanden ist. Hiernach tritt also eine Umkehrung der gewöhnlichen Beweislast insofern ein, als zunächst ein Verschulden der Bahn vermutet wird und es ihr überlassen bleibt, den Gegenbeweis für ihre Schuldlosigkeit zu führen. So die Rechtsprechung des Hooge Raad; nach einer anderen Auffassung gilt diese Bestimmung bei Haupt- und Nebenbahnen (nicht bei Kleinbahnen mit 20 km Höchstgeschwindigkeit) auch für andere Personen als Reisende. H. Schweiz. I. Allgemeines bürgerliches Recht. Die im Artikel „Haftpflicht der Eisenbahnen“ dargestellten Grundsätze des schweizerischen Obligationenrechts gelten im allgemeinen auch für Tötungen und Körperverletzungen. Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Im Falle der Körperverletzung ist nur der Verletzte ersatzberechtigt; er hat Anspruch α) auf Ersatz der ihm erwachsenen Kosten; β) auf Ersatz für den Verdienstentgang, den er infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (unter Berücksichtigung der Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens) erleidet; γ) ferner kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als weitere Entschädigung für die erlittene Unbill zusprechen (Art. 46 und 47 OR). b) Im Falle der Tötung stehen zunächst α) den Erben des Verletzten die diesem nach a) bereits erwachsenen Ansprüche zu. β) Ferner hat jede Person, der infolge der Verletzung oder des Todes Kosten entstanden sind, Anspruch auf deren Ersatz. Als Beispiele nennt das Gesetz die Kosten der versuchten Heilung, worunter alle angemessenen Ausgaben zur Erhaltung des Lebens und zur Hebung des Gesundheitszustandes zu verstehen sind, und die Kosten standesgemäßer Beerdigung, γ) Weiterhin sind allen Personen, die infolge der Arbeitsunfähigkeit des Getöteten schon zu seinen Lebzeiten tatsächlich einen Einnahmeausfall erlitten haben, sowie denen, die durch den Tod ihren Versorger verloren haben, die entgangenen Einkünfte (insbesondere Zuschüsse zum Lebensunterhalt) zu ersetzen. Der Verstorbene ist „Versorger“, wenn er ganz oder zum Teil für den Unterhalt zur Zeit des Unfalls aufkam oder nach dem natürlichen Lauf der Dinge in Zukunft aufgekommen wäre, u. zw. gleichviel, ob er hierzu gesetzlich verpflichtet war oder nicht. δ) Auch die Hinterbliebenen haben, wenn nicht schon der Verstorbene nach a, γ eine Genugtuung erhalten hatte, Anspruch auf eine solche, nach billigem Ermessen des Richters (Art. 45, 47 OR.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0075" n="64"/> des Codice civile über Delikte gelten auch für Tötungen und Körperverletzungen.</p><lb/> <p>Besonderheiten: Nach dem Gesetz über die Betriebsunfälle der Arbeiter vom 17. 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Der Verstorbene ist „Versorger“, wenn er ganz oder zum Teil für den Unterhalt zur Zeit des Unfalls aufkam oder nach dem natürlichen Lauf der Dinge in Zukunft aufgekommen wäre, u. zw. gleichviel, ob er hierzu gesetzlich verpflichtet war oder nicht. δ) Auch die Hinterbliebenen haben, wenn nicht schon der Verstorbene nach <hi rendition="#i">a</hi>, γ eine Genugtuung erhalten hatte, Anspruch auf eine solche, nach billigem Ermessen des Richters (Art. 45, 47 OR.). </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [64/0075]
des Codice civile über Delikte gelten auch für Tötungen und Körperverletzungen.
Besonderheiten: Nach dem Gesetz über die Betriebsunfälle der Arbeiter vom 17. März 1898 sind die Unternehmer von Eisenbahnen (von Trambahnen nur dann, wenn diese mit mechanischer Kraft betrieben werden) verpflichtet, die Arbeiter – mögen diese ständig oder nur vorübergehend beschäftigt sein auf ihre Kosten für die Dauer der Arbeit bei einer Versicherungsanstalt, deren Wahl dem Unternehmer freisteht (staatliche und kommunale Bahnen jedoch stets bei der sog. „nationalen Versicherungskasse“); gegen Unfälle, die den Tod oder eine mehr als fünftägige Krankheit verursachen, in der Weise zu versichern, daß die Arbeiter gewisse im Gesetz näher bezeichnete Entschädigungen erhalten. Die Unternehmer werden hierdurch im allgemeinen von ihrer zivilrechtlichen Haftung befreit. Ist jedoch straf gerichtlich festgestellt, daß der Unternehmer oder einer seiner Angestellten den Unfall durch eine strafbare Handlung verursacht hat, so hat die Versicherungsanstalt ein Regreßrecht gegen die Bahn.
G. Niederlande.
I. Allgemeines bürgerliches Recht.
In erster Linie kommen auch hier die im allgemeinen Artikel erwähnten Bestimmungen des Burgerlyk Wetboek in Betracht. Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Bei Körperverletzung ist lediglich der Verletzte ersatzberechtigt. Er hat Anspruch α) auf Vergütung der Heilungskosten im vollen Umfang; β) auf Ersatz des sonst durch die Verletzung erlittenen Schadens in der Höhe, die das Gericht nach Maßgabe des beiderseitigen Vermögensstandes und nach den Umständen für angemessen hält (Art. 1407 BW.).
b) Im Falle der Tötung erhalten der hinterbleibende Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Getöteten, soweit sie durch seine Arbeit erhalten wurden, Schadenersatz in der wie zu a, β vom Gericht bestimmten Höhe (Art. 1406 BW.).
II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.
Nach Art. 1 des holländischen Eisenbahngesetzes von 1875 (jetzt in der Fassung von 1893) und Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1900 haftet der Unternehmer einer Eisenbahn für den Schaden, den Reisende durch Ausübung des Betriebs erleiden, es sei denn, daß der Schade nicht durch sein Verschulden oder das seiner Beamten oder Bediensteten entstanden ist. Hiernach tritt also eine Umkehrung der gewöhnlichen Beweislast insofern ein, als zunächst ein Verschulden der Bahn vermutet wird und es ihr überlassen bleibt, den Gegenbeweis für ihre Schuldlosigkeit zu führen. So die Rechtsprechung des Hooge Raad; nach einer anderen Auffassung gilt diese Bestimmung bei Haupt- und Nebenbahnen (nicht bei Kleinbahnen mit 20 km Höchstgeschwindigkeit) auch für andere Personen als Reisende.
H. Schweiz.
I. Allgemeines bürgerliches Recht.
Die im Artikel „Haftpflicht der Eisenbahnen“ dargestellten Grundsätze des schweizerischen Obligationenrechts gelten im allgemeinen auch für Tötungen und Körperverletzungen.
Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Im Falle der Körperverletzung ist nur der Verletzte ersatzberechtigt; er hat Anspruch α) auf Ersatz der ihm erwachsenen Kosten; β) auf Ersatz für den Verdienstentgang, den er infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (unter Berücksichtigung der Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens) erleidet; γ) ferner kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als weitere Entschädigung für die erlittene Unbill zusprechen (Art. 46 und 47 OR).
b) Im Falle der Tötung stehen zunächst α) den Erben des Verletzten die diesem nach a) bereits erwachsenen Ansprüche zu. β) Ferner hat jede Person, der infolge der Verletzung oder des Todes Kosten entstanden sind, Anspruch auf deren Ersatz. Als Beispiele nennt das Gesetz die Kosten der versuchten Heilung, worunter alle angemessenen Ausgaben zur Erhaltung des Lebens und zur Hebung des Gesundheitszustandes zu verstehen sind, und die Kosten standesgemäßer Beerdigung, γ) Weiterhin sind allen Personen, die infolge der Arbeitsunfähigkeit des Getöteten schon zu seinen Lebzeiten tatsächlich einen Einnahmeausfall erlitten haben, sowie denen, die durch den Tod ihren Versorger verloren haben, die entgangenen Einkünfte (insbesondere Zuschüsse zum Lebensunterhalt) zu ersetzen. Der Verstorbene ist „Versorger“, wenn er ganz oder zum Teil für den Unterhalt zur Zeit des Unfalls aufkam oder nach dem natürlichen Lauf der Dinge in Zukunft aufgekommen wäre, u. zw. gleichviel, ob er hierzu gesetzlich verpflichtet war oder nicht. δ) Auch die Hinterbliebenen haben, wenn nicht schon der Verstorbene nach a, γ eine Genugtuung erhalten hatte, Anspruch auf eine solche, nach billigem Ermessen des Richters (Art. 45, 47 OR.).
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