Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.Verpflichtungen und Leistungen zu gunsten der Postverwaltung auferlegt, sie bestanden zunächst aus einzelnen über das ganze Land zerstreuten Strecken, konnten also bei größeren Entfernungen nur mit Umladung in Zusammenhang mit den Land- und Wasserstraßen benutzt werden. Wo die Eisenbahnen glaubten, daß die Post auf sie angewiesen sei, stellten sie ihr die höchsten Preise und möglichst ungünstige Beförderungsbedingungen. So war die Beförderung ohne Mitwirkung der Eisenbahnen jahrelang billiger und schneller und die Eisenbahnen trugen zur Verbesserung des Postwesens nicht bei. Im Kongreß wurde hierüber viel geklagt. Der Regierung fehlte es an der gesetzlichen Handhabe, gegen die Eisenbahnen vorzugehen. - Am 7. Juli 1838 wurde ein erstes Bundesgesetz erlassen, in dem alle Eisenbahnen zu öffentlichen Poststraßen (post routes) erklärt und zur Beförderung der Briefpostsachen zu Preisen verpflichtet wurden, die "nicht mehr als 25% höher sein durften, als die Beförderungspreise für ähnliche Gegenstände in Postwagen". Da der Begriff "ähnliche Gegenstände" zu unbestimmt war, so wurde durch ein Gesetz von 1839 der Höchstbetrag der von der Post zu zahlenden Vergütung auf 300 Dollar f. d. Meile festgesetzt. Im Jahre 1845 wurden die Höchstpreise je nach der Beschaffenheit der Poststraße auf 300, 100 und 50 Dollar jährlich f. d. Meile abgestuft. - Durch die Gerichte wurde das Gesetz von 1838 dahin ausgelegt, daß es sich nur auf ganz fertiggestellte Eisenbahnen beziehe, nicht auf Teilstrecken. Durch BGes. von 1853 wurde bestimmt, daß auch fertige Teilstrecken als Poststraßen gelten. Mit der fortschreitenden Ausdehnung wurden die Eisenbahnen für die Post unentbehrlich und die Klagen über die Ausbeutung der Post durch die Eisenbahnen verstummten nicht, zumal die Postverwaltung, wesentlich wegen ihrer hohen Ausgaben für die Eisenbahnen, mit Fehlbeträgen arbeitete. Neue Schwierigkeiten ergaben sich, als die Eisenbahnen dazu übergingen, umfangreiche Postsendungen in eigenen Eisenbahnpostwagen zu befördern, während die kleinen Sendungen in Säcken verpackt nach Gewicht befördert wurden. Ein richtiges Verhältnis zwischen den Preisen für die Postwagen und für die Einzelsendungen war schwer festzustellen. Dazu kam, daß einzelne Bahnen, die durch Landschenkungen oder andere finanzielle Begünstigungen von der Regierung unterstützt wurden, sich verpflichtet hatten, die Post unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zu fahren. Nach langen Verhandlungen sind durch Ges. vom 3. März 1873 die strittigen Fragen dahin geregelt, daß für die Beförderung von Einzelsendungen Höchstbeträge nach dem täglichen Durchschnittsgewicht bestehen, die sich staffelförmig mit der Größe des Gewichts ermäßigen. Die 1873 festgesetzten Sätze sind später herabgesetzt worden. - Für die Bahnpostwagen und Postabteile wird eine jährliche Gebühr nach der Länge der Beförderungsstrecke bezahlt. Über die wirklich zu zahlenden Gebühren hat sich die Post mit den einzelnen Bahnen von Fall zu Fall innerhalb des Höchstbetriebs zu verständigen. Die immer fortdauernden Klagen über die Höhe der von der Post zu zahlenden Vergütungen führten im Jahre 1898 zur Einsetzung eines besonderen Ausschusses, der am 14. Januar 1901 seinen Bericht erstattete, der aber zu praktischen Vorschlägen nicht führte. Im Jahre 1911 wurde ein neuer Ausschuß eingesetzt, der die Frage in Verbindung mit der Frage der Vergütung für Paketbeförderung (s. u.) prüfen sollte. Er erstattete seinen Bericht im Jahre 1913 und es fanden längere Beratungen im Kongreß statt, die noch nicht abgeschlossen sind. b) Pakete. Mit der Paketbeförderung hat sich die Post früher überhaupt nicht befaßt. Sie erfolgte durch die Expreß-Gesellschaften (s. d. Bd. IV, bes. S. 422). Nach dem Ges. vom 24. August 1912 ist der Postverwaltung die Beförderung von Paketen bis zum Gewicht von 11 (amerikanischen) Pfund = 5 kg übertragen. Die Preise sind nach Gewicht und nach Entfernungen abgestuft. In dem Gesetz waren Bestimmungen über die Höhe der den Eisenbahnen hierfür zu zahlenden Vergütung einstweilen vorbehalten. Die oben erwähnte, im Jahre 1911 begonnene Untersuchung bezieht sich auch auf die Gebühren für Paketbeförderung. - Das Ges. vom 24. August 1912 ist am 1. Januar 1913 in Kraft getreten. Von verschiedenen Seiten ist angeregt, der Post auch die Beförderung schwerer Pakete zu übertragen (vgl. auch Arch. f. Ebw. 1913, S. 842/43). 16. Übrige Staaten. In den übrigen Staaten sind eigenartige gesetzliche oder sonstige Bestimmungen über die P. nicht erlassen, sie haben solche von denen der im vorstehenden behandelten Staaten übernommen, je nachdem sie für ihre Verhältnisse paßten. In dem im Literaturverzeichnis aufgeführten Werk von Poppe, S. 90, Anmerkung 1, wird bemerkt, daß in Brasilien und Mexiko die Post und die Begleitbeamten, in Kanada die Briefpost und die Beamten, in Ägypten die Postwagen unentgeltlich zu befördern sind. In Japan sind nach dem Ges. vom 17. Mai 1887 (vgl. Arch. f. Ebw. 1888, S. 122 ff.) die Privatbahnen zu gewissen Leistungen gegen Entschädigung verpflichtet. Für die Staatsbahnen sind besondere Bestimmungen nicht getroffen. Literatur: Dr. Ch. H. Hull, Die deutsche Reichspaketpost. Jena 1892. - George G. Ph. I. Tunnel, Railway mail service. Chicago 1901. - L. H. Haney, A congressional history of Railways in the United States, 2 Bände. Wisconsin 1908, 1910, insbesondere Bd. I, Kap. XIII, Bd. II, Kap. XVI. - Rechtsverhältnis Verpflichtungen und Leistungen zu gunsten der Postverwaltung auferlegt, sie bestanden zunächst aus einzelnen über das ganze Land zerstreuten Strecken, konnten also bei größeren Entfernungen nur mit Umladung in Zusammenhang mit den Land- und Wasserstraßen benutzt werden. Wo die Eisenbahnen glaubten, daß die Post auf sie angewiesen sei, stellten sie ihr die höchsten Preise und möglichst ungünstige Beförderungsbedingungen. So war die Beförderung ohne Mitwirkung der Eisenbahnen jahrelang billiger und schneller und die Eisenbahnen trugen zur Verbesserung des Postwesens nicht bei. Im Kongreß wurde hierüber viel geklagt. Der Regierung fehlte es an der gesetzlichen Handhabe, gegen die Eisenbahnen vorzugehen. – Am 7. Juli 1838 wurde ein erstes Bundesgesetz erlassen, in dem alle Eisenbahnen zu öffentlichen Poststraßen (post routes) erklärt und zur Beförderung der Briefpostsachen zu Preisen verpflichtet wurden, die „nicht mehr als 25% höher sein durften, als die Beförderungspreise für ähnliche Gegenstände in Postwagen“. Da der Begriff „ähnliche Gegenstände“ zu unbestimmt war, so wurde durch ein Gesetz von 1839 der Höchstbetrag der von der Post zu zahlenden Vergütung auf 300 Dollar f. d. Meile festgesetzt. Im Jahre 1845 wurden die Höchstpreise je nach der Beschaffenheit der Poststraße auf 300, 100 und 50 Dollar jährlich f. d. Meile abgestuft. – Durch die Gerichte wurde das Gesetz von 1838 dahin ausgelegt, daß es sich nur auf ganz fertiggestellte Eisenbahnen beziehe, nicht auf Teilstrecken. Durch BGes. von 1853 wurde bestimmt, daß auch fertige Teilstrecken als Poststraßen gelten. Mit der fortschreitenden Ausdehnung wurden die Eisenbahnen für die Post unentbehrlich und die Klagen über die Ausbeutung der Post durch die Eisenbahnen verstummten nicht, zumal die Postverwaltung, wesentlich wegen ihrer hohen Ausgaben für die Eisenbahnen, mit Fehlbeträgen arbeitete. Neue Schwierigkeiten ergaben sich, als die Eisenbahnen dazu übergingen, umfangreiche Postsendungen in eigenen Eisenbahnpostwagen zu befördern, während die kleinen Sendungen in Säcken verpackt nach Gewicht befördert wurden. Ein richtiges Verhältnis zwischen den Preisen für die Postwagen und für die Einzelsendungen war schwer festzustellen. Dazu kam, daß einzelne Bahnen, die durch Landschenkungen oder andere finanzielle Begünstigungen von der Regierung unterstützt wurden, sich verpflichtet hatten, die Post unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zu fahren. Nach langen Verhandlungen sind durch Ges. vom 3. März 1873 die strittigen Fragen dahin geregelt, daß für die Beförderung von Einzelsendungen Höchstbeträge nach dem täglichen Durchschnittsgewicht bestehen, die sich staffelförmig mit der Größe des Gewichts ermäßigen. Die 1873 festgesetzten Sätze sind später herabgesetzt worden. – Für die Bahnpostwagen und Postabteile wird eine jährliche Gebühr nach der Länge der Beförderungsstrecke bezahlt. Über die wirklich zu zahlenden Gebühren hat sich die Post mit den einzelnen Bahnen von Fall zu Fall innerhalb des Höchstbetriebs zu verständigen. Die immer fortdauernden Klagen über die Höhe der von der Post zu zahlenden Vergütungen führten im Jahre 1898 zur Einsetzung eines besonderen Ausschusses, der am 14. Januar 1901 seinen Bericht erstattete, der aber zu praktischen Vorschlägen nicht führte. Im Jahre 1911 wurde ein neuer Ausschuß eingesetzt, der die Frage in Verbindung mit der Frage der Vergütung für Paketbeförderung (s. u.) prüfen sollte. Er erstattete seinen Bericht im Jahre 1913 und es fanden längere Beratungen im Kongreß statt, die noch nicht abgeschlossen sind. b) Pakete. Mit der Paketbeförderung hat sich die Post früher überhaupt nicht befaßt. Sie erfolgte durch die Expreß-Gesellschaften (s. d. Bd. IV, bes. S. 422). Nach dem Ges. vom 24. August 1912 ist der Postverwaltung die Beförderung von Paketen bis zum Gewicht von 11 (amerikanischen) Pfund = 5 kg übertragen. Die Preise sind nach Gewicht und nach Entfernungen abgestuft. In dem Gesetz waren Bestimmungen über die Höhe der den Eisenbahnen hierfür zu zahlenden Vergütung einstweilen vorbehalten. Die oben erwähnte, im Jahre 1911 begonnene Untersuchung bezieht sich auch auf die Gebühren für Paketbeförderung. – Das Ges. vom 24. August 1912 ist am 1. Januar 1913 in Kraft getreten. Von verschiedenen Seiten ist angeregt, der Post auch die Beförderung schwerer Pakete zu übertragen (vgl. auch Arch. f. Ebw. 1913, S. 842/43). 16. Übrige Staaten. In den übrigen Staaten sind eigenartige gesetzliche oder sonstige Bestimmungen über die P. nicht erlassen, sie haben solche von denen der im vorstehenden behandelten Staaten übernommen, je nachdem sie für ihre Verhältnisse paßten. In dem im Literaturverzeichnis aufgeführten Werk von Poppe, S. 90, Anmerkung 1, wird bemerkt, daß in Brasilien und Mexiko die Post und die Begleitbeamten, in Kanada die Briefpost und die Beamten, in Ägypten die Postwagen unentgeltlich zu befördern sind. In Japan sind nach dem Ges. vom 17. Mai 1887 (vgl. Arch. f. Ebw. 1888, S. 122 ff.) die Privatbahnen zu gewissen Leistungen gegen Entschädigung verpflichtet. Für die Staatsbahnen sind besondere Bestimmungen nicht getroffen. Literatur: Dr. Ch. H. Hull, Die deutsche Reichspaketpost. Jena 1892. – George G. Ph. I. Tunnel, Railway mail service. Chicago 1901. – L. H. Haney, A congressional history of Railways in the United States, 2 Bände. Wisconsin 1908, 1910, insbesondere Bd. I, Kap. XIII, Bd. II, Kap. 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Verpflichtungen und Leistungen zu gunsten der Postverwaltung auferlegt, sie bestanden zunächst aus einzelnen über das ganze Land zerstreuten Strecken, konnten also bei größeren Entfernungen nur mit Umladung in Zusammenhang mit den Land- und Wasserstraßen benutzt werden. Wo die Eisenbahnen glaubten, daß die Post auf sie angewiesen sei, stellten sie ihr die höchsten Preise und möglichst ungünstige Beförderungsbedingungen. So war die Beförderung ohne Mitwirkung der Eisenbahnen jahrelang billiger und schneller und die Eisenbahnen trugen zur Verbesserung des Postwesens nicht bei. Im Kongreß wurde hierüber viel geklagt. Der Regierung fehlte es an der gesetzlichen Handhabe, gegen die Eisenbahnen vorzugehen. – Am 7. Juli 1838 wurde ein erstes Bundesgesetz erlassen, in dem alle Eisenbahnen zu öffentlichen Poststraßen (post routes) erklärt und zur Beförderung der Briefpostsachen zu Preisen verpflichtet wurden, die „nicht mehr als 25% höher sein durften, als die Beförderungspreise für ähnliche Gegenstände in Postwagen“. Da der Begriff „ähnliche Gegenstände“ zu unbestimmt war, so wurde durch ein Gesetz von 1839 der Höchstbetrag der von der Post zu zahlenden Vergütung auf 300 Dollar f. d. Meile festgesetzt. Im Jahre 1845 wurden die Höchstpreise je nach der Beschaffenheit der Poststraße auf 300, 100 und 50 Dollar jährlich f. d. Meile abgestuft. – Durch die Gerichte wurde das Gesetz von 1838 dahin ausgelegt, daß es sich nur auf ganz fertiggestellte Eisenbahnen beziehe, nicht auf Teilstrecken. Durch BGes. von 1853 wurde bestimmt, daß auch fertige Teilstrecken als Poststraßen gelten.
Mit der fortschreitenden Ausdehnung wurden die Eisenbahnen für die Post unentbehrlich und die Klagen über die Ausbeutung der Post durch die Eisenbahnen verstummten nicht, zumal die Postverwaltung, wesentlich wegen ihrer hohen Ausgaben für die Eisenbahnen, mit Fehlbeträgen arbeitete. Neue Schwierigkeiten ergaben sich, als die Eisenbahnen dazu übergingen, umfangreiche Postsendungen in eigenen Eisenbahnpostwagen zu befördern, während die kleinen Sendungen in Säcken verpackt nach Gewicht befördert wurden. Ein richtiges Verhältnis zwischen den Preisen für die Postwagen und für die Einzelsendungen war schwer festzustellen. Dazu kam, daß einzelne Bahnen, die durch Landschenkungen oder andere finanzielle Begünstigungen von der Regierung unterstützt wurden, sich verpflichtet hatten, die Post unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zu fahren.
Nach langen Verhandlungen sind durch Ges. vom 3. März 1873 die strittigen Fragen dahin geregelt, daß für die Beförderung von Einzelsendungen Höchstbeträge nach dem täglichen Durchschnittsgewicht bestehen, die sich staffelförmig mit der Größe des Gewichts ermäßigen. Die 1873 festgesetzten Sätze sind später herabgesetzt worden. – Für die Bahnpostwagen und Postabteile wird eine jährliche Gebühr nach der Länge der Beförderungsstrecke bezahlt. Über die wirklich zu zahlenden Gebühren hat sich die Post mit den einzelnen Bahnen von Fall zu Fall innerhalb des Höchstbetriebs zu verständigen.
Die immer fortdauernden Klagen über die Höhe der von der Post zu zahlenden Vergütungen führten im Jahre 1898 zur Einsetzung eines besonderen Ausschusses, der am 14. Januar 1901 seinen Bericht erstattete, der aber zu praktischen Vorschlägen nicht führte. Im Jahre 1911 wurde ein neuer Ausschuß eingesetzt, der die Frage in Verbindung mit der Frage der Vergütung für Paketbeförderung (s. u.) prüfen sollte. Er erstattete seinen Bericht im Jahre 1913 und es fanden längere Beratungen im Kongreß statt, die noch nicht abgeschlossen sind.
b) Pakete.
Mit der Paketbeförderung hat sich die Post früher überhaupt nicht befaßt. Sie erfolgte durch die Expreß-Gesellschaften (s. d. Bd. IV, bes. S. 422). Nach dem Ges. vom 24. August 1912 ist der Postverwaltung die Beförderung von Paketen bis zum Gewicht von 11 (amerikanischen) Pfund = 5 kg übertragen. Die Preise sind nach Gewicht und nach Entfernungen abgestuft. In dem Gesetz waren Bestimmungen über die Höhe der den Eisenbahnen hierfür zu zahlenden Vergütung einstweilen vorbehalten. Die oben erwähnte, im Jahre 1911 begonnene Untersuchung bezieht sich auch auf die Gebühren für Paketbeförderung. – Das Ges. vom 24. August 1912 ist am 1. Januar 1913 in Kraft getreten. Von verschiedenen Seiten ist angeregt, der Post auch die Beförderung schwerer Pakete zu übertragen (vgl. auch Arch. f. Ebw. 1913, S. 842/43).
16. Übrige Staaten.
In den übrigen Staaten sind eigenartige gesetzliche oder sonstige Bestimmungen über die P. nicht erlassen, sie haben solche von denen der im vorstehenden behandelten Staaten übernommen, je nachdem sie für ihre Verhältnisse paßten. In dem im Literaturverzeichnis aufgeführten Werk von Poppe, S. 90, Anmerkung 1, wird bemerkt, daß in Brasilien und Mexiko die Post und die Begleitbeamten, in Kanada die Briefpost und die Beamten, in Ägypten die Postwagen unentgeltlich zu befördern sind. In Japan sind nach dem Ges. vom 17. Mai 1887 (vgl. Arch. f. Ebw. 1888, S. 122 ff.) die Privatbahnen zu gewissen Leistungen gegen Entschädigung verpflichtet. Für die Staatsbahnen sind besondere Bestimmungen nicht getroffen.
Literatur: Dr. Ch. H. Hull, Die deutsche Reichspaketpost. Jena 1892. – George G. Ph. I. Tunnel, Railway mail service. Chicago 1901. – L. H. Haney, A congressional history of Railways in the United States, 2 Bände. Wisconsin 1908, 1910, insbesondere Bd. I, Kap. XIII, Bd. II, Kap. XVI. – Rechtsverhältnis
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