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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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und wohl nur bei beträchtlicher Überschreitung der vorbezeichneten Radstandsgrenze eine Erhöhung der Entgleisungsgefahr bewirkt.

Diese wird auch gleichzeitig durch die Größe der zu R., Fahrgeschwindigkeit u. s. w. in Beziehung stehenden schwingenden Bewegungen der Fahrzeuge, durch die Reibungsverhältnisse der Schienen, die Bauart und den Erhaltungszustand der Weichen u. s. w. beeinflußt. Eine genaue Ermittlung des wirklichen Gefahranteils, der jeder möglicherweise einflußnehmenden Entgleisungsursache zuzuschreiben wäre, stößt auf unüberwindliche Schwierigkeiten.

Wie vorhin angedeutet, gibt es für jede Bahnkrümmung einen bestimmten R., für den der Anlaufwinkel des an der äußeren Schiene geführten Vorderrades in derselben Bahnkrümmung einen Kleinstwert erhält. Dieser R. ist aber nicht nur von dem Bogenhalbmesser r, sondern auch von dem vorhandenen Spielraum s der Räder zwischen den Schienen abhängig und ist dadurch gekennzeichnet, daß bei der äußersten Spießgangstellung in einem Bogengleis mit dem Halbmesser r die rückwärtige Endachse genau radial steht. Wird die Größe des fraglichen R. mit r bezeichnet, ferner mit l die wagrechte Strecke, um die der Berührungspunkt zwischen dem Spurkranz des führenden Rades und der äußeren Bogenschiene außerhalb des R. fällt, so kann r aus der Gleichung 2 s r = (r + l)2, für jeden Halbmesser r leicht ermittelt werden. Diese Gleichung liefert z. B., wenn s = 0·06 m, l = 0·1 m, r = 100 m, 150 m und 180 m gesetzt wird, für r den Wert 3·36 m, 4·14 m und 4·55 m.

Sofern nur die leichte und sichere Beweglichkeit des Fahrzeugs auf dem führenden Gleis in Betracht gezogen wird, ist die beschränkende Abhängigkeit zwischen R. und Krümmung für Fahrzeuge mit Lenkachsen (s. d.) nicht in dem Maß vorhanden, wie bei steifachsigen Fahrzeugen; noch günstiger gestalten sich die Verhältnisse für Fahrzeuge mit Drehgestellen (s. d.), so daß namentlich bei dieser Anordnung sehr große R. angewendet werden können. Die wegen Erzielung eines möglichst ruhigen Ganges der Fahrzeuge anzustrebende Größenvermehrung des R. findet jedoch wieder eine Beschränkung durch die Fahrzeuglänge selbst und durch die einzuhaltende Umgrenzungslinie für Fahrzeuge.

Die den R. betreffenden Bestimmungen der Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913, die für den internationalen Verkehr maßgebend sind, lauten:

1. R. neu zu erbauender Wagen mindestens 2500 mm.

2. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Drehgestelle.

3. Wagen mit R. bis einschließlich 4500 mm werden auf allen Eisenbahnlinien, die dem internationalen Verkehr dienen, zugelassen.

4. Bei Drehgestellen ist der R. unbeschränkt, bei anderen Wagen dann, wenn ihre Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können. Wagen der letzteren Art mit einem R. von mehr als 4500 mm erhalten das Zeichen .

5. Die Vorschriften der Bahnverwaltungen über den zulässigen größten R. der Wagen, die den Absätzen 3 und 4 nicht entsprechen, sind den beteiligten Staaten bekanntzugeben.

6. Wenn mehr als 2 Wagenachsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert sind, so müssen, sofern der R. mehr als 4000 mm beträgt, die Achsen derart verschiebbar sein, daß Krümmungen von 150 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können.

Wagen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, dürfen von der übernehmenden Bahn zurückgewiesen werden; die Kosten der Umladung sind von der anbietenden Bahn oder der Bahn, die den Wagen beladen hat, zu tragen, je nachdem die Bestimmungen des Technischen Reglements des Internationalen Verbandes oder jene des Deutsch-italienischen Wagenregulativs zur Anwendung gelangen.

Im Gegensatz hierzu dürfen im gegenseitigen Verkehr der Verwaltungen des VDEV., nach den Bestimmungen des VWU., Wagen des R. wegen nicht zurückgewiesen werden; die übernehmende Verwaltung muß den Wagen, wenn dessen Weiterbeförderung auf ihren Strecken wegen zu großen R. nicht zulässig ist, auf ihre Kosten umladen. Nur wenn die Ladung nach einer außerhalb des Vereinsgebiets liegenden Station bestimmt ist und der Wagen wegen zu großen festen R. auf den zu durchfahrenden vereinsfremden Bahnstrecken nicht verkehren kann, darf der Wagen zurückgewiesen werden.

Die für die einzelnen Strecken festgesetzten zulässigen größten festen R. der Wagen finden sich in dem vom schweizerischen Eisenbahndepartement herausgegebenen Verzeichnis "Maximalradstand, Maximalraddruck und Lademaß der im internationalen Verkehr zugelassenen Wagen" und in dem vom VDEV. herausgegebenen Radstandsverzeichnis.

Die Technische Einheit schreibt ferner vor, daß jeder Wagen auf beiden Seiten den R., Drehgestellewagen den Abstand der Drehzapfen und den R. der Drehgestelle angeschrieben erhalten.

Die gleiche Vorschrift findet sich im VWÜ.

Die Technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen des VDEV. enthalten über den R. der Fahrzeuge folgende Vorschriften:

Den Lokomotiven ist ein so großer R. zu geben, wie es die Krümmungsverhältnisse der Bahn gestatten.

Für Bahnen, auf deren freien Strecken vielfach die nachbezeichneten Krümmungen vorkommen, wird empfohlen, den festen R. der Lokomotiven nicht größer zu wählen als:

und wohl nur bei beträchtlicher Überschreitung der vorbezeichneten Radstandsgrenze eine Erhöhung der Entgleisungsgefahr bewirkt.

Diese wird auch gleichzeitig durch die Größe der zu R., Fahrgeschwindigkeit u. s. w. in Beziehung stehenden schwingenden Bewegungen der Fahrzeuge, durch die Reibungsverhältnisse der Schienen, die Bauart und den Erhaltungszustand der Weichen u. s. w. beeinflußt. Eine genaue Ermittlung des wirklichen Gefahranteils, der jeder möglicherweise einflußnehmenden Entgleisungsursache zuzuschreiben wäre, stößt auf unüberwindliche Schwierigkeiten.

Wie vorhin angedeutet, gibt es für jede Bahnkrümmung einen bestimmten R., für den der Anlaufwinkel des an der äußeren Schiene geführten Vorderrades in derselben Bahnkrümmung einen Kleinstwert erhält. Dieser R. ist aber nicht nur von dem Bogenhalbmesser ρ, sondern auch von dem vorhandenen Spielraum s der Räder zwischen den Schienen abhängig und ist dadurch gekennzeichnet, daß bei der äußersten Spießgangstellung in einem Bogengleis mit dem Halbmesser ρ die rückwärtige Endachse genau radial steht. Wird die Größe des fraglichen R. mit r bezeichnet, ferner mit λ die wagrechte Strecke, um die der Berührungspunkt zwischen dem Spurkranz des führenden Rades und der äußeren Bogenschiene außerhalb des R. fällt, so kann r aus der Gleichung 2 s ρ = (r + λ)2, für jeden Halbmesser ρ leicht ermittelt werden. Diese Gleichung liefert z. B., wenn s = 0·06 m, λ = 0·1 m, ρ = 100 m, 150 m und 180 m gesetzt wird, für r den Wert 3·36 m, 4·14 m und 4·55 m.

Sofern nur die leichte und sichere Beweglichkeit des Fahrzeugs auf dem führenden Gleis in Betracht gezogen wird, ist die beschränkende Abhängigkeit zwischen R. und Krümmung für Fahrzeuge mit Lenkachsen (s. d.) nicht in dem Maß vorhanden, wie bei steifachsigen Fahrzeugen; noch günstiger gestalten sich die Verhältnisse für Fahrzeuge mit Drehgestellen (s. d.), so daß namentlich bei dieser Anordnung sehr große R. angewendet werden können. Die wegen Erzielung eines möglichst ruhigen Ganges der Fahrzeuge anzustrebende Größenvermehrung des R. findet jedoch wieder eine Beschränkung durch die Fahrzeuglänge selbst und durch die einzuhaltende Umgrenzungslinie für Fahrzeuge.

Die den R. betreffenden Bestimmungen der Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913, die für den internationalen Verkehr maßgebend sind, lauten:

1. R. neu zu erbauender Wagen mindestens 2500 mm.

2. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Drehgestelle.

3. Wagen mit R. bis einschließlich 4500 mm werden auf allen Eisenbahnlinien, die dem internationalen Verkehr dienen, zugelassen.

4. Bei Drehgestellen ist der R. unbeschränkt, bei anderen Wagen dann, wenn ihre Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können. Wagen der letzteren Art mit einem R. von mehr als 4500 mm erhalten das Zeichen .

5. Die Vorschriften der Bahnverwaltungen über den zulässigen größten R. der Wagen, die den Absätzen 3 und 4 nicht entsprechen, sind den beteiligten Staaten bekanntzugeben.

6. Wenn mehr als 2 Wagenachsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert sind, so müssen, sofern der R. mehr als 4000 mm beträgt, die Achsen derart verschiebbar sein, daß Krümmungen von 150 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können.

Wagen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, dürfen von der übernehmenden Bahn zurückgewiesen werden; die Kosten der Umladung sind von der anbietenden Bahn oder der Bahn, die den Wagen beladen hat, zu tragen, je nachdem die Bestimmungen des Technischen Reglements des Internationalen Verbandes oder jene des Deutsch-italienischen Wagenregulativs zur Anwendung gelangen.

Im Gegensatz hierzu dürfen im gegenseitigen Verkehr der Verwaltungen des VDEV., nach den Bestimmungen des VWU., Wagen des R. wegen nicht zurückgewiesen werden; die übernehmende Verwaltung muß den Wagen, wenn dessen Weiterbeförderung auf ihren Strecken wegen zu großen R. nicht zulässig ist, auf ihre Kosten umladen. Nur wenn die Ladung nach einer außerhalb des Vereinsgebiets liegenden Station bestimmt ist und der Wagen wegen zu großen festen R. auf den zu durchfahrenden vereinsfremden Bahnstrecken nicht verkehren kann, darf der Wagen zurückgewiesen werden.

Die für die einzelnen Strecken festgesetzten zulässigen größten festen R. der Wagen finden sich in dem vom schweizerischen Eisenbahndepartement herausgegebenen Verzeichnis „Maximalradstand, Maximalraddruck und Lademaß der im internationalen Verkehr zugelassenen Wagen“ und in dem vom VDEV. herausgegebenen Radstandsverzeichnis.

Die Technische Einheit schreibt ferner vor, daß jeder Wagen auf beiden Seiten den R., Drehgestellewagen den Abstand der Drehzapfen und den R. der Drehgestelle angeschrieben erhalten.

Die gleiche Vorschrift findet sich im VWÜ.

Die Technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen des VDEV. enthalten über den R. der Fahrzeuge folgende Vorschriften:

Den Lokomotiven ist ein so großer R. zu geben, wie es die Krümmungsverhältnisse der Bahn gestatten.

Für Bahnen, auf deren freien Strecken vielfach die nachbezeichneten Krümmungen vorkommen, wird empfohlen, den festen R. der Lokomotiven nicht größer zu wählen als:

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[154/0168] und wohl nur bei beträchtlicher Überschreitung der vorbezeichneten Radstandsgrenze eine Erhöhung der Entgleisungsgefahr bewirkt. Diese wird auch gleichzeitig durch die Größe der zu R., Fahrgeschwindigkeit u. s. w. in Beziehung stehenden schwingenden Bewegungen der Fahrzeuge, durch die Reibungsverhältnisse der Schienen, die Bauart und den Erhaltungszustand der Weichen u. s. w. beeinflußt. Eine genaue Ermittlung des wirklichen Gefahranteils, der jeder möglicherweise einflußnehmenden Entgleisungsursache zuzuschreiben wäre, stößt auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Wie vorhin angedeutet, gibt es für jede Bahnkrümmung einen bestimmten R., für den der Anlaufwinkel des an der äußeren Schiene geführten Vorderrades in derselben Bahnkrümmung einen Kleinstwert erhält. Dieser R. ist aber nicht nur von dem Bogenhalbmesser ρ, sondern auch von dem vorhandenen Spielraum s der Räder zwischen den Schienen abhängig und ist dadurch gekennzeichnet, daß bei der äußersten Spießgangstellung in einem Bogengleis mit dem Halbmesser ρ die rückwärtige Endachse genau radial steht. Wird die Größe des fraglichen R. mit r bezeichnet, ferner mit λ die wagrechte Strecke, um die der Berührungspunkt zwischen dem Spurkranz des führenden Rades und der äußeren Bogenschiene außerhalb des R. fällt, so kann r aus der Gleichung 2 s ρ = (r + λ)2, für jeden Halbmesser ρ leicht ermittelt werden. Diese Gleichung liefert z. B., wenn s = 0·06 m, λ = 0·1 m, ρ = 100 m, 150 m und 180 m gesetzt wird, für r den Wert 3·36 m, 4·14 m und 4·55 m. Sofern nur die leichte und sichere Beweglichkeit des Fahrzeugs auf dem führenden Gleis in Betracht gezogen wird, ist die beschränkende Abhängigkeit zwischen R. und Krümmung für Fahrzeuge mit Lenkachsen (s. d.) nicht in dem Maß vorhanden, wie bei steifachsigen Fahrzeugen; noch günstiger gestalten sich die Verhältnisse für Fahrzeuge mit Drehgestellen (s. d.), so daß namentlich bei dieser Anordnung sehr große R. angewendet werden können. Die wegen Erzielung eines möglichst ruhigen Ganges der Fahrzeuge anzustrebende Größenvermehrung des R. findet jedoch wieder eine Beschränkung durch die Fahrzeuglänge selbst und durch die einzuhaltende Umgrenzungslinie für Fahrzeuge. Die den R. betreffenden Bestimmungen der Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913, die für den internationalen Verkehr maßgebend sind, lauten: 1. R. neu zu erbauender Wagen mindestens 2500 mm. 2. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Drehgestelle. 3. Wagen mit R. bis einschließlich 4500 mm werden auf allen Eisenbahnlinien, die dem internationalen Verkehr dienen, zugelassen. 4. Bei Drehgestellen ist der R. unbeschränkt, bei anderen Wagen dann, wenn ihre Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können. Wagen der letzteren Art mit einem R. von mehr als 4500 mm erhalten das Zeichen [Abbildung] . 5. Die Vorschriften der Bahnverwaltungen über den zulässigen größten R. der Wagen, die den Absätzen 3 und 4 nicht entsprechen, sind den beteiligten Staaten bekanntzugeben. 6. Wenn mehr als 2 Wagenachsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert sind, so müssen, sofern der R. mehr als 4000 mm beträgt, die Achsen derart verschiebbar sein, daß Krümmungen von 150 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können. Wagen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, dürfen von der übernehmenden Bahn zurückgewiesen werden; die Kosten der Umladung sind von der anbietenden Bahn oder der Bahn, die den Wagen beladen hat, zu tragen, je nachdem die Bestimmungen des Technischen Reglements des Internationalen Verbandes oder jene des Deutsch-italienischen Wagenregulativs zur Anwendung gelangen. Im Gegensatz hierzu dürfen im gegenseitigen Verkehr der Verwaltungen des VDEV., nach den Bestimmungen des VWU., Wagen des R. wegen nicht zurückgewiesen werden; die übernehmende Verwaltung muß den Wagen, wenn dessen Weiterbeförderung auf ihren Strecken wegen zu großen R. nicht zulässig ist, auf ihre Kosten umladen. Nur wenn die Ladung nach einer außerhalb des Vereinsgebiets liegenden Station bestimmt ist und der Wagen wegen zu großen festen R. auf den zu durchfahrenden vereinsfremden Bahnstrecken nicht verkehren kann, darf der Wagen zurückgewiesen werden. Die für die einzelnen Strecken festgesetzten zulässigen größten festen R. der Wagen finden sich in dem vom schweizerischen Eisenbahndepartement herausgegebenen Verzeichnis „Maximalradstand, Maximalraddruck und Lademaß der im internationalen Verkehr zugelassenen Wagen“ und in dem vom VDEV. herausgegebenen Radstandsverzeichnis. Die Technische Einheit schreibt ferner vor, daß jeder Wagen auf beiden Seiten den R., Drehgestellewagen den Abstand der Drehzapfen und den R. der Drehgestelle angeschrieben erhalten. Die gleiche Vorschrift findet sich im VWÜ. Die Technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen des VDEV. enthalten über den R. der Fahrzeuge folgende Vorschriften: Den Lokomotiven ist ein so großer R. zu geben, wie es die Krümmungsverhältnisse der Bahn gestatten. Für Bahnen, auf deren freien Strecken vielfach die nachbezeichneten Krümmungen vorkommen, wird empfohlen, den festen R. der Lokomotiven nicht größer zu wählen als:

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/168>, abgerufen am 23.11.2024.