Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.normale Zustände herbeizuführen. Die Receiverschaft hört auf, wenn der Grund ihrer Bestellung dadurch wegfällt, daß die Bahn ihren Verpflichtungen wieder nachkommt, also die Zinsen ihrer Prioritäten wieder zahlt - in diesem Fall findet eine Reorganisation (Sanierung) des Unternehmens statt - oder aber mit dem Bankerott und öffentlichen Verkauf (forclosure sale) der Eisenbahn. (S. über die rechtliche Stellung der R.: Rorer, The law of railways, Kap. XLIII, Bd. II, S. 889 ff., ferner v. der Leyen, Die nordamerikanischen Eisenbahnen, S. 12, 13, 275, 312, 313.) - Swain, Economic aspects of Railroad receiverships (1898). - Daggett, Railroad reorganization (1908). In den amtlichen statistischen Berichten über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten finden sich regelmäßig Mitteilungen über die Anzahl der unter Zwangsverwaltung gestellten Eisenbahnen. v. der Leyen. Rechnungswesen (accounting matters; comptabilite; calcolo). Inhalt: 1. Organe des R. - 2. Rechnungsunterlagen. - 3. Verrechnung. - 4. Rechnungsprüfung. - 5. Wirtschaftskontrolle. - 6. Schluß. Das R. umfaßt die Gesamtheit der Einrichtungen und Vorschriften, die Ordnung und Übersichtlichkeit in dem Finanzgebaren eines Eisenbahnunternehmens sichern und ständige Prüfung der Wirtschaftsführung aller Dienstzweige ermöglichen sollen. 1. Organe. Für die Überwachung des R. der einzelnen Dienstzweige bestehen bei den Zentralverwaltungsstellen und vielfach auch bei den Mittelstellen besondere Organe. Bei den preußischen Staatsbahnen werden die Angelegenheiten des R. in den Direktionen von dem Rechnungsbureau unter Leitung des Rechnungsdirektors und Aufsicht des Etatsrates bearbeitet. Für die Zwecke der Wirtschaftskontrolle besteht bei jeder Direktion ein Revisionsbureau. Für die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und Prüfung der Rechnungen der Abfertigungsstellen bestehen selbständige Verkehrskontrollen, die den Eisenbahndirektionen unterstellt sind. Bei den österreichischen Staatsbahndirektionen obliegt den Abteilungen III (Bahnerhaltung und Bau), IV (Zugförderungs- und Werkstättendienst) und V (Verkehrsdienst) je für ihren Dienstzweig: die Aufstellung des Voranschlags, die Überwachung der Einhaltung der Kredite, die meritorische und ziffernmäßige Prüfung der Ausgabenbelege und die Führung der Ausgabenstatistik. Die Abteilung VII (Einnahmenkontrolle) besorgt die Prüfung der Rechnungen der Abfertigungsstellen, die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und die Revision der Stationskassen. Als Zentralstelle des gesamten R. der Direktion besteht bei jeder Direktion die Abteilung VIII (für den finanziellen und Rechnungsdienst). Sie wirkt mit bei allen Angelegenheiten, die das R. betreffen, revidiert die Ausgabenbelege sämtlicher Dienstzweige, liquidiert die Personalgebühren, kontrolliert die Gebarung mit Material und Inventar sowie die Gebarung der Kassen und übt den sog. administrativen Rechnungsdienst (Abrechnungen über Gemeinschaftsbahnhöfe, über Herstellungen für Parteien und andere Bahnen, ferner Steuerangelegenheiten u. a. m.) aus. Bei den Bundesbahnen der Schweiz wird der Rechnungsdienst von der Finanzabteilung bei der Generaldirektion und den Rechnungsbureaus der Kreisdirektionen versehen. In Italien ist das R. Sache der Finanzabteilung (Ragioneria centrale) bei der Generaldirektion und der Bezirksrechnungsämter (Ragioneria compartimentale) bei den Bezirksdirektionen. Daneben obliegen den Fachabteilungen (Divisioni) ähnliche Aufgaben wie bei den österreichischen Staatsbahndirektionen den Abteilungen III, IV und V. Für die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und die Prüfung der Rechnungen über die Einnahmen besteht, ähnlich den Verkehrskontrollen bei den preußischen Staatsbahnen, eine der Generaldirektion unmittelbar unterstellte Einnahmenkontrolle (Controllo Prodotti). Bei den Privatbahnen Frankreichs besteht als Zentralstelle für das R. die Comptabilite generale et des finances, bei den Direktionen der englischen Bahnen der Chief accountant, bei den Bahnen der Niederlande die Allgemeene Komptabiliteit, in Nordamerika der Comptroller. 2. Rechnungsunterlagen. Die Überwachung des R. erfolgt an der Hand der Rechnungsbelege. Man unterscheidet Zahlungsbelege, die eine Änderung des Kassenstandes herbeiführen, und Verrechnungsbelege, die nur die Übertragung von einer Verrechnungsstelle auf eine andere bewirken sollen. Die Belege werden von den Stellen ausgestellt, in deren Geschäftskreis die Arbeit oder Lieferung ausgeführt, die Einnahme oder Ausgabe entstanden ist. Alle Zahlungsbelege müssen eine vollständige Beschreibung des Tatbestandes und einen Vollziehungsauftrag enthalten. Die Aufstellung der Rechnungsbelege erfolgt auf Grund von Rechnungsunterlagen. Die Unterlagen sind verschiedenartig nach den verschiedenen Dienstzweigen der Verwaltung und je nachdem sie Einnahmen oder Ausgaben betreffen. Der größte Teil der Einnahmen eines Eisenbahnunternehmens besteht in den Verkehrseinnahmen. Sie entstehen bei den Abfertigungsstellen. Über das R. dieser Dienststellen vgl. Güterabfertigung, Gepäckabfertigung, Fahrkarte. Für die Verrechnung dieser Einnahmen dient als Grundlage das Einnahmesoll, das die Einnahmekontrolle (in Deutschland die Verkehrskontrolle) monatlich oder vierteljährlich nach Prüfung der von den Dienststellen aufgestellten Rechnungen festsetzt, und für die direkten Verkehre mit fremden Verwaltungen der Betrag, der im Abrechnungsweg von der Kontrolle ermittelt wird. Über die so ermittelten Einnahmen stellt in Preußen die Eisenbahndirektion bis zum 10. jedes Monats als Rechnungsbeleg eine Einnahmeanweisung aus. Verkehrseinnahmen, die erst nach diesem Termin festgestellt werden, werden mit einer Nachtrags- (Schluß-) Anweisung verrechnet. Die bis zum Jahresabschluß noch nicht endgültig verrechneten Verkehrseinnahmen werden von den Verkehrskontrollen normale Zustände herbeizuführen. Die Receiverschaft hört auf, wenn der Grund ihrer Bestellung dadurch wegfällt, daß die Bahn ihren Verpflichtungen wieder nachkommt, also die Zinsen ihrer Prioritäten wieder zahlt – in diesem Fall findet eine Reorganisation (Sanierung) des Unternehmens statt – oder aber mit dem Bankerott und öffentlichen Verkauf (forclosure sale) der Eisenbahn. (S. über die rechtliche Stellung der R.: Rorer, The law of railways, Kap. XLIII, Bd. II, S. 889 ff., ferner v. der Leyen, Die nordamerikanischen Eisenbahnen, S. 12, 13, 275, 312, 313.) – Swain, Economic aspects of Railroad receiverships (1898). – Daggett, Railroad reorganization (1908). In den amtlichen statistischen Berichten über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten finden sich regelmäßig Mitteilungen über die Anzahl der unter Zwangsverwaltung gestellten Eisenbahnen. v. der Leyen. Rechnungswesen (accounting matters; comptabilité; calcolo). Inhalt: 1. Organe des R. – 2. Rechnungsunterlagen. – 3. Verrechnung. – 4. Rechnungsprüfung. – 5. Wirtschaftskontrolle. – 6. Schluß. Das R. umfaßt die Gesamtheit der Einrichtungen und Vorschriften, die Ordnung und Übersichtlichkeit in dem Finanzgebaren eines Eisenbahnunternehmens sichern und ständige Prüfung der Wirtschaftsführung aller Dienstzweige ermöglichen sollen. 1. Organe. Für die Überwachung des R. der einzelnen Dienstzweige bestehen bei den Zentralverwaltungsstellen und vielfach auch bei den Mittelstellen besondere Organe. Bei den preußischen Staatsbahnen werden die Angelegenheiten des R. in den Direktionen von dem Rechnungsbureau unter Leitung des Rechnungsdirektors und Aufsicht des Etatsrates bearbeitet. Für die Zwecke der Wirtschaftskontrolle besteht bei jeder Direktion ein Revisionsbureau. Für die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und Prüfung der Rechnungen der Abfertigungsstellen bestehen selbständige Verkehrskontrollen, die den Eisenbahndirektionen unterstellt sind. Bei den österreichischen Staatsbahndirektionen obliegt den Abteilungen III (Bahnerhaltung und Bau), IV (Zugförderungs- und Werkstättendienst) und V (Verkehrsdienst) je für ihren Dienstzweig: die Aufstellung des Voranschlags, die Überwachung der Einhaltung der Kredite, die meritorische und ziffernmäßige Prüfung der Ausgabenbelege und die Führung der Ausgabenstatistik. Die Abteilung VII (Einnahmenkontrolle) besorgt die Prüfung der Rechnungen der Abfertigungsstellen, die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und die Revision der Stationskassen. Als Zentralstelle des gesamten R. der Direktion besteht bei jeder Direktion die Abteilung VIII (für den finanziellen und Rechnungsdienst). Sie wirkt mit bei allen Angelegenheiten, die das R. betreffen, revidiert die Ausgabenbelege sämtlicher Dienstzweige, liquidiert die Personalgebühren, kontrolliert die Gebarung mit Material und Inventar sowie die Gebarung der Kassen und übt den sog. administrativen Rechnungsdienst (Abrechnungen über Gemeinschaftsbahnhöfe, über Herstellungen für Parteien und andere Bahnen, ferner Steuerangelegenheiten u. a. m.) aus. Bei den Bundesbahnen der Schweiz wird der Rechnungsdienst von der Finanzabteilung bei der Generaldirektion und den Rechnungsbureaus der Kreisdirektionen versehen. In Italien ist das R. Sache der Finanzabteilung (Ragioneria centrale) bei der Generaldirektion und der Bezirksrechnungsämter (Ragioneria compartimentale) bei den Bezirksdirektionen. Daneben obliegen den Fachabteilungen (Divisioni) ähnliche Aufgaben wie bei den österreichischen Staatsbahndirektionen den Abteilungen III, IV und V. Für die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und die Prüfung der Rechnungen über die Einnahmen besteht, ähnlich den Verkehrskontrollen bei den preußischen Staatsbahnen, eine der Generaldirektion unmittelbar unterstellte Einnahmenkontrolle (Controllo Prodotti). Bei den Privatbahnen Frankreichs besteht als Zentralstelle für das R. die Comptabilité génerale et des finances, bei den Direktionen der englischen Bahnen der Chief accountant, bei den Bahnen der Niederlande die Allgemeene Komptabiliteit, in Nordamerika der Comptroller. 2. Rechnungsunterlagen. Die Überwachung des R. erfolgt an der Hand der Rechnungsbelege. Man unterscheidet Zahlungsbelege, die eine Änderung des Kassenstandes herbeiführen, und Verrechnungsbelege, die nur die Übertragung von einer Verrechnungsstelle auf eine andere bewirken sollen. Die Belege werden von den Stellen ausgestellt, in deren Geschäftskreis die Arbeit oder Lieferung ausgeführt, die Einnahme oder Ausgabe entstanden ist. Alle Zahlungsbelege müssen eine vollständige Beschreibung des Tatbestandes und einen Vollziehungsauftrag enthalten. Die Aufstellung der Rechnungsbelege erfolgt auf Grund von Rechnungsunterlagen. Die Unterlagen sind verschiedenartig nach den verschiedenen Dienstzweigen der Verwaltung und je nachdem sie Einnahmen oder Ausgaben betreffen. Der größte Teil der Einnahmen eines Eisenbahnunternehmens besteht in den Verkehrseinnahmen. Sie entstehen bei den Abfertigungsstellen. Über das R. dieser Dienststellen vgl. Güterabfertigung, Gepäckabfertigung, Fahrkarte. Für die Verrechnung dieser Einnahmen dient als Grundlage das Einnahmesoll, das die Einnahmekontrolle (in Deutschland die Verkehrskontrolle) monatlich oder vierteljährlich nach Prüfung der von den Dienststellen aufgestellten Rechnungen festsetzt, und für die direkten Verkehre mit fremden Verwaltungen der Betrag, der im Abrechnungsweg von der Kontrolle ermittelt wird. Über die so ermittelten Einnahmen stellt in Preußen die Eisenbahndirektion bis zum 10. jedes Monats als Rechnungsbeleg eine Einnahmeanweisung aus. Verkehrseinnahmen, die erst nach diesem Termin festgestellt werden, werden mit einer Nachtrags- (Schluß-) Anweisung verrechnet. Die bis zum Jahresabschluß noch nicht endgültig verrechneten Verkehrseinnahmen werden von den Verkehrskontrollen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0193" n="179"/> normale Zustände herbeizuführen. 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(S. über die rechtliche Stellung der R.: Rorer, The law of railways, Kap. XLIII, Bd. II, S. 889 ff., ferner v. der Leyen, Die nordamerikanischen Eisenbahnen, S. 12, 13, 275, 312, 313.) – Swain, Economic aspects of Railroad receiverships (1898). – Daggett, Railroad reorganization (1908). In den amtlichen statistischen Berichten über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten finden sich regelmäßig Mitteilungen über die Anzahl der unter Zwangsverwaltung gestellten Eisenbahnen.
v. der Leyen.
Rechnungswesen (accounting matters; comptabilité; calcolo).
Inhalt: 1. Organe des R. – 2. Rechnungsunterlagen. – 3. Verrechnung. – 4. Rechnungsprüfung. – 5. Wirtschaftskontrolle. – 6. Schluß.
Das R. umfaßt die Gesamtheit der Einrichtungen und Vorschriften, die Ordnung und Übersichtlichkeit in dem Finanzgebaren eines Eisenbahnunternehmens sichern und ständige Prüfung der Wirtschaftsführung aller Dienstzweige ermöglichen sollen.
1. Organe. Für die Überwachung des R. der einzelnen Dienstzweige bestehen bei den Zentralverwaltungsstellen und vielfach auch bei den Mittelstellen besondere Organe.
Bei den preußischen Staatsbahnen werden die Angelegenheiten des R. in den Direktionen von dem Rechnungsbureau unter Leitung des Rechnungsdirektors und Aufsicht des Etatsrates bearbeitet. Für die Zwecke der Wirtschaftskontrolle besteht bei jeder Direktion ein Revisionsbureau. Für die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und Prüfung der Rechnungen der Abfertigungsstellen bestehen selbständige Verkehrskontrollen, die den Eisenbahndirektionen unterstellt sind.
Bei den österreichischen Staatsbahndirektionen obliegt den Abteilungen III (Bahnerhaltung und Bau), IV (Zugförderungs- und Werkstättendienst) und V (Verkehrsdienst) je für ihren Dienstzweig: die Aufstellung des Voranschlags, die Überwachung der Einhaltung der Kredite, die meritorische und ziffernmäßige Prüfung der Ausgabenbelege und die Führung der Ausgabenstatistik. Die Abteilung VII (Einnahmenkontrolle) besorgt die Prüfung der Rechnungen der Abfertigungsstellen, die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und die Revision der Stationskassen. Als Zentralstelle des gesamten R. der Direktion besteht bei jeder Direktion die Abteilung VIII (für den finanziellen und Rechnungsdienst). Sie wirkt mit bei allen Angelegenheiten, die das R. betreffen, revidiert die Ausgabenbelege sämtlicher Dienstzweige, liquidiert die Personalgebühren, kontrolliert die Gebarung mit Material und Inventar sowie die Gebarung der Kassen und übt den sog. administrativen Rechnungsdienst (Abrechnungen über Gemeinschaftsbahnhöfe, über Herstellungen für Parteien und andere Bahnen, ferner Steuerangelegenheiten u. a. m.) aus.
Bei den Bundesbahnen der Schweiz wird der Rechnungsdienst von der Finanzabteilung bei der Generaldirektion und den Rechnungsbureaus der Kreisdirektionen versehen.
In Italien ist das R. Sache der Finanzabteilung (Ragioneria centrale) bei der Generaldirektion und der Bezirksrechnungsämter (Ragioneria compartimentale) bei den Bezirksdirektionen. Daneben obliegen den Fachabteilungen (Divisioni) ähnliche Aufgaben wie bei den österreichischen Staatsbahndirektionen den Abteilungen III, IV und V. Für die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und die Prüfung der Rechnungen über die Einnahmen besteht, ähnlich den Verkehrskontrollen bei den preußischen Staatsbahnen, eine der Generaldirektion unmittelbar unterstellte Einnahmenkontrolle (Controllo Prodotti).
Bei den Privatbahnen Frankreichs besteht als Zentralstelle für das R. die Comptabilité génerale et des finances, bei den Direktionen der englischen Bahnen der Chief accountant, bei den Bahnen der Niederlande die Allgemeene Komptabiliteit, in Nordamerika der Comptroller.
2. Rechnungsunterlagen. Die Überwachung des R. erfolgt an der Hand der Rechnungsbelege. Man unterscheidet Zahlungsbelege, die eine Änderung des Kassenstandes herbeiführen, und Verrechnungsbelege, die nur die Übertragung von einer Verrechnungsstelle auf eine andere bewirken sollen. Die Belege werden von den Stellen ausgestellt, in deren Geschäftskreis die Arbeit oder Lieferung ausgeführt, die Einnahme oder Ausgabe entstanden ist. Alle Zahlungsbelege müssen eine vollständige Beschreibung des Tatbestandes und einen Vollziehungsauftrag enthalten.
Die Aufstellung der Rechnungsbelege erfolgt auf Grund von Rechnungsunterlagen. Die Unterlagen sind verschiedenartig nach den verschiedenen Dienstzweigen der Verwaltung und je nachdem sie Einnahmen oder Ausgaben betreffen.
Der größte Teil der Einnahmen eines Eisenbahnunternehmens besteht in den Verkehrseinnahmen. Sie entstehen bei den Abfertigungsstellen.
Über das R. dieser Dienststellen vgl. Güterabfertigung, Gepäckabfertigung, Fahrkarte.
Für die Verrechnung dieser Einnahmen dient als Grundlage das Einnahmesoll, das die Einnahmekontrolle (in Deutschland die Verkehrskontrolle) monatlich oder vierteljährlich nach Prüfung der von den Dienststellen aufgestellten Rechnungen festsetzt, und für die direkten Verkehre mit fremden Verwaltungen der Betrag, der im Abrechnungsweg von der Kontrolle ermittelt wird. Über die so ermittelten Einnahmen stellt in Preußen die Eisenbahndirektion bis zum 10. jedes Monats als Rechnungsbeleg eine Einnahmeanweisung aus. Verkehrseinnahmen, die erst nach diesem Termin festgestellt werden, werden mit einer Nachtrags- (Schluß-) Anweisung verrechnet. Die bis zum Jahresabschluß noch nicht endgültig verrechneten Verkehrseinnahmen werden von den Verkehrskontrollen
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