Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.werden sollte. Die R. wird im allgemeinen schon durch die für die Beförderung der einzelnen Züge üblichen Fahrgeschwindigkeiten bestimmt. Schneller fahrende Züge holen die langsamer fahrenden ein. Um die ersteren nicht ebenfalls zum Langsamfahren zu zwingen, müssen sie die Möglichkeit erhalten, an den langsamer fahrenden Zügen vorbeizufahren. Der Vorrangzug muß den Nachrangzug überholen. Dies kann nur auf einer Überholungsstation geschehen, einer Station, deren Gleisanlage die gleichzeitige Aufnahme beider Züge gestattet. Da aber die Züge derselben Fahrrichtung einander nur in bestimmtem Abstand - Raumabstand (s. Fahrdienstleitung I, 1) - folgen dürfen, so entsteht in der Beförderung des zu überholenden Zuges notgedrungen ein Zeitverlust, der als eine Folge der R. anzusehen ist und durch diese begründet wird. Breusing. Raucherabteile, Rauchkupees (compartments for smoking, smoking-compartments; compartiments a fumer; compartimento per fumatori), Abteile von Personenwagen, in denen den Reisenden das Rauchen gestattet ist. Die Form dieser Gestattung ist bei den einzelnen Bahnverwaltungen oder wohl auch bei derselben Bahnverwaltung für die einzelnen Wagenklassen verschieden. Das Rauchen wird entweder nur in den ausdrücklich als R. bezeichneten Abteilen gestattet oder es darf in allen Abteilen mit Ausnahme derjenigen geraucht werden, die ausdrücklich für Nichtraucher oder für Frauen bestimmt sind. Nach den Bestimmungen der Deutschen EVO. und dem österreichisch-ungarischen BR. darf in der I. Wagenklasse, so weit nicht besondere Abteile für Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zustimmung aller in demselben Abteil mitreisenden Personen geraucht werden. In Zügen, die Abteile II. und III. Klasse führen, müssen Abteilungen II., und vorausgesetzt, daß die Beschaffenheit der Wagen es gestattet, auch III. Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. In den übrigen Abteilen dieser Klassen und in der IV. Klasse ist das Rauchen gestattet, sofern nicht auch für die IV. Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind. In den Nichtraucher- und Frauenabteilungen ist das Rauchen selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet. In den Niederlanden (Reglement vom Jahre 1901) soll in jedem Zug eine hinreichende Anzahl von Wagen oder Wagenabteilungen I. und II., wenn möglich auch III. Klasse vorhanden sein, in denen das Rauchen verboten ist. Nach dem schweizerischen Transportreglement (§ 24) müssen sich in jedem Personenzug Wagenabteilungen II. und, wo die Aufsichtsbehörde es als tunlich betrachtet, auch III. Klasse befinden, in denen nicht geraucht werden darf; diese werden als solche durch besonderen Anschlag bezeichnet. Befindet sich in dem Zug kein besonderer R. I. Klasse, so ist das Rauchen in dieser Wagenklasse nur unter Zustimmung sämtlicher in der betreffenden Wagenabteilung Mitreisenden gestattet. Bei Zügen mit nur 1 Wagen ohne vollständig getrennte Abteilungen ist das Rauchen im Innern des Wagens verboten. Auch in den anderen europäischen Ländern ist das Rauchen zumeist nur in jenen Wagenabteilen gestattet, die als R. kenntlich gemacht sind, und sollen R. für alle Wagenklassen vorhanden sein. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist das Rauchen bei den gewöhnlichen Personenwagen nur in dem unmittelbar hinter dem Dienstwagen eingestellten Wagen (Raucherwagen, smoking car) gestattet. Vielfach werden auch Wagen verwendet, die die R. und den Dienstraum enthalten. In den Schnellzügen sind in den Schlafwagen und Tagesluxuswagen (Parlor car) besondere R. vorgesehen, die mit bequemen Rohr- oder Polstermöbeln ausgestattet sind. Röll. Raucherwagen s. Raucherabteile. Rauchfang (chimney, smoke-stack; cheminee; camino). Hier sollen lediglich die bei Lokomotiven in Anwendung stehenden R. besprochen werden. Die bei den Lokomotiven verwendeten R. (Abb. 101 a-d) sind wegen der geringen zur Verfügung stehenden Bauhöhe (nach den technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupteisenbahnen dürfen die Lokomotivschornsteine nur bis 4·65 m über Schienenoberkante reichen) an sich zur Hervorbringung des zur Verbrennung der Kohle notwendigen Zugs nicht geeignet. Es wird daher der Abdampf der Lokomotivmaschine zur Erzeugung einer künstlichen Zugwirkung in den R. geleitet. Der dem Blasrohr (s. d.) entströmende Abdampf erzeugt im düsenartig gebauten R. eine kräftige Saugwirkung, so daß die Rauchgase durch die Feuerrohre angesaugt und durch den R. ausgestoßen werden. In Verbindung mit dem Blasrohr muß der R. einen mit möglichst großem Wirkungsgrad arbeitenden Saugapparat bilden, u. zw. bei Anwendung einer möglichst geringen Blasrohrpressung. Die Durchführung dieser an sich nicht einfachen Aufgabe wird noch dadurch erschwert, daß bei Verwendung von minderwertigem, leichtem Brennstoff in oder auf dem R. noch besondere Vorrichtungen zur Verhinderung des Funkenwurfes angebracht werden müssen (s. Funkenfänger), wodurch der Wirkungsgrad des R. vermindert und die Blasrohrpressung, mithin auch der Gegendruck auf die Kolben vergrößert wird. Bauart der R. Der R. besteht in der Regel aus einem Unterrohr U und dem eigentlichen R. R. Diese Ausführungsweise erfolgt beinahe werden sollte. Die R. wird im allgemeinen schon durch die für die Beförderung der einzelnen Züge üblichen Fahrgeschwindigkeiten bestimmt. Schneller fahrende Züge holen die langsamer fahrenden ein. Um die ersteren nicht ebenfalls zum Langsamfahren zu zwingen, müssen sie die Möglichkeit erhalten, an den langsamer fahrenden Zügen vorbeizufahren. Der Vorrangzug muß den Nachrangzug überholen. 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Das Rauchen wird entweder nur in den ausdrücklich als R. bezeichneten Abteilen gestattet oder es darf in allen Abteilen mit Ausnahme derjenigen geraucht werden, die ausdrücklich für Nichtraucher oder für Frauen bestimmt sind. Nach den Bestimmungen der Deutschen EVO. und dem österreichisch-ungarischen BR. darf in der I. Wagenklasse, so weit nicht besondere Abteile für Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zustimmung aller in demselben Abteil mitreisenden Personen geraucht werden. In Zügen, die Abteile II. und III. Klasse führen, müssen Abteilungen II., und vorausgesetzt, daß die Beschaffenheit der Wagen es gestattet, auch III. Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. In den übrigen Abteilen dieser Klassen und in der IV. Klasse ist das Rauchen gestattet, sofern nicht auch für die IV. Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind. In den Nichtraucher- und Frauenabteilungen ist das Rauchen selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet. In den Niederlanden (Reglement vom Jahre 1901) soll in jedem Zug eine hinreichende Anzahl von Wagen oder Wagenabteilungen I. und II., wenn möglich auch III. Klasse vorhanden sein, in denen das Rauchen verboten ist. Nach dem schweizerischen Transportreglement (§ 24) müssen sich in jedem Personenzug Wagenabteilungen II. und, wo die Aufsichtsbehörde es als tunlich betrachtet, auch III. Klasse befinden, in denen nicht geraucht werden darf; diese werden als solche durch besonderen Anschlag bezeichnet. Befindet sich in dem Zug kein besonderer R. I. Klasse, so ist das Rauchen in dieser Wagenklasse nur unter Zustimmung sämtlicher in der betreffenden Wagenabteilung Mitreisenden gestattet. Bei Zügen mit nur 1 Wagen ohne vollständig getrennte Abteilungen ist das Rauchen im Innern des Wagens verboten. Auch in den anderen europäischen Ländern ist das Rauchen zumeist nur in jenen Wagenabteilen gestattet, die als R. kenntlich gemacht sind, und sollen R. für alle Wagenklassen vorhanden sein. 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Es wird daher der Abdampf der Lokomotivmaschine zur Erzeugung einer künstlichen Zugwirkung in den R. geleitet. Der dem Blasrohr (s. d.) entströmende Abdampf erzeugt im düsenartig gebauten R. eine kräftige Saugwirkung, so daß die Rauchgase durch die Feuerrohre angesaugt und durch den R. ausgestoßen werden. In Verbindung mit dem Blasrohr muß der R. einen mit möglichst großem Wirkungsgrad arbeitenden Saugapparat bilden, u. zw. bei Anwendung einer möglichst geringen Blasrohrpressung. Die Durchführung dieser an sich nicht einfachen Aufgabe wird noch dadurch erschwert, daß bei Verwendung von minderwertigem, leichtem Brennstoff in oder auf dem R. noch besondere Vorrichtungen zur Verhinderung des Funkenwurfes angebracht werden müssen (s. Funkenfänger), wodurch der Wirkungsgrad des R. vermindert und die Blasrohrpressung, mithin auch der Gegendruck auf die Kolben vergrößert wird. Bauart der R. Der R. besteht in der Regel aus einem Unterrohr U und dem eigentlichen R. R. 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Breusing.
Raucherabteile, Rauchkupees (compartments for smoking, smoking-compartments; compartiments à fumer; compartimento per fumatori), Abteile von Personenwagen, in denen den Reisenden das Rauchen gestattet ist.
Die Form dieser Gestattung ist bei den einzelnen Bahnverwaltungen oder wohl auch bei derselben Bahnverwaltung für die einzelnen Wagenklassen verschieden. Das Rauchen wird entweder nur in den ausdrücklich als R. bezeichneten Abteilen gestattet oder es darf in allen Abteilen mit Ausnahme derjenigen geraucht werden, die ausdrücklich für Nichtraucher oder für Frauen bestimmt sind.
Nach den Bestimmungen der Deutschen EVO. und dem österreichisch-ungarischen BR. darf in der I. Wagenklasse, so weit nicht besondere Abteile für Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zustimmung aller in demselben Abteil mitreisenden Personen geraucht werden.
In Zügen, die Abteile II. und III. Klasse führen, müssen Abteilungen II., und vorausgesetzt, daß die Beschaffenheit der Wagen es gestattet, auch III. Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. In den übrigen Abteilen dieser Klassen und in der IV. Klasse ist das Rauchen gestattet, sofern nicht auch für die IV. Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind.
In den Nichtraucher- und Frauenabteilungen ist das Rauchen selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet.
In den Niederlanden (Reglement vom Jahre 1901) soll in jedem Zug eine hinreichende Anzahl von Wagen oder Wagenabteilungen I. und II., wenn möglich auch III. Klasse vorhanden sein, in denen das Rauchen verboten ist.
Nach dem schweizerischen Transportreglement (§ 24) müssen sich in jedem Personenzug Wagenabteilungen II. und, wo die Aufsichtsbehörde es als tunlich betrachtet, auch III. Klasse befinden, in denen nicht geraucht werden darf; diese werden als solche durch besonderen Anschlag bezeichnet. Befindet sich in dem Zug kein besonderer R. I. Klasse, so ist das Rauchen in dieser Wagenklasse nur unter Zustimmung sämtlicher in der betreffenden Wagenabteilung Mitreisenden gestattet. Bei Zügen mit nur 1 Wagen ohne vollständig getrennte Abteilungen ist das Rauchen im Innern des Wagens verboten.
Auch in den anderen europäischen Ländern ist das Rauchen zumeist nur in jenen Wagenabteilen gestattet, die als R. kenntlich gemacht sind, und sollen R. für alle Wagenklassen vorhanden sein.
In den Vereinigten Staaten von Amerika ist das Rauchen bei den gewöhnlichen Personenwagen nur in dem unmittelbar hinter dem Dienstwagen eingestellten Wagen (Raucherwagen, smoking car) gestattet. Vielfach werden auch Wagen verwendet, die die R. und den Dienstraum enthalten. In den Schnellzügen sind in den Schlafwagen und Tagesluxuswagen (Parlor car) besondere R. vorgesehen, die mit bequemen Rohr- oder Polstermöbeln ausgestattet sind.
Röll.
Raucherwagen s. Raucherabteile.
Rauchfang (chimney, smoke-stack; cheminée; camino). Hier sollen lediglich die bei Lokomotiven in Anwendung stehenden R. besprochen werden.
Die bei den Lokomotiven verwendeten R. (Abb. 101 a–d) sind wegen der geringen zur Verfügung stehenden Bauhöhe (nach den technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupteisenbahnen dürfen die Lokomotivschornsteine nur bis 4·65 m über Schienenoberkante reichen) an sich zur Hervorbringung des zur Verbrennung der Kohle notwendigen Zugs nicht geeignet.
Es wird daher der Abdampf der Lokomotivmaschine zur Erzeugung einer künstlichen Zugwirkung in den R. geleitet. Der dem Blasrohr (s. d.) entströmende Abdampf erzeugt im düsenartig gebauten R. eine kräftige Saugwirkung, so daß die Rauchgase durch die Feuerrohre angesaugt und durch den R. ausgestoßen werden.
In Verbindung mit dem Blasrohr muß der R. einen mit möglichst großem Wirkungsgrad arbeitenden Saugapparat bilden, u. zw. bei Anwendung einer möglichst geringen Blasrohrpressung. Die Durchführung dieser an sich nicht einfachen Aufgabe wird noch dadurch erschwert, daß bei Verwendung von minderwertigem, leichtem Brennstoff in oder auf dem R. noch besondere Vorrichtungen zur Verhinderung des Funkenwurfes angebracht werden müssen (s. Funkenfänger), wodurch der Wirkungsgrad des R. vermindert und die Blasrohrpressung, mithin auch der Gegendruck auf die Kolben vergrößert wird.
Bauart der R. Der R. besteht in der Regel aus einem Unterrohr U und dem eigentlichen R. R. Diese Ausführungsweise erfolgt beinahe
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