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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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noch empfohlen. Für Schmalspurbahnen enthalten die Vorschriften in § 7, Abs. 2a, folgende hauptsächliche Bestimmung:

"Für Schmalspurbahnen, auf die Fahrzeuge der Vollspurbahnen nicht übergehen, ist die Umgrenzung des lichten Raums nach den zu verwendenden Fahrzeugen von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde festzusetzen. Dabei gelten die Abb. 159 und 160 als Mindestmaße."

Für die Bahnen in den deutschen Kolonien ist neuerdings ein einheitliches L. nach Abb. 162 gewählt worden, das sowohl für die 1 m-Spur als auch für die Kapspur (1·067) paßt. Von dieser Umgrenzungslinie sollen alle festen Gegenstände,
Abb. 163. Untere Abgrenzung des in Österreich und Ungarn geltenden Lichtraumprofils.
wie. z. B. Bauwerke, Geländer, Signale, mindestens 100 mm entfernt bleiben, wie in Abb. 162 - BulletBullet - BulletBullet - mit angedeutet worden ist.

Für Österreich wurde im Interesse der Freizügigkeit schwerer Güterzugslokomotiven mit Erlaß des Handelsministeriums vom 1. August 1892 eine Umgrenzung des lichten Raums aufgestellt, die in ihrem unteren Teil, der in Abb. 163 dargestellt ist, als eine Erweiterung der in den TV. gezeichneten Umgrenzung des lichten Raums erscheint, im übrigen aber mit der in Abb. 158 gezeichneten Umgrenzung übereinstimmt.


Abb. 164 a-c. Lichtraumprofile der Brücken (Osterreich).
--- Umgrenzung des lichten Raums. - - - Grenze für horizontal oder schräg der Längsrichtung der Brücke durchlaufende Kanten der Gurtungen, Schrägstäbe etc.
Die gleiche Verfügung wurde auch von dem ungarischen Handelsministerium getroffen.

Das L. der Brücken auf den österreichischen Eisenbahnen wird durch Verordnung des

noch empfohlen. Für Schmalspurbahnen enthalten die Vorschriften in § 7, Abs. 2a, folgende hauptsächliche Bestimmung:

„Für Schmalspurbahnen, auf die Fahrzeuge der Vollspurbahnen nicht übergehen, ist die Umgrenzung des lichten Raums nach den zu verwendenden Fahrzeugen von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde festzusetzen. Dabei gelten die Abb. 159 und 160 als Mindestmaße.“

Für die Bahnen in den deutschen Kolonien ist neuerdings ein einheitliches L. nach Abb. 162 gewählt worden, das sowohl für die 1 m-Spur als auch für die Kapspur (1·067) paßt. Von dieser Umgrenzungslinie sollen alle festen Gegenstände,
Abb. 163. Untere Abgrenzung des in Österreich und Ungarn geltenden Lichtraumprofils.
wie. z. B. Bauwerke, Geländer, Signale, mindestens 100 mm entfernt bleiben, wie in Abb. 162 – ∙∙∙∙ – mit angedeutet worden ist.

Für Österreich wurde im Interesse der Freizügigkeit schwerer Güterzugslokomotiven mit Erlaß des Handelsministeriums vom 1. August 1892 eine Umgrenzung des lichten Raums aufgestellt, die in ihrem unteren Teil, der in Abb. 163 dargestellt ist, als eine Erweiterung der in den TV. gezeichneten Umgrenzung des lichten Raums erscheint, im übrigen aber mit der in Abb. 158 gezeichneten Umgrenzung übereinstimmt.


Abb. 164 a–c. Lichtraumprofile der Brücken (Osterreich).
––– Umgrenzung des lichten Raums. – – – Grenze für horizontal oder schräg der Längsrichtung der Brücke durchlaufende Kanten der Gurtungen, Schrägstäbe etc.
Die gleiche Verfügung wurde auch von dem ungarischen Handelsministerium getroffen.

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[110/0118] noch empfohlen. Für Schmalspurbahnen enthalten die Vorschriften in § 7, Abs. 2a, folgende hauptsächliche Bestimmung: „Für Schmalspurbahnen, auf die Fahrzeuge der Vollspurbahnen nicht übergehen, ist die Umgrenzung des lichten Raums nach den zu verwendenden Fahrzeugen von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde festzusetzen. Dabei gelten die Abb. 159 und 160 als Mindestmaße.“ Für die Bahnen in den deutschen Kolonien ist neuerdings ein einheitliches L. nach Abb. 162 gewählt worden, das sowohl für die 1 m-Spur als auch für die Kapspur (1·067) paßt. Von dieser Umgrenzungslinie sollen alle festen Gegenstände, [Abbildung Abb. 163. Untere Abgrenzung des in Österreich und Ungarn geltenden Lichtraumprofils. ] wie. z. B. Bauwerke, Geländer, Signale, mindestens 100 mm entfernt bleiben, wie in Abb. 162 – ∙∙ – ∙∙ – mit angedeutet worden ist. Für Österreich wurde im Interesse der Freizügigkeit schwerer Güterzugslokomotiven mit Erlaß des Handelsministeriums vom 1. August 1892 eine Umgrenzung des lichten Raums aufgestellt, die in ihrem unteren Teil, der in Abb. 163 dargestellt ist, als eine Erweiterung der in den TV. gezeichneten Umgrenzung des lichten Raums erscheint, im übrigen aber mit der in Abb. 158 gezeichneten Umgrenzung übereinstimmt. [Abbildung Abb. 164 a–c. Lichtraumprofile der Brücken (Osterreich). ––– Umgrenzung des lichten Raums. – – – Grenze für horizontal oder schräg der Längsrichtung der Brücke durchlaufende Kanten der Gurtungen, Schrägstäbe etc. ] Die gleiche Verfügung wurde auch von dem ungarischen Handelsministerium getroffen. Das L. der Brücken auf den österreichischen Eisenbahnen wird durch Verordnung des

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/118>, abgerufen am 04.12.2024.