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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Raums (Abb. 158) eingehalten werden; auch in dem oberen Teile über 760 mm wird deren Beibehaltung empfohlen. Dabei ist für den mittleren Teil die in Abb. 158 eingezeichnete Breitenabmessung (auf 1·725 m von der Gleisachse) zulässig, die vom Querschnittsmaß der Hauptbahnwagen 150 mm absteht.


Abb. 161.
--- Umgrenzung des lichten Raums für Haupt- und Nebenbahnen. a 135 mm für unbewegliche, mit der Fahrschiene fest verbundene Gegenstände, a 150 mm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände, b 41 mm für Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen, b 45 mm für Leitschienen, b 67 mm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände. - - - Nur für Zahnstangenbahnen zulässige Einschränkung.

2. Für Schmalspurbahnen, auf denen Wagen der Hauptbahn mittels besonderer Fahrzeuge (Rollschemel, Rollböcke u. s. w.) befördert werden sollen, ist die vorstehend beschriebene Umgrenzung des lichten Raums von der Unterkante der Radlaufkreise des auf dem Rollschemel stehenden Hauptbahnwagens ab einzuhalten.

3. Gehen Wagen der Hauptbahn auf die Lokalbahn nicht über, so ist die Umgrenzung des lichten Raums nach den Fahrzeugen der Lokalbahn zu bemessen. Für Schmalspurbahnen gelten die in Abb. 159 und 160 dargestellten Abmessungen als Mindestmaße; im übrigen ist die Durchführung der für die Spurweite von 1000 mm empfohlenen Umgrenzung des lichten Raums (Abb. 159) auch für die Spurweite von 750 mm erwünscht.

4. In Bahnkrümmungen ist der Spurerweiterung und Gleisüberhöhung durch angemessene Erweiterung der Umgrenzung Rechnung zu tragen.

5. Für vollspurige Lokalbahnen mit Zahnradbetrieb kann für die Zahnstange der lichte Raum über Schienenoberkante bis zu 100 mm Höhe und 500 mm Breite eingeschränkt werden (s. Abb. 161). Auf Bahnen ohne Zahnstange jedoch, auf die Fahrzeuge mit Zahnrädern übergehen, soll auf vorbemerkte Breite eine Erhöhung über Schienenoberkante nicht vorkommen.

§ 27. Für die Umgrenzung des lichten Raums der Stationen gelten die Bestimmungen des vorstehenden § 23.

§ 14, 2. Für Spurweiten unter 1435 mm werden die in Abb. 159 und 160 angegebenen Spurrinnen empfohlen.

3. In gekrümmten Gleisen ist die Spurerweiterung, soweit erforderlich, zu berücksichtigen.

§ 15, 2. Die Schranken an Wegübergängen in Schienenhöhe sollen bei jeder Stellung mindestens 500 mm von der Umgrenzung des lichten Raums abstehen.

Für Tunnel gilt außer den vorher erwähnten Bestimmungen der TV. § 16, 2, 3, folgendes:

§ 13, 1. In Tunnel soll außerhalb der in § 23 vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten Raums überall ein Spielraum von mindestens 200 mm vorhanden sein. In diesem Spielräume dürfen die Stromleitungen elektrisch betriebener Bahnen untergebracht werden.

Für das Königreich Preußen enthalten die "Bau- und Betriebsvorschriften für nebenbahnähnliche Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb v. 15. Jan. 1914" im § 7 besondere Bestimmungen. Diese Vorschriften machen einen Unterschied zwischen Bahnen mit Vollspur und solchen mit Schmalspur. Die Umgrenzung des lichten Raums der Vollspurbahnen entspricht genau der, die für Haupt- und Nebenbahnen vorgeschrieben ist (Abb. 158). Die bei dieser Umgrenzungslinie des lichten Raums vorgesehenen


Abb. 162. Lichtraumprofil für die Bahnen in den deutschen Kolonien.
200 und 500 mm seitlichen Spielräume werden aber bei Kleinbahnen weder verlangt

Raums (Abb. 158) eingehalten werden; auch in dem oberen Teile über 760 mm wird deren Beibehaltung empfohlen. Dabei ist für den mittleren Teil die in Abb. 158 eingezeichnete Breitenabmessung (auf 1·725 m von der Gleisachse) zulässig, die vom Querschnittsmaß der Hauptbahnwagen 150 mm absteht.


Abb. 161.
––– Umgrenzung des lichten Raums für Haupt- und Nebenbahnen. a 135 mm für unbewegliche, mit der Fahrschiene fest verbundene Gegenstände, a 150 mm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände, b 41 mm für Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen, b 45 mm für Leitschienen, b 67 mm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände. – – – Nur für Zahnstangenbahnen zulässige Einschränkung.

2. Für Schmalspurbahnen, auf denen Wagen der Hauptbahn mittels besonderer Fahrzeuge (Rollschemel, Rollböcke u. s. w.) befördert werden sollen, ist die vorstehend beschriebene Umgrenzung des lichten Raums von der Unterkante der Radlaufkreise des auf dem Rollschemel stehenden Hauptbahnwagens ab einzuhalten.

3. Gehen Wagen der Hauptbahn auf die Lokalbahn nicht über, so ist die Umgrenzung des lichten Raums nach den Fahrzeugen der Lokalbahn zu bemessen. Für Schmalspurbahnen gelten die in Abb. 159 und 160 dargestellten Abmessungen als Mindestmaße; im übrigen ist die Durchführung der für die Spurweite von 1000 mm empfohlenen Umgrenzung des lichten Raums (Abb. 159) auch für die Spurweite von 750 mm erwünscht.

4. In Bahnkrümmungen ist der Spurerweiterung und Gleisüberhöhung durch angemessene Erweiterung der Umgrenzung Rechnung zu tragen.

5. Für vollspurige Lokalbahnen mit Zahnradbetrieb kann für die Zahnstange der lichte Raum über Schienenoberkante bis zu 100 mm Höhe und 500 mm Breite eingeschränkt werden (s. Abb. 161). Auf Bahnen ohne Zahnstange jedoch, auf die Fahrzeuge mit Zahnrädern übergehen, soll auf vorbemerkte Breite eine Erhöhung über Schienenoberkante nicht vorkommen.

§ 27. Für die Umgrenzung des lichten Raums der Stationen gelten die Bestimmungen des vorstehenden § 23.

§ 14, 2. Für Spurweiten unter 1435 mm werden die in Abb. 159 und 160 angegebenen Spurrinnen empfohlen.

3. In gekrümmten Gleisen ist die Spurerweiterung, soweit erforderlich, zu berücksichtigen.

§ 15, 2. Die Schranken an Wegübergängen in Schienenhöhe sollen bei jeder Stellung mindestens 500 mm von der Umgrenzung des lichten Raums abstehen.

Für Tunnel gilt außer den vorher erwähnten Bestimmungen der TV. § 16, 2, 3, folgendes:

§ 13, 1. In Tunnel soll außerhalb der in § 23 vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten Raums überall ein Spielraum von mindestens 200 mm vorhanden sein. In diesem Spielräume dürfen die Stromleitungen elektrisch betriebener Bahnen untergebracht werden.

Für das Königreich Preußen enthalten die „Bau- und Betriebsvorschriften für nebenbahnähnliche Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb v. 15. Jan. 1914“ im § 7 besondere Bestimmungen. Diese Vorschriften machen einen Unterschied zwischen Bahnen mit Vollspur und solchen mit Schmalspur. Die Umgrenzung des lichten Raums der Vollspurbahnen entspricht genau der, die für Haupt- und Nebenbahnen vorgeschrieben ist (Abb. 158). Die bei dieser Umgrenzungslinie des lichten Raums vorgesehenen


Abb. 162. Lichtraumprofil für die Bahnen in den deutschen Kolonien.
200 und 500 mm seitlichen Spielräume werden aber bei Kleinbahnen weder verlangt

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[109/0117] Raums (Abb. 158) eingehalten werden; auch in dem oberen Teile über 760 mm wird deren Beibehaltung empfohlen. Dabei ist für den mittleren Teil die in Abb. 158 eingezeichnete Breitenabmessung (auf 1·725 m von der Gleisachse) zulässig, die vom Querschnittsmaß der Hauptbahnwagen 150 mm absteht. [Abbildung Abb. 161. ––– Umgrenzung des lichten Raums für Haupt- und Nebenbahnen. a 135 mm für unbewegliche, mit der Fahrschiene fest verbundene Gegenstände, a 150 mm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände, b 41 mm für Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen, b 45 mm für Leitschienen, b 67 mm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände. – – – Nur für Zahnstangenbahnen zulässige Einschränkung. ] 2. Für Schmalspurbahnen, auf denen Wagen der Hauptbahn mittels besonderer Fahrzeuge (Rollschemel, Rollböcke u. s. w.) befördert werden sollen, ist die vorstehend beschriebene Umgrenzung des lichten Raums von der Unterkante der Radlaufkreise des auf dem Rollschemel stehenden Hauptbahnwagens ab einzuhalten. 3. Gehen Wagen der Hauptbahn auf die Lokalbahn nicht über, so ist die Umgrenzung des lichten Raums nach den Fahrzeugen der Lokalbahn zu bemessen. Für Schmalspurbahnen gelten die in Abb. 159 und 160 dargestellten Abmessungen als Mindestmaße; im übrigen ist die Durchführung der für die Spurweite von 1000 mm empfohlenen Umgrenzung des lichten Raums (Abb. 159) auch für die Spurweite von 750 mm erwünscht. 4. In Bahnkrümmungen ist der Spurerweiterung und Gleisüberhöhung durch angemessene Erweiterung der Umgrenzung Rechnung zu tragen. 5. Für vollspurige Lokalbahnen mit Zahnradbetrieb kann für die Zahnstange der lichte Raum über Schienenoberkante bis zu 100 mm Höhe und 500 mm Breite eingeschränkt werden (s. Abb. 161). Auf Bahnen ohne Zahnstange jedoch, auf die Fahrzeuge mit Zahnrädern übergehen, soll auf vorbemerkte Breite eine Erhöhung über Schienenoberkante nicht vorkommen. § 27. Für die Umgrenzung des lichten Raums der Stationen gelten die Bestimmungen des vorstehenden § 23. § 14, 2. Für Spurweiten unter 1435 mm werden die in Abb. 159 und 160 angegebenen Spurrinnen empfohlen. 3. In gekrümmten Gleisen ist die Spurerweiterung, soweit erforderlich, zu berücksichtigen. § 15, 2. Die Schranken an Wegübergängen in Schienenhöhe sollen bei jeder Stellung mindestens 500 mm von der Umgrenzung des lichten Raums abstehen. Für Tunnel gilt außer den vorher erwähnten Bestimmungen der TV. § 16, 2, 3, folgendes: § 13, 1. In Tunnel soll außerhalb der in § 23 vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten Raums überall ein Spielraum von mindestens 200 mm vorhanden sein. In diesem Spielräume dürfen die Stromleitungen elektrisch betriebener Bahnen untergebracht werden. Für das Königreich Preußen enthalten die „Bau- und Betriebsvorschriften für nebenbahnähnliche Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb v. 15. Jan. 1914“ im § 7 besondere Bestimmungen. Diese Vorschriften machen einen Unterschied zwischen Bahnen mit Vollspur und solchen mit Schmalspur. Die Umgrenzung des lichten Raums der Vollspurbahnen entspricht genau der, die für Haupt- und Nebenbahnen vorgeschrieben ist (Abb. 158). Die bei dieser Umgrenzungslinie des lichten Raums vorgesehenen [Abbildung Abb. 162. Lichtraumprofil für die Bahnen in den deutschen Kolonien. ] 200 und 500 mm seitlichen Spielräume werden aber bei Kleinbahnen weder verlangt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/117>, abgerufen am 18.10.2024.