Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.weder beseitigt noch abgeändert werden; entgegenstehende Verträge sind ungültig. Abmachungen über Höhe und Art des Schadenersatzes nach dem Unfall sind zulässig (Ziff. 3). b) Ergeben sich nach Zuerkennung einer Geldrente neue Umstände, so kann die Rente auf die Klage des Berechtigten oder Verpflichteten hin vom Gerichte erhöht oder vermindert werden. Diese Rektifikationsklage ist unverjährbar (Ziff. 6). L. England. I. Allgemeines bürgerliches Recht. Die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze des gemeinen Rechts (common law) über torts gelten auch für Tötungen und Körperverletzungen. Besonderheiten zu Nr. 1 (Voraussetzungen der H.): Gegenüber einer action of negligence, die von einem Angestellten gegen seinen Arbeitgeber (employer) erhoben wird, sind folgende besondere Einreden zugelassen: Die Haftung entfällt, a) wenn ein Angestellter durch einen anderen geschädigt wird, der im gleichen Betrieb, wenn auch in anderer Stellung und mit anderen Verrichtungen beschäftigt ist (Einrede des common employment); b) wenn der verletzte Arbeiter bewußt die mit seiner Arbeit verbundene Gefahr auf sich genommen hat. Zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Bei Körperverletzung umfaßt die im Einzelfalle unter Berücksichtigung aller Umstände festzusetzende Entschädigung mindestens den Ersatz der Heilungskosten, der Auslagen für einen etwaigen Vertreter im Geschäft und des infolge geminderter Erwerbsfähigkeit tatsächlich verlorenen Einkommens. b) Im Falle der Tötung können nach der sog. Lord Campbell's Act von 1846 (9 u. 10 Vict. Ch. 93, abgeändert 1864 durch 27 u. 28 Vict. Ch. 95) der Witwer, die Witwe, die Eltern, Großeltern und Stiefeltern, die Kinder, Enkel und Stiefkinder Ersatz des ihnen infolge des Todes erwachsenden Schadens verlangen. Die Klage ist vom Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter namens des Verstorbenen zu gunsten der Berechtigten innerhalb eines Jahres nach dem Tode anzustellen. Ist kein solcher Kläger vorhanden oder klagt er nicht binnen sechs Monaten, so kann jeder Berechtigte selbst die Klage erheben. II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Da die bestehenden Rechtsnormen insbesondere den Interessen verunglückter Arbeiter nicht gerecht wurden (Nachweis des Verschuldens, Einrede des common employment und der bewußten Gefahrsübernahme), ergingen zu deren Schutze mehrere Gesetze, nämlich die sog. Employer's Liability Act 1880 (43 u. 44 Vict. Ch. 42, geändert 1888 durch 51 u. 52 Vict. Ch. 58) und die Workmen's Compensation Act 1906 (6 Edw. VII. Ch. 58, ältere Fassungen von 1897 und 1900). Von ihnen beruht das erste noch auf einem modifizierten Verschuldensgrundsatz, während das zweite zur Kausalhaftung übergegangen ist. Die WCA. verfolgt ähnliche Tendenzen wie die deutsche und österreichische Unfallversicherungsgesetzgebung, gibt aber immerhin zivilrechtliche Ansprüche gegen die Bahn und ist deshalb hier mit zu besprechen. Der Arbeiter hat die Wahl, ob er eine Klage nach common law, nach der ELA. oder nach der WCA. erheben will; ja das Gericht hat sogar, wenn er nach gemeinem Recht oder der ELA. geklagt hat und nicht durchdringt, im gleichen Prozeß zur Beurteilung des Falles nach der WCA. überzugehen (WCA. sec. 1). Inhalt der Employer's Liability Act: 1. Voraussetzung der Haftung ist die Tötung oder Körperverletzung eines Bahnarbeiters, wenn sie verursacht ist a) durch den mangelhaften Zustand der Betriebseinrichtungen und wenn dieser Mangel dem Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zugerechnet werden kann; b) durch das Ver schulden eines Vorgesetzten oder Aufsichtsbeamten; c) durch das Verhalten eines anderen Bahnarbeiters, der im Vollzuge der Arbeitsordnung oder besonderer Vorschriften eines Vorgesetzten gehandelt hat; d) durch das Verschulden eines Bahnarbeiters, der Signale, Weichen, Lokomotiven oder Züge zu bedienen hatte. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat der Kläger zu beweisen. Die Einreden des common employment und der übernommenen Gefahr sind ausgeschlossen. Dagegen kann sich die Bahn durch den Nachweis befreien, daß der Arbeiter den mangelhaften Zustand oder das Verschulden kannte, ohne hiervon Anzeige zu machen, oder daß er es unterläßt, ihr den Unfall innerhalb 6 Wochen zu melden. 2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer. 3. Ersatzberechtigt sind der Verletzte, nach seinem Tod gemäß der Lord Campell's Act seine Hinterbliebenen. Die Entschädigung umfaßt außer dem vollen Ersatz des Vermögensschadens (der Einbuße und des entgangenen Gewinnes) auch ein Schmerzensgeld. Sie darf jedoch den dreifachen Betrag des Jahreseinkommens des Verletzten nicht übersteigen. 4. Die Klage muß bei Körperverletzung innerhalb eines halben Jahres nach dem Unfall, bei Tötung innerhalb eines Jahres nach dem Tode erhoben werden. 5. Einzelheiten: a) durch Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeiter kann die Anwendung der ELA. ausgeschlossen werden; b) zuständig für alle Klagen aus der ELA. ist das Grafschaftsgericht (County Court). Inhalt der Workmen's Compensation Act: 1. Voraussetzung ist die Tötung oder körperliche Verletzung eines Arbeiters durch einen Unfall infolge weder beseitigt noch abgeändert werden; entgegenstehende Verträge sind ungültig. Abmachungen über Höhe und Art des Schadenersatzes nach dem Unfall sind zulässig (Ziff. 3). b) Ergeben sich nach Zuerkennung einer Geldrente neue Umstände, so kann die Rente auf die Klage des Berechtigten oder Verpflichteten hin vom Gerichte erhöht oder vermindert werden. Diese Rektifikationsklage ist unverjährbar (Ziff. 6). L. England. I. Allgemeines bürgerliches Recht. Die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze des gemeinen Rechts (common law) über torts gelten auch für Tötungen und Körperverletzungen. Besonderheiten zu Nr. 1 (Voraussetzungen der H.): Gegenüber einer action of negligence, die von einem Angestellten gegen seinen Arbeitgeber (employer) erhoben wird, sind folgende besondere Einreden zugelassen: Die Haftung entfällt, a) wenn ein Angestellter durch einen anderen geschädigt wird, der im gleichen Betrieb, wenn auch in anderer Stellung und mit anderen Verrichtungen beschäftigt ist (Einrede des common employment); b) wenn der verletzte Arbeiter bewußt die mit seiner Arbeit verbundene Gefahr auf sich genommen hat. Zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Bei Körperverletzung umfaßt die im Einzelfalle unter Berücksichtigung aller Umstände festzusetzende Entschädigung mindestens den Ersatz der Heilungskosten, der Auslagen für einen etwaigen Vertreter im Geschäft und des infolge geminderter Erwerbsfähigkeit tatsächlich verlorenen Einkommens. b) Im Falle der Tötung können nach der sog. Lord Campbell's Act von 1846 (9 u. 10 Vict. Ch. 93, abgeändert 1864 durch 27 u. 28 Vict. Ch. 95) der Witwer, die Witwe, die Eltern, Großeltern und Stiefeltern, die Kinder, Enkel und Stiefkinder Ersatz des ihnen infolge des Todes erwachsenden Schadens verlangen. Die Klage ist vom Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter namens des Verstorbenen zu gunsten der Berechtigten innerhalb eines Jahres nach dem Tode anzustellen. Ist kein solcher Kläger vorhanden oder klagt er nicht binnen sechs Monaten, so kann jeder Berechtigte selbst die Klage erheben. II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Da die bestehenden Rechtsnormen insbesondere den Interessen verunglückter Arbeiter nicht gerecht wurden (Nachweis des Verschuldens, Einrede des common employment und der bewußten Gefahrsübernahme), ergingen zu deren Schutze mehrere Gesetze, nämlich die sog. Employer's Liability Act 1880 (43 u. 44 Vict. Ch. 42, geändert 1888 durch 51 u. 52 Vict. Ch. 58) und die Workmen's Compensation Act 1906 (6 Edw. VII. Ch. 58, ältere Fassungen von 1897 und 1900). Von ihnen beruht das erste noch auf einem modifizierten Verschuldensgrundsatz, während das zweite zur Kausalhaftung übergegangen ist. Die WCA. verfolgt ähnliche Tendenzen wie die deutsche und österreichische Unfallversicherungsgesetzgebung, gibt aber immerhin zivilrechtliche Ansprüche gegen die Bahn und ist deshalb hier mit zu besprechen. Der Arbeiter hat die Wahl, ob er eine Klage nach common law, nach der ELA. oder nach der WCA. erheben will; ja das Gericht hat sogar, wenn er nach gemeinem Recht oder der ELA. geklagt hat und nicht durchdringt, im gleichen Prozeß zur Beurteilung des Falles nach der WCA. überzugehen (WCA. sec. 1). Inhalt der Employer's Liability Act: 1. Voraussetzung der Haftung ist die Tötung oder Körperverletzung eines Bahnarbeiters, wenn sie verursacht ist a) durch den mangelhaften Zustand der Betriebseinrichtungen und wenn dieser Mangel dem Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zugerechnet werden kann; b) durch das Ver schulden eines Vorgesetzten oder Aufsichtsbeamten; c) durch das Verhalten eines anderen Bahnarbeiters, der im Vollzuge der Arbeitsordnung oder besonderer Vorschriften eines Vorgesetzten gehandelt hat; d) durch das Verschulden eines Bahnarbeiters, der Signale, Weichen, Lokomotiven oder Züge zu bedienen hatte. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat der Kläger zu beweisen. Die Einreden des common employment und der übernommenen Gefahr sind ausgeschlossen. Dagegen kann sich die Bahn durch den Nachweis befreien, daß der Arbeiter den mangelhaften Zustand oder das Verschulden kannte, ohne hiervon Anzeige zu machen, oder daß er es unterläßt, ihr den Unfall innerhalb 6 Wochen zu melden. 2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer. 3. Ersatzberechtigt sind der Verletzte, nach seinem Tod gemäß der Lord Campell's Act seine Hinterbliebenen. Die Entschädigung umfaßt außer dem vollen Ersatz des Vermögensschadens (der Einbuße und des entgangenen Gewinnes) auch ein Schmerzensgeld. Sie darf jedoch den dreifachen Betrag des Jahreseinkommens des Verletzten nicht übersteigen. 4. Die Klage muß bei Körperverletzung innerhalb eines halben Jahres nach dem Unfall, bei Tötung innerhalb eines Jahres nach dem Tode erhoben werden. 5. Einzelheiten: a) durch Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeiter kann die Anwendung der ELA. ausgeschlossen werden; b) zuständig für alle Klagen aus der ELA. ist das Grafschaftsgericht (County Court). Inhalt der Workmen's Compensation Act: 1. 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weder beseitigt noch abgeändert werden; entgegenstehende Verträge sind ungültig. Abmachungen über Höhe und Art des Schadenersatzes nach dem Unfall sind zulässig (Ziff. 3).
b) Ergeben sich nach Zuerkennung einer Geldrente neue Umstände, so kann die Rente auf die Klage des Berechtigten oder Verpflichteten hin vom Gerichte erhöht oder vermindert werden. Diese Rektifikationsklage ist unverjährbar (Ziff. 6).
L. England.
I. Allgemeines bürgerliches Recht.
Die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze des gemeinen Rechts (common law) über torts gelten auch für Tötungen und Körperverletzungen.
Besonderheiten zu Nr. 1 (Voraussetzungen der H.): Gegenüber einer action of negligence, die von einem Angestellten gegen seinen Arbeitgeber (employer) erhoben wird, sind folgende besondere Einreden zugelassen: Die Haftung entfällt, a) wenn ein Angestellter durch einen anderen geschädigt wird, der im gleichen Betrieb, wenn auch in anderer Stellung und mit anderen Verrichtungen beschäftigt ist (Einrede des common employment); b) wenn der verletzte Arbeiter bewußt die mit seiner Arbeit verbundene Gefahr auf sich genommen hat.
Zu Nr. 3 (Ersatzberechtigte und ihre Ansprüche): a) Bei Körperverletzung umfaßt die im Einzelfalle unter Berücksichtigung aller Umstände festzusetzende Entschädigung mindestens den Ersatz der Heilungskosten, der Auslagen für einen etwaigen Vertreter im Geschäft und des infolge geminderter Erwerbsfähigkeit tatsächlich verlorenen Einkommens.
b) Im Falle der Tötung können nach der sog. Lord Campbell's Act von 1846 (9 u. 10 Vict. Ch. 93, abgeändert 1864 durch 27 u. 28 Vict. Ch. 95) der Witwer, die Witwe, die Eltern, Großeltern und Stiefeltern, die Kinder, Enkel und Stiefkinder Ersatz des ihnen infolge des Todes erwachsenden Schadens verlangen. Die Klage ist vom Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter namens des Verstorbenen zu gunsten der Berechtigten innerhalb eines Jahres nach dem Tode anzustellen. Ist kein solcher Kläger vorhanden oder klagt er nicht binnen sechs Monaten, so kann jeder Berechtigte selbst die Klage erheben.
II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.
Da die bestehenden Rechtsnormen insbesondere den Interessen verunglückter Arbeiter nicht gerecht wurden (Nachweis des Verschuldens, Einrede des common employment und der bewußten Gefahrsübernahme), ergingen zu deren Schutze mehrere Gesetze, nämlich die sog. Employer's Liability Act 1880 (43 u. 44 Vict. Ch. 42, geändert 1888 durch 51 u. 52 Vict. Ch. 58) und die Workmen's Compensation Act 1906 (6 Edw. VII. Ch. 58, ältere Fassungen von 1897 und 1900). Von ihnen beruht das erste noch auf einem modifizierten Verschuldensgrundsatz, während das zweite zur Kausalhaftung übergegangen ist. Die WCA. verfolgt ähnliche Tendenzen wie die deutsche und österreichische Unfallversicherungsgesetzgebung, gibt aber immerhin zivilrechtliche Ansprüche gegen die Bahn und ist deshalb hier mit zu besprechen.
Der Arbeiter hat die Wahl, ob er eine Klage nach common law, nach der ELA. oder nach der WCA. erheben will; ja das Gericht hat sogar, wenn er nach gemeinem Recht oder der ELA. geklagt hat und nicht durchdringt, im gleichen Prozeß zur Beurteilung des Falles nach der WCA. überzugehen (WCA. sec. 1).
Inhalt der Employer's Liability Act:
1. Voraussetzung der Haftung ist die Tötung oder Körperverletzung eines Bahnarbeiters, wenn sie verursacht ist a) durch den mangelhaften Zustand der Betriebseinrichtungen und wenn dieser Mangel dem Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zugerechnet werden kann; b) durch das Ver schulden eines Vorgesetzten oder Aufsichtsbeamten; c) durch das Verhalten eines anderen Bahnarbeiters, der im Vollzuge der Arbeitsordnung oder besonderer Vorschriften eines Vorgesetzten gehandelt hat; d) durch das Verschulden eines Bahnarbeiters, der Signale, Weichen, Lokomotiven oder Züge zu bedienen hatte. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat der Kläger zu beweisen. Die Einreden des common employment und der übernommenen Gefahr sind ausgeschlossen. Dagegen kann sich die Bahn durch den Nachweis befreien, daß der Arbeiter den mangelhaften Zustand oder das Verschulden kannte, ohne hiervon Anzeige zu machen, oder daß er es unterläßt, ihr den Unfall innerhalb 6 Wochen zu melden.
2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer.
3. Ersatzberechtigt sind der Verletzte, nach seinem Tod gemäß der Lord Campell's Act seine Hinterbliebenen. Die Entschädigung umfaßt außer dem vollen Ersatz des Vermögensschadens (der Einbuße und des entgangenen Gewinnes) auch ein Schmerzensgeld. Sie darf jedoch den dreifachen Betrag des Jahreseinkommens des Verletzten nicht übersteigen.
4. Die Klage muß bei Körperverletzung innerhalb eines halben Jahres nach dem Unfall, bei Tötung innerhalb eines Jahres nach dem Tode erhoben werden.
5. Einzelheiten: a) durch Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeiter kann die Anwendung der ELA. ausgeschlossen werden; b) zuständig für alle Klagen aus der ELA. ist das Grafschaftsgericht (County Court).
Inhalt der Workmen's Compensation Act:
1. Voraussetzung ist die Tötung oder körperliche Verletzung eines Arbeiters durch einen Unfall infolge
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