Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.Prozessen, sowie das sog. beschleunigte Verfahren eingeführt. e) Klagen gegen die Bundesbahnen sind gegen die zuständige Kreisdirektion als Vertreterin des eidgenössischen Fiskus zu richten (Art. 25). I. Die skandinavischen Länder. Dänemark. I. Allgemeines bürgerliches Recht. In erster Linie gelten die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Rechtssätze auch hier. Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): Bei Körperverletzungen ist außer dem Ersatz des Vermögensschadens auch ein Schmerzensgeld zu gewähren. II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Eine verschärfte Haftung der Eisenbahnen ist durch das Gesetz vom 26. März 1898 eingeführt worden. 1. Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes ist die Verletzung oder Tötung von Reisenden oder- anderen Personen während der Fahrt oder bei Benutzung von Betriebseinrichtungen der Bahn. Die Beweislast trifft den Kläger. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien: a) daß der Geschädigte selbst den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat; b) daß der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, die der Bahnbetrieb von der Verwaltung und den Bediensteten in bezug auf Betriebsführung und Material erfordert (§ 1). 2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer, d. h. die Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt (§ 1). 3. Kreis der Ersatzberechtigten und Umfang ihrer Ansprüche: a) im Falle der Körperverletzung ist nur der Verletzte ersatzberechtigt, er erhält a) Ersatz für die Heilungskosten; b) für den Erwerbsverlust in der Zeit der ärztlichen Behandlung; g) wenn auch über diese Zeit hinaus eine Verringerung der Erwerbsfähigkeit besteht, Ersatz des hierdurch erwachsenen Schadens, der nach Lage der Umstände in Form einer einmaligen Abfindungssumme oder einer lebenslänglichen oder zeitlich begrenzten Rente zu gewähren ist; d) ein "Schmerzensgeld" als Ausgleich für die erduldeten Leiden und die bleibenden Gebrechen und Verunstaltungen (§ 2). b) Im Falle der Tötung gehen a) die Ansprüche, die der Verstorbene nach a bereits erworben hatte, auf die Erben über; ferner sind b) die Kosten der Beerdigung den Personen zu ersetzen, die dafür aufgekommen sind und g) dem hinterbliebenen Ehegatten und den Kindern (auch Stief- oder Adoptivkindern) Entschädigungen für die Nachteile zu zahlen, die sie durch den Verlust ihres Versorgers erleiden; diese Entschädigung kann in Form einer einmaligen Abfindung oder einer lebenslänglichen oder zeitlich begrenzten Rente zugesprochen werden (§ 3). Norwegen. In erster Linie gelten die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze auch für Tötungen und Körperverletzungen. Besonderheiten zu Nr. 1 (Voraussetzungen der H.): Die Haftpflicht wird auch dadurch ausgeschlossen, daß der Verletzte durch eigene grobe Fahrlässigkeit zum Schaden beigetragen oder die schädigende Handlung durch eigenes rechtswidriges Verhalten veranlaßt hat (§ 25 StGB.). Zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Bei Körperverletzungen sind dem Verletzten a) die positive Vermögenseinbuße im vollen Umfang, b) entgehender Gewinn in dem Maße zu ersetzen, in dem es das Gericht mit Rücksicht auf das Verschulden und die Umstände für billig hält; g) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann das Gericht außerdem als Genugtuung für den nichtökonomischen Schaden eine angemessene Geldsumme zusprechen (§ 19 StGB.). b) Im Falle der Tötung gehen a) die nach a dem Getöteten bereits erwachsenen Ansprüche auf seine Erben über; ferner sind b) die Begräbniskosten denen zu ersetzen, die gesetzlich dafür aufzukommen haben; g) hat jemand durch den Tod seinen Versorger verloren, so erhält er Ersatz für die ihm hierdurch entgehenden Einkünfte in der Höhe, die das Gericht mit Rücksicht auf das Verschulden und die Umstände für billig erachtet; d) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Witwe oder dem Witwer, den Kindern und den Eltern eine angemessene Genugtuung für den ideellen Schaden zuerkannt werden (§ 20, 21 StGB.). Zu Nr. 5 (Einzelheiten): Die Bahnarbeiter sind wie andere industrielle Arbeiter nach dem Unfallversicherungsgesetz von 1894 gegen Unfall versichert; im allgemeinen können sie neben ihren Ansprüchen aus der Unfallversicherung nicht auch noch die zivilrechtlichen Ersatzforderungen gegen ihren Arbeitgeber geltend machen. Schweden. I. Allgemeines bürgerliches Recht. Die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze des Deliktsrechts gelten auch bei Körperverletzungen und Tötungen. Prozessen, sowie das sog. beschleunigte Verfahren eingeführt. ε) Klagen gegen die Bundesbahnen sind gegen die zuständige Kreisdirektion als Vertreterin des eidgenössischen Fiskus zu richten (Art. 25). I. Die skandinavischen Länder. Dänemark. I. Allgemeines bürgerliches Recht. In erster Linie gelten die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Rechtssätze auch hier. Besonderheiten zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): Bei Körperverletzungen ist außer dem Ersatz des Vermögensschadens auch ein Schmerzensgeld zu gewähren. II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Eine verschärfte Haftung der Eisenbahnen ist durch das Gesetz vom 26. März 1898 eingeführt worden. 1. Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes ist die Verletzung oder Tötung von Reisenden oder- anderen Personen während der Fahrt oder bei Benutzung von Betriebseinrichtungen der Bahn. Die Beweislast trifft den Kläger. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien: a) daß der Geschädigte selbst den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat; b) daß der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, die der Bahnbetrieb von der Verwaltung und den Bediensteten in bezug auf Betriebsführung und Material erfordert (§ 1). 2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer, d. h. die Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt (§ 1). 3. Kreis der Ersatzberechtigten und Umfang ihrer Ansprüche: a) im Falle der Körperverletzung ist nur der Verletzte ersatzberechtigt, er erhält α) Ersatz für die Heilungskosten; β) für den Erwerbsverlust in der Zeit der ärztlichen Behandlung; γ) wenn auch über diese Zeit hinaus eine Verringerung der Erwerbsfähigkeit besteht, Ersatz des hierdurch erwachsenen Schadens, der nach Lage der Umstände in Form einer einmaligen Abfindungssumme oder einer lebenslänglichen oder zeitlich begrenzten Rente zu gewähren ist; δ) ein „Schmerzensgeld“ als Ausgleich für die erduldeten Leiden und die bleibenden Gebrechen und Verunstaltungen (§ 2). b) Im Falle der Tötung gehen α) die Ansprüche, die der Verstorbene nach a bereits erworben hatte, auf die Erben über; ferner sind β) die Kosten der Beerdigung den Personen zu ersetzen, die dafür aufgekommen sind und γ) dem hinterbliebenen Ehegatten und den Kindern (auch Stief- oder Adoptivkindern) Entschädigungen für die Nachteile zu zahlen, die sie durch den Verlust ihres Versorgers erleiden; diese Entschädigung kann in Form einer einmaligen Abfindung oder einer lebenslänglichen oder zeitlich begrenzten Rente zugesprochen werden (§ 3). Norwegen. In erster Linie gelten die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze auch für Tötungen und Körperverletzungen. Besonderheiten zu Nr. 1 (Voraussetzungen der H.): Die Haftpflicht wird auch dadurch ausgeschlossen, daß der Verletzte durch eigene grobe Fahrlässigkeit zum Schaden beigetragen oder die schädigende Handlung durch eigenes rechtswidriges Verhalten veranlaßt hat (§ 25 StGB.). Zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Bei Körperverletzungen sind dem Verletzten α) die positive Vermögenseinbuße im vollen Umfang, β) entgehender Gewinn in dem Maße zu ersetzen, in dem es das Gericht mit Rücksicht auf das Verschulden und die Umstände für billig hält; γ) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann das Gericht außerdem als Genugtuung für den nichtökonomischen Schaden eine angemessene Geldsumme zusprechen (§ 19 StGB.). b) Im Falle der Tötung gehen α) die nach a dem Getöteten bereits erwachsenen Ansprüche auf seine Erben über; ferner sind β) die Begräbniskosten denen zu ersetzen, die gesetzlich dafür aufzukommen haben; γ) hat jemand durch den Tod seinen Versorger verloren, so erhält er Ersatz für die ihm hierdurch entgehenden Einkünfte in der Höhe, die das Gericht mit Rücksicht auf das Verschulden und die Umstände für billig erachtet; δ) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Witwe oder dem Witwer, den Kindern und den Eltern eine angemessene Genugtuung für den ideellen Schaden zuerkannt werden (§ 20, 21 StGB.). Zu Nr. 5 (Einzelheiten): Die Bahnarbeiter sind wie andere industrielle Arbeiter nach dem Unfallversicherungsgesetz von 1894 gegen Unfall versichert; im allgemeinen können sie neben ihren Ansprüchen aus der Unfallversicherung nicht auch noch die zivilrechtlichen Ersatzforderungen gegen ihren Arbeitgeber geltend machen. Schweden. I. Allgemeines bürgerliches Recht. Die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze des Deliktsrechts gelten auch bei Körperverletzungen und Tötungen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0078" n="67"/> Prozessen, sowie das sog. beschleunigte Verfahren eingeführt.</p><lb/> <p>ε) Klagen gegen die Bundesbahnen sind gegen die zuständige Kreisdirektion als Vertreterin des eidgenössischen Fiskus zu richten (Art. 25).</p><lb/> <p rendition="#c"><hi rendition="#i">I. 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Prozessen, sowie das sog. beschleunigte Verfahren eingeführt.
ε) Klagen gegen die Bundesbahnen sind gegen die zuständige Kreisdirektion als Vertreterin des eidgenössischen Fiskus zu richten (Art. 25).
I. Die skandinavischen Länder.
Dänemark.
I. Allgemeines bürgerliches Recht.
In erster Linie gelten die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Rechtssätze auch hier.
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II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.
Eine verschärfte Haftung der Eisenbahnen ist durch das Gesetz vom 26. März 1898 eingeführt worden.
1. Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes ist die Verletzung oder Tötung von Reisenden oder- anderen Personen während der Fahrt oder bei Benutzung von Betriebseinrichtungen der Bahn. Die Beweislast trifft den Kläger. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien: a) daß der Geschädigte selbst den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat; b) daß der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, die der Bahnbetrieb von der Verwaltung und den Bediensteten in bezug auf Betriebsführung und Material erfordert (§ 1).
2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer, d. h. die Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt (§ 1).
3. Kreis der Ersatzberechtigten und Umfang ihrer Ansprüche: a) im Falle der Körperverletzung ist nur der Verletzte ersatzberechtigt, er erhält α) Ersatz für die Heilungskosten; β) für den Erwerbsverlust in der Zeit der ärztlichen Behandlung; γ) wenn auch über diese Zeit hinaus eine Verringerung der Erwerbsfähigkeit besteht, Ersatz des hierdurch erwachsenen Schadens, der nach Lage der Umstände in Form einer einmaligen Abfindungssumme oder einer lebenslänglichen oder zeitlich begrenzten Rente zu gewähren ist; δ) ein „Schmerzensgeld“ als Ausgleich für die erduldeten Leiden und die bleibenden Gebrechen und Verunstaltungen (§ 2).
b) Im Falle der Tötung gehen α) die Ansprüche, die der Verstorbene nach a bereits erworben hatte, auf die Erben über; ferner sind β) die Kosten der Beerdigung den Personen zu ersetzen, die dafür aufgekommen sind und γ) dem hinterbliebenen Ehegatten und den Kindern (auch Stief- oder Adoptivkindern) Entschädigungen für die Nachteile zu zahlen, die sie durch den Verlust ihres Versorgers erleiden; diese Entschädigung kann in Form einer einmaligen Abfindung oder einer lebenslänglichen oder zeitlich begrenzten Rente zugesprochen werden (§ 3).
Norwegen.
In erster Linie gelten die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze auch für Tötungen und Körperverletzungen.
Besonderheiten zu Nr. 1 (Voraussetzungen der H.): Die Haftpflicht wird auch dadurch ausgeschlossen, daß der Verletzte durch eigene grobe Fahrlässigkeit zum Schaden beigetragen oder die schädigende Handlung durch eigenes rechtswidriges Verhalten veranlaßt hat (§ 25 StGB.).
Zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Bei Körperverletzungen sind dem Verletzten α) die positive Vermögenseinbuße im vollen Umfang, β) entgehender Gewinn in dem Maße zu ersetzen, in dem es das Gericht mit Rücksicht auf das Verschulden und die Umstände für billig hält; γ) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann das Gericht außerdem als Genugtuung für den nichtökonomischen Schaden eine angemessene Geldsumme zusprechen (§ 19 StGB.).
b) Im Falle der Tötung gehen α) die nach a dem Getöteten bereits erwachsenen Ansprüche auf seine Erben über; ferner sind β) die Begräbniskosten denen zu ersetzen, die gesetzlich dafür aufzukommen haben; γ) hat jemand durch den Tod seinen Versorger verloren, so erhält er Ersatz für die ihm hierdurch entgehenden Einkünfte in der Höhe, die das Gericht mit Rücksicht auf das Verschulden und die Umstände für billig erachtet; δ) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Witwe oder dem Witwer, den Kindern und den Eltern eine angemessene Genugtuung für den ideellen Schaden zuerkannt werden (§ 20, 21 StGB.).
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Die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze des Deliktsrechts gelten auch bei Körperverletzungen und Tötungen.
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