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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Beim Anhalten der Lokomotive hat als Regel zu gelten, daß der Regulator nicht plötzlich, sondern nach und nach zu schließen ist, damit heftige Stöße im Zuge vermieden werden. Nur in Notfällen und wenn für die Weiterfahrt Gefahr vorhanden wäre, muß der Regulator rasch geschlossen werden und ist nur in diesem Falle die Anwendung von Gegendampf, jedoch auch dann mit der nötigen Vorsicht, gestattet.

Bei längeren Aufenthalten und so oft der Lokomotivführer den Führerstand verläßt, ist die Steuerung auf die Mitte zu stellen, die Handbremse anzuziehen und sind die Zylinderhähne zu öffnen.

Die Aufenthalte in Zwischenstationen müssen nach Möglichkeit zur Schmierung der beweglichen Bestandteile der Lokomotive und zu ihrer Untersuchung bezüglich des guten und sicheren Ganges ausgenutzt werden. In Wasserstationen, die in der Regel auch mit Putzgruben versehen und häufig auch Kohlenabfaßstationen sind, müssen der Rost, Aschkasten und Rauchkasten von den Verbrennungsrückständen gereinigt, das Feuer gerichtet, und der Tender nach Erfordernis mit Wasser und Kohle ausgerüstet werden.

Im allgemeinen soll bei Annäherung an die Bestimmungsstation die Feuerung ermäßigt, der Wasserstand hochgehalten und der Rost mit Brennstoff bedeckt werden.

Im Falle baldiger Wiederverwendung der Lokomotive ist die Feuerung bei möglichst hohem Wasserstande mäßig zu unterhalten, und muß die Dampfspannung entsprechend vermindert werden.

Ist nach Vollendung einer Fahrt der Lokomotive bis zum Beginn ihrer nächsten Fahrt ein längerer Zeitraum festgesetzt, so ist das Nachfeuern zu unterlassen und die Lokomotive nach Reinigung des Rauch- und Aschkastens sowie nach vorgenommener Ausrüstung des Tenders, wenn nötig, auf der Drehscheibe zu drehen und ins Heizhaus einzustellen.

Der Lokomotivführer hat die Lokomotive noch zu untersuchen und über die erforderlichen Reparaturen Meldung zu erstatten, die zumeist in ein für diesen Zweck bestimmtes Meldebuch einzutragen ist. Nebst der Meldung über den Zustand der Lokomotive hat der Lokomotivführer nach Beendigung der Fahrt auch über alle Vorkommnisse während dieser, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Verkehrs gestört oder nur bedroht haben, wie auch über sonstige besondere Ereignisse Meldung zu erstatten, die gleichfalls in ein in der Betriebskanzlei aufliegendes Buch einzutragen sind. In Österreich ist auch die anstandslos verlaufene Fahrt als solche zu melden.

b) Bezüglich des Verkehrs der Züge. Sobald die Lokomotivmannschaft mit der Lokomotive die Heizhausgleise verläßt, hat sie in bezug auf den Verkehrsdienst den Anordnungen des diensthabenden Verkehrsbeamten Folge zu leisten.

Fahrten außerhalb des Heizhausbereiches sollen nur in Begleitung eines Stationsbediensteten (Verschiebers) vorgenommen werden.

Das Anfahren an den Zug hat unter genauer Beachtung aller Signale und mit der gebotenen Vorsicht zu geschehen. Der Lokomotivführer wird vor der Abfahrt durch den Diensthabenden oder den Zugführer von der Bruttobelastung und Achsenanzahl des Zuges verständigt. Wenn der Zug eine größere als die nach der Fahrordnung zulässige Normalbelastung erhalten soll, hat dies im Einvernehmen mit dem Lokomotivführer, welch letzterer dann die Verantwortung für die Einhaltung der Fahrzeit trägt, zu geschehen.

Sollten Witterungsverhältnisse oder der Zustand der Lokomotive die Einhaltung der regelmäßigen Fahrzeit mit der vorgeschriebenen Belastung nicht gestatten, so kann der Lokomotivführer die Beigabe einer zweiten Lokomotive oder aber eine gewisse Herabminderung der vorgeschriebenen Belastung ansprechen.

Vor der Abfahrt aus der Zugausgangsstation ist die Uhr des Lokomotivführers mit jener des Zugführers bzw. des Verkehrsdiensthabenden zu vergleichen, ebenso in der ersten Station, in der der Zug nach dem Mittagsuhrenzeichen hält. Der Lokomotivführer wird vom Verkehr außergewöhnlicher Züge, sowie bei Ausfall gewöhnlicher Züge in den Dispositions- oder Zugausgangsstationen, gegebenenfalls auch in Stationen, wo ein Lokomotiv- oder Personalwechsel stattfindet, schriftlich gegen Bestätigung in Kenntnis gesetzt.

In Österreich hat auch der Lokomotivführer das anstandslose Funktionieren des Geschwindigkeitsmessers dem Diensthabenden der Ausgangsstation zu melden, der diese Meldung im Stundenpaß (Fahrbericht) einträgt; ebenso die Übereinstimmung der Uhren.

Die Abfahrt darf erst über gegebenes Signal des Zugführers erfolgen und muß die Ausfahrt aus der Station mit Rücksicht auf das Befahren der Wechsel, namentlich in großen Stationen, mit besonderer Vorsicht geschehen; überhaupt ist bei Durchfahren der Stationen die größte Aufmerksamkeit darauf zu richten, ob die Wechsel, die der Zug zu befahren hat, richtig gestellt sind.

Der Lokomotivführer ist für die genaue Einhaltung der in der Fahrordnung vorgeschriebenen

Beim Anhalten der Lokomotive hat als Regel zu gelten, daß der Regulator nicht plötzlich, sondern nach und nach zu schließen ist, damit heftige Stöße im Zuge vermieden werden. Nur in Notfällen und wenn für die Weiterfahrt Gefahr vorhanden wäre, muß der Regulator rasch geschlossen werden und ist nur in diesem Falle die Anwendung von Gegendampf, jedoch auch dann mit der nötigen Vorsicht, gestattet.

Bei längeren Aufenthalten und so oft der Lokomotivführer den Führerstand verläßt, ist die Steuerung auf die Mitte zu stellen, die Handbremse anzuziehen und sind die Zylinderhähne zu öffnen.

Die Aufenthalte in Zwischenstationen müssen nach Möglichkeit zur Schmierung der beweglichen Bestandteile der Lokomotive und zu ihrer Untersuchung bezüglich des guten und sicheren Ganges ausgenutzt werden. In Wasserstationen, die in der Regel auch mit Putzgruben versehen und häufig auch Kohlenabfaßstationen sind, müssen der Rost, Aschkasten und Rauchkasten von den Verbrennungsrückständen gereinigt, das Feuer gerichtet, und der Tender nach Erfordernis mit Wasser und Kohle ausgerüstet werden.

Im allgemeinen soll bei Annäherung an die Bestimmungsstation die Feuerung ermäßigt, der Wasserstand hochgehalten und der Rost mit Brennstoff bedeckt werden.

Im Falle baldiger Wiederverwendung der Lokomotive ist die Feuerung bei möglichst hohem Wasserstande mäßig zu unterhalten, und muß die Dampfspannung entsprechend vermindert werden.

Ist nach Vollendung einer Fahrt der Lokomotive bis zum Beginn ihrer nächsten Fahrt ein längerer Zeitraum festgesetzt, so ist das Nachfeuern zu unterlassen und die Lokomotive nach Reinigung des Rauch- und Aschkastens sowie nach vorgenommener Ausrüstung des Tenders, wenn nötig, auf der Drehscheibe zu drehen und ins Heizhaus einzustellen.

Der Lokomotivführer hat die Lokomotive noch zu untersuchen und über die erforderlichen Reparaturen Meldung zu erstatten, die zumeist in ein für diesen Zweck bestimmtes Meldebuch einzutragen ist. Nebst der Meldung über den Zustand der Lokomotive hat der Lokomotivführer nach Beendigung der Fahrt auch über alle Vorkommnisse während dieser, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Verkehrs gestört oder nur bedroht haben, wie auch über sonstige besondere Ereignisse Meldung zu erstatten, die gleichfalls in ein in der Betriebskanzlei aufliegendes Buch einzutragen sind. In Österreich ist auch die anstandslos verlaufene Fahrt als solche zu melden.

b) Bezüglich des Verkehrs der Züge. Sobald die Lokomotivmannschaft mit der Lokomotive die Heizhausgleise verläßt, hat sie in bezug auf den Verkehrsdienst den Anordnungen des diensthabenden Verkehrsbeamten Folge zu leisten.

Fahrten außerhalb des Heizhausbereiches sollen nur in Begleitung eines Stationsbediensteten (Verschiebers) vorgenommen werden.

Das Anfahren an den Zug hat unter genauer Beachtung aller Signale und mit der gebotenen Vorsicht zu geschehen. Der Lokomotivführer wird vor der Abfahrt durch den Diensthabenden oder den Zugführer von der Bruttobelastung und Achsenanzahl des Zuges verständigt. Wenn der Zug eine größere als die nach der Fahrordnung zulässige Normalbelastung erhalten soll, hat dies im Einvernehmen mit dem Lokomotivführer, welch letzterer dann die Verantwortung für die Einhaltung der Fahrzeit trägt, zu geschehen.

Sollten Witterungsverhältnisse oder der Zustand der Lokomotive die Einhaltung der regelmäßigen Fahrzeit mit der vorgeschriebenen Belastung nicht gestatten, so kann der Lokomotivführer die Beigabe einer zweiten Lokomotive oder aber eine gewisse Herabminderung der vorgeschriebenen Belastung ansprechen.

Vor der Abfahrt aus der Zugausgangsstation ist die Uhr des Lokomotivführers mit jener des Zugführers bzw. des Verkehrsdiensthabenden zu vergleichen, ebenso in der ersten Station, in der der Zug nach dem Mittagsuhrenzeichen hält. Der Lokomotivführer wird vom Verkehr außergewöhnlicher Züge, sowie bei Ausfall gewöhnlicher Züge in den Dispositions- oder Zugausgangsstationen, gegebenenfalls auch in Stationen, wo ein Lokomotiv- oder Personalwechsel stattfindet, schriftlich gegen Bestätigung in Kenntnis gesetzt.

In Österreich hat auch der Lokomotivführer das anstandslose Funktionieren des Geschwindigkeitsmessers dem Diensthabenden der Ausgangsstation zu melden, der diese Meldung im Stundenpaß (Fahrbericht) einträgt; ebenso die Übereinstimmung der Uhren.

Die Abfahrt darf erst über gegebenes Signal des Zugführers erfolgen und muß die Ausfahrt aus der Station mit Rücksicht auf das Befahren der Wechsel, namentlich in großen Stationen, mit besonderer Vorsicht geschehen; überhaupt ist bei Durchfahren der Stationen die größte Aufmerksamkeit darauf zu richten, ob die Wechsel, die der Zug zu befahren hat, richtig gestellt sind.

Der Lokomotivführer ist für die genaue Einhaltung der in der Fahrordnung vorgeschriebenen

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[179/0191] Beim Anhalten der Lokomotive hat als Regel zu gelten, daß der Regulator nicht plötzlich, sondern nach und nach zu schließen ist, damit heftige Stöße im Zuge vermieden werden. Nur in Notfällen und wenn für die Weiterfahrt Gefahr vorhanden wäre, muß der Regulator rasch geschlossen werden und ist nur in diesem Falle die Anwendung von Gegendampf, jedoch auch dann mit der nötigen Vorsicht, gestattet. Bei längeren Aufenthalten und so oft der Lokomotivführer den Führerstand verläßt, ist die Steuerung auf die Mitte zu stellen, die Handbremse anzuziehen und sind die Zylinderhähne zu öffnen. Die Aufenthalte in Zwischenstationen müssen nach Möglichkeit zur Schmierung der beweglichen Bestandteile der Lokomotive und zu ihrer Untersuchung bezüglich des guten und sicheren Ganges ausgenutzt werden. In Wasserstationen, die in der Regel auch mit Putzgruben versehen und häufig auch Kohlenabfaßstationen sind, müssen der Rost, Aschkasten und Rauchkasten von den Verbrennungsrückständen gereinigt, das Feuer gerichtet, und der Tender nach Erfordernis mit Wasser und Kohle ausgerüstet werden. Im allgemeinen soll bei Annäherung an die Bestimmungsstation die Feuerung ermäßigt, der Wasserstand hochgehalten und der Rost mit Brennstoff bedeckt werden. Im Falle baldiger Wiederverwendung der Lokomotive ist die Feuerung bei möglichst hohem Wasserstande mäßig zu unterhalten, und muß die Dampfspannung entsprechend vermindert werden. Ist nach Vollendung einer Fahrt der Lokomotive bis zum Beginn ihrer nächsten Fahrt ein längerer Zeitraum festgesetzt, so ist das Nachfeuern zu unterlassen und die Lokomotive nach Reinigung des Rauch- und Aschkastens sowie nach vorgenommener Ausrüstung des Tenders, wenn nötig, auf der Drehscheibe zu drehen und ins Heizhaus einzustellen. Der Lokomotivführer hat die Lokomotive noch zu untersuchen und über die erforderlichen Reparaturen Meldung zu erstatten, die zumeist in ein für diesen Zweck bestimmtes Meldebuch einzutragen ist. Nebst der Meldung über den Zustand der Lokomotive hat der Lokomotivführer nach Beendigung der Fahrt auch über alle Vorkommnisse während dieser, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Verkehrs gestört oder nur bedroht haben, wie auch über sonstige besondere Ereignisse Meldung zu erstatten, die gleichfalls in ein in der Betriebskanzlei aufliegendes Buch einzutragen sind. In Österreich ist auch die anstandslos verlaufene Fahrt als solche zu melden. b) Bezüglich des Verkehrs der Züge. Sobald die Lokomotivmannschaft mit der Lokomotive die Heizhausgleise verläßt, hat sie in bezug auf den Verkehrsdienst den Anordnungen des diensthabenden Verkehrsbeamten Folge zu leisten. Fahrten außerhalb des Heizhausbereiches sollen nur in Begleitung eines Stationsbediensteten (Verschiebers) vorgenommen werden. Das Anfahren an den Zug hat unter genauer Beachtung aller Signale und mit der gebotenen Vorsicht zu geschehen. Der Lokomotivführer wird vor der Abfahrt durch den Diensthabenden oder den Zugführer von der Bruttobelastung und Achsenanzahl des Zuges verständigt. Wenn der Zug eine größere als die nach der Fahrordnung zulässige Normalbelastung erhalten soll, hat dies im Einvernehmen mit dem Lokomotivführer, welch letzterer dann die Verantwortung für die Einhaltung der Fahrzeit trägt, zu geschehen. Sollten Witterungsverhältnisse oder der Zustand der Lokomotive die Einhaltung der regelmäßigen Fahrzeit mit der vorgeschriebenen Belastung nicht gestatten, so kann der Lokomotivführer die Beigabe einer zweiten Lokomotive oder aber eine gewisse Herabminderung der vorgeschriebenen Belastung ansprechen. Vor der Abfahrt aus der Zugausgangsstation ist die Uhr des Lokomotivführers mit jener des Zugführers bzw. des Verkehrsdiensthabenden zu vergleichen, ebenso in der ersten Station, in der der Zug nach dem Mittagsuhrenzeichen hält. Der Lokomotivführer wird vom Verkehr außergewöhnlicher Züge, sowie bei Ausfall gewöhnlicher Züge in den Dispositions- oder Zugausgangsstationen, gegebenenfalls auch in Stationen, wo ein Lokomotiv- oder Personalwechsel stattfindet, schriftlich gegen Bestätigung in Kenntnis gesetzt. In Österreich hat auch der Lokomotivführer das anstandslose Funktionieren des Geschwindigkeitsmessers dem Diensthabenden der Ausgangsstation zu melden, der diese Meldung im Stundenpaß (Fahrbericht) einträgt; ebenso die Übereinstimmung der Uhren. Die Abfahrt darf erst über gegebenes Signal des Zugführers erfolgen und muß die Ausfahrt aus der Station mit Rücksicht auf das Befahren der Wechsel, namentlich in großen Stationen, mit besonderer Vorsicht geschehen; überhaupt ist bei Durchfahren der Stationen die größte Aufmerksamkeit darauf zu richten, ob die Wechsel, die der Zug zu befahren hat, richtig gestellt sind. Der Lokomotivführer ist für die genaue Einhaltung der in der Fahrordnung vorgeschriebenen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/191>, abgerufen am 28.11.2024.