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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Fahrzeiten verantwortlich und darf daher weder ungerechtfertigte Verspätungen machen, noch zu früh in den Stationen eintreffen.

Die Fahrt hat möglichst gleichmäßig, entsprechend der für die einzelnen Züge von Station zu Station vorgeschriebenen Fahrzeiten zu erfolgen. Der Lokomotivführer hat zu diesem Zweck die Angaben des Fahrgeschwindigkeitsmessers zu beobachten und hiernach den Gang des Zuges zu regeln (s. Fahrgeschwindigkeitsmesser). Außer der regelmäßigen Fahrzeit ist in den Fahrordnungsbehelfen auch noch eine kürzeste Fahrzeit vorgesehen, die in Verspätungsfällen dann anzuwenden ist, wenn es der Zustand der Bahn und der Fahrbetriebsmittel gestattet. Für die einzelnen Lokomotivgattungen sind die Geschwindigkeitsgrenzen festgesetzt und fast in allen Staaten auf dem Führerstande der Lokomotive innen angeschrieben. Es ist darunter jene größte Geschwindigkeit zu verstehen, die für die betreffende Lokomotive mit Rücksicht auf ihre Bauart zulässig ist.

Mit dieser Geschwindigkeit darf aber nur dann gefahren werden, wenn sie gleichzeitig auch die für den betreffenden Zug vorgeschriebene höchste zulässige Geschwindigkeit ist. Sollte ausnahmsweise z. B. bei Hilfsfahrten eine Lokomotive einen Zug zu befördern haben, dessen regelmäßige Fahrgeschwindigkeit größer ist als die Geschwindigkeitsgrenze der betreffenden Lokomotive, so hat der Lokomotivführer entsprechend verlängerte Fahrzeiten anzuwenden.

Im allgemeinen sind dem Lokomotivführer bezüglich der einzuhaltenden Geschwindigkeiten bei den Zügen, bei Leerfahrten, Verschiebungen u. s. w. bestimmte Vorschriften gegeben, die im wesentlichen folgendes betreffen: die größte zulässige Geschwindigkeit der Züge überhaupt; die Ermäßigung der Geschwindigkeit der mit durchgehenden Bremsen versehenen Züge bei Annäherung an Kopfstationen; die Regelung der Geschwindigkeit bei Zügen, denen nachgeschoben wird, beim Befahren der Wechsel, bei Fahrten mit Schneepflügen (sowohl mit an der Lokomotive selbst angebrachten, als auch mit solchen, die auf eigenen Rädern laufen), beim Verschieben, auf starken Gefällen sowie beim Befahren von Bahnkreuzungen in Schienenhöhe; die Verringerung der Geschwindigkeit bei Zügen, wenn der Tender der Lokomotive vorausgeht oder wenn die Lokomotive sich nicht an der Spitze des Zuges befindet u. s. w. Hinsichtlich des Befahrens von Bahnstrecken oder Objekten, die besondere Vorsicht erfordern, werden fallweise bestimmte Weisungen erteilt, die dem Lokomotivführer schriftlich bekanntgegeben werden und deren Kenntnis er zu bestätigen hat.

Der Lokomotivführer soll seine Aufmerksamkeit möglichst auf die zu befahrende Strecke richten, um in jedem Augenblick bei Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses den Zug anhalten zu können.

Der Zug muß auf der Strecke angehalten werden: bei Wahrnehmung von Umständen, die die Sicherheit der im Zug befindlichen Personen, Güter, oder jene der allenfalls auf der Bahn befindlichen Tiere, Fuhrwerke u. s. w. gefährden können; auf einer doppel- oder mehrgleisigen Strecke, wenn ein für die Befahrung des anderen Gleises bedrohlicher Umstand wahrgenommen wird, damit durch den Zugführer das Nötige veranlaßt werden kann; bei Schnell- und Personenzügen im Falle der Betätigung der Notbremse und schließlich, wenn der Lokomotivführer durch irgend einen Umstand zur weiteren Führung bzw. Bedienung der Lokomotive dienstuntauglich wird.

In Österreich hat in diesem Falle der Lokomotivheizer die Lokomotive zum Stillstand zu bringen und den Zugführer zu verständigen, der die Beistellung einer Hilfslokomotive zu verlangen hat. Zu diesem Zweck ist jeder Heizer vor seiner Indienststellung als Heizer zu prüfen, ob er die hierzu nötigen Handgriffe in rascher und verläßlicher Weise bedienen kann.

Ist der Heizer als Lokomotivführer geprüft und streckenkundig, so kann er nötigenfalls an Stelle des Lokomotivführers unter anderweitiger Besetzung des Heizerpostens die weitere Führung der Lokomotive unter eigener Verantwortung übernehmen.

Ist der Heizer jedoch nur zur selbständigen Bedienung des Kessels berechtigt, so ist die Lokomotive bis zur Ankunft eines Lokomotivführers in Dampf zu erhalten. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so hat er das Nachfeuern einzustellen, die Aschkastenklappe zu schließen, den Kessel mit Wasser anzuspeisen, das Feuer durchzustoßen und den Dampf abzulassen.

Bei Annäherung des Zuges an eine Station hat der Lokomotivführer seine Aufmerksamkeit auf etwaige Langsamfahr- oder Haltesignale zu richten und, falls er eine Station ohne Aufenthalt zu durchfahren hat, auch darauf, ob ihm etwa in- der Station selbst Signale gegeben oder von dort aus dem Zuge nachgesendet werden. Bei Beobachtung der Strecke und der Signale wird der Lokomotivführer auch vom Heizer unterstützt, was insbesondere für die auf der Heizerseite gelegenen Signale zu gelten hat.

III. Leerfahrten, Vorspanndienst, Schiebedienst, Schneepflugfahrten, Verschieben und Bereitschaft, Umdrehen und Umstellen der Lokomotiven.

Bei allein verkehrenden Lokomotiven (Leerfahrten), denen keine Zugbegleiter beigegeben

Fahrzeiten verantwortlich und darf daher weder ungerechtfertigte Verspätungen machen, noch zu früh in den Stationen eintreffen.

Die Fahrt hat möglichst gleichmäßig, entsprechend der für die einzelnen Züge von Station zu Station vorgeschriebenen Fahrzeiten zu erfolgen. Der Lokomotivführer hat zu diesem Zweck die Angaben des Fahrgeschwindigkeitsmessers zu beobachten und hiernach den Gang des Zuges zu regeln (s. Fahrgeschwindigkeitsmesser). Außer der regelmäßigen Fahrzeit ist in den Fahrordnungsbehelfen auch noch eine kürzeste Fahrzeit vorgesehen, die in Verspätungsfällen dann anzuwenden ist, wenn es der Zustand der Bahn und der Fahrbetriebsmittel gestattet. Für die einzelnen Lokomotivgattungen sind die Geschwindigkeitsgrenzen festgesetzt und fast in allen Staaten auf dem Führerstande der Lokomotive innen angeschrieben. Es ist darunter jene größte Geschwindigkeit zu verstehen, die für die betreffende Lokomotive mit Rücksicht auf ihre Bauart zulässig ist.

Mit dieser Geschwindigkeit darf aber nur dann gefahren werden, wenn sie gleichzeitig auch die für den betreffenden Zug vorgeschriebene höchste zulässige Geschwindigkeit ist. Sollte ausnahmsweise z. B. bei Hilfsfahrten eine Lokomotive einen Zug zu befördern haben, dessen regelmäßige Fahrgeschwindigkeit größer ist als die Geschwindigkeitsgrenze der betreffenden Lokomotive, so hat der Lokomotivführer entsprechend verlängerte Fahrzeiten anzuwenden.

Im allgemeinen sind dem Lokomotivführer bezüglich der einzuhaltenden Geschwindigkeiten bei den Zügen, bei Leerfahrten, Verschiebungen u. s. w. bestimmte Vorschriften gegeben, die im wesentlichen folgendes betreffen: die größte zulässige Geschwindigkeit der Züge überhaupt; die Ermäßigung der Geschwindigkeit der mit durchgehenden Bremsen versehenen Züge bei Annäherung an Kopfstationen; die Regelung der Geschwindigkeit bei Zügen, denen nachgeschoben wird, beim Befahren der Wechsel, bei Fahrten mit Schneepflügen (sowohl mit an der Lokomotive selbst angebrachten, als auch mit solchen, die auf eigenen Rädern laufen), beim Verschieben, auf starken Gefällen sowie beim Befahren von Bahnkreuzungen in Schienenhöhe; die Verringerung der Geschwindigkeit bei Zügen, wenn der Tender der Lokomotive vorausgeht oder wenn die Lokomotive sich nicht an der Spitze des Zuges befindet u. s. w. Hinsichtlich des Befahrens von Bahnstrecken oder Objekten, die besondere Vorsicht erfordern, werden fallweise bestimmte Weisungen erteilt, die dem Lokomotivführer schriftlich bekanntgegeben werden und deren Kenntnis er zu bestätigen hat.

Der Lokomotivführer soll seine Aufmerksamkeit möglichst auf die zu befahrende Strecke richten, um in jedem Augenblick bei Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses den Zug anhalten zu können.

Der Zug muß auf der Strecke angehalten werden: bei Wahrnehmung von Umständen, die die Sicherheit der im Zug befindlichen Personen, Güter, oder jene der allenfalls auf der Bahn befindlichen Tiere, Fuhrwerke u. s. w. gefährden können; auf einer doppel- oder mehrgleisigen Strecke, wenn ein für die Befahrung des anderen Gleises bedrohlicher Umstand wahrgenommen wird, damit durch den Zugführer das Nötige veranlaßt werden kann; bei Schnell- und Personenzügen im Falle der Betätigung der Notbremse und schließlich, wenn der Lokomotivführer durch irgend einen Umstand zur weiteren Führung bzw. Bedienung der Lokomotive dienstuntauglich wird.

In Österreich hat in diesem Falle der Lokomotivheizer die Lokomotive zum Stillstand zu bringen und den Zugführer zu verständigen, der die Beistellung einer Hilfslokomotive zu verlangen hat. Zu diesem Zweck ist jeder Heizer vor seiner Indienststellung als Heizer zu prüfen, ob er die hierzu nötigen Handgriffe in rascher und verläßlicher Weise bedienen kann.

Ist der Heizer als Lokomotivführer geprüft und streckenkundig, so kann er nötigenfalls an Stelle des Lokomotivführers unter anderweitiger Besetzung des Heizerpostens die weitere Führung der Lokomotive unter eigener Verantwortung übernehmen.

Ist der Heizer jedoch nur zur selbständigen Bedienung des Kessels berechtigt, so ist die Lokomotive bis zur Ankunft eines Lokomotivführers in Dampf zu erhalten. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so hat er das Nachfeuern einzustellen, die Aschkastenklappe zu schließen, den Kessel mit Wasser anzuspeisen, das Feuer durchzustoßen und den Dampf abzulassen.

Bei Annäherung des Zuges an eine Station hat der Lokomotivführer seine Aufmerksamkeit auf etwaige Langsamfahr- oder Haltesignale zu richten und, falls er eine Station ohne Aufenthalt zu durchfahren hat, auch darauf, ob ihm etwa in- der Station selbst Signale gegeben oder von dort aus dem Zuge nachgesendet werden. Bei Beobachtung der Strecke und der Signale wird der Lokomotivführer auch vom Heizer unterstützt, was insbesondere für die auf der Heizerseite gelegenen Signale zu gelten hat.

III. Leerfahrten, Vorspanndienst, Schiebedienst, Schneepflugfahrten, Verschieben und Bereitschaft, Umdrehen und Umstellen der Lokomotiven.

Bei allein verkehrenden Lokomotiven (Leerfahrten), denen keine Zugbegleiter beigegeben

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[180/0192] Fahrzeiten verantwortlich und darf daher weder ungerechtfertigte Verspätungen machen, noch zu früh in den Stationen eintreffen. Die Fahrt hat möglichst gleichmäßig, entsprechend der für die einzelnen Züge von Station zu Station vorgeschriebenen Fahrzeiten zu erfolgen. Der Lokomotivführer hat zu diesem Zweck die Angaben des Fahrgeschwindigkeitsmessers zu beobachten und hiernach den Gang des Zuges zu regeln (s. Fahrgeschwindigkeitsmesser). Außer der regelmäßigen Fahrzeit ist in den Fahrordnungsbehelfen auch noch eine kürzeste Fahrzeit vorgesehen, die in Verspätungsfällen dann anzuwenden ist, wenn es der Zustand der Bahn und der Fahrbetriebsmittel gestattet. Für die einzelnen Lokomotivgattungen sind die Geschwindigkeitsgrenzen festgesetzt und fast in allen Staaten auf dem Führerstande der Lokomotive innen angeschrieben. Es ist darunter jene größte Geschwindigkeit zu verstehen, die für die betreffende Lokomotive mit Rücksicht auf ihre Bauart zulässig ist. Mit dieser Geschwindigkeit darf aber nur dann gefahren werden, wenn sie gleichzeitig auch die für den betreffenden Zug vorgeschriebene höchste zulässige Geschwindigkeit ist. Sollte ausnahmsweise z. B. bei Hilfsfahrten eine Lokomotive einen Zug zu befördern haben, dessen regelmäßige Fahrgeschwindigkeit größer ist als die Geschwindigkeitsgrenze der betreffenden Lokomotive, so hat der Lokomotivführer entsprechend verlängerte Fahrzeiten anzuwenden. Im allgemeinen sind dem Lokomotivführer bezüglich der einzuhaltenden Geschwindigkeiten bei den Zügen, bei Leerfahrten, Verschiebungen u. s. w. bestimmte Vorschriften gegeben, die im wesentlichen folgendes betreffen: die größte zulässige Geschwindigkeit der Züge überhaupt; die Ermäßigung der Geschwindigkeit der mit durchgehenden Bremsen versehenen Züge bei Annäherung an Kopfstationen; die Regelung der Geschwindigkeit bei Zügen, denen nachgeschoben wird, beim Befahren der Wechsel, bei Fahrten mit Schneepflügen (sowohl mit an der Lokomotive selbst angebrachten, als auch mit solchen, die auf eigenen Rädern laufen), beim Verschieben, auf starken Gefällen sowie beim Befahren von Bahnkreuzungen in Schienenhöhe; die Verringerung der Geschwindigkeit bei Zügen, wenn der Tender der Lokomotive vorausgeht oder wenn die Lokomotive sich nicht an der Spitze des Zuges befindet u. s. w. Hinsichtlich des Befahrens von Bahnstrecken oder Objekten, die besondere Vorsicht erfordern, werden fallweise bestimmte Weisungen erteilt, die dem Lokomotivführer schriftlich bekanntgegeben werden und deren Kenntnis er zu bestätigen hat. Der Lokomotivführer soll seine Aufmerksamkeit möglichst auf die zu befahrende Strecke richten, um in jedem Augenblick bei Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses den Zug anhalten zu können. Der Zug muß auf der Strecke angehalten werden: bei Wahrnehmung von Umständen, die die Sicherheit der im Zug befindlichen Personen, Güter, oder jene der allenfalls auf der Bahn befindlichen Tiere, Fuhrwerke u. s. w. gefährden können; auf einer doppel- oder mehrgleisigen Strecke, wenn ein für die Befahrung des anderen Gleises bedrohlicher Umstand wahrgenommen wird, damit durch den Zugführer das Nötige veranlaßt werden kann; bei Schnell- und Personenzügen im Falle der Betätigung der Notbremse und schließlich, wenn der Lokomotivführer durch irgend einen Umstand zur weiteren Führung bzw. Bedienung der Lokomotive dienstuntauglich wird. In Österreich hat in diesem Falle der Lokomotivheizer die Lokomotive zum Stillstand zu bringen und den Zugführer zu verständigen, der die Beistellung einer Hilfslokomotive zu verlangen hat. Zu diesem Zweck ist jeder Heizer vor seiner Indienststellung als Heizer zu prüfen, ob er die hierzu nötigen Handgriffe in rascher und verläßlicher Weise bedienen kann. Ist der Heizer als Lokomotivführer geprüft und streckenkundig, so kann er nötigenfalls an Stelle des Lokomotivführers unter anderweitiger Besetzung des Heizerpostens die weitere Führung der Lokomotive unter eigener Verantwortung übernehmen. Ist der Heizer jedoch nur zur selbständigen Bedienung des Kessels berechtigt, so ist die Lokomotive bis zur Ankunft eines Lokomotivführers in Dampf zu erhalten. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so hat er das Nachfeuern einzustellen, die Aschkastenklappe zu schließen, den Kessel mit Wasser anzuspeisen, das Feuer durchzustoßen und den Dampf abzulassen. Bei Annäherung des Zuges an eine Station hat der Lokomotivführer seine Aufmerksamkeit auf etwaige Langsamfahr- oder Haltesignale zu richten und, falls er eine Station ohne Aufenthalt zu durchfahren hat, auch darauf, ob ihm etwa in- der Station selbst Signale gegeben oder von dort aus dem Zuge nachgesendet werden. Bei Beobachtung der Strecke und der Signale wird der Lokomotivführer auch vom Heizer unterstützt, was insbesondere für die auf der Heizerseite gelegenen Signale zu gelten hat. III. Leerfahrten, Vorspanndienst, Schiebedienst, Schneepflugfahrten, Verschieben und Bereitschaft, Umdrehen und Umstellen der Lokomotiven. Bei allein verkehrenden Lokomotiven (Leerfahrten), denen keine Zugbegleiter beigegeben

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/192>, abgerufen am 28.11.2024.