Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.
Für Lokomotiven, deren R. die vorstehend angegebenen Grenzen übersteigt, wird die Anwendung von Drehgestellen oder einstellbaren Achsen empfohlen. Der R. der Wagen muß mindestens 2·5 m betragen. Es wird empfohlen, für freie Strecken, auf denen vielfach die nachverzeichneten Krümmungen vorkommen, den festen R. neu- oder umzubauender Wagen nicht größer zu wählen als:
Für Güterwagen ist ein fester R. von mehr als 4·5 m nicht anzuwenden. Die Anordnung von Lenkachsen wird empfohlen; hierbei soll jedoch der R. von
nicht überschritten werden. Für lange und schwere Wagen sind Drehgestelle besonders geeignet. Bei Wagen mit mehr als 2 in einem gemeinschaftlichen Rahmen gelagerten Achsen muß für die Zwischenachsen eine dem Krümmungshalbmesser von 180 m entsprechende Querverschiebbarkeit angeordnet werden, wenn die Räder der Zwischenachsen mit Spurkränzen versehen sind und der Abstand der Endachsen mehr als 4000 mm beträgt. Die den R. betreffenden Vorschriften der Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen des VDEV., die sowohl für vollspurige wie für schmalspurige Bahnen Gültigkeit besitzen, lauten: Für Bahnen, auf deren freien Strecken vielfach die nachbezeichneten Krümmungen vorkommen, wird empfohlen, den festen R. der Lokomotiven nicht größer zu wählen als:
Für Lokomotiven, deren R. die vorstehend angegebenen Grenzen übersteigt, wird die Anwendung von Drehgestellen oder einstellbaren Achsen empfohlen. Es wird empfohlen, für freie Strecken, auf denen vielfach die nachverzeichneten Krümmungen vorkommen, den festen R. neu- oder umzubauender Wagen nicht größer zu wählen als:
Es wird empfohlen, bei Lenkachsen den R. nicht größer zu wählen als:
Die Anwendung von Lenkachsen oder Drehgestellen wird empfohlen. Wagen mit Lenkachsen für Vollspurbahnen sollen nach den betreffenden Bestimmungen der TV. hergestellt werden. Bei Wagen mit mehr als 2 in einem gemeinschaftlichen Rahmen gelagerten Achsen soll für die Zwischenachsen, deren Räder mit Spurkranz versehen sind, eine dem kleinsten in Betracht kommenden Krümmungshalbmesser und dem Abstand der Endachsen entsprechende Querverschiebbarkeit angeordnet werden. In Anschlußgleisen können wesentlich größere R., als vorstehend angegeben, angewendet werden, jedoch sind bei Krümmungshalbmessern unter 100 m besondere Maßnahmen (Bewegungsart, Kupplungsart, Leitschienen, Auflaufschienen u. dgl.) zu treffen, um den Gang der Wagen zu erleichtern. (Diese Bestimmung hat auch Gültigkeit für die Anschlußgleise der Haupt- und Nebenbahnen.) Hinsichtlich der Tender wird in beiden Vereinsbestimmungen empfohlen, für den festen R. die für Wagen getroffenen Festsetzungen einzuhalten. Grundlegend bei Aufstellung dieser Bestimmungen war die Absicht, Wagen mit festem R. von 4·5 m auch für Strecken mit Krümmungen von 150 m Halbmesser, die auf vollspurigen Lokalbahnen vielfach vorkommen, ohneweiters freizügig zu machen. Der feste R. von 4·5 m soll bei den für den durchgehenden Verkehr bestimmten Wagen in Hinsicht auf die Wirtschaftlichkeit nicht überschritten werden, da zu erwarten ist, daß künftig infolge Erhöhung der Tragfähigkeit und Fahrgeschwindigkeit die Untergestelle der Wagen steifer gebaut werden und sich daher die Abnutzung der Räder und Schienen vergrößern wird. Eine Vergrößerung des festen R. über das angegebene Ausmaß empfiehlt sich auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der Technischen Einheit, die nur Wagen mit festen R. bis einschließlich 4·5 m im internationalen Verkehr unbeschränkt zuläßt. Vom Standpunkt der Betriebssicherheit können jedoch auch größere als in den vorstehenden Bestimmungen für die einzelnen Krümmungshalbmesser angegebene R. zugelassen werden. Die Erhöhung des für die einzelnen Bahnkrümmungen zulässigen festen R. auf Lokalbahnen gegenüber den Haupt- und Nebenbahnen erscheint vom wirtschaftlichen Standpunkt gerechtfertigt, weil auf den Lokalbahnen mit geringerer Geschwindigkeit gefahren wird und die Strecken selbst infolge des schwächeren Zugverkehrs auch weniger belastet sind.
Für Lokomotiven, deren R. die vorstehend angegebenen Grenzen übersteigt, wird die Anwendung von Drehgestellen oder einstellbaren Achsen empfohlen. Der R. der Wagen muß mindestens 2·5 m betragen. Es wird empfohlen, für freie Strecken, auf denen vielfach die nachverzeichneten Krümmungen vorkommen, den festen R. neu- oder umzubauender Wagen nicht größer zu wählen als:
Für Güterwagen ist ein fester R. von mehr als 4·5 m nicht anzuwenden. Die Anordnung von Lenkachsen wird empfohlen; hierbei soll jedoch der R. von
nicht überschritten werden. Für lange und schwere Wagen sind Drehgestelle besonders geeignet. Bei Wagen mit mehr als 2 in einem gemeinschaftlichen Rahmen gelagerten Achsen muß für die Zwischenachsen eine dem Krümmungshalbmesser von 180 m entsprechende Querverschiebbarkeit angeordnet werden, wenn die Räder der Zwischenachsen mit Spurkränzen versehen sind und der Abstand der Endachsen mehr als 4000 mm beträgt. Die den R. betreffenden Vorschriften der Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen des VDEV., die sowohl für vollspurige wie für schmalspurige Bahnen Gültigkeit besitzen, lauten: Für Bahnen, auf deren freien Strecken vielfach die nachbezeichneten Krümmungen vorkommen, wird empfohlen, den festen R. der Lokomotiven nicht größer zu wählen als:
Für Lokomotiven, deren R. die vorstehend angegebenen Grenzen übersteigt, wird die Anwendung von Drehgestellen oder einstellbaren Achsen empfohlen. Es wird empfohlen, für freie Strecken, auf denen vielfach die nachverzeichneten Krümmungen vorkommen, den festen R. neu- oder umzubauender Wagen nicht größer zu wählen als:
Es wird empfohlen, bei Lenkachsen den R. nicht größer zu wählen als:
Die Anwendung von Lenkachsen oder Drehgestellen wird empfohlen. Wagen mit Lenkachsen für Vollspurbahnen sollen nach den betreffenden Bestimmungen der TV. hergestellt werden. Bei Wagen mit mehr als 2 in einem gemeinschaftlichen Rahmen gelagerten Achsen soll für die Zwischenachsen, deren Räder mit Spurkranz versehen sind, eine dem kleinsten in Betracht kommenden Krümmungshalbmesser und dem Abstand der Endachsen entsprechende Querverschiebbarkeit angeordnet werden. In Anschlußgleisen können wesentlich größere R., als vorstehend angegeben, angewendet werden, jedoch sind bei Krümmungshalbmessern unter 100 m besondere Maßnahmen (Bewegungsart, Kupplungsart, Leitschienen, Auflaufschienen u. dgl.) zu treffen, um den Gang der Wagen zu erleichtern. (Diese Bestimmung hat auch Gültigkeit für die Anschlußgleise der Haupt- und Nebenbahnen.) Hinsichtlich der Tender wird in beiden Vereinsbestimmungen empfohlen, für den festen R. die für Wagen getroffenen Festsetzungen einzuhalten. Grundlegend bei Aufstellung dieser Bestimmungen war die Absicht, Wagen mit festem R. von 4·5 m auch für Strecken mit Krümmungen von 150 m Halbmesser, die auf vollspurigen Lokalbahnen vielfach vorkommen, ohneweiters freizügig zu machen. Der feste R. von 4·5 m soll bei den für den durchgehenden Verkehr bestimmten Wagen in Hinsicht auf die Wirtschaftlichkeit nicht überschritten werden, da zu erwarten ist, daß künftig infolge Erhöhung der Tragfähigkeit und Fahrgeschwindigkeit die Untergestelle der Wagen steifer gebaut werden und sich daher die Abnutzung der Räder und Schienen vergrößern wird. Eine Vergrößerung des festen R. über das angegebene Ausmaß empfiehlt sich auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der Technischen Einheit, die nur Wagen mit festen R. bis einschließlich 4·5 m im internationalen Verkehr unbeschränkt zuläßt. Vom Standpunkt der Betriebssicherheit können jedoch auch größere als in den vorstehenden Bestimmungen für die einzelnen Krümmungshalbmesser angegebene R. zugelassen werden. 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Der feste R. von 4·5 <hi rendition="#i">m</hi> soll bei den für den durchgehenden Verkehr bestimmten Wagen in Hinsicht auf die Wirtschaftlichkeit nicht überschritten werden, da zu erwarten ist, daß künftig infolge Erhöhung der Tragfähigkeit und Fahrgeschwindigkeit die Untergestelle der Wagen steifer gebaut werden und sich daher die Abnutzung der Räder und Schienen vergrößern wird. Eine Vergrößerung des festen R. über das angegebene Ausmaß empfiehlt sich auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der Technischen Einheit, die nur Wagen mit festen R. bis einschließlich 4·5 <hi rendition="#i">m</hi> im internationalen Verkehr <hi rendition="#g">unbeschränkt</hi> zuläßt.</p><lb/> <p>Vom Standpunkt der Betriebssicherheit können jedoch auch größere als in den vorstehenden Bestimmungen für die einzelnen Krümmungshalbmesser angegebene R. zugelassen werden.</p><lb/> <p>Die Erhöhung des für die einzelnen Bahnkrümmungen zulässigen festen R. auf Lokalbahnen gegenüber den Haupt- und Nebenbahnen erscheint vom wirtschaftlichen Standpunkt gerechtfertigt, weil auf den Lokalbahnen mit geringerer Geschwindigkeit gefahren wird und die Strecken selbst infolge des schwächeren Zugverkehrs auch weniger belastet sind. </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [155/0169]
1·1 m bei Krümmungen von 25 m Halbmesser
1·5 m bei Krümmungen von 40 m Halbmesser
1·6 m bei Krümmungen von 50 m Halbmesser
2·0 m bei Krümmungen von 75 m Halbmesser
2·3 m bei Krümmungen von 100 m Halbmesser
2·6 m bei Krümmungen von 125 m Halbmesser
2·9 m bei Krümmungen von 150 m Halbmesser
3·2 m bei Krümmungen von 180 m Halbmesser
3·5 m bei Krümmungen von 210 m Halbmesser
Für Lokomotiven, deren R. die vorstehend angegebenen Grenzen übersteigt, wird die Anwendung von Drehgestellen oder einstellbaren Achsen empfohlen.
Der R. der Wagen muß mindestens 2·5 m betragen.
Es wird empfohlen, für freie Strecken, auf denen vielfach die nachverzeichneten Krümmungen vorkommen, den festen R. neu- oder umzubauender Wagen nicht größer zu wählen als:
4·5 m bei Krümmungen von 180 m Halbmesser
5·0 m bei Krümmungen von 210 m Halbmesser
5·5 m bei Krümmungen von 250 m Halbmesser
6·0 m bei Krümmungen von 300 m Halbmesser
6·5 m bei Krümmungen von 350 m Halbmesser
7·0 m bei Krümmungen von 400 m Halbmesser
8·0 m bei Krümmungen von 500 m Halbmesser
Für Güterwagen ist ein fester R. von mehr als 4·5 m nicht anzuwenden.
Die Anordnung von Lenkachsen wird empfohlen; hierbei soll jedoch der R. von
9·0 m bei Krümmungen von 180 m Halbmesser
10·0 m bei Krümmungen von 210 m Halbmesser
nicht überschritten werden. Für lange und schwere Wagen sind Drehgestelle besonders geeignet.
Bei Wagen mit mehr als 2 in einem gemeinschaftlichen Rahmen gelagerten Achsen muß für die Zwischenachsen eine dem Krümmungshalbmesser von 180 m entsprechende Querverschiebbarkeit angeordnet werden, wenn die Räder der Zwischenachsen mit Spurkränzen versehen sind und der Abstand der Endachsen mehr als 4000 mm beträgt.
Die den R. betreffenden Vorschriften der Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen des VDEV., die sowohl für vollspurige wie für schmalspurige Bahnen Gültigkeit besitzen, lauten:
Für Bahnen, auf deren freien Strecken vielfach die nachbezeichneten Krümmungen vorkommen, wird empfohlen, den festen R. der Lokomotiven nicht größer zu wählen als:
3·2 m bei Krümmungen von 180 m Halbmesser
3·5 m bei Krümmungen von 210 m Halbmesser
3·8 m bei Krümmungen von 250 m Halbmesser
4·1 m bei Krümmungen von 300 m Halbmesser
4·8 m bei Krümmungen von 400 m Halbmesser
5·4 m bei Krümmungen von 500 m Halbmesser
Für Lokomotiven, deren R. die vorstehend angegebenen Grenzen übersteigt, wird die Anwendung von Drehgestellen oder einstellbaren Achsen empfohlen.
Es wird empfohlen, für freie Strecken, auf denen vielfach die nachverzeichneten Krümmungen vorkommen, den festen R. neu- oder umzubauender Wagen nicht größer zu wählen als:
1·6 m bei Krümmungen von 25 m Halbmesser
2·5 m bei Krümmungen von 50 m Halbmesser
3·0 m bei Krümmungen von 75 m Halbmesser
3·5 m bei Krümmungen von 100 m Halbmesser
4·0 m bei Krümmungen von 125 m Halbmesser
4·5 m bei Krümmungen von 150 m Halbmesser
5·0 m bei Krümmungen von 200 m Halbmesser
5·5 m bei Krümmungen von 250 m Halbmesser
6·0 m bei Krümmungen von 300 m Halbmesser
Es wird empfohlen, bei Lenkachsen den R. nicht größer zu wählen als:
2·8 m bei Krümmungen von 25 m Halbmesser
4·0 m bei Krümmungen von 50 m Halbmesser
5·0 m bei Krümmungen von 75 m Halbmesser
6·0 m bei Krümmungen von 100 m Halbmesser
6·5 m bei Krümmungen von 125 m Halbmesser
7·5 m bei Krümmungen von 150 m Halbmesser
10·0 m bei Krümmungen von 200 m Halbmesser
Die Anwendung von Lenkachsen oder Drehgestellen wird empfohlen. Wagen mit Lenkachsen für Vollspurbahnen sollen nach den betreffenden Bestimmungen der TV. hergestellt werden.
Bei Wagen mit mehr als 2 in einem gemeinschaftlichen Rahmen gelagerten Achsen soll für die Zwischenachsen, deren Räder mit Spurkranz versehen sind, eine dem kleinsten in Betracht kommenden Krümmungshalbmesser und dem Abstand der Endachsen entsprechende Querverschiebbarkeit angeordnet werden.
In Anschlußgleisen können wesentlich größere R., als vorstehend angegeben, angewendet werden, jedoch sind bei Krümmungshalbmessern unter 100 m besondere Maßnahmen (Bewegungsart, Kupplungsart, Leitschienen, Auflaufschienen u. dgl.) zu treffen, um den Gang der Wagen zu erleichtern.
(Diese Bestimmung hat auch Gültigkeit für die Anschlußgleise der Haupt- und Nebenbahnen.)
Hinsichtlich der Tender wird in beiden Vereinsbestimmungen empfohlen, für den festen R. die für Wagen getroffenen Festsetzungen einzuhalten.
Grundlegend bei Aufstellung dieser Bestimmungen war die Absicht, Wagen mit festem R. von 4·5 m auch für Strecken mit Krümmungen von 150 m Halbmesser, die auf vollspurigen Lokalbahnen vielfach vorkommen, ohneweiters freizügig zu machen. Der feste R. von 4·5 m soll bei den für den durchgehenden Verkehr bestimmten Wagen in Hinsicht auf die Wirtschaftlichkeit nicht überschritten werden, da zu erwarten ist, daß künftig infolge Erhöhung der Tragfähigkeit und Fahrgeschwindigkeit die Untergestelle der Wagen steifer gebaut werden und sich daher die Abnutzung der Räder und Schienen vergrößern wird. Eine Vergrößerung des festen R. über das angegebene Ausmaß empfiehlt sich auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der Technischen Einheit, die nur Wagen mit festen R. bis einschließlich 4·5 m im internationalen Verkehr unbeschränkt zuläßt.
Vom Standpunkt der Betriebssicherheit können jedoch auch größere als in den vorstehenden Bestimmungen für die einzelnen Krümmungshalbmesser angegebene R. zugelassen werden.
Die Erhöhung des für die einzelnen Bahnkrümmungen zulässigen festen R. auf Lokalbahnen gegenüber den Haupt- und Nebenbahnen erscheint vom wirtschaftlichen Standpunkt gerechtfertigt, weil auf den Lokalbahnen mit geringerer Geschwindigkeit gefahren wird und die Strecken selbst infolge des schwächeren Zugverkehrs auch weniger belastet sind.
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