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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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breit und wenigstens 38 mm tief sein (vgl. § 8). Unter besonderen Verhältnissen kann die Breite auf 45 mm eingeschränkt werden.

2. In gekrümmten Gleisen ist die Spurerweiterung, soweit erforderlich, zu berücksichtigen.

§ 19, 1. An den Wegübergängen in Schienenhöhe müssen die Schranken bei jeder Stellung mindestens 500 mm von der Umgrenzung des lichten Raums abstehen.

§ 34, 1. Für Stationsgleise, auf denen Züge bewegt werden, ist bei allen festen Bauteilen mindestens die in Abb. 158 rechts mit ausgezogenen Linien gezeichnete Umgrenzung des lichten Raums unter Berücksichtigung der Spurerweiterung und der Überhöhung


Abb. 159. Lichtraumprofil für Bahnen mit 1·0 m Spurweite.
einzuhalten. Für die durchgehenden Hauptgleise und die sonstigen Ein- und Ausfahrgleise der Personenzüge wird die Einhaltung der in Abb. 158 links gezeichneten Umgrenzung empfohlen.

2. Es empfiehlt sich, bei Neubauten außerhalb der Umgrenzung des lichten Raums an den Stationsgleisen, auf denen Züge bewegt werden, in der Höhe von 1120 oder 1000 mm bis 3050 mm über Schienenoberkante seitliche, in Abb. 158 mit gestrichelten Linien angegebene Spielräume von mindestens 200 mm Breite freizuhalten.

3. Für Ladegleise in Stationen ist die zeitweise Einschränkung des lichten Raums durch bewegliche Ladeklappen zulässig.

§ 16, 1. In zweigleisigen Tunneln soll außerhalb der in § 30 vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten Raums überall ein Spielraum von mindestens 300 mm, in eingleisigen Tunneln ein solcher von mindestens 900 mm vorhanden sein. In diesem Spielräume dürfen die Stromleitungen der elektrisch betriebenen Bahnen untergebracht werden.

2. Die geänderte Lage der Umgrenzung des lichten Raums durch Spurerweiterung und Überhöhung soll berücksichtigt werden.

Die BO., die vom 1. Mai 1905 ab für die Haupt- und Nebenbahnen des Deutschen Reichs Gültigkeit hat und die i. J. 1913 in einigen Punkten abgeändert worden ist, enthält für das L. fast genau die gleichen Bestimmungen wie die T V. Diese Bestimmungen sind zusammengefaßt in dem § 11 der BO. Die in den TV. § 30, Abs. 2, bei Neubauten empfohlenen Spielräume außerhalb der eigentlichen L. werden von der EBO. für neue Hauptbahnen und für neue Nebenbahnen, die für Beförderung von Militärzügen in Betracht kommen, bedingungslos vorgeschrieben.


Abb. 160. Lichtraumprofil für Bahnen mit 0·60 und 0·75 m Spurweite.

Für die preußisch-hessischen Staatsbahnen ist durch einen Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten angeordnet worden, daß alle festen Gegenstände, deren Abstand von der Gleismitte weniger als 2·20 m beträgt, durch einen Anstrich mit weißer Farbe kenntlich zu machen sind. Bei Profileinschränkungen, die sich auf größere Längen erstrecken, kann der Anstrich auf den Anfang und auf geeignete Zwischenstellen, soweit dies für die klare Kennzeichnung erforderlich ist, beschränkt werden.

Für Lokalbahnen ist das L. in erster Linie von der Spurweite abhängig. Im einzelnen bestimmen für die Bahnen des VDEV. die Grz. für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen folgendes:

§ 23, 1. Für Vollspurbahnen, auf die Wagen der Hauptbahn übergehen, soll bis zur Höhe von 760 mm über Schienenoberkante die für Hauptbahnen (TV. § 30) vorgeschriebene Umgrenzung des lichten

breit und wenigstens 38 mm tief sein (vgl. § 8). Unter besonderen Verhältnissen kann die Breite auf 45 mm eingeschränkt werden.

2. In gekrümmten Gleisen ist die Spurerweiterung, soweit erforderlich, zu berücksichtigen.

§ 19, 1. An den Wegübergängen in Schienenhöhe müssen die Schranken bei jeder Stellung mindestens 500 mm von der Umgrenzung des lichten Raums abstehen.

§ 34, 1. Für Stationsgleise, auf denen Züge bewegt werden, ist bei allen festen Bauteilen mindestens die in Abb. 158 rechts mit ausgezogenen Linien gezeichnete Umgrenzung des lichten Raums unter Berücksichtigung der Spurerweiterung und der Überhöhung


Abb. 159. Lichtraumprofil für Bahnen mit 1·0 m Spurweite.
einzuhalten. Für die durchgehenden Hauptgleise und die sonstigen Ein- und Ausfahrgleise der Personenzüge wird die Einhaltung der in Abb. 158 links gezeichneten Umgrenzung empfohlen.

2. Es empfiehlt sich, bei Neubauten außerhalb der Umgrenzung des lichten Raums an den Stationsgleisen, auf denen Züge bewegt werden, in der Höhe von 1120 oder 1000 mm bis 3050 mm über Schienenoberkante seitliche, in Abb. 158 mit gestrichelten Linien angegebene Spielräume von mindestens 200 mm Breite freizuhalten.

3. Für Ladegleise in Stationen ist die zeitweise Einschränkung des lichten Raums durch bewegliche Ladeklappen zulässig.

§ 16, 1. In zweigleisigen Tunneln soll außerhalb der in § 30 vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten Raums überall ein Spielraum von mindestens 300 mm, in eingleisigen Tunneln ein solcher von mindestens 900 mm vorhanden sein. In diesem Spielräume dürfen die Stromleitungen der elektrisch betriebenen Bahnen untergebracht werden.

2. Die geänderte Lage der Umgrenzung des lichten Raums durch Spurerweiterung und Überhöhung soll berücksichtigt werden.

Die BO., die vom 1. Mai 1905 ab für die Haupt- und Nebenbahnen des Deutschen Reichs Gültigkeit hat und die i. J. 1913 in einigen Punkten abgeändert worden ist, enthält für das L. fast genau die gleichen Bestimmungen wie die T V. Diese Bestimmungen sind zusammengefaßt in dem § 11 der BO. Die in den TV. § 30, Abs. 2, bei Neubauten empfohlenen Spielräume außerhalb der eigentlichen L. werden von der EBO. für neue Hauptbahnen und für neue Nebenbahnen, die für Beförderung von Militärzügen in Betracht kommen, bedingungslos vorgeschrieben.


Abb. 160. Lichtraumprofil für Bahnen mit 0·60 und 0·75 m Spurweite.

Für die preußisch-hessischen Staatsbahnen ist durch einen Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten angeordnet worden, daß alle festen Gegenstände, deren Abstand von der Gleismitte weniger als 2·20 m beträgt, durch einen Anstrich mit weißer Farbe kenntlich zu machen sind. Bei Profileinschränkungen, die sich auf größere Längen erstrecken, kann der Anstrich auf den Anfang und auf geeignete Zwischenstellen, soweit dies für die klare Kennzeichnung erforderlich ist, beschränkt werden.

Für Lokalbahnen ist das L. in erster Linie von der Spurweite abhängig. Im einzelnen bestimmen für die Bahnen des VDEV. die Grz. für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen folgendes:

§ 23, 1. Für Vollspurbahnen, auf die Wagen der Hauptbahn übergehen, soll bis zur Höhe von 760 mm über Schienenoberkante die für Hauptbahnen (TV. § 30) vorgeschriebene Umgrenzung des lichten

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[108/0116] breit und wenigstens 38 mm tief sein (vgl. § 8). Unter besonderen Verhältnissen kann die Breite auf 45 mm eingeschränkt werden. 2. In gekrümmten Gleisen ist die Spurerweiterung, soweit erforderlich, zu berücksichtigen. § 19, 1. An den Wegübergängen in Schienenhöhe müssen die Schranken bei jeder Stellung mindestens 500 mm von der Umgrenzung des lichten Raums abstehen. § 34, 1. Für Stationsgleise, auf denen Züge bewegt werden, ist bei allen festen Bauteilen mindestens die in Abb. 158 rechts mit ausgezogenen Linien gezeichnete Umgrenzung des lichten Raums unter Berücksichtigung der Spurerweiterung und der Überhöhung [Abbildung Abb. 159. Lichtraumprofil für Bahnen mit 1·0 m Spurweite. ] einzuhalten. Für die durchgehenden Hauptgleise und die sonstigen Ein- und Ausfahrgleise der Personenzüge wird die Einhaltung der in Abb. 158 links gezeichneten Umgrenzung empfohlen. 2. Es empfiehlt sich, bei Neubauten außerhalb der Umgrenzung des lichten Raums an den Stationsgleisen, auf denen Züge bewegt werden, in der Höhe von 1120 oder 1000 mm bis 3050 mm über Schienenoberkante seitliche, in Abb. 158 mit gestrichelten Linien angegebene Spielräume von mindestens 200 mm Breite freizuhalten. 3. Für Ladegleise in Stationen ist die zeitweise Einschränkung des lichten Raums durch bewegliche Ladeklappen zulässig. § 16, 1. In zweigleisigen Tunneln soll außerhalb der in § 30 vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten Raums überall ein Spielraum von mindestens 300 mm, in eingleisigen Tunneln ein solcher von mindestens 900 mm vorhanden sein. In diesem Spielräume dürfen die Stromleitungen der elektrisch betriebenen Bahnen untergebracht werden. 2. Die geänderte Lage der Umgrenzung des lichten Raums durch Spurerweiterung und Überhöhung soll berücksichtigt werden. Die BO., die vom 1. Mai 1905 ab für die Haupt- und Nebenbahnen des Deutschen Reichs Gültigkeit hat und die i. J. 1913 in einigen Punkten abgeändert worden ist, enthält für das L. fast genau die gleichen Bestimmungen wie die T V. Diese Bestimmungen sind zusammengefaßt in dem § 11 der BO. Die in den TV. § 30, Abs. 2, bei Neubauten empfohlenen Spielräume außerhalb der eigentlichen L. werden von der EBO. für neue Hauptbahnen und für neue Nebenbahnen, die für Beförderung von Militärzügen in Betracht kommen, bedingungslos vorgeschrieben. [Abbildung Abb. 160. Lichtraumprofil für Bahnen mit 0·60 und 0·75 m Spurweite. ] Für die preußisch-hessischen Staatsbahnen ist durch einen Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten angeordnet worden, daß alle festen Gegenstände, deren Abstand von der Gleismitte weniger als 2·20 m beträgt, durch einen Anstrich mit weißer Farbe kenntlich zu machen sind. Bei Profileinschränkungen, die sich auf größere Längen erstrecken, kann der Anstrich auf den Anfang und auf geeignete Zwischenstellen, soweit dies für die klare Kennzeichnung erforderlich ist, beschränkt werden. Für Lokalbahnen ist das L. in erster Linie von der Spurweite abhängig. Im einzelnen bestimmen für die Bahnen des VDEV. die Grz. für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen folgendes: § 23, 1. Für Vollspurbahnen, auf die Wagen der Hauptbahn übergehen, soll bis zur Höhe von 760 mm über Schienenoberkante die für Hauptbahnen (TV. § 30) vorgeschriebene Umgrenzung des lichten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/116>, abgerufen am 18.10.2024.