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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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gegeben. Meistens werden zu diesem Zweck Knallsignale (s. d.) verwendet. Der Nebelsignaldienst ist besonders in England und Belgien sehr weit ausgebildet. Eine eigenartige Einrichtung findet sich auf der Strecke Brüssel-Antwerpen, wo vor den Einfahrtsignalen längs des Gleises in Augenhöhe des Lokomotivführers Laternen aufgestellt sind, die bei Nebel das grüne oder rote Signallicht wiederholen.

Hoogen.


Nebenbahnähnliche Kleinbahnen siehe Kleinbahnen.


Nebenbahnen s. Kleinbahnen, Lokalbahnen.


Nebengebäude (annexes, outbuildings; annexes, dependances; annessi, edifici secondari), kleinere, meist eingeschossige Gebäude, die Aborte (s. Aborte in Gebäuden), Ställe, Waschküchen, Räume zur Unterbringung von Geräten (z. B. Feuerspritzen), zur Unterbringung von kleineren Mengen von Verbrauchsstoffen (Materialien), Aufenthaltsräume u. s. w., bisweilen auch einzelne Diensträume enthalten, und je nach Bedarf mit Wirtschaftshöfen verbunden sein können. Wo Raumbedarf für mehrere solche Zwecke vorhanden, z. B. in der Nähe der Empfangsgebäude und Bahnsteiganlagen, bei Lokomotivschuppen, Werkstätten, Wohngebäuden, empfiehlt es sich, diesen Bedarf nicht durch eine Kolonie von Einzelbauten, sondern durch gemeinsame Gebäude für mehrere Zwecke zu befriedigen, in denen zugleich Platzüberschuß vorzusehen ist. Bei der den N. zu gebenden Stellung ist darauf zu achten, daß sie die Erweiterung anderer Gebäude, so der Empfangsgebäude, nicht beeinträchtigen. Anbauten an andere Gebäude sind deshalb im allgemeinen nicht erwünscht.

Cauer.


Nebengebühren, jene tarifmäßigen Vergütungen für besondere, bei der Beförderung erwachsende Leistungen und gemachte Auslagen, die eine Eisenbahn von dem sie benutzenden Publikum außer den eigentlichen, im Tarif festgesetzten Frachtpreisen einzuheben berechtigt ist. Es gilt im allgemeinen der Grundsatz, daß die N. nur mit den Selbstkosten in Rechnung zu stellen und von allen Beförderungsgegenständen gleichmäßig zu tragen sind. Zu den N. gehören Auf- und Abladegebühr, Auf- und Ablegegebühr, Aufnahmsscheingebühr, Benachrichtigungsgebühren, Deckengebühr, Desinfektionsgebühren, Gebühr für die Abstemplung und die Ausfüllung der Frachtbriefe, Gebühr für Angabe des Interesses an der Lieferung, Fütterungs- und Tränkungsgebühren, Krangebühr, Lagergeld, Manipulations- (Expeditions-, Stations-) Gebühr, Nachnahmeprovision, Reexpeditionsgebühr, Reugeld, Rollgeld, Schutzwagengebühr, Signierungsgebühr, Standgeld, Gebühr für die Ausfüllung statistischer Anmeldescheine, Stempelgebühren, Überladegebühr, Versicherungsgebühren, Zählgebühr, Waggebühr, Wagenstrafmiete, Zollabfertigungsgebühren u. a. (s. die Einzelartikel und Gütertarife).

Die Höhe der zur Einhebung gelangenden N. ist entweder in den Tarifen festgesetzt oder wird fallweise nach Maßgabe der Auslagen der Bahn (z. B. für Fütterung) bestimmt.

Die N. sind innerhalb desselben Staats meist einheitlich geregelt, so z. B. in Deutschland im "Deutschen Eisenbahngütertarif", Teil I, gültig vom 1. April 1913, in Österreich-Ungarn im Eisenbahn-Gütertarif, Teil I, gültig vom 1. Januar 1910, in Belgien durch die reglementarischen Bestimmungen vom 1. März 1910, in der Schweiz durch das "Reglement und Tarif für den Bezug der Nebengebühren" (1. Mai 1910), in Italien durch die "Tarife und Bedingungen für Transporte auf den Eisenbahnen", in Rußland durch das Verzeichnis der Maximalnebengebühren, in Frankreich durch die Verordnung betreffend die Erhebung von Nebengebühren bei den französischen Hauptbahnen (27. Oktober 1900, ergänzt durch Verordnung vom 24. Februar 1914).


Nebengleise werden die aus den durch laufenden Hauptgleisen in den Bahnhöfen oder auch auf freier Strecke abzweigenden Gleise genannt, die nicht Anschlüsse an Zweigbahnen bilden und nicht für den durchgehenden Verkehr bestimmt sind, daher auch in der Regel von fahrplanmäßigen Zügen nicht befahren werden, sondern zumeist in den Bahnhöfen zum Aufstellen und Ordnen der Züge, zur Verbindung mit den baulichen Anlagen (Güterschuppen, Rampen, Freiladegleise, Lokomotivschuppen, Drehscheiben, Kohlenladeeinrichtungen u. s. w.) oder mit naheliegenden Fabriks- und industriellen Anlagen dienen.

Dolezalek.


Negrelli, Ritter v. Moldelbe, hervorragender österreichischer Eisenbahntechniker, geboren 1799 in Primiero (Südtirol), gestorben in Wien 1858. Schon früh zeigte N. eine besondere Vorliebe für das Baufach und fand von 1821-1836 in Tirol und Vorarlberg sowie in der Schweiz bei Straßenbauten, Flußkorrektionen und als Architekt Verwendung.

Eine ausgedehnte Studienreise führte N. im Jahre 1836 nach England, Frankreich und Belgien; seine Reiseeindrücke hat er in einem Werke veröffentlicht, das für den Eisenbahnbau lange Zeit hindurch maßgebend war. Er war es hauptsächlich, der mit Ghega der Anschauung zum Siege verhalf, daß die Lokomotiven geeignet seien, die größten Gebirgshöhen zu überwinden. Im Jahre 1839 wurde N. als eidgenössischer Kommissär in die Kantone Tessin, Uri und Wallis entsendet, um dort die Vorarbeiten für Kommunikationen und Eisenbahnen durchzuführen. Es gebührt

gegeben. Meistens werden zu diesem Zweck Knallsignale (s. d.) verwendet. Der Nebelsignaldienst ist besonders in England und Belgien sehr weit ausgebildet. Eine eigenartige Einrichtung findet sich auf der Strecke Brüssel-Antwerpen, wo vor den Einfahrtsignalen längs des Gleises in Augenhöhe des Lokomotivführers Laternen aufgestellt sind, die bei Nebel das grüne oder rote Signallicht wiederholen.

Hoogen.


Nebenbahnähnliche Kleinbahnen siehe Kleinbahnen.


Nebenbahnen s. Kleinbahnen, Lokalbahnen.


Nebengebäude (annexes, outbuildings; annexes, dépendances; annessi, edifici secondari), kleinere, meist eingeschossige Gebäude, die Aborte (s. Aborte in Gebäuden), Ställe, Waschküchen, Räume zur Unterbringung von Geräten (z. B. Feuerspritzen), zur Unterbringung von kleineren Mengen von Verbrauchsstoffen (Materialien), Aufenthaltsräume u. s. w., bisweilen auch einzelne Diensträume enthalten, und je nach Bedarf mit Wirtschaftshöfen verbunden sein können. Wo Raumbedarf für mehrere solche Zwecke vorhanden, z. B. in der Nähe der Empfangsgebäude und Bahnsteiganlagen, bei Lokomotivschuppen, Werkstätten, Wohngebäuden, empfiehlt es sich, diesen Bedarf nicht durch eine Kolonie von Einzelbauten, sondern durch gemeinsame Gebäude für mehrere Zwecke zu befriedigen, in denen zugleich Platzüberschuß vorzusehen ist. Bei der den N. zu gebenden Stellung ist darauf zu achten, daß sie die Erweiterung anderer Gebäude, so der Empfangsgebäude, nicht beeinträchtigen. Anbauten an andere Gebäude sind deshalb im allgemeinen nicht erwünscht.

Cauer.


Nebengebühren, jene tarifmäßigen Vergütungen für besondere, bei der Beförderung erwachsende Leistungen und gemachte Auslagen, die eine Eisenbahn von dem sie benutzenden Publikum außer den eigentlichen, im Tarif festgesetzten Frachtpreisen einzuheben berechtigt ist. Es gilt im allgemeinen der Grundsatz, daß die N. nur mit den Selbstkosten in Rechnung zu stellen und von allen Beförderungsgegenständen gleichmäßig zu tragen sind. Zu den N. gehören Auf- und Abladegebühr, Auf- und Ablegegebühr, Aufnahmsscheingebühr, Benachrichtigungsgebühren, Deckengebühr, Desinfektionsgebühren, Gebühr für die Abstemplung und die Ausfüllung der Frachtbriefe, Gebühr für Angabe des Interesses an der Lieferung, Fütterungs- und Tränkungsgebühren, Krangebühr, Lagergeld, Manipulations- (Expeditions-, Stations-) Gebühr, Nachnahmeprovision, Reexpeditionsgebühr, Reugeld, Rollgeld, Schutzwagengebühr, Signierungsgebühr, Standgeld, Gebühr für die Ausfüllung statistischer Anmeldescheine, Stempelgebühren, Überladegebühr, Versicherungsgebühren, Zählgebühr, Waggebühr, Wagenstrafmiete, Zollabfertigungsgebühren u. a. (s. die Einzelartikel und Gütertarife).

Die Höhe der zur Einhebung gelangenden N. ist entweder in den Tarifen festgesetzt oder wird fallweise nach Maßgabe der Auslagen der Bahn (z. B. für Fütterung) bestimmt.

Die N. sind innerhalb desselben Staats meist einheitlich geregelt, so z. B. in Deutschland im „Deutschen Eisenbahngütertarif“, Teil I, gültig vom 1. April 1913, in Österreich-Ungarn im Eisenbahn-Gütertarif, Teil I, gültig vom 1. Januar 1910, in Belgien durch die reglementarischen Bestimmungen vom 1. März 1910, in der Schweiz durch das „Reglement und Tarif für den Bezug der Nebengebühren“ (1. Mai 1910), in Italien durch die „Tarife und Bedingungen für Transporte auf den Eisenbahnen“, in Rußland durch das Verzeichnis der Maximalnebengebühren, in Frankreich durch die Verordnung betreffend die Erhebung von Nebengebühren bei den französischen Hauptbahnen (27. Oktober 1900, ergänzt durch Verordnung vom 24. Februar 1914).


Nebengleise werden die aus den durch laufenden Hauptgleisen in den Bahnhöfen oder auch auf freier Strecke abzweigenden Gleise genannt, die nicht Anschlüsse an Zweigbahnen bilden und nicht für den durchgehenden Verkehr bestimmt sind, daher auch in der Regel von fahrplanmäßigen Zügen nicht befahren werden, sondern zumeist in den Bahnhöfen zum Aufstellen und Ordnen der Züge, zur Verbindung mit den baulichen Anlagen (Güterschuppen, Rampen, Freiladegleise, Lokomotivschuppen, Drehscheiben, Kohlenladeeinrichtungen u. s. w.) oder mit naheliegenden Fabriks- und industriellen Anlagen dienen.

Dolezalek.


Negrelli, Ritter v. Moldelbe, hervorragender österreichischer Eisenbahntechniker, geboren 1799 in Primiero (Südtirol), gestorben in Wien 1858. Schon früh zeigte N. eine besondere Vorliebe für das Baufach und fand von 1821–1836 in Tirol und Vorarlberg sowie in der Schweiz bei Straßenbauten, Flußkorrektionen und als Architekt Verwendung.

Eine ausgedehnte Studienreise führte N. im Jahre 1836 nach England, Frankreich und Belgien; seine Reiseeindrücke hat er in einem Werke veröffentlicht, das für den Eisenbahnbau lange Zeit hindurch maßgebend war. Er war es hauptsächlich, der mit Ghega der Anschauung zum Siege verhalf, daß die Lokomotiven geeignet seien, die größten Gebirgshöhen zu überwinden. Im Jahre 1839 wurde N. als eidgenössischer Kommissär in die Kantone Tessin, Uri und Wallis entsendet, um dort die Vorarbeiten für Kommunikationen und Eisenbahnen durchzuführen. Es gebührt

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[317/0332] gegeben. Meistens werden zu diesem Zweck Knallsignale (s. d.) verwendet. Der Nebelsignaldienst ist besonders in England und Belgien sehr weit ausgebildet. Eine eigenartige Einrichtung findet sich auf der Strecke Brüssel-Antwerpen, wo vor den Einfahrtsignalen längs des Gleises in Augenhöhe des Lokomotivführers Laternen aufgestellt sind, die bei Nebel das grüne oder rote Signallicht wiederholen. Hoogen. Nebenbahnähnliche Kleinbahnen siehe Kleinbahnen. Nebenbahnen s. Kleinbahnen, Lokalbahnen. Nebengebäude (annexes, outbuildings; annexes, dépendances; annessi, edifici secondari), kleinere, meist eingeschossige Gebäude, die Aborte (s. Aborte in Gebäuden), Ställe, Waschküchen, Räume zur Unterbringung von Geräten (z. B. Feuerspritzen), zur Unterbringung von kleineren Mengen von Verbrauchsstoffen (Materialien), Aufenthaltsräume u. s. w., bisweilen auch einzelne Diensträume enthalten, und je nach Bedarf mit Wirtschaftshöfen verbunden sein können. Wo Raumbedarf für mehrere solche Zwecke vorhanden, z. B. in der Nähe der Empfangsgebäude und Bahnsteiganlagen, bei Lokomotivschuppen, Werkstätten, Wohngebäuden, empfiehlt es sich, diesen Bedarf nicht durch eine Kolonie von Einzelbauten, sondern durch gemeinsame Gebäude für mehrere Zwecke zu befriedigen, in denen zugleich Platzüberschuß vorzusehen ist. Bei der den N. zu gebenden Stellung ist darauf zu achten, daß sie die Erweiterung anderer Gebäude, so der Empfangsgebäude, nicht beeinträchtigen. Anbauten an andere Gebäude sind deshalb im allgemeinen nicht erwünscht. Cauer. Nebengebühren, jene tarifmäßigen Vergütungen für besondere, bei der Beförderung erwachsende Leistungen und gemachte Auslagen, die eine Eisenbahn von dem sie benutzenden Publikum außer den eigentlichen, im Tarif festgesetzten Frachtpreisen einzuheben berechtigt ist. Es gilt im allgemeinen der Grundsatz, daß die N. nur mit den Selbstkosten in Rechnung zu stellen und von allen Beförderungsgegenständen gleichmäßig zu tragen sind. Zu den N. gehören Auf- und Abladegebühr, Auf- und Ablegegebühr, Aufnahmsscheingebühr, Benachrichtigungsgebühren, Deckengebühr, Desinfektionsgebühren, Gebühr für die Abstemplung und die Ausfüllung der Frachtbriefe, Gebühr für Angabe des Interesses an der Lieferung, Fütterungs- und Tränkungsgebühren, Krangebühr, Lagergeld, Manipulations- (Expeditions-, Stations-) Gebühr, Nachnahmeprovision, Reexpeditionsgebühr, Reugeld, Rollgeld, Schutzwagengebühr, Signierungsgebühr, Standgeld, Gebühr für die Ausfüllung statistischer Anmeldescheine, Stempelgebühren, Überladegebühr, Versicherungsgebühren, Zählgebühr, Waggebühr, Wagenstrafmiete, Zollabfertigungsgebühren u. a. (s. die Einzelartikel und Gütertarife). Die Höhe der zur Einhebung gelangenden N. ist entweder in den Tarifen festgesetzt oder wird fallweise nach Maßgabe der Auslagen der Bahn (z. B. für Fütterung) bestimmt. Die N. sind innerhalb desselben Staats meist einheitlich geregelt, so z. B. in Deutschland im „Deutschen Eisenbahngütertarif“, Teil I, gültig vom 1. April 1913, in Österreich-Ungarn im Eisenbahn-Gütertarif, Teil I, gültig vom 1. Januar 1910, in Belgien durch die reglementarischen Bestimmungen vom 1. März 1910, in der Schweiz durch das „Reglement und Tarif für den Bezug der Nebengebühren“ (1. Mai 1910), in Italien durch die „Tarife und Bedingungen für Transporte auf den Eisenbahnen“, in Rußland durch das Verzeichnis der Maximalnebengebühren, in Frankreich durch die Verordnung betreffend die Erhebung von Nebengebühren bei den französischen Hauptbahnen (27. Oktober 1900, ergänzt durch Verordnung vom 24. Februar 1914). Nebengleise werden die aus den durch laufenden Hauptgleisen in den Bahnhöfen oder auch auf freier Strecke abzweigenden Gleise genannt, die nicht Anschlüsse an Zweigbahnen bilden und nicht für den durchgehenden Verkehr bestimmt sind, daher auch in der Regel von fahrplanmäßigen Zügen nicht befahren werden, sondern zumeist in den Bahnhöfen zum Aufstellen und Ordnen der Züge, zur Verbindung mit den baulichen Anlagen (Güterschuppen, Rampen, Freiladegleise, Lokomotivschuppen, Drehscheiben, Kohlenladeeinrichtungen u. s. w.) oder mit naheliegenden Fabriks- und industriellen Anlagen dienen. Dolezalek. Negrelli, Ritter v. Moldelbe, hervorragender österreichischer Eisenbahntechniker, geboren 1799 in Primiero (Südtirol), gestorben in Wien 1858. Schon früh zeigte N. eine besondere Vorliebe für das Baufach und fand von 1821–1836 in Tirol und Vorarlberg sowie in der Schweiz bei Straßenbauten, Flußkorrektionen und als Architekt Verwendung. Eine ausgedehnte Studienreise führte N. im Jahre 1836 nach England, Frankreich und Belgien; seine Reiseeindrücke hat er in einem Werke veröffentlicht, das für den Eisenbahnbau lange Zeit hindurch maßgebend war. Er war es hauptsächlich, der mit Ghega der Anschauung zum Siege verhalf, daß die Lokomotiven geeignet seien, die größten Gebirgshöhen zu überwinden. Im Jahre 1839 wurde N. als eidgenössischer Kommissär in die Kantone Tessin, Uri und Wallis entsendet, um dort die Vorarbeiten für Kommunikationen und Eisenbahnen durchzuführen. Es gebührt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/332>, abgerufen am 21.11.2024.