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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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ärztliche Untersuchung wird auch später, nach bestimmten Zeiträumen, bei der gesamten Lokomotivmannschaft [insbesondere hinsichtlich der Sehkraft] wiederholt.) Weiter wird eine genaue Kenntnis der Bauart der Lokomotive sowie aller Bedingungen für deren guten Gang und deren verläßliche Instandhaltung gefordert.

Zur Ablegung der Lokomotivführerprüfung werden vielfach, so beispielsweise in Österreich, nur jene Bediensteten zugelassen, die eine längere Zeit in einer Lokomotivfabrik, in der Lokomotivmontierung einer Eisenbahnwerkstätte oder in einem größeren Heizhaus als Schlosser gearbeitet haben, entsprechend lang als Heizer in Verwendung standen und vermöge ihrer allgemeinen Vorbildung die Bewältigung der späteren Obliegenheiten erwarten lassen.

Hat der Bedienstete die Lokomotivführerprüfung abgelegt, so wird er längere Zeit als Lokomotivführer bei Nebendienstleistungen beschäftigt und erst, wenn er die volle Verwendbarkeit als Lokomotivführer nachgewiesen hat, dauernd zur selbständigen Führung der Lokomotive verwendet.

In Deutschland sind nach den Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Juli 1892) für die selbständige Ausübung des Dienstes eines Lokomotivführers nachstehende besondere Bedingungen zu erfüllen:

Kenntnis der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den Wasserdampf und dessen Wirkungen, der Eigenschaften und Behandlung der beim Maschinenbau zur Verwendung kommenden Materialien, der Lokomotive und ihrer einzelnen Teile, sowie ihrer Behandlung während der Fahrt und im kalten Zustande. Ferner die Kenntnis der Einrichtung und Handhabung der durchgehenden Bremsen, der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands sowie der einschlägigen Vorschriften der anderen Eisenbahndienstzweige in dem für den Lokomotivführer notwendigen Umfang. Der Anwärter muß auch die Fähigkeit haben, einen Vorgang aus dem Dienstkreis des Lokomotivführers schriftlich in angemessener Form darzustellen und in den 4 Rechnungsgrundarten sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen rechnen können. Schließlich muß er streckenkundig sein und eine einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer mechanischen Werkstatt und eine einjährige Lehrzeit im L. nachweisen können.

In bezug auf Techniker, die sich dem höheren Maschinenfach widmen, bleibt die Festsetzung dieser Zeiträume den einzelnen Landesregierungen vorbehalten.

In Österreich dürfen nach der Verordnung des Handelsministeriums vom 15. Juli 1891 (RGB. Nr. 108) zur Bedienung und Überwachung von Dampfkesseln und zur Wartung von Lokomotiven nur solche Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, einen nüchternen und verläßlichen Charakter besitzen, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet und ihre Befähigung durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen haben. Eine Ausnahme ist nur mangels qualifizierter Wärter während eines Krieges zulässig, doch müssen solche Personen für diese Dienstverrichtungen vollkommen geeignet sein und unverzüglich der Überwachungsbehörde namhaft gemacht werden. Anwärter, die eine entsprechende Vorbildung nicht durch Zeugnisse nachweisen können, haben sich einer Prüfung, die ungefähr den für Deutschland geltenden Bedingungen entspricht, zu unterziehen.

Bei den französischen Bahnen kann nach der Verordnung vom 15. November 1846 nur der als Lokomotivführer angestellt werden, der seine Eignung durch Beibringung eines Zertifikats, dessen Form vom Minister für öffentliche Arbeiten vorgeschrieben ist, nachweisen kann.

In den Niederlanden wird nach dem Gesetz vom 26. Mai 1890 nur der zum Lokomotivführer ernannt, der mindestens ein Jahr in einer Maschinenwerkstätte beschäftigt gewesen ist und nach einjähriger Lehrzeit als Lokomotivführerlehrling oder Heizer durch Ablegung einer Prüfung und Probefahrt einen Beweis seiner Fähigkeit und Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Vorschriften erbracht hat. Die Direktion der Bahnverwaltung bescheinigt dem Lokomotivführer die Erfüllung vorstehender Bestimmungen und ist dieser verpflichtet, diese Bescheinigung dem mit der Aufsicht über die Eisenbahn betrauten Beamten über Verlangen vorzuweisen.

In der Schweiz wird als Bedingung zur Aufnahme in den Fahrdienst nach dem Dienstreglement für Lokomotivführer und Heizer nebst körperlicher Tauglichkeit genügende Schulbildung und Unbescholtenheit verlangt; vom Lokomotivheizer außerdem ein Alter von mindestens 20-30 Jahren, eine mindestens einjährige Verwendung als Arbeiter in einem Lokomotivdepot, einer Lokomotivwerkstätte und Lokomotivfabrik, die Fähigkeit, den Zug anzuhalten, falls dem Lokomotivführer ein Unfall zustoßen sollte, Kenntnis der Zusammensetzung der Lokomotive und Kenntnis der Dienstvorschriften; vom Lokomotivführer ein Alter von mindestens 23 Jahren, Ausbildung im Schlosserhandwerk, auch als Schmied oder Kupferschmied und nebst den für den Lokomotivheizer vorgeschriebenen noch besondere, durch eine Prüfung bei einem Oberbeamten nachzuweisende Fähigkeiten zur Erstattung schriftlicher Meldungen und Kenntnisse über die Behandlung der Lokomotive, die Bearbeitung der im Maschinenbau zur Verwendung kommenden Materialien, Verhältnisse der zu befahrenden Strecken u. s. w. Ohne diese, durch ein Zeugnis einer schweizerischen Eisenbahnverwaltung bescheinigte Eignung darf in der Regel niemand zur selbständigen Führung von Lokomotiven verwendet werden.

b) Dienstzeit. Bei Regelung der Dienststunden des Maschinenpersonales ist vorzugsweise darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Mannschaft nicht übermäßig lang und über ihre Kräfte Dienst zu machen habe, daß die Verschiedenartigkeit des Dienstes bei Schnell-, Personen- und Güterzügen berücksichtigt werde,

ärztliche Untersuchung wird auch später, nach bestimmten Zeiträumen, bei der gesamten Lokomotivmannschaft [insbesondere hinsichtlich der Sehkraft] wiederholt.) Weiter wird eine genaue Kenntnis der Bauart der Lokomotive sowie aller Bedingungen für deren guten Gang und deren verläßliche Instandhaltung gefordert.

Zur Ablegung der Lokomotivführerprüfung werden vielfach, so beispielsweise in Österreich, nur jene Bediensteten zugelassen, die eine längere Zeit in einer Lokomotivfabrik, in der Lokomotivmontierung einer Eisenbahnwerkstätte oder in einem größeren Heizhaus als Schlosser gearbeitet haben, entsprechend lang als Heizer in Verwendung standen und vermöge ihrer allgemeinen Vorbildung die Bewältigung der späteren Obliegenheiten erwarten lassen.

Hat der Bedienstete die Lokomotivführerprüfung abgelegt, so wird er längere Zeit als Lokomotivführer bei Nebendienstleistungen beschäftigt und erst, wenn er die volle Verwendbarkeit als Lokomotivführer nachgewiesen hat, dauernd zur selbständigen Führung der Lokomotive verwendet.

In Deutschland sind nach den Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Juli 1892) für die selbständige Ausübung des Dienstes eines Lokomotivführers nachstehende besondere Bedingungen zu erfüllen:

Kenntnis der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den Wasserdampf und dessen Wirkungen, der Eigenschaften und Behandlung der beim Maschinenbau zur Verwendung kommenden Materialien, der Lokomotive und ihrer einzelnen Teile, sowie ihrer Behandlung während der Fahrt und im kalten Zustande. Ferner die Kenntnis der Einrichtung und Handhabung der durchgehenden Bremsen, der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands sowie der einschlägigen Vorschriften der anderen Eisenbahndienstzweige in dem für den Lokomotivführer notwendigen Umfang. Der Anwärter muß auch die Fähigkeit haben, einen Vorgang aus dem Dienstkreis des Lokomotivführers schriftlich in angemessener Form darzustellen und in den 4 Rechnungsgrundarten sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen rechnen können. Schließlich muß er streckenkundig sein und eine einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer mechanischen Werkstatt und eine einjährige Lehrzeit im L. nachweisen können.

In bezug auf Techniker, die sich dem höheren Maschinenfach widmen, bleibt die Festsetzung dieser Zeiträume den einzelnen Landesregierungen vorbehalten.

In Österreich dürfen nach der Verordnung des Handelsministeriums vom 15. Juli 1891 (RGB. Nr. 108) zur Bedienung und Überwachung von Dampfkesseln und zur Wartung von Lokomotiven nur solche Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, einen nüchternen und verläßlichen Charakter besitzen, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet und ihre Befähigung durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen haben. Eine Ausnahme ist nur mangels qualifizierter Wärter während eines Krieges zulässig, doch müssen solche Personen für diese Dienstverrichtungen vollkommen geeignet sein und unverzüglich der Überwachungsbehörde namhaft gemacht werden. Anwärter, die eine entsprechende Vorbildung nicht durch Zeugnisse nachweisen können, haben sich einer Prüfung, die ungefähr den für Deutschland geltenden Bedingungen entspricht, zu unterziehen.

Bei den französischen Bahnen kann nach der Verordnung vom 15. November 1846 nur der als Lokomotivführer angestellt werden, der seine Eignung durch Beibringung eines Zertifikats, dessen Form vom Minister für öffentliche Arbeiten vorgeschrieben ist, nachweisen kann.

In den Niederlanden wird nach dem Gesetz vom 26. Mai 1890 nur der zum Lokomotivführer ernannt, der mindestens ein Jahr in einer Maschinenwerkstätte beschäftigt gewesen ist und nach einjähriger Lehrzeit als Lokomotivführerlehrling oder Heizer durch Ablegung einer Prüfung und Probefahrt einen Beweis seiner Fähigkeit und Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Vorschriften erbracht hat. Die Direktion der Bahnverwaltung bescheinigt dem Lokomotivführer die Erfüllung vorstehender Bestimmungen und ist dieser verpflichtet, diese Bescheinigung dem mit der Aufsicht über die Eisenbahn betrauten Beamten über Verlangen vorzuweisen.

In der Schweiz wird als Bedingung zur Aufnahme in den Fahrdienst nach dem Dienstreglement für Lokomotivführer und Heizer nebst körperlicher Tauglichkeit genügende Schulbildung und Unbescholtenheit verlangt; vom Lokomotivheizer außerdem ein Alter von mindestens 20–30 Jahren, eine mindestens einjährige Verwendung als Arbeiter in einem Lokomotivdepot, einer Lokomotivwerkstätte und Lokomotivfabrik, die Fähigkeit, den Zug anzuhalten, falls dem Lokomotivführer ein Unfall zustoßen sollte, Kenntnis der Zusammensetzung der Lokomotive und Kenntnis der Dienstvorschriften; vom Lokomotivführer ein Alter von mindestens 23 Jahren, Ausbildung im Schlosserhandwerk, auch als Schmied oder Kupferschmied und nebst den für den Lokomotivheizer vorgeschriebenen noch besondere, durch eine Prüfung bei einem Oberbeamten nachzuweisende Fähigkeiten zur Erstattung schriftlicher Meldungen und Kenntnisse über die Behandlung der Lokomotive, die Bearbeitung der im Maschinenbau zur Verwendung kommenden Materialien, Verhältnisse der zu befahrenden Strecken u. s. w. Ohne diese, durch ein Zeugnis einer schweizerischen Eisenbahnverwaltung bescheinigte Eignung darf in der Regel niemand zur selbständigen Führung von Lokomotiven verwendet werden.

b) Dienstzeit. Bei Regelung der Dienststunden des Maschinenpersonales ist vorzugsweise darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Mannschaft nicht übermäßig lang und über ihre Kräfte Dienst zu machen habe, daß die Verschiedenartigkeit des Dienstes bei Schnell-, Personen- und Güterzügen berücksichtigt werde,

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[183/0195] ärztliche Untersuchung wird auch später, nach bestimmten Zeiträumen, bei der gesamten Lokomotivmannschaft [insbesondere hinsichtlich der Sehkraft] wiederholt.) Weiter wird eine genaue Kenntnis der Bauart der Lokomotive sowie aller Bedingungen für deren guten Gang und deren verläßliche Instandhaltung gefordert. Zur Ablegung der Lokomotivführerprüfung werden vielfach, so beispielsweise in Österreich, nur jene Bediensteten zugelassen, die eine längere Zeit in einer Lokomotivfabrik, in der Lokomotivmontierung einer Eisenbahnwerkstätte oder in einem größeren Heizhaus als Schlosser gearbeitet haben, entsprechend lang als Heizer in Verwendung standen und vermöge ihrer allgemeinen Vorbildung die Bewältigung der späteren Obliegenheiten erwarten lassen. 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Ferner die Kenntnis der Einrichtung und Handhabung der durchgehenden Bremsen, der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands sowie der einschlägigen Vorschriften der anderen Eisenbahndienstzweige in dem für den Lokomotivführer notwendigen Umfang. Der Anwärter muß auch die Fähigkeit haben, einen Vorgang aus dem Dienstkreis des Lokomotivführers schriftlich in angemessener Form darzustellen und in den 4 Rechnungsgrundarten sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen rechnen können. Schließlich muß er streckenkundig sein und eine einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer mechanischen Werkstatt und eine einjährige Lehrzeit im L. nachweisen können. In bezug auf Techniker, die sich dem höheren Maschinenfach widmen, bleibt die Festsetzung dieser Zeiträume den einzelnen Landesregierungen vorbehalten. In Österreich dürfen nach der Verordnung des Handelsministeriums vom 15. Juli 1891 (RGB. Nr. 108) zur Bedienung und Überwachung von Dampfkesseln und zur Wartung von Lokomotiven nur solche Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, einen nüchternen und verläßlichen Charakter besitzen, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet und ihre Befähigung durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen haben. Eine Ausnahme ist nur mangels qualifizierter Wärter während eines Krieges zulässig, doch müssen solche Personen für diese Dienstverrichtungen vollkommen geeignet sein und unverzüglich der Überwachungsbehörde namhaft gemacht werden. Anwärter, die eine entsprechende Vorbildung nicht durch Zeugnisse nachweisen können, haben sich einer Prüfung, die ungefähr den für Deutschland geltenden Bedingungen entspricht, zu unterziehen. Bei den französischen Bahnen kann nach der Verordnung vom 15. November 1846 nur der als Lokomotivführer angestellt werden, der seine Eignung durch Beibringung eines Zertifikats, dessen Form vom Minister für öffentliche Arbeiten vorgeschrieben ist, nachweisen kann. In den Niederlanden wird nach dem Gesetz vom 26. Mai 1890 nur der zum Lokomotivführer ernannt, der mindestens ein Jahr in einer Maschinenwerkstätte beschäftigt gewesen ist und nach einjähriger Lehrzeit als Lokomotivführerlehrling oder Heizer durch Ablegung einer Prüfung und Probefahrt einen Beweis seiner Fähigkeit und Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Vorschriften erbracht hat. Die Direktion der Bahnverwaltung bescheinigt dem Lokomotivführer die Erfüllung vorstehender Bestimmungen und ist dieser verpflichtet, diese Bescheinigung dem mit der Aufsicht über die Eisenbahn betrauten Beamten über Verlangen vorzuweisen. In der Schweiz wird als Bedingung zur Aufnahme in den Fahrdienst nach dem Dienstreglement für Lokomotivführer und Heizer nebst körperlicher Tauglichkeit genügende Schulbildung und Unbescholtenheit verlangt; vom Lokomotivheizer außerdem ein Alter von mindestens 20–30 Jahren, eine mindestens einjährige Verwendung als Arbeiter in einem Lokomotivdepot, einer Lokomotivwerkstätte und Lokomotivfabrik, die Fähigkeit, den Zug anzuhalten, falls dem Lokomotivführer ein Unfall zustoßen sollte, Kenntnis der Zusammensetzung der Lokomotive und Kenntnis der Dienstvorschriften; vom Lokomotivführer ein Alter von mindestens 23 Jahren, Ausbildung im Schlosserhandwerk, auch als Schmied oder Kupferschmied und nebst den für den Lokomotivheizer vorgeschriebenen noch besondere, durch eine Prüfung bei einem Oberbeamten nachzuweisende Fähigkeiten zur Erstattung schriftlicher Meldungen und Kenntnisse über die Behandlung der Lokomotive, die Bearbeitung der im Maschinenbau zur Verwendung kommenden Materialien, Verhältnisse der zu befahrenden Strecken u. s. w. Ohne diese, durch ein Zeugnis einer schweizerischen Eisenbahnverwaltung bescheinigte Eignung darf in der Regel niemand zur selbständigen Führung von Lokomotiven verwendet werden. b) Dienstzeit. Bei Regelung der Dienststunden des Maschinenpersonales ist vorzugsweise darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Mannschaft nicht übermäßig lang und über ihre Kräfte Dienst zu machen habe, daß die Verschiedenartigkeit des Dienstes bei Schnell-, Personen- und Güterzügen berücksichtigt werde,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/195>, abgerufen am 27.11.2024.