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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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für den Bau und den Betrieb von L. beschäftigt. Sein technischer Ausschuß hat zuerst im Jahre 1865 derartige Bestimmungen aufgestellt, die 1869 in wesentlich erweiterter Form als "Grundzüge für die Herstellung sekundärer Eisenbahnen mit normaler Spurweite" herausgegeben und wiederholt umgearbeitet worden sind. In ihrer jetzigen, am 1. Januar 1909 in Kraft getretenen Fassung sind die Grundzüge von der Vereinsversammlung in Amsterdam vom 3./5. September 1908 festgestellt worden.

Hiernach sind Lokalbahnen (welche Bezeichnung nunmehr angenommen ist) voll- oder schmalspurige Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, die dem öffentlichen Verkehr, jedoch vorwiegend dem Nahverkehr dienen, mittels Maschinenkraft betrieben werden und bei denen in der Regel die Fahrgeschwindigkeit von 35 km in der Stunde nicht überschritten wird. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch die Kleinbahnen.

Neben den L. kennt der VDEV. Haupt- und Nebenbahnen, für deren Bau- und Betriebseinrichtungen die technischen Vereinbarungen des Vereines (s. d.) gelten. Der VDEV. hat sich - bedauerlicherweise - bei seiner Einteilung über die in seinen beiden größten Gebieten, dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn, geltende Terminologie hinweggesetzt.

Für das Deutsche Reich ist ebensowenig wie für Preußen eine gesetzliche Begriffsbestimmung für L. gegeben. Die L. sind, wie die Hauptbahnen, der Reichsverfassung unterworfen. Nur insofern unterscheiden sie sich von den Hauptbahnen, als ihnen einzelne Erleichterungen in den Leistungen für die Zwecke des Reichspostdienstes gewährt sind (Bestimmungen des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879, Z.-Bl. f. d. Deutsche Reich, S. 280; s. d. Art. Postbeförderung). In Preußen fallen die L. unter das Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. Sie unterscheiden sich tatsächlich von den Hauptbahnen darin, daß für ihren Bau und ihren Betrieb leichtere Vorschriften als für die Haupt bahnen gelten. Die Deutsche BO. vom 4. November 1904/24. Juni 1907 gilt für Haupt- und Nebenbahnen. Die abweichenden Bestimmungen für die Nebenbahnen sind im Text denen für Hauptbahnen gegenübergestellt (s. BO. Bd. IV, S. 40 ff.). Der Bau von Nebenbahnen erfolgt in solchen Landesteilen, deren Verkehr nicht so bedeutend ist, daß die Anlage von Hauptbahnen sich aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen rechtfertigen würde. Es wird meist verlangt, daß die Anlieger den Grund und Boden oder eine dem Wert des Grund und Bodens entsprechende Geldsumme unentgeltlich zur Verfügung stellen.

In größerem Umfange wurde in Preußen mit dem Bau von Nebenbahnen begonnen, nachdem der Übergang zum Staatsbahnsystem beschlossen war, und schon mit der ersten Verstaatlichungsvorlage vom Jahre 1879 wurde ein Gesetzentwurf eingebracht, in dem die Mittel für eine Reihe von Nebenbahnen vorgesehen waren, deren Ausführung ungeachtet des dringenden Bedürfnisses und des lebhaften Wunsches der betreffenden Landesteile früher nicht ermöglicht werden konnte. In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf (Drucks. des Hauses der Abgeordneten 1879/80, Nr. 6) wird die Stellung der preußischen Regierung zu der Frage der Anlage von Nebenbahnen dargelegt1 und u. a. auch in Aussicht genommen, die mit den verstaatlichten Bahnen der Regierung zugefallenen Fonds (Reserve- und Erneuerungsfonds, bis jetzt 198·3 Mill. M.) für den Bau von Nebenbahnen zu verwenden. Seitdem sind fast in jedem Jahre Gesetze über den Bau von Nebenbahnen durch den Staat und die Gewährung staatlicher Beihilfen für Privatnebenbahnen erlassen worden. Der Gesamtumfang der bewilligten und zum bei weitem größten Teil fertiggestellten staatlichen Nebenbahnen beläuft sich (bis 1914) auf 15.303·2 km, die hierfür aufgewendeten oder noch aufzuwendenden Mittel auf 1.671,597.316 M. Außerdem sind Nebenbahnen von Privatunternehmern und eine Reichsnebenbahn im Umfang von 701·9 km durch staatliche Beihilfen mit 9,399.470 M. unterstützt worden.

Da der Begriff L. ein durchaus relativer ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse der von Eisenbahnen durchzogenen Gebiete sich fortwährend ändern, so kommt es wiederholt vor, daß Hauptbahnen später in Nebenbahnen umgewandelt und umgekehrt Nebenbahnen zu Hauptbahnen ausgebaut werden.

In den übrigen deutschen Staaten sind gesetzliche, auch auf Nebenbahnen bezügliche Bestimmungen erlassen in Baden (Ges. vom 23. Juni 1900, betreffend das Genehmigungsverfahren bei Eisenbahnanlagen) und in Oldenburg (Bahnges. vom 7. Januar 1902). Der Begriff Nebenbahn hat darin dieselbe Bedeutung wie in Preußen. Auch sonst gibt es in Deutschland eine große Anzahl von Bahnen, die tatsächlich die Bedeutung von L. haben.

In Österreich gilt das vorher angeführte Gesetz über Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910 (RGB. Nr. 149). Früher war das Lokalbahnwesen geregelt durch das Ges. vom 25. Mai 1880 (RGB. Nr. 56), das durch das Ges. vom 31. Dezember 1894 (RGB. Nr. 2 von 1895) aufgehoben worden war und an

1 Vgl. auch Arch. f. Ebw. 1884, S. 115 ff.

für den Bau und den Betrieb von L. beschäftigt. Sein technischer Ausschuß hat zuerst im Jahre 1865 derartige Bestimmungen aufgestellt, die 1869 in wesentlich erweiterter Form als „Grundzüge für die Herstellung sekundärer Eisenbahnen mit normaler Spurweite“ herausgegeben und wiederholt umgearbeitet worden sind. In ihrer jetzigen, am 1. Januar 1909 in Kraft getretenen Fassung sind die Grundzüge von der Vereinsversammlung in Amsterdam vom 3./5. September 1908 festgestellt worden.

Hiernach sind Lokalbahnen (welche Bezeichnung nunmehr angenommen ist) voll- oder schmalspurige Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, die dem öffentlichen Verkehr, jedoch vorwiegend dem Nahverkehr dienen, mittels Maschinenkraft betrieben werden und bei denen in der Regel die Fahrgeschwindigkeit von 35 km in der Stunde nicht überschritten wird. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch die Kleinbahnen.

Neben den L. kennt der VDEV. Haupt- und Nebenbahnen, für deren Bau- und Betriebseinrichtungen die technischen Vereinbarungen des Vereines (s. d.) gelten. Der VDEV. hat sich – bedauerlicherweise – bei seiner Einteilung über die in seinen beiden größten Gebieten, dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn, geltende Terminologie hinweggesetzt.

Für das Deutsche Reich ist ebensowenig wie für Preußen eine gesetzliche Begriffsbestimmung für L. gegeben. Die L. sind, wie die Hauptbahnen, der Reichsverfassung unterworfen. Nur insofern unterscheiden sie sich von den Hauptbahnen, als ihnen einzelne Erleichterungen in den Leistungen für die Zwecke des Reichspostdienstes gewährt sind (Bestimmungen des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879, Z.-Bl. f. d. Deutsche Reich, S. 280; s. d. Art. Postbeförderung). In Preußen fallen die L. unter das Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. Sie unterscheiden sich tatsächlich von den Hauptbahnen darin, daß für ihren Bau und ihren Betrieb leichtere Vorschriften als für die Haupt bahnen gelten. Die Deutsche BO. vom 4. November 1904/24. Juni 1907 gilt für Haupt- und Nebenbahnen. Die abweichenden Bestimmungen für die Nebenbahnen sind im Text denen für Hauptbahnen gegenübergestellt (s. BO. Bd. IV, S. 40 ff.). Der Bau von Nebenbahnen erfolgt in solchen Landesteilen, deren Verkehr nicht so bedeutend ist, daß die Anlage von Hauptbahnen sich aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen rechtfertigen würde. Es wird meist verlangt, daß die Anlieger den Grund und Boden oder eine dem Wert des Grund und Bodens entsprechende Geldsumme unentgeltlich zur Verfügung stellen.

In größerem Umfange wurde in Preußen mit dem Bau von Nebenbahnen begonnen, nachdem der Übergang zum Staatsbahnsystem beschlossen war, und schon mit der ersten Verstaatlichungsvorlage vom Jahre 1879 wurde ein Gesetzentwurf eingebracht, in dem die Mittel für eine Reihe von Nebenbahnen vorgesehen waren, deren Ausführung ungeachtet des dringenden Bedürfnisses und des lebhaften Wunsches der betreffenden Landesteile früher nicht ermöglicht werden konnte. In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf (Drucks. des Hauses der Abgeordneten 1879/80, Nr. 6) wird die Stellung der preußischen Regierung zu der Frage der Anlage von Nebenbahnen dargelegt1 und u. a. auch in Aussicht genommen, die mit den verstaatlichten Bahnen der Regierung zugefallenen Fonds (Reserve- und Erneuerungsfonds, bis jetzt 198·3 Mill. M.) für den Bau von Nebenbahnen zu verwenden. Seitdem sind fast in jedem Jahre Gesetze über den Bau von Nebenbahnen durch den Staat und die Gewährung staatlicher Beihilfen für Privatnebenbahnen erlassen worden. Der Gesamtumfang der bewilligten und zum bei weitem größten Teil fertiggestellten staatlichen Nebenbahnen beläuft sich (bis 1914) auf 15.303·2 km, die hierfür aufgewendeten oder noch aufzuwendenden Mittel auf 1.671,597.316 M. Außerdem sind Nebenbahnen von Privatunternehmern und eine Reichsnebenbahn im Umfang von 701·9 km durch staatliche Beihilfen mit 9,399.470 M. unterstützt worden.

Da der Begriff L. ein durchaus relativer ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse der von Eisenbahnen durchzogenen Gebiete sich fortwährend ändern, so kommt es wiederholt vor, daß Hauptbahnen später in Nebenbahnen umgewandelt und umgekehrt Nebenbahnen zu Hauptbahnen ausgebaut werden.

In den übrigen deutschen Staaten sind gesetzliche, auch auf Nebenbahnen bezügliche Bestimmungen erlassen in Baden (Ges. vom 23. Juni 1900, betreffend das Genehmigungsverfahren bei Eisenbahnanlagen) und in Oldenburg (Bahnges. vom 7. Januar 1902). Der Begriff Nebenbahn hat darin dieselbe Bedeutung wie in Preußen. Auch sonst gibt es in Deutschland eine große Anzahl von Bahnen, die tatsächlich die Bedeutung von L. haben.

In Österreich gilt das vorher angeführte Gesetz über Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910 (RGB. Nr. 149). Früher war das Lokalbahnwesen geregelt durch das Ges. vom 25. Mai 1880 (RGB. Nr. 56), das durch das Ges. vom 31. Dezember 1894 (RGB. Nr. 2 von 1895) aufgehoben worden war und an

1 Vgl. auch Arch. f. Ebw. 1884, S. 115 ff.
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[129/0137] für den Bau und den Betrieb von L. beschäftigt. Sein technischer Ausschuß hat zuerst im Jahre 1865 derartige Bestimmungen aufgestellt, die 1869 in wesentlich erweiterter Form als „Grundzüge für die Herstellung sekundärer Eisenbahnen mit normaler Spurweite“ herausgegeben und wiederholt umgearbeitet worden sind. In ihrer jetzigen, am 1. Januar 1909 in Kraft getretenen Fassung sind die Grundzüge von der Vereinsversammlung in Amsterdam vom 3./5. September 1908 festgestellt worden. Hiernach sind Lokalbahnen (welche Bezeichnung nunmehr angenommen ist) voll- oder schmalspurige Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, die dem öffentlichen Verkehr, jedoch vorwiegend dem Nahverkehr dienen, mittels Maschinenkraft betrieben werden und bei denen in der Regel die Fahrgeschwindigkeit von 35 km in der Stunde nicht überschritten wird. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch die Kleinbahnen. Neben den L. kennt der VDEV. Haupt- und Nebenbahnen, für deren Bau- und Betriebseinrichtungen die technischen Vereinbarungen des Vereines (s. d.) gelten. Der VDEV. hat sich – bedauerlicherweise – bei seiner Einteilung über die in seinen beiden größten Gebieten, dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn, geltende Terminologie hinweggesetzt. Für das Deutsche Reich ist ebensowenig wie für Preußen eine gesetzliche Begriffsbestimmung für L. gegeben. Die L. sind, wie die Hauptbahnen, der Reichsverfassung unterworfen. Nur insofern unterscheiden sie sich von den Hauptbahnen, als ihnen einzelne Erleichterungen in den Leistungen für die Zwecke des Reichspostdienstes gewährt sind (Bestimmungen des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879, Z.-Bl. f. d. Deutsche Reich, S. 280; s. d. Art. Postbeförderung). In Preußen fallen die L. unter das Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. Sie unterscheiden sich tatsächlich von den Hauptbahnen darin, daß für ihren Bau und ihren Betrieb leichtere Vorschriften als für die Haupt bahnen gelten. Die Deutsche BO. vom 4. November 1904/24. Juni 1907 gilt für Haupt- und Nebenbahnen. Die abweichenden Bestimmungen für die Nebenbahnen sind im Text denen für Hauptbahnen gegenübergestellt (s. BO. Bd. IV, S. 40 ff.). Der Bau von Nebenbahnen erfolgt in solchen Landesteilen, deren Verkehr nicht so bedeutend ist, daß die Anlage von Hauptbahnen sich aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen rechtfertigen würde. Es wird meist verlangt, daß die Anlieger den Grund und Boden oder eine dem Wert des Grund und Bodens entsprechende Geldsumme unentgeltlich zur Verfügung stellen. In größerem Umfange wurde in Preußen mit dem Bau von Nebenbahnen begonnen, nachdem der Übergang zum Staatsbahnsystem beschlossen war, und schon mit der ersten Verstaatlichungsvorlage vom Jahre 1879 wurde ein Gesetzentwurf eingebracht, in dem die Mittel für eine Reihe von Nebenbahnen vorgesehen waren, deren Ausführung ungeachtet des dringenden Bedürfnisses und des lebhaften Wunsches der betreffenden Landesteile früher nicht ermöglicht werden konnte. In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf (Drucks. des Hauses der Abgeordneten 1879/80, Nr. 6) wird die Stellung der preußischen Regierung zu der Frage der Anlage von Nebenbahnen dargelegt 1 und u. a. auch in Aussicht genommen, die mit den verstaatlichten Bahnen der Regierung zugefallenen Fonds (Reserve- und Erneuerungsfonds, bis jetzt 198·3 Mill. M.) für den Bau von Nebenbahnen zu verwenden. Seitdem sind fast in jedem Jahre Gesetze über den Bau von Nebenbahnen durch den Staat und die Gewährung staatlicher Beihilfen für Privatnebenbahnen erlassen worden. Der Gesamtumfang der bewilligten und zum bei weitem größten Teil fertiggestellten staatlichen Nebenbahnen beläuft sich (bis 1914) auf 15.303·2 km, die hierfür aufgewendeten oder noch aufzuwendenden Mittel auf 1.671,597.316 M. Außerdem sind Nebenbahnen von Privatunternehmern und eine Reichsnebenbahn im Umfang von 701·9 km durch staatliche Beihilfen mit 9,399.470 M. unterstützt worden. Da der Begriff L. ein durchaus relativer ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse der von Eisenbahnen durchzogenen Gebiete sich fortwährend ändern, so kommt es wiederholt vor, daß Hauptbahnen später in Nebenbahnen umgewandelt und umgekehrt Nebenbahnen zu Hauptbahnen ausgebaut werden. In den übrigen deutschen Staaten sind gesetzliche, auch auf Nebenbahnen bezügliche Bestimmungen erlassen in Baden (Ges. vom 23. Juni 1900, betreffend das Genehmigungsverfahren bei Eisenbahnanlagen) und in Oldenburg (Bahnges. vom 7. Januar 1902). Der Begriff Nebenbahn hat darin dieselbe Bedeutung wie in Preußen. Auch sonst gibt es in Deutschland eine große Anzahl von Bahnen, die tatsächlich die Bedeutung von L. haben. In Österreich gilt das vorher angeführte Gesetz über Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910 (RGB. Nr. 149). Früher war das Lokalbahnwesen geregelt durch das Ges. vom 25. Mai 1880 (RGB. Nr. 56), das durch das Ges. vom 31. Dezember 1894 (RGB. Nr. 2 von 1895) aufgehoben worden war und an 1 Vgl. auch Arch. f. Ebw. 1884, S. 115 ff.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/137>, abgerufen am 04.12.2024.