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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Bei Militärtransporten mit Sonderzügen wird die Gebühr für die beförderten Personen nach diesen Sätzen, diejenige für die beförderten Güter, Tiere, Fahrzeuge u. s. w. nach den Sätzen für Militärfrachtgüter berechnet. Die Mindestgebühr für einen Militärsonderzug beträgt K 4·80 für 1 km oder 40 K im ganzen. Auf Strecken, wo kein regelmäßiger Nachtdienst stattfindet, ist, wenn nachts Militärsonderzüge verkehren sollen, für die Bewachung der Strecke eine Gebühr von 2 K für 1 km zu entrichten.

In bezug auf die Beförderung von Militärgütern enthält der M. eingehende Vorschriften über die Güter, für die er anzuwenden ist, über die Beförderung von lebenden Tieren, Fahrzeugen, Sprengstoffen, sperrigen Gütern u. dgl., ferner von Lokomotiven und Fahrzeugen auf eigenen Rädern. Für Militärfrachtgüter beträgt die Gebühr für 100 kg und 1 km:



Für Militäreilgüter beträgt der Satz für 100 kg und 1 km 1·6 h; er wird bei gewissen Gütern auf größere Entfernungen auf 1·2 und 1 h herabgesetzt. Bei einer Anzahl von Bahnen sind außerdem gewisse Zuschläge zu entrichten.

Gütersendungen der freiwilligen Krankenpflege und ähnliche Sendungen werden während der Mobilmachung auf Kosten der Militärverwaltung zu den Sätzen des M. befördert.

In Frankreich bestimmt der Art. 54 des Bedingnishefts, daß Soldaten, die einzeln oder in Trupps reisen, sei es im Dienst, auf Urlaub oder nach ihrer Entlassung in die Heimat, für sich, ihre Pferde und ihr Gepäck nur ein Viertel des tarifmäßigen Fahrpreises oder Frachtsatzes zu zahlen haben. Nach Entscheidungen der Gerichte und des Staatsrats ist diese Bestimmung anzuwenden außer auf die aktiven Militärpersonen auf alle sonstigen Angehörigen der Heeresverwaltung, sowie bei Mobilmachungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen auf alle, die zum Dienste im Heere einberufen werden. Der ermäßigte Tarif gilt auch für die Angehörigen der Flotte und für eine Anzahl der Angestellten der Kolonialverwaltung, die zum Teil mit der Heeresverwaltung vereinigt ist. Für jede Militärperson werden 30 kg Freigepäck gewährt.

Über die Beförderung von Kriegsgerät mit der Eisenbahn bestehen Verträge zwischen den großen Eisenbahnverwaltungen und dem Kriegsminister; sie sind im Jahre 1891 geschlossen und seitdem durch zahlreiche Nachträge ergänzt worden. Die Eisenbahngesellschaften sind verpflichtet, in ganz Frankreich alles Heergerät, Waren und Verpflegungsbedarf zu befördern, die der Heeresverwaltung gehören und die im Frieden an Magazine und sonstige militärische Anstalten oder von Lieferanten versendet werden. Die Heeresverwaltung ist ihrerseits verpflichtet, den Eisenbahnen alle diese Transporte zu überweisen. Die Militärgüter können als Frachtgut, Eilgut, ausnahmsweise auch als Expreßgut aufgegeben werden. Die Menge der täglich versendeten Militärgüter soll eine gewisse Höchstgrenze nicht überschreiten. Die Verträge setzen ferner die Lieferfristen fest und enthalten Bestimmungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern und für die Entschädigung bei verlorenen und beschädigten Gütern. Außer zu den Frachtsätzen, die in diesen Verträgen festgesetzt sind, kann die Heeresverwaltung aber auch Güter zur Beförderung zu den Sätzen des öffentlichen Verkehrs befördern lassen; es entfallen dann die Einschränkungen wegen der Höchstmengen u. s. w.

Bei Zusammenziehungen von Truppen im Falle teilweiser oder gänzlicher Mobilmachung sind die Eisenbahnverwaltungen auf Grund des Art. 54 des Bedingnishefts weiter verpflichtet, der Regierung alle ihre Transportmittel zur Hälfte des tarifmäßigen Preises zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung wird noch durch ein Gesetz aus dem Jahre 1873 und durch das Kriegsleistungsgesetz ergänzt.

In Belgien (Art. 42 des cahiers des charges), den Niederlanden (Ges. vom 9. April 1875) und in der Schweiz (Ges. vom 23. Dezember 1872) erfolgt die Beförderung von Militär, Pferden und Kriegsbedürfnissen zum halben Preis.

In England ist der M. durch Gesetz (Cheap Trains Act von 1883) festgesetzt. Darnach sind die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, mit allen Zügen, mit denen Reisende befördert werden, Offiziere und Soldaten im öffentlichen Dienst, sowie deren Gepäck, Geräte u. s. w. zu befördern. Der Fahrpreis beträgt bei Transporten unter 150 Personen drei Viertel der allgemein gültigen Sätze; bei stärkeren Transporten ist für die über 150 Personen überschießenden Militärpersonen nur die Hälfte der Sätze für den öffentlichen Verkehr zu zahlen. Die Gepäckfracht beträgt 2 Pence für 1 t und 1 englische Meile (10 Pf/km für 1 t). Die näheren Bedingungen in bezug auf Militärtransporte sind mit dem Staatssekretär zu vereinbaren.

Wernekke.


Missouri-Kansas- und -Texas-Eisenbahn, konzessioniert im Jahre 1865 unter der Firma "Union Pacific-Eisenbahn, südliche Zweiglinien". Sie hat wechselnde Schicksale durchgemacht, den Namen mehrfach geändert, neue Bahnen erworben, andere abgetreten u. s. w. Ihre Gesamtlänge einschließlich der gepachteten Linien betrug am 30. Juni 1913 6145 km. Sie erstreckt sich von Galveston nördlich nach Kansas City, größere Zweigbahnen gehen nach St. Louis und Hannibal, ferner nach Oklahoma, nach Forgan, nach Shreveport. Sie liegt in den Staaten Missouri, Kansas, Oklahoma, Texas und Louisiana. Ihr Anlagekapital besteht aus 63,300.300 Dollar gewöhnlicher Aktien, 13,025.400 Dollar Vorzugsaktien und rund 167,000.000 Dollar Obligationen verschiedener Art. Die finanziellen Ergebnisse sind wenig befriedigend, die Bahn hat zwar die Zinsen ihrer

Bei Militärtransporten mit Sonderzügen wird die Gebühr für die beförderten Personen nach diesen Sätzen, diejenige für die beförderten Güter, Tiere, Fahrzeuge u. s. w. nach den Sätzen für Militärfrachtgüter berechnet. Die Mindestgebühr für einen Militärsonderzug beträgt K 4·80 für 1 km oder 40 K im ganzen. Auf Strecken, wo kein regelmäßiger Nachtdienst stattfindet, ist, wenn nachts Militärsonderzüge verkehren sollen, für die Bewachung der Strecke eine Gebühr von 2 K für 1 km zu entrichten.

In bezug auf die Beförderung von Militärgütern enthält der M. eingehende Vorschriften über die Güter, für die er anzuwenden ist, über die Beförderung von lebenden Tieren, Fahrzeugen, Sprengstoffen, sperrigen Gütern u. dgl., ferner von Lokomotiven und Fahrzeugen auf eigenen Rädern. Für Militärfrachtgüter beträgt die Gebühr für 100 kg und 1 km:



Für Militäreilgüter beträgt der Satz für 100 kg und 1 km 1·6 h; er wird bei gewissen Gütern auf größere Entfernungen auf 1·2 und 1 h herabgesetzt. Bei einer Anzahl von Bahnen sind außerdem gewisse Zuschläge zu entrichten.

Gütersendungen der freiwilligen Krankenpflege und ähnliche Sendungen werden während der Mobilmachung auf Kosten der Militärverwaltung zu den Sätzen des M. befördert.

In Frankreich bestimmt der Art. 54 des Bedingnishefts, daß Soldaten, die einzeln oder in Trupps reisen, sei es im Dienst, auf Urlaub oder nach ihrer Entlassung in die Heimat, für sich, ihre Pferde und ihr Gepäck nur ein Viertel des tarifmäßigen Fahrpreises oder Frachtsatzes zu zahlen haben. Nach Entscheidungen der Gerichte und des Staatsrats ist diese Bestimmung anzuwenden außer auf die aktiven Militärpersonen auf alle sonstigen Angehörigen der Heeresverwaltung, sowie bei Mobilmachungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen auf alle, die zum Dienste im Heere einberufen werden. Der ermäßigte Tarif gilt auch für die Angehörigen der Flotte und für eine Anzahl der Angestellten der Kolonialverwaltung, die zum Teil mit der Heeresverwaltung vereinigt ist. Für jede Militärperson werden 30 kg Freigepäck gewährt.

Über die Beförderung von Kriegsgerät mit der Eisenbahn bestehen Verträge zwischen den großen Eisenbahnverwaltungen und dem Kriegsminister; sie sind im Jahre 1891 geschlossen und seitdem durch zahlreiche Nachträge ergänzt worden. Die Eisenbahngesellschaften sind verpflichtet, in ganz Frankreich alles Heergerät, Waren und Verpflegungsbedarf zu befördern, die der Heeresverwaltung gehören und die im Frieden an Magazine und sonstige militärische Anstalten oder von Lieferanten versendet werden. Die Heeresverwaltung ist ihrerseits verpflichtet, den Eisenbahnen alle diese Transporte zu überweisen. Die Militärgüter können als Frachtgut, Eilgut, ausnahmsweise auch als Expreßgut aufgegeben werden. Die Menge der täglich versendeten Militärgüter soll eine gewisse Höchstgrenze nicht überschreiten. Die Verträge setzen ferner die Lieferfristen fest und enthalten Bestimmungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern und für die Entschädigung bei verlorenen und beschädigten Gütern. Außer zu den Frachtsätzen, die in diesen Verträgen festgesetzt sind, kann die Heeresverwaltung aber auch Güter zur Beförderung zu den Sätzen des öffentlichen Verkehrs befördern lassen; es entfallen dann die Einschränkungen wegen der Höchstmengen u. s. w.

Bei Zusammenziehungen von Truppen im Falle teilweiser oder gänzlicher Mobilmachung sind die Eisenbahnverwaltungen auf Grund des Art. 54 des Bedingnishefts weiter verpflichtet, der Regierung alle ihre Transportmittel zur Hälfte des tarifmäßigen Preises zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung wird noch durch ein Gesetz aus dem Jahre 1873 und durch das Kriegsleistungsgesetz ergänzt.

In Belgien (Art. 42 des cahiers des charges), den Niederlanden (Ges. vom 9. April 1875) und in der Schweiz (Ges. vom 23. Dezember 1872) erfolgt die Beförderung von Militär, Pferden und Kriegsbedürfnissen zum halben Preis.

In England ist der M. durch Gesetz (Cheap Trains Act von 1883) festgesetzt. Darnach sind die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, mit allen Zügen, mit denen Reisende befördert werden, Offiziere und Soldaten im öffentlichen Dienst, sowie deren Gepäck, Geräte u. s. w. zu befördern. Der Fahrpreis beträgt bei Transporten unter 150 Personen drei Viertel der allgemein gültigen Sätze; bei stärkeren Transporten ist für die über 150 Personen überschießenden Militärpersonen nur die Hälfte der Sätze für den öffentlichen Verkehr zu zahlen. Die Gepäckfracht beträgt 2 Pence für 1 t und 1 englische Meile (10 Pf/km für 1 t). Die näheren Bedingungen in bezug auf Militärtransporte sind mit dem Staatssekretär zu vereinbaren.

Wernekke.


Missouri-Kansas- und -Texas-Eisenbahn, konzessioniert im Jahre 1865 unter der Firma „Union Pacific-Eisenbahn, südliche Zweiglinien“. Sie hat wechselnde Schicksale durchgemacht, den Namen mehrfach geändert, neue Bahnen erworben, andere abgetreten u. s. w. Ihre Gesamtlänge einschließlich der gepachteten Linien betrug am 30. Juni 1913 6145 km. Sie erstreckt sich von Galveston nördlich nach Kansas City, größere Zweigbahnen gehen nach St. Louis und Hannibal, ferner nach Oklahoma, nach Forgan, nach Shreveport. Sie liegt in den Staaten Missouri, Kansas, Oklahoma, Texas und Louisiana. Ihr Anlagekapital besteht aus 63,300.300 Dollar gewöhnlicher Aktien, 13,025.400 Dollar Vorzugsaktien und rund 167,000.000 Dollar Obligationen verschiedener Art. Die finanziellen Ergebnisse sind wenig befriedigend, die Bahn hat zwar die Zinsen ihrer

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[292/0307] Bei Militärtransporten mit Sonderzügen wird die Gebühr für die beförderten Personen nach diesen Sätzen, diejenige für die beförderten Güter, Tiere, Fahrzeuge u. s. w. nach den Sätzen für Militärfrachtgüter berechnet. Die Mindestgebühr für einen Militärsonderzug beträgt K 4·80 für 1 km oder 40 K im ganzen. Auf Strecken, wo kein regelmäßiger Nachtdienst stattfindet, ist, wenn nachts Militärsonderzüge verkehren sollen, für die Bewachung der Strecke eine Gebühr von 2 K für 1 km zu entrichten. In bezug auf die Beförderung von Militärgütern enthält der M. eingehende Vorschriften über die Güter, für die er anzuwenden ist, über die Beförderung von lebenden Tieren, Fahrzeugen, Sprengstoffen, sperrigen Gütern u. dgl., ferner von Lokomotiven und Fahrzeugen auf eigenen Rädern. Für Militärfrachtgüter beträgt die Gebühr für 100 kg und 1 km: Für Militäreilgüter beträgt der Satz für 100 kg und 1 km 1·6 h; er wird bei gewissen Gütern auf größere Entfernungen auf 1·2 und 1 h herabgesetzt. Bei einer Anzahl von Bahnen sind außerdem gewisse Zuschläge zu entrichten. Gütersendungen der freiwilligen Krankenpflege und ähnliche Sendungen werden während der Mobilmachung auf Kosten der Militärverwaltung zu den Sätzen des M. befördert. In Frankreich bestimmt der Art. 54 des Bedingnishefts, daß Soldaten, die einzeln oder in Trupps reisen, sei es im Dienst, auf Urlaub oder nach ihrer Entlassung in die Heimat, für sich, ihre Pferde und ihr Gepäck nur ein Viertel des tarifmäßigen Fahrpreises oder Frachtsatzes zu zahlen haben. Nach Entscheidungen der Gerichte und des Staatsrats ist diese Bestimmung anzuwenden außer auf die aktiven Militärpersonen auf alle sonstigen Angehörigen der Heeresverwaltung, sowie bei Mobilmachungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen auf alle, die zum Dienste im Heere einberufen werden. Der ermäßigte Tarif gilt auch für die Angehörigen der Flotte und für eine Anzahl der Angestellten der Kolonialverwaltung, die zum Teil mit der Heeresverwaltung vereinigt ist. Für jede Militärperson werden 30 kg Freigepäck gewährt. Über die Beförderung von Kriegsgerät mit der Eisenbahn bestehen Verträge zwischen den großen Eisenbahnverwaltungen und dem Kriegsminister; sie sind im Jahre 1891 geschlossen und seitdem durch zahlreiche Nachträge ergänzt worden. Die Eisenbahngesellschaften sind verpflichtet, in ganz Frankreich alles Heergerät, Waren und Verpflegungsbedarf zu befördern, die der Heeresverwaltung gehören und die im Frieden an Magazine und sonstige militärische Anstalten oder von Lieferanten versendet werden. Die Heeresverwaltung ist ihrerseits verpflichtet, den Eisenbahnen alle diese Transporte zu überweisen. Die Militärgüter können als Frachtgut, Eilgut, ausnahmsweise auch als Expreßgut aufgegeben werden. Die Menge der täglich versendeten Militärgüter soll eine gewisse Höchstgrenze nicht überschreiten. Die Verträge setzen ferner die Lieferfristen fest und enthalten Bestimmungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern und für die Entschädigung bei verlorenen und beschädigten Gütern. Außer zu den Frachtsätzen, die in diesen Verträgen festgesetzt sind, kann die Heeresverwaltung aber auch Güter zur Beförderung zu den Sätzen des öffentlichen Verkehrs befördern lassen; es entfallen dann die Einschränkungen wegen der Höchstmengen u. s. w. Bei Zusammenziehungen von Truppen im Falle teilweiser oder gänzlicher Mobilmachung sind die Eisenbahnverwaltungen auf Grund des Art. 54 des Bedingnishefts weiter verpflichtet, der Regierung alle ihre Transportmittel zur Hälfte des tarifmäßigen Preises zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung wird noch durch ein Gesetz aus dem Jahre 1873 und durch das Kriegsleistungsgesetz ergänzt. In Belgien (Art. 42 des cahiers des charges), den Niederlanden (Ges. vom 9. April 1875) und in der Schweiz (Ges. vom 23. Dezember 1872) erfolgt die Beförderung von Militär, Pferden und Kriegsbedürfnissen zum halben Preis. In England ist der M. durch Gesetz (Cheap Trains Act von 1883) festgesetzt. Darnach sind die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, mit allen Zügen, mit denen Reisende befördert werden, Offiziere und Soldaten im öffentlichen Dienst, sowie deren Gepäck, Geräte u. s. w. zu befördern. Der Fahrpreis beträgt bei Transporten unter 150 Personen drei Viertel der allgemein gültigen Sätze; bei stärkeren Transporten ist für die über 150 Personen überschießenden Militärpersonen nur die Hälfte der Sätze für den öffentlichen Verkehr zu zahlen. Die Gepäckfracht beträgt 2 Pence für 1 t und 1 englische Meile (10 Pf/km für 1 t). Die näheren Bedingungen in bezug auf Militärtransporte sind mit dem Staatssekretär zu vereinbaren. Wernekke. Missouri-Kansas- und -Texas-Eisenbahn, konzessioniert im Jahre 1865 unter der Firma „Union Pacific-Eisenbahn, südliche Zweiglinien“. Sie hat wechselnde Schicksale durchgemacht, den Namen mehrfach geändert, neue Bahnen erworben, andere abgetreten u. s. w. Ihre Gesamtlänge einschließlich der gepachteten Linien betrug am 30. Juni 1913 6145 km. Sie erstreckt sich von Galveston nördlich nach Kansas City, größere Zweigbahnen gehen nach St. Louis und Hannibal, ferner nach Oklahoma, nach Forgan, nach Shreveport. Sie liegt in den Staaten Missouri, Kansas, Oklahoma, Texas und Louisiana. Ihr Anlagekapital besteht aus 63,300.300 Dollar gewöhnlicher Aktien, 13,025.400 Dollar Vorzugsaktien und rund 167,000.000 Dollar Obligationen verschiedener Art. Die finanziellen Ergebnisse sind wenig befriedigend, die Bahn hat zwar die Zinsen ihrer

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/307>, abgerufen am 21.11.2024.