Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.dessen Stelle wieder das jetzt geltende Gesetz getreten ist. In der Zeit vom 25. Mai 1880 bis zum 31. Dezember 1909 sind 318 L. in einem Umfang von 8381 km gebaut worden. In Ungarn werden die L. (Vizinalbahnen), zu denen, wie bemerkt, auch die Kleinbahnen gehören, im Ges.-Art. XXXI von 1880 und IV von 1888 vom Staate durch Steuer- und Gebührenbefreiung sowie Befreiung von anderen Lasten unterstützt, auch wird ein erheblicher Teil vom Staate unter vorteilhaften Bedingungen betrieben. Die Gesamtzahl der L. betrug im Jahre 1911 184 mit einer Länge von 11.946 km. In Belgien sind die Chemins de fer vicinaux nach ihrer Bau- und Betriebsart sowie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zum größten Teil Kleinbahnen, nur einzelne haben die Bedeutung von L. Eine strenge Trennung der beiden Bahnarten ist nicht möglich, aber auch nicht nötig, da die gesetzlichen Bestimmungen für alle Chemins de fer vicinaux dieselben sind. Wegen der Einzelheiten vgl. die Art. Belgische Nebenbahnen, Bd. II, S. 197 ff. und Kleinbahnen, Bd. VI, S. 374. Das Netz der im Betrieb befindlichen, genehmigten und vorbereiteten Chemins de fer vicinaux bestand Anfang 1913 aus 179 Linien mit einer Ausdehnung von 4745 km. Anfang 1914 betrug die Zahl der Linien 183, ihr Umfang 4892 km, wovon 4095 in Betrieb standen. Die Länge der Hauptbahnen Belgiens betrug zu demselben Zeitpunkt 4722 km. Schon durch die annähernd gleiche Ausdehnung der beiden Arten von Schienenstraßen wird die hohe wirtschaftliche Bedeutung der Chemins de fer vicinaux gekennzeichnet1. Frankreich ist das erste Land, in dem durch ein Gesetz, u. zw. das Ges. vom 12. Juli 1865 (Loi relative aux chemins de fer d'interet local) der Versuch einer gesetzlichen Regelung des Lokalbahnwesens gemacht worden ist. In diesem Gesetz kommt auch zuerst die Bezeichnung "Lokalbahn" vor. Es verfolgte freilich auch den Zweck, neue, von den schon damals übermäßig großen Privatbahnen unabhängige Bahnen zu schaffen. Der wesentliche Inhalt dieses Gesetzes ist die Förderung des Baues von L. durch Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln. Dieser Zweck wurde nicht erreicht, der Bau von L. ging ungeachtet der Staats- und sonstigen Beihilfen nur sehr langsam vorwärts und das Gesetz wurde aufgehoben durch Ges. vom 11. Juni 1880 (Loi relative aux chemins de fer d'interet local etaux tramways). Dieses Gesetz unterscheidet L. und Kleinbahnen und gibt für beide Arten besondere Bestimmungen über Bau, Betrieb und Unterstützung. Auch dieses Gesetz hat sich nicht bewährt; besonders ist der Staat dadurch finanziell übermäßig belastet worden, während die Ausdehnung der L. nur geringe Fortschritte machte. Durch das jetzt geltende Ges. vom 31. Juli 1913 sollen diese Bedenken beseitigt werden (vgl. Bd. V, S. 178). Der Unterschied zwischen L. (Chemins de fer d'interet local) und Kleinbahnen (Tramways) ist beseitigt und die Bestimmungen über Unterstützung dieser Bahnen aus öffentlichen Mitteln sind geändert1. In Großbritannien gibt es L. in obigem Sinne nicht. Light railways nach dem Gesetz vom 14. August 1896 sind wesentlich Kleinbahnen. In Italien wird durch Ges. vom 27. Dezember 1896 (Raccolta officiale 1896, Nr. 561. Übersetzung in der Ztschr. f. Kleinb. 1897, S. 243 ff.) zwischen Schienenbahnen, die mit mechanischer Zugkraft betrieben werden und auf dem Straßenkörper liegen, und Ferrovie economiche, die einen eigenen Bahnkörper besitzen, unterschieden. Die letzteren können nach dem Inhalte der für sie geltenden Bestimmungen als Nebenbahnen betrachtet werden, sie nähern sich allerdings den in Preußen so genannten nebenbahnähnlichen Kleinbahnen (vgl. den Art. Kleinbahnen). Sie werden vom Staat auf höchstens 70 Jahre konzessioniert und können Staatsunterstützung erhalten. Auch die in dem schweizerischen Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899 über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen (BBl. 1899, Nr. 52, S. 1064) "Nebenbahnen" genannten Bahnen ähneln mehr den Kleinbahnen. Es sind nach Art. 1 "diejenigen Bahnen und Bahnstrecken, welche vorzugsweise dem Lokalverkehr oder speziellen Verkehrszwecken dienen und nicht den großen Durchgangsverkehr für Personen und Güter vermitteln". Der Bundesrat bestimmt, welche Bahnen als Nebenbahnen zu betrachten sind; auch kann ebensowohl nachträglich eine Hauptbahn als Nebenbahn und eine Nebenbahn als Hauptbahn erklärt werden. Die Nebenbahnen sind im allgemeinen dem für alle Bahnen geltenden BGes. über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 unterworfen, doch kann der Bundesrat für Bau und Betrieb, für die Arbeitszeit der Bediensteten u. s. w. "die Einfachheit gestatten, die der Eigenart und Zweckbestimmung der Bahnen entspricht", für die Aufstellung der Tarife möglichste Freiheit und für die Postbeförderung gewisse Erleichterungen 1 Die Statistik für die ältere Zeit findet sich in dem Art. Belgische Nebenbahnen. 1 Vgl. auch. Ztschr. f. Kleinb. 1914, S. 1 ff., wo eine deutsche Übersetzung des neuen Gesetzes abgedruckt ist.
dessen Stelle wieder das jetzt geltende Gesetz getreten ist. In der Zeit vom 25. Mai 1880 bis zum 31. Dezember 1909 sind 318 L. in einem Umfang von 8381 km gebaut worden. In Ungarn werden die L. (Vizinalbahnen), zu denen, wie bemerkt, auch die Kleinbahnen gehören, im Ges.-Art. XXXI von 1880 und IV von 1888 vom Staate durch Steuer- und Gebührenbefreiung sowie Befreiung von anderen Lasten unterstützt, auch wird ein erheblicher Teil vom Staate unter vorteilhaften Bedingungen betrieben. Die Gesamtzahl der L. betrug im Jahre 1911 184 mit einer Länge von 11.946 km. In Belgien sind die Chemins de fer vicinaux nach ihrer Bau- und Betriebsart sowie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zum größten Teil Kleinbahnen, nur einzelne haben die Bedeutung von L. Eine strenge Trennung der beiden Bahnarten ist nicht möglich, aber auch nicht nötig, da die gesetzlichen Bestimmungen für alle Chemins de fer vicinaux dieselben sind. Wegen der Einzelheiten vgl. die Art. Belgische Nebenbahnen, Bd. II, S. 197 ff. und Kleinbahnen, Bd. VI, S. 374. Das Netz der im Betrieb befindlichen, genehmigten und vorbereiteten Chemins de fer vicinaux bestand Anfang 1913 aus 179 Linien mit einer Ausdehnung von 4745 km. Anfang 1914 betrug die Zahl der Linien 183, ihr Umfang 4892 km, wovon 4095 in Betrieb standen. Die Länge der Hauptbahnen Belgiens betrug zu demselben Zeitpunkt 4722 km. Schon durch die annähernd gleiche Ausdehnung der beiden Arten von Schienenstraßen wird die hohe wirtschaftliche Bedeutung der Chemins de fer vicinaux gekennzeichnet1. Frankreich ist das erste Land, in dem durch ein Gesetz, u. zw. das Ges. vom 12. Juli 1865 (Loi relative aux chemins de fer d'intérêt local) der Versuch einer gesetzlichen Regelung des Lokalbahnwesens gemacht worden ist. In diesem Gesetz kommt auch zuerst die Bezeichnung „Lokalbahn“ vor. Es verfolgte freilich auch den Zweck, neue, von den schon damals übermäßig großen Privatbahnen unabhängige Bahnen zu schaffen. Der wesentliche Inhalt dieses Gesetzes ist die Förderung des Baues von L. durch Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln. Dieser Zweck wurde nicht erreicht, der Bau von L. ging ungeachtet der Staats- und sonstigen Beihilfen nur sehr langsam vorwärts und das Gesetz wurde aufgehoben durch Ges. vom 11. Juni 1880 (Loi relative aux chemins de fer d'intérêt local etaux tramways). Dieses Gesetz unterscheidet L. und Kleinbahnen und gibt für beide Arten besondere Bestimmungen über Bau, Betrieb und Unterstützung. Auch dieses Gesetz hat sich nicht bewährt; besonders ist der Staat dadurch finanziell übermäßig belastet worden, während die Ausdehnung der L. nur geringe Fortschritte machte. Durch das jetzt geltende Ges. vom 31. Juli 1913 sollen diese Bedenken beseitigt werden (vgl. Bd. V, S. 178). Der Unterschied zwischen L. (Chemins de fer d'intérêt local) und Kleinbahnen (Tramways) ist beseitigt und die Bestimmungen über Unterstützung dieser Bahnen aus öffentlichen Mitteln sind geändert1. In Großbritannien gibt es L. in obigem Sinne nicht. Light railways nach dem Gesetz vom 14. August 1896 sind wesentlich Kleinbahnen. In Italien wird durch Ges. vom 27. Dezember 1896 (Raccolta officiale 1896, Nr. 561. Übersetzung in der Ztschr. f. Kleinb. 1897, S. 243 ff.) zwischen Schienenbahnen, die mit mechanischer Zugkraft betrieben werden und auf dem Straßenkörper liegen, und Ferrovie economiche, die einen eigenen Bahnkörper besitzen, unterschieden. Die letzteren können nach dem Inhalte der für sie geltenden Bestimmungen als Nebenbahnen betrachtet werden, sie nähern sich allerdings den in Preußen so genannten nebenbahnähnlichen Kleinbahnen (vgl. den Art. Kleinbahnen). Sie werden vom Staat auf höchstens 70 Jahre konzessioniert und können Staatsunterstützung erhalten. Auch die in dem schweizerischen Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899 über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen (BBl. 1899, Nr. 52, S. 1064) „Nebenbahnen“ genannten Bahnen ähneln mehr den Kleinbahnen. Es sind nach Art. 1 „diejenigen Bahnen und Bahnstrecken, welche vorzugsweise dem Lokalverkehr oder speziellen Verkehrszwecken dienen und nicht den großen Durchgangsverkehr für Personen und Güter vermitteln“. Der Bundesrat bestimmt, welche Bahnen als Nebenbahnen zu betrachten sind; auch kann ebensowohl nachträglich eine Hauptbahn als Nebenbahn und eine Nebenbahn als Hauptbahn erklärt werden. Die Nebenbahnen sind im allgemeinen dem für alle Bahnen geltenden BGes. über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 unterworfen, doch kann der Bundesrat für Bau und Betrieb, für die Arbeitszeit der Bediensteten u. s. w. „die Einfachheit gestatten, die der Eigenart und Zweckbestimmung der Bahnen entspricht“, für die Aufstellung der Tarife möglichste Freiheit und für die Postbeförderung gewisse Erleichterungen 1 Die Statistik für die ältere Zeit findet sich in dem Art. Belgische Nebenbahnen. 1 Vgl. auch. Ztschr. f. Kleinb. 1914, S. 1 ff., wo eine deutsche Übersetzung des neuen Gesetzes abgedruckt ist.
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Es sind nach Art. 1 „diejenigen Bahnen und Bahnstrecken, welche vorzugsweise dem Lokalverkehr oder speziellen Verkehrszwecken dienen und nicht den großen Durchgangsverkehr für Personen und Güter vermitteln“. Der Bundesrat bestimmt, welche Bahnen als Nebenbahnen zu betrachten sind; auch kann ebensowohl nachträglich eine Hauptbahn als Nebenbahn und eine Nebenbahn als Hauptbahn erklärt werden. Die Nebenbahnen sind im allgemeinen dem für alle Bahnen geltenden BGes. über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 unterworfen, doch kann der Bundesrat für Bau und Betrieb, für die Arbeitszeit der Bediensteten u. s. w. „die Einfachheit gestatten, die der Eigenart und Zweckbestimmung der Bahnen entspricht“, für die Aufstellung der Tarife möglichste Freiheit und für die Postbeförderung gewisse Erleichterungen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [130/0138]
dessen Stelle wieder das jetzt geltende Gesetz getreten ist. In der Zeit vom 25. Mai 1880 bis zum 31. Dezember 1909 sind 318 L. in einem Umfang von 8381 km gebaut worden.
In Ungarn werden die L. (Vizinalbahnen), zu denen, wie bemerkt, auch die Kleinbahnen gehören, im Ges.-Art. XXXI von 1880 und IV von 1888 vom Staate durch Steuer- und Gebührenbefreiung sowie Befreiung von anderen Lasten unterstützt, auch wird ein erheblicher Teil vom Staate unter vorteilhaften Bedingungen betrieben. Die Gesamtzahl der L. betrug im Jahre 1911 184 mit einer Länge von 11.946 km.
In Belgien sind die Chemins de fer vicinaux nach ihrer Bau- und Betriebsart sowie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zum größten Teil Kleinbahnen, nur einzelne haben die Bedeutung von L. Eine strenge Trennung der beiden Bahnarten ist nicht möglich, aber auch nicht nötig, da die gesetzlichen Bestimmungen für alle Chemins de fer vicinaux dieselben sind. Wegen der Einzelheiten vgl. die Art. Belgische Nebenbahnen, Bd. II, S. 197 ff. und Kleinbahnen, Bd. VI, S. 374. Das Netz der im Betrieb befindlichen, genehmigten und vorbereiteten Chemins de fer vicinaux bestand Anfang 1913 aus 179 Linien mit einer Ausdehnung von 4745 km. Anfang 1914 betrug die Zahl der Linien 183, ihr Umfang 4892 km, wovon 4095 in Betrieb standen. Die Länge der Hauptbahnen Belgiens betrug zu demselben Zeitpunkt 4722 km. Schon durch die annähernd gleiche Ausdehnung der beiden Arten von Schienenstraßen wird die hohe wirtschaftliche Bedeutung der Chemins de fer vicinaux gekennzeichnet 1.
Frankreich ist das erste Land, in dem durch ein Gesetz, u. zw. das Ges. vom 12. Juli 1865 (Loi relative aux chemins de fer d'intérêt local) der Versuch einer gesetzlichen Regelung des Lokalbahnwesens gemacht worden ist. In diesem Gesetz kommt auch zuerst die Bezeichnung „Lokalbahn“ vor. Es verfolgte freilich auch den Zweck, neue, von den schon damals übermäßig großen Privatbahnen unabhängige Bahnen zu schaffen. Der wesentliche Inhalt dieses Gesetzes ist die Förderung des Baues von L. durch Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln. Dieser Zweck wurde nicht erreicht, der Bau von L. ging ungeachtet der Staats- und sonstigen Beihilfen nur sehr langsam vorwärts und das Gesetz wurde aufgehoben durch Ges. vom 11. Juni 1880 (Loi relative aux chemins de fer d'intérêt local etaux tramways). Dieses Gesetz unterscheidet L. und Kleinbahnen und gibt für beide Arten besondere Bestimmungen über Bau, Betrieb und Unterstützung.
Auch dieses Gesetz hat sich nicht bewährt; besonders ist der Staat dadurch finanziell übermäßig belastet worden, während die Ausdehnung der L. nur geringe Fortschritte machte. Durch das jetzt geltende Ges. vom 31. Juli 1913 sollen diese Bedenken beseitigt werden (vgl. Bd. V, S. 178). Der Unterschied zwischen L. (Chemins de fer d'intérêt local) und Kleinbahnen (Tramways) ist beseitigt und die Bestimmungen über Unterstützung dieser Bahnen aus öffentlichen Mitteln sind geändert 1.
In Großbritannien gibt es L. in obigem Sinne nicht. Light railways nach dem Gesetz vom 14. August 1896 sind wesentlich Kleinbahnen. In Italien wird durch Ges. vom 27. Dezember 1896 (Raccolta officiale 1896, Nr. 561. Übersetzung in der Ztschr. f. Kleinb. 1897, S. 243 ff.) zwischen Schienenbahnen, die mit mechanischer Zugkraft betrieben werden und auf dem Straßenkörper liegen, und Ferrovie economiche, die einen eigenen Bahnkörper besitzen, unterschieden. Die letzteren können nach dem Inhalte der für sie geltenden Bestimmungen als Nebenbahnen betrachtet werden, sie nähern sich allerdings den in Preußen so genannten nebenbahnähnlichen Kleinbahnen (vgl. den Art. Kleinbahnen). Sie werden vom Staat auf höchstens 70 Jahre konzessioniert und können Staatsunterstützung erhalten.
Auch die in dem schweizerischen Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899 über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen (BBl. 1899, Nr. 52, S. 1064) „Nebenbahnen“ genannten Bahnen ähneln mehr den Kleinbahnen. Es sind nach Art. 1 „diejenigen Bahnen und Bahnstrecken, welche vorzugsweise dem Lokalverkehr oder speziellen Verkehrszwecken dienen und nicht den großen Durchgangsverkehr für Personen und Güter vermitteln“. Der Bundesrat bestimmt, welche Bahnen als Nebenbahnen zu betrachten sind; auch kann ebensowohl nachträglich eine Hauptbahn als Nebenbahn und eine Nebenbahn als Hauptbahn erklärt werden. Die Nebenbahnen sind im allgemeinen dem für alle Bahnen geltenden BGes. über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 unterworfen, doch kann der Bundesrat für Bau und Betrieb, für die Arbeitszeit der Bediensteten u. s. w. „die Einfachheit gestatten, die der Eigenart und Zweckbestimmung der Bahnen entspricht“, für die Aufstellung der Tarife möglichste Freiheit und für die Postbeförderung gewisse Erleichterungen
1 Die Statistik für die ältere Zeit findet sich in dem Art. Belgische Nebenbahnen.
1 Vgl. auch. Ztschr. f. Kleinb. 1914, S. 1 ff., wo eine deutsche Übersetzung des neuen Gesetzes abgedruckt ist.
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