Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.für den Wagen keinerlei Laufmiete bezahlt. Die Beförderung des leeren Wagens erfolgt gebührenfrei. In den Niederlanden erfolgt die Einstellung von P. in den Fahrpark einer Bauunternehmung kostenfrei. Hinsichtlich der Bauart solcher Wagen sind die Bestimmungen des "Algemeen Reglement voor den Dienst op de Spoorwegen" und die TV. maßgebend. Nach den für die schweizerischen Eisenbahnen geltenden Bedingungen, betreffend die Einstellung von Privaten gehörenden Güterwagen in den Wagenpark einer schweizerischen Bahnverwaltung, gestatten diese den Privaten und Geschäftsfirmen eigene Güterwagen, die zur Beförderung besonderer Güter dienen sollen und hierfür eingerichtet sein müssen, in ihren Wagenpark unter nachfolgenden Bedingungen einzustellen: Die Wagen müssen den polizeilichen und technischen Vorschriften und Anforderungen entsprechen, die für deren Zulassung und Übergangsfähigkeit auf den verschiedenen Bahngebieten des In- und Auslandes bestehen. Sie müssen auch mit einer entsprechenden Bremsvorrichtung versehen sein. Die endgültige Entscheidung über Aufnahme in den Park der Gesellschaft findet erst nach technischer Prüfung des erstellten Wagens statt. Die Kosten dieser Prüfung hat der Eigentümer zu tragen. Die aufgenommenen Wagen müssen mit den Initialen der aufnehmenden Verwaltung, der Nummer, mit der üblichen Bezeichnung der Tara, der Tragkraft und des Radstandes, dem Vermerk und Datum über die periodische Revision versehen sein. Die Wagen sollen bei Nichtgebrauch in der Regel auf der angeschriebenen Heimatstation zur Verfügung des Eigentümers stehen. Die Bahnverwaltung behält sich indessen vor, dieselben nach mehr als 14tägigem Stillstand auf Kosten des Eigentümers auch auf eine andere Station zu stellen. Die Verfügung über die Wagen zu Verwendungszwecken steht einzig dem Eigentümer zu, dagegen dürfen die Wagen seitens des Eigentümers oder des Versenders nur zur Beförderung solcher Güter benutzt werden, für die sie angeschrieben sind. Die Vermietung solcher Wagen an dritte oder die Verwendung für Rechnung dritter ist nur mit Zustimmung der Bahnverwaltung gestattet. Die aufnehmende Verwaltung vergütet unter keiner Form eine Wagenmiete an den Eigentümer, weder für die Benutzung der Wagen auf den eigenen noch auf fremden Bahnlinien, dagegen bleibt den Eisenbahnverwaltungen die Benutzung der Wagen, soweit solche überhaupt tunlich ist, beim Leerlauf auf dem Hin- oder Rückweg vorbehalten. Die in den Park einer Bahnverwaltung aufgenommenen Spezialwagen verkehren als Wagen dieser Verwaltung wie deren eigene Wagen auf den Bahnen des In- und Auslandes. Für die Belade- und Entladefristen dieser Wagen gelten demgemäß auch die gleichen Bestimmungen, wie solche für alle übrigen Wagen bestehen. Findet eine Überschreitung der gestatteten Fristen statt, so sind die festgestellten Verspätungsgebühren (Wagenmiete) zu bezahlen. Die Stationierung der leeren Wagen auf der angeschriebenen Heimatstation während 14 Tagen, von dem auf die Ankunft der Wagen folgenden Tag an gerechnet, geschieht unentgeltlich; für eine längere Stationierung der leeren Wagen auf der Heimatstation oder einer andern Station hat der Wageneigentümer eine Standgebühr von 25 Ct. für den angebrochenen Tag und Wagen zu bezahlen. Die Bahnverwaltung besorgt durch ihre Organe und auf eigene Rechnung die erforderliche Revision, äußere Reinigung, das Schmieren und den übrigen laufenden Unterhalt mit Ausnahme desjenigen der besonderen Einrichtungen (Reservoirs u. s. w.). Die Frachtberechnung für die in den Wagen verladenen Güter sowie der leeren Wagen erfolgt nach den tarifarischen Vorschriften für ganze Wagenladungen. Für Kesselwagen gelten besondere Bestimmungen. Nach den Tarifbestimmungen der französischen Eisenbahnen werden als P. die für die Beförderung gewisser Güter besonders eingerichteten Wagen zugelassen, deren Benutzung dem durch die. Wagenanschrift bezeichneten Privaten zusteht. Über die Einstellung eines solchen Wagens entscheidet die Verwaltung, in deren Wagenpark der Wagen aufgenommen werden soll. Die Fracht wird für das Gewicht der verladenen Güter nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse, mindestens jedoch für das bei Aufgabe in Wagenladungen festgesetzte Minimalgewicht berechnet. Übersteigt jedoch das Eigengewicht des Wagens 15.000 kg und ist das frachtpflichtige Gewicht der Ladung niedriger als das Eigengewicht, so wird 1/3 des 15.000 kg übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht der Ladung hinzugerechnet. Wenn aber das frachtpflichtige Gewicht höher ist als 15.000 kg, so wird nur 1/3 des das frachtpflichtige Gewicht übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht zugeschlagen. Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Frachtpflichtig ist jedoch die Beförderung der leeren Wagen zum Zweck der Einstellung in den Wagenpark oder der Umstationierung. Die Fristen für das Beladen und Entladen der P. sind die gleichen wie für gewöhnliche Güterwagen. Privattierwagen sind die für die Beförderung gewisser Tiere besonders eingerichteten Wagen, deren Benutzung dem durch die Wagenanschrift bezeichneten Privaten zusteht. Sie werden nach dem deutschen Eisenbahntiertarif nur zur Beförderung von Pferden (Privatstallungswagen) sowie von Geflügel zugelassen. Über die Tarifierung von Pferden in Privatstallungswagen vgl. Pferdebeförderung. Die Fracht für Geflügel wird nach der Ladefläche des benutzten P. oder nach der Anzahl der in ihm verladenen Stücke berechnet, je nachdem die eine oder die andere Berechnungsweise eine billigere Fracht ergibt, jedoch wird mindestens die Fracht für 10 m2 nach Klasse L3 oder L4 erhoben. Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Frachtpflichtig ist jedoch ihre Beförderung zum Zweck der Einstellung oder Umstationierung. Der österreichisch-ungarische Tiertarif Teil I enthält keine Bestimmungen über die tarifarische Behandlung von Privattierwagen. Privatwagendecken, zum Schutz der Ladung verwendete oder bestimmte Decken. Solche werden für Wagenladungen, die nach dem Tarif in offenen Wagen befördert werden dürfen, da die Eisenbahn zu ihrer Beistellung nicht verpflichtet ist, vielfach von den Absendern beigegeben. Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif Teil I, Abteilung B werden P. für Sendungen, für die Wagenladungsfracht erhoben wird, frachtfrei befördert. für den Wagen keinerlei Laufmiete bezahlt. Die Beförderung des leeren Wagens erfolgt gebührenfrei. In den Niederlanden erfolgt die Einstellung von P. in den Fahrpark einer Bauunternehmung kostenfrei. Hinsichtlich der Bauart solcher Wagen sind die Bestimmungen des „Algemeen Reglement voor den Dienst op de Spoorwegen“ und die TV. maßgebend. Nach den für die schweizerischen Eisenbahnen geltenden Bedingungen, betreffend die Einstellung von Privaten gehörenden Güterwagen in den Wagenpark einer schweizerischen Bahnverwaltung, gestatten diese den Privaten und Geschäftsfirmen eigene Güterwagen, die zur Beförderung besonderer Güter dienen sollen und hierfür eingerichtet sein müssen, in ihren Wagenpark unter nachfolgenden Bedingungen einzustellen: Die Wagen müssen den polizeilichen und technischen Vorschriften und Anforderungen entsprechen, die für deren Zulassung und Übergangsfähigkeit auf den verschiedenen Bahngebieten des In- und Auslandes bestehen. Sie müssen auch mit einer entsprechenden Bremsvorrichtung versehen sein. Die endgültige Entscheidung über Aufnahme in den Park der Gesellschaft findet erst nach technischer Prüfung des erstellten Wagens statt. Die Kosten dieser Prüfung hat der Eigentümer zu tragen. Die aufgenommenen Wagen müssen mit den Initialen der aufnehmenden Verwaltung, der Nummer, mit der üblichen Bezeichnung der Tara, der Tragkraft und des Radstandes, dem Vermerk und Datum über die periodische Revision versehen sein. Die Wagen sollen bei Nichtgebrauch in der Regel auf der angeschriebenen Heimatstation zur Verfügung des Eigentümers stehen. Die Bahnverwaltung behält sich indessen vor, dieselben nach mehr als 14tägigem Stillstand auf Kosten des Eigentümers auch auf eine andere Station zu stellen. Die Verfügung über die Wagen zu Verwendungszwecken steht einzig dem Eigentümer zu, dagegen dürfen die Wagen seitens des Eigentümers oder des Versenders nur zur Beförderung solcher Güter benutzt werden, für die sie angeschrieben sind. Die Vermietung solcher Wagen an dritte oder die Verwendung für Rechnung dritter ist nur mit Zustimmung der Bahnverwaltung gestattet. Die aufnehmende Verwaltung vergütet unter keiner Form eine Wagenmiete an den Eigentümer, weder für die Benutzung der Wagen auf den eigenen noch auf fremden Bahnlinien, dagegen bleibt den Eisenbahnverwaltungen die Benutzung der Wagen, soweit solche überhaupt tunlich ist, beim Leerlauf auf dem Hin- oder Rückweg vorbehalten. Die in den Park einer Bahnverwaltung aufgenommenen Spezialwagen verkehren als Wagen dieser Verwaltung wie deren eigene Wagen auf den Bahnen des In- und Auslandes. Für die Belade- und Entladefristen dieser Wagen gelten demgemäß auch die gleichen Bestimmungen, wie solche für alle übrigen Wagen bestehen. Findet eine Überschreitung der gestatteten Fristen statt, so sind die festgestellten Verspätungsgebühren (Wagenmiete) zu bezahlen. Die Stationierung der leeren Wagen auf der angeschriebenen Heimatstation während 14 Tagen, von dem auf die Ankunft der Wagen folgenden Tag an gerechnet, geschieht unentgeltlich; für eine längere Stationierung der leeren Wagen auf der Heimatstation oder einer andern Station hat der Wageneigentümer eine Standgebühr von 25 Ct. für den angebrochenen Tag und Wagen zu bezahlen. Die Bahnverwaltung besorgt durch ihre Organe und auf eigene Rechnung die erforderliche Revision, äußere Reinigung, das Schmieren und den übrigen laufenden Unterhalt mit Ausnahme desjenigen der besonderen Einrichtungen (Reservoirs u. s. w.). Die Frachtberechnung für die in den Wagen verladenen Güter sowie der leeren Wagen erfolgt nach den tarifarischen Vorschriften für ganze Wagenladungen. Für Kesselwagen gelten besondere Bestimmungen. Nach den Tarifbestimmungen der französischen Eisenbahnen werden als P. die für die Beförderung gewisser Güter besonders eingerichteten Wagen zugelassen, deren Benutzung dem durch die. Wagenanschrift bezeichneten Privaten zusteht. Über die Einstellung eines solchen Wagens entscheidet die Verwaltung, in deren Wagenpark der Wagen aufgenommen werden soll. Die Fracht wird für das Gewicht der verladenen Güter nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse, mindestens jedoch für das bei Aufgabe in Wagenladungen festgesetzte Minimalgewicht berechnet. Übersteigt jedoch das Eigengewicht des Wagens 15.000 kg und ist das frachtpflichtige Gewicht der Ladung niedriger als das Eigengewicht, so wird 1/3 des 15.000 kg übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht der Ladung hinzugerechnet. Wenn aber das frachtpflichtige Gewicht höher ist als 15.000 kg, so wird nur 1/3 des das frachtpflichtige Gewicht übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht zugeschlagen. Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Frachtpflichtig ist jedoch die Beförderung der leeren Wagen zum Zweck der Einstellung in den Wagenpark oder der Umstationierung. Die Fristen für das Beladen und Entladen der P. sind die gleichen wie für gewöhnliche Güterwagen. Privattierwagen sind die für die Beförderung gewisser Tiere besonders eingerichteten Wagen, deren Benutzung dem durch die Wagenanschrift bezeichneten Privaten zusteht. Sie werden nach dem deutschen Eisenbahntiertarif nur zur Beförderung von Pferden (Privatstallungswagen) sowie von Geflügel zugelassen. Über die Tarifierung von Pferden in Privatstallungswagen vgl. Pferdebeförderung. Die Fracht für Geflügel wird nach der Ladefläche des benutzten P. oder nach der Anzahl der in ihm verladenen Stücke berechnet, je nachdem die eine oder die andere Berechnungsweise eine billigere Fracht ergibt, jedoch wird mindestens die Fracht für 10 m2 nach Klasse L3 oder L4 erhoben. Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Frachtpflichtig ist jedoch ihre Beförderung zum Zweck der Einstellung oder Umstationierung. Der österreichisch-ungarische Tiertarif Teil I enthält keine Bestimmungen über die tarifarische Behandlung von Privattierwagen. Privatwagendecken, zum Schutz der Ladung verwendete oder bestimmte Decken. Solche werden für Wagenladungen, die nach dem Tarif in offenen Wagen befördert werden dürfen, da die Eisenbahn zu ihrer Beistellung nicht verpflichtet ist, vielfach von den Absendern beigegeben. Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif Teil I, Abteilung B werden P. für Sendungen, für die Wagenladungsfracht erhoben wird, frachtfrei befördert. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0157" n="143"/> für den Wagen keinerlei Laufmiete bezahlt. 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Findet eine Überschreitung der gestatteten Fristen statt, so sind die festgestellten Verspätungsgebühren (Wagenmiete) zu bezahlen.</p><lb/> <p>Die Stationierung der leeren Wagen auf der angeschriebenen Heimatstation während 14 Tagen, von dem auf die Ankunft der Wagen folgenden Tag an gerechnet, geschieht unentgeltlich; für eine längere Stationierung der leeren Wagen auf der Heimatstation oder einer andern Station hat der Wageneigentümer eine Standgebühr von 25 Ct. für den angebrochenen Tag und Wagen zu bezahlen.</p><lb/> <p>Die Bahnverwaltung besorgt durch ihre Organe und auf eigene Rechnung die erforderliche Revision, äußere Reinigung, das Schmieren und den übrigen laufenden Unterhalt mit Ausnahme desjenigen der besonderen Einrichtungen (Reservoirs u. s. w.).</p><lb/> <p>Die Frachtberechnung für die in den Wagen verladenen Güter sowie der leeren Wagen erfolgt nach den tarifarischen Vorschriften für ganze Wagenladungen.</p><lb/> <p>Für Kesselwagen gelten besondere Bestimmungen.</p><lb/> <p>Nach den Tarifbestimmungen der <hi rendition="#g">französischen Eisenbahnen</hi> werden als P. die für die Beförderung gewisser Güter besonders eingerichteten Wagen zugelassen, deren Benutzung dem durch die. 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für den Wagen keinerlei Laufmiete bezahlt. Die Beförderung des leeren Wagens erfolgt gebührenfrei.
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Hinsichtlich der Bauart solcher Wagen sind die Bestimmungen des „Algemeen Reglement voor den Dienst op de Spoorwegen“ und die TV. maßgebend.
Nach den für die schweizerischen Eisenbahnen geltenden Bedingungen, betreffend die Einstellung von Privaten gehörenden Güterwagen in den Wagenpark einer schweizerischen Bahnverwaltung, gestatten diese den Privaten und Geschäftsfirmen eigene Güterwagen, die zur Beförderung besonderer Güter dienen sollen und hierfür eingerichtet sein müssen, in ihren Wagenpark unter nachfolgenden Bedingungen einzustellen:
Die Wagen müssen den polizeilichen und technischen Vorschriften und Anforderungen entsprechen, die für deren Zulassung und Übergangsfähigkeit auf den verschiedenen Bahngebieten des In- und Auslandes bestehen. Sie müssen auch mit einer entsprechenden Bremsvorrichtung versehen sein.
Die endgültige Entscheidung über Aufnahme in den Park der Gesellschaft findet erst nach technischer Prüfung des erstellten Wagens statt. Die Kosten dieser Prüfung hat der Eigentümer zu tragen.
Die aufgenommenen Wagen müssen mit den Initialen der aufnehmenden Verwaltung, der Nummer, mit der üblichen Bezeichnung der Tara, der Tragkraft und des Radstandes, dem Vermerk und Datum über die periodische Revision versehen sein.
Die Wagen sollen bei Nichtgebrauch in der Regel auf der angeschriebenen Heimatstation zur Verfügung des Eigentümers stehen.
Die Bahnverwaltung behält sich indessen vor, dieselben nach mehr als 14tägigem Stillstand auf Kosten des Eigentümers auch auf eine andere Station zu stellen.
Die Verfügung über die Wagen zu Verwendungszwecken steht einzig dem Eigentümer zu, dagegen dürfen die Wagen seitens des Eigentümers oder des Versenders nur zur Beförderung solcher Güter benutzt werden, für die sie angeschrieben sind.
Die Vermietung solcher Wagen an dritte oder die Verwendung für Rechnung dritter ist nur mit Zustimmung der Bahnverwaltung gestattet.
Die aufnehmende Verwaltung vergütet unter keiner Form eine Wagenmiete an den Eigentümer, weder für die Benutzung der Wagen auf den eigenen noch auf fremden Bahnlinien, dagegen bleibt den Eisenbahnverwaltungen die Benutzung der Wagen, soweit solche überhaupt tunlich ist, beim Leerlauf auf dem Hin- oder Rückweg vorbehalten.
Die in den Park einer Bahnverwaltung aufgenommenen Spezialwagen verkehren als Wagen dieser Verwaltung wie deren eigene Wagen auf den Bahnen des In- und Auslandes. Für die Belade- und Entladefristen dieser Wagen gelten demgemäß auch die gleichen Bestimmungen, wie solche für alle übrigen Wagen bestehen. Findet eine Überschreitung der gestatteten Fristen statt, so sind die festgestellten Verspätungsgebühren (Wagenmiete) zu bezahlen.
Die Stationierung der leeren Wagen auf der angeschriebenen Heimatstation während 14 Tagen, von dem auf die Ankunft der Wagen folgenden Tag an gerechnet, geschieht unentgeltlich; für eine längere Stationierung der leeren Wagen auf der Heimatstation oder einer andern Station hat der Wageneigentümer eine Standgebühr von 25 Ct. für den angebrochenen Tag und Wagen zu bezahlen.
Die Bahnverwaltung besorgt durch ihre Organe und auf eigene Rechnung die erforderliche Revision, äußere Reinigung, das Schmieren und den übrigen laufenden Unterhalt mit Ausnahme desjenigen der besonderen Einrichtungen (Reservoirs u. s. w.).
Die Frachtberechnung für die in den Wagen verladenen Güter sowie der leeren Wagen erfolgt nach den tarifarischen Vorschriften für ganze Wagenladungen.
Für Kesselwagen gelten besondere Bestimmungen.
Nach den Tarifbestimmungen der französischen Eisenbahnen werden als P. die für die Beförderung gewisser Güter besonders eingerichteten Wagen zugelassen, deren Benutzung dem durch die. Wagenanschrift bezeichneten Privaten zusteht. Über die Einstellung eines solchen Wagens entscheidet die Verwaltung, in deren Wagenpark der Wagen aufgenommen werden soll. Die Fracht wird für das Gewicht der verladenen Güter nach der für das Gut zutreffenden Tarifklasse, mindestens jedoch für das bei Aufgabe in Wagenladungen festgesetzte Minimalgewicht berechnet. Übersteigt jedoch das Eigengewicht des Wagens 15.000 kg und ist das frachtpflichtige Gewicht der Ladung niedriger als das Eigengewicht, so wird 1/3 des 15.000 kg übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht der Ladung hinzugerechnet. Wenn aber das frachtpflichtige Gewicht höher ist als 15.000 kg, so wird nur 1/3 des das frachtpflichtige Gewicht übersteigenden Eigengewichts dem frachtpflichtigen Gewicht zugeschlagen.
Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Frachtpflichtig ist jedoch die Beförderung der leeren Wagen zum Zweck der Einstellung in den Wagenpark oder der Umstationierung.
Die Fristen für das Beladen und Entladen der P. sind die gleichen wie für gewöhnliche Güterwagen.
Privattierwagen sind die für die Beförderung gewisser Tiere besonders eingerichteten Wagen, deren Benutzung dem durch die Wagenanschrift bezeichneten Privaten zusteht.
Sie werden nach dem deutschen Eisenbahntiertarif nur zur Beförderung von Pferden (Privatstallungswagen) sowie von Geflügel zugelassen.
Über die Tarifierung von Pferden in Privatstallungswagen vgl. Pferdebeförderung.
Die Fracht für Geflügel wird nach der Ladefläche des benutzten P. oder nach der Anzahl der in ihm verladenen Stücke berechnet, je nachdem die eine oder die andere Berechnungsweise eine billigere Fracht ergibt, jedoch wird mindestens die Fracht für 10 m2 nach Klasse L3 oder L4 erhoben.
Die leeren P. werden frachtfrei befördert. Frachtpflichtig ist jedoch ihre Beförderung zum Zweck der Einstellung oder Umstationierung.
Der österreichisch-ungarische Tiertarif Teil I enthält keine Bestimmungen über die tarifarische Behandlung von Privattierwagen.
Privatwagendecken, zum Schutz der Ladung verwendete oder bestimmte Decken. Solche werden für Wagenladungen, die nach dem Tarif in offenen Wagen befördert werden dürfen, da die Eisenbahn zu ihrer Beistellung nicht verpflichtet ist, vielfach von den Absendern beigegeben.
Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif Teil I, Abteilung B werden P. für Sendungen, für die Wagenladungsfracht erhoben wird, frachtfrei befördert.
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