Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.Decken ohne Ladung werden gegen eine ermäßigte Fracht von 0·30 M. für die Frachtbriefsendung befördert. Werden die Decken nach der Versandstation des Gutes aufgegeben, zu dessen Bedeckung sie dienen sollen, so werden sie von dieser Station bis zu ihrer Verwendung ohne Erhebung von Lagergeld verwahrt, wenn der Frachtbrief an die Güterabfertigungsstelle dieser Station gerichtet ist und den vorschriftsmäßigen Vermerk enthält. Nach dem österreichischen Tarif werden die zum Schutz der Ladung von den Absendern beigestellten Wagendecken bei Versendung der Güter an den Empfänger frachtfrei befördert. Erfolgt die Rücksendung innerhalb 3 Monate durch den Empfänger an den Eigentümer nach der Versandstation als Frachtgut unter Vorlage des Frachtbriefs über die Hinbeförderung, so wird für je eine Decke eine Gebühr von 40 h eingehoben. Privatübergänge, unbewachte Wegkreuzungen mit der Bahn, deren mit Schlössern sperrbare Schranken in der Regel verschlossen bleiben und nur zur Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke geöffnet und von den hierzu Berechtigten benutzt werden dürfen. Die Bau- und Betriebsordnung für die deutschen Eisenbahnen enthält im § 6 (9) folgende Bestimmung: Schranken an unbedienten Übergängen von Privatwegen (§ 18 [7]) sind verschlossen zu halten. § 18 (7) bestimmt: Schranken an unbedienten Übergängen von Privatwegen müssen verschließbar sein. In der Schweiz kann der Abschluß der P. auch mittels Drehkreuzen erfolgen. Weikart. Probedienstzeit s. Ausbildungs- und Prüfungswesen. Probefahrten (trial-trips; voyages d'essai; corse di prova) mit Zügen oder einzelnen Fahrzeugen dienen zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von Lokomotiven, Feststellung des Ganges von Lokomotiven und Wagen, Bestimmung der Bewegungswiderstände von einzelnen Fahrzeugen und ganzen Zügen in geraden und gekrümmten Strecken, Untersuchung der Wirkung einzelner Einrichtungen an Fahrzeugen (z. B. der Bremsen, der Lüftung, Heizung u. s. w. der Wagen, der Feuerung, des Blasrohrs u. s. w. bei Lokomotiven), zur Prüfung der Fahrordnung neuer Züge, der Gleisanlagen, der Brücken, des Lokomotivpersonals u. s. w. P. sind vielfach behördlich vorgeschrieben, so bei der technisch-polizeilichen Erprobung von Brücken (s. Brückenprobe), von neuen Bahnstrecken vor ihrer Übergabe an den Verkehr, desgleichen von neuen Lokomotiven (Polizeiprobe), entweder ausdrücklich oder als natürliche Folge der Bestimmung, daß der Nachweis einer sicheren Benutzbarkeit vor Übergabe (der Strecke, Brücke, Lokomotive) an den öffentlichen Verkehr zu erbringen ist. Bei den P., die der Eröffnung einer neuen Strecke vorausgehen, muß in Österreich nach der Eisenbahnbetriebsordnung (kais. Verordnung vom 16. November 1851) zum Zweck der Erwirkung der ministeriellen Eröffnungsbewilligung kommissionell festgestellt werden, daß ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb mit vollem Grund erwartet werden kann. Zu diesem Zweck wird die Bahn von den zuständigen Organen und dem Eisenbahnunternehmer befahren. In Preußen wird nach Fertigstellung der Bahn die ganze Anlage einer landespolizeilichen und eisenbahntechnischen Prüfung unterzogen. Erst nach günstigem Ausfall darf die Bahn dem Verkehr eröffnet werden (Ges. vom 3. November 1838, § 22). Eine ähnliche Bestimmung gilt auch für die Schweiz (Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872), und nehmen hier an den P. auch die Vertreter der Kantonalbehörden teil. In den Niederlanden findet bei den vom Staat gebauten Bahnen eine P. durch den Eisenbahnaufsichtsrat, bei Privatbahnen eine solche durch eine besondere Regierungskommission statt. In ähnlicher Weise wird auch in anderen Staaten der betriebssichere Zustand der Bahn und der Betriebsmittel durch P. festgestellt (s. auch Art. Abnahme der Bahn). Eine Reihe von P. wird seitens der Bahnverwaltungen regelmäßig bei bestimmten Anlässen vorgenommen, ohne daß hierfür behördliche Vorschriften bestehen. Es gehören hierher insbesondere die Leistungsproben bei Lieferung neuer Lokomotiven und die Erprobung von Lokomotiven nach größeren Ausbesserungen. Die P. bei neugelieferten Lokomotiven hat darzutun, ob die betreffende Lokomotive rücksichtlich ihres Ganges bei der für sie festgesetzten Höchstgeschwindigkeit sich entsprechend verhält; bei Leistungsproben wird durch P. festgestellt, ob die Leistungsfähigkeit der Lokomotive den Vorschriften der Lieferungsbedingnisse genügt. Mit einer aus der Hauptreparatur kommenden Lokomotive werden mitunter auch P. in der oben angedeuteten Weise durchgeführt, häufig begnügt man sich jedoch mit der Beobachtung der betreffenden Lokomotiven bei einem gewöhnlichen Zug. Zuweilen werden nach kleineren Ausbesserungen wie Räderauswechslungen, Lagerregulierungen u. s. w. ebenfalls Decken ohne Ladung werden gegen eine ermäßigte Fracht von 0·30 M. für die Frachtbriefsendung befördert. Werden die Decken nach der Versandstation des Gutes aufgegeben, zu dessen Bedeckung sie dienen sollen, so werden sie von dieser Station bis zu ihrer Verwendung ohne Erhebung von Lagergeld verwahrt, wenn der Frachtbrief an die Güterabfertigungsstelle dieser Station gerichtet ist und den vorschriftsmäßigen Vermerk enthält. Nach dem österreichischen Tarif werden die zum Schutz der Ladung von den Absendern beigestellten Wagendecken bei Versendung der Güter an den Empfänger frachtfrei befördert. Erfolgt die Rücksendung innerhalb 3 Monate durch den Empfänger an den Eigentümer nach der Versandstation als Frachtgut unter Vorlage des Frachtbriefs über die Hinbeförderung, so wird für je eine Decke eine Gebühr von 40 h eingehoben. Privatübergänge, unbewachte Wegkreuzungen mit der Bahn, deren mit Schlössern sperrbare Schranken in der Regel verschlossen bleiben und nur zur Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke geöffnet und von den hierzu Berechtigten benutzt werden dürfen. Die Bau- und Betriebsordnung für die deutschen Eisenbahnen enthält im § 6 (9) folgende Bestimmung: Schranken an unbedienten Übergängen von Privatwegen (§ 18 [7]) sind verschlossen zu halten. § 18 (7) bestimmt: Schranken an unbedienten Übergängen von Privatwegen müssen verschließbar sein. In der Schweiz kann der Abschluß der P. auch mittels Drehkreuzen erfolgen. Weikart. Probedienstzeit s. Ausbildungs- und Prüfungswesen. Probefahrten (trial-trips; voyages d'essai; corse di prova) mit Zügen oder einzelnen Fahrzeugen dienen zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von Lokomotiven, Feststellung des Ganges von Lokomotiven und Wagen, Bestimmung der Bewegungswiderstände von einzelnen Fahrzeugen und ganzen Zügen in geraden und gekrümmten Strecken, Untersuchung der Wirkung einzelner Einrichtungen an Fahrzeugen (z. B. der Bremsen, der Lüftung, Heizung u. s. w. der Wagen, der Feuerung, des Blasrohrs u. s. w. bei Lokomotiven), zur Prüfung der Fahrordnung neuer Züge, der Gleisanlagen, der Brücken, des Lokomotivpersonals u. s. w. P. sind vielfach behördlich vorgeschrieben, so bei der technisch-polizeilichen Erprobung von Brücken (s. Brückenprobe), von neuen Bahnstrecken vor ihrer Übergabe an den Verkehr, desgleichen von neuen Lokomotiven (Polizeiprobe), entweder ausdrücklich oder als natürliche Folge der Bestimmung, daß der Nachweis einer sicheren Benutzbarkeit vor Übergabe (der Strecke, Brücke, Lokomotive) an den öffentlichen Verkehr zu erbringen ist. Bei den P., die der Eröffnung einer neuen Strecke vorausgehen, muß in Österreich nach der Eisenbahnbetriebsordnung (kais. Verordnung vom 16. November 1851) zum Zweck der Erwirkung der ministeriellen Eröffnungsbewilligung kommissionell festgestellt werden, daß ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb mit vollem Grund erwartet werden kann. Zu diesem Zweck wird die Bahn von den zuständigen Organen und dem Eisenbahnunternehmer befahren. In Preußen wird nach Fertigstellung der Bahn die ganze Anlage einer landespolizeilichen und eisenbahntechnischen Prüfung unterzogen. Erst nach günstigem Ausfall darf die Bahn dem Verkehr eröffnet werden (Ges. vom 3. November 1838, § 22). Eine ähnliche Bestimmung gilt auch für die Schweiz (Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872), und nehmen hier an den P. auch die Vertreter der Kantonalbehörden teil. In den Niederlanden findet bei den vom Staat gebauten Bahnen eine P. durch den Eisenbahnaufsichtsrat, bei Privatbahnen eine solche durch eine besondere Regierungskommission statt. In ähnlicher Weise wird auch in anderen Staaten der betriebssichere Zustand der Bahn und der Betriebsmittel durch P. festgestellt (s. auch Art. Abnahme der Bahn). Eine Reihe von P. wird seitens der Bahnverwaltungen regelmäßig bei bestimmten Anlässen vorgenommen, ohne daß hierfür behördliche Vorschriften bestehen. Es gehören hierher insbesondere die Leistungsproben bei Lieferung neuer Lokomotiven und die Erprobung von Lokomotiven nach größeren Ausbesserungen. Die P. bei neugelieferten Lokomotiven hat darzutun, ob die betreffende Lokomotive rücksichtlich ihres Ganges bei der für sie festgesetzten Höchstgeschwindigkeit sich entsprechend verhält; bei Leistungsproben wird durch P. festgestellt, ob die Leistungsfähigkeit der Lokomotive den Vorschriften der Lieferungsbedingnisse genügt. Mit einer aus der Hauptreparatur kommenden Lokomotive werden mitunter auch P. in der oben angedeuteten Weise durchgeführt, häufig begnügt man sich jedoch mit der Beobachtung der betreffenden Lokomotiven bei einem gewöhnlichen Zug. 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Decken ohne Ladung werden gegen eine ermäßigte Fracht von 0·30 M. für die Frachtbriefsendung befördert.
Werden die Decken nach der Versandstation des Gutes aufgegeben, zu dessen Bedeckung sie dienen sollen, so werden sie von dieser Station bis zu ihrer Verwendung ohne Erhebung von Lagergeld verwahrt, wenn der Frachtbrief an die Güterabfertigungsstelle dieser Station gerichtet ist und den vorschriftsmäßigen Vermerk enthält.
Nach dem österreichischen Tarif werden die zum Schutz der Ladung von den Absendern beigestellten Wagendecken bei Versendung der Güter an den Empfänger frachtfrei befördert. Erfolgt die Rücksendung innerhalb 3 Monate durch den Empfänger an den Eigentümer nach der Versandstation als Frachtgut unter Vorlage des Frachtbriefs über die Hinbeförderung, so wird für je eine Decke eine Gebühr von 40 h eingehoben.
Privatübergänge, unbewachte Wegkreuzungen mit der Bahn, deren mit Schlössern sperrbare Schranken in der Regel verschlossen bleiben und nur zur Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke geöffnet und von den hierzu Berechtigten benutzt werden dürfen.
Die Bau- und Betriebsordnung für die deutschen Eisenbahnen enthält im § 6 (9) folgende Bestimmung:
Schranken an unbedienten Übergängen von Privatwegen (§ 18 [7]) sind verschlossen zu halten.
§ 18 (7) bestimmt: Schranken an unbedienten Übergängen von Privatwegen müssen verschließbar sein.
In der Schweiz kann der Abschluß der P. auch mittels Drehkreuzen erfolgen.
Weikart.
Probedienstzeit s. Ausbildungs- und Prüfungswesen.
Probefahrten (trial-trips; voyages d'essai; corse di prova) mit Zügen oder einzelnen Fahrzeugen dienen zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von Lokomotiven, Feststellung des Ganges von Lokomotiven und Wagen, Bestimmung der Bewegungswiderstände von einzelnen Fahrzeugen und ganzen Zügen in geraden und gekrümmten Strecken, Untersuchung der Wirkung einzelner Einrichtungen an Fahrzeugen (z. B. der Bremsen, der Lüftung, Heizung u. s. w. der Wagen, der Feuerung, des Blasrohrs u. s. w. bei Lokomotiven), zur Prüfung der Fahrordnung neuer Züge, der Gleisanlagen, der Brücken, des Lokomotivpersonals u. s. w.
P. sind vielfach behördlich vorgeschrieben, so bei der technisch-polizeilichen Erprobung von Brücken (s. Brückenprobe), von neuen Bahnstrecken vor ihrer Übergabe an den Verkehr, desgleichen von neuen Lokomotiven (Polizeiprobe), entweder ausdrücklich oder als natürliche Folge der Bestimmung, daß der Nachweis einer sicheren Benutzbarkeit vor Übergabe (der Strecke, Brücke, Lokomotive) an den öffentlichen Verkehr zu erbringen ist.
Bei den P., die der Eröffnung einer neuen Strecke vorausgehen, muß in Österreich nach der Eisenbahnbetriebsordnung (kais. Verordnung vom 16. November 1851) zum Zweck der Erwirkung der ministeriellen Eröffnungsbewilligung kommissionell festgestellt werden, daß ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb mit vollem Grund erwartet werden kann. Zu diesem Zweck wird die Bahn von den zuständigen Organen und dem Eisenbahnunternehmer befahren. In Preußen wird nach Fertigstellung der Bahn die ganze Anlage einer landespolizeilichen und eisenbahntechnischen Prüfung unterzogen. Erst nach günstigem Ausfall darf die Bahn dem Verkehr eröffnet werden (Ges. vom 3. November 1838, § 22). Eine ähnliche Bestimmung gilt auch für die Schweiz (Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872), und nehmen hier an den P. auch die Vertreter der Kantonalbehörden teil. In den Niederlanden findet bei den vom Staat gebauten Bahnen eine P. durch den Eisenbahnaufsichtsrat, bei Privatbahnen eine solche durch eine besondere Regierungskommission statt. In ähnlicher Weise wird auch in anderen Staaten der betriebssichere Zustand der Bahn und der Betriebsmittel durch P. festgestellt (s. auch Art. Abnahme der Bahn).
Eine Reihe von P. wird seitens der Bahnverwaltungen regelmäßig bei bestimmten Anlässen vorgenommen, ohne daß hierfür behördliche Vorschriften bestehen. Es gehören hierher insbesondere die Leistungsproben bei Lieferung neuer Lokomotiven und die Erprobung von Lokomotiven nach größeren Ausbesserungen.
Die P. bei neugelieferten Lokomotiven hat darzutun, ob die betreffende Lokomotive rücksichtlich ihres Ganges bei der für sie festgesetzten Höchstgeschwindigkeit sich entsprechend verhält; bei Leistungsproben wird durch P. festgestellt, ob die Leistungsfähigkeit der Lokomotive den Vorschriften der Lieferungsbedingnisse genügt.
Mit einer aus der Hauptreparatur kommenden Lokomotive werden mitunter auch P. in der oben angedeuteten Weise durchgeführt, häufig begnügt man sich jedoch mit der Beobachtung der betreffenden Lokomotiven bei einem gewöhnlichen Zug. Zuweilen werden nach kleineren Ausbesserungen wie Räderauswechslungen, Lagerregulierungen u. s. w. ebenfalls
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