Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.ist, selbsttätig den Zugang oder die Abgabe der Energie zu regeln. Im Lokomotivbau wird mit R. jene Vorrichtung bezeichnet, durch die der Führer den Zutritt des Dampfes zu den Zylindern regelt (s. Dampfregulator, Bd. III, S. 237). Gölsdorf. Reibungsbahnen s. Adhäsion, Adhäsionsbahnen u. Bergbahnen. Reibungsbremsen s. Bremsen. Reibungsgewicht s. Adhäsion. Reibungssteilbahnen s. Adhäsion, Adhäsionsbahnen u. Bergbahnen. Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, durch kaiserlichen Erlaß vom 27. Mai 1878 in Berlin eingerichtete, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentralbehörde zur Leitung der Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und angrenzenden Landesteilen. Als "Chef" des R. ist seither stets der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten vom Kaiser bestellt gewesen. Das R. ist als Landesaufsichtsbehörde der Generaldirektion der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen vorgesetzt. Für die Abwicklung der Geschäfte des R. ist neben den Abteilungen des preußischen Ministeriums für öffentliche Arbeiten eine besondere Abteilung unter der Leitung eines Dirigenten eingerichtet. Die dem Reich zustehende Aufsicht über das gesamte Eisenbahnwesen wird auch gegenüber den Reichseisenbahnen vom Reichseisenbahnamt (s. d.) wahrgenommen. Hoff. Reichseisenbahnamt, durch das deutsche Reichsgesetz vom 27. Juni 1873 eingesetzte, dem Reichskanzler unterstellte Zentralbehörde mit dem Sitz in Berlin zur Ausübung der dem Reich durch die Reichsverfassung und andere Gesetze vorbehaltenen Aufsichtsrechte über das gesamte Eisenbahnwesen - Reichs-, Staats- und Privateisenbahnen - in Deutschland. An der Spitze des R. steht der Vorsitzende (Präsident), der nebst den Räten vom Kaiser ernannt wird. Der Präsident vertritt im deutschen Reichstag als Vertreter des Reichskanzlers die Betriebsführung der deutschen Eisenbahnen innerhalb der Zuständigkeit des Reiches, die im Bundesrat zur Beschlußfassung kommenden Eisenbahnangelegenheiten werden im R. vorbereitet. Das R. hat a) das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen, b) für die Ausführung der Bestimmungen der Reichsverfassung sowie der sonst auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Bestimmungen der Reichsgesetze und Verordnungen - EBBO., Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten, Signalordnung, Verkehrsordnung, Militäreisenbahnordnung - Sorge zu tragen, c) auf Abstellung hervorgetretener Mängel und Mißstände hinzuwirken. Es ist berechtigt, über alle Einrichtungen und Maßnahmen von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu fordern oder durch Kommissäre sich zu unterrichten und hiernach das Erforderliche zu veranlassen. Bei der Durchführung der Verfügungen stehen dem R. den Privateisenbahnen gegenüber dieselben Befugnisse zu, die jeder Bundesstaat den staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörden beigelegt hat, während die Staatseisenbahnverwaltungen nötigenfalls zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen im verfassungsmäßigen Wege angehalten werden können und im gleichen Fall bei den Reichseisenbahnen der Reichskanzler die Verfügung zum Vollzug bringen würde. Die Eisenbahnverwaltungen haben dem R. regelmäßige Vorlagen in bestimmten Angelegenheiten zu machen, z. B. über Inbetriebnahme neuer Bahnstrecken, Bahnhöfe und Hauptgleise, über Fahrplanänderungen, Tariferhöhungen und Verkehrsbeschränkungen, über Betriebsunfälle, Betriebsergebnisse u. s. w. Im R. werden außer der Statistik der in Betrieb befindlichen Eisenbahnen Deutschlands mehrfache laufende Nachweise geführt und veröffentlicht. Mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf die Landesverteidigung beziehen, nimmt Bayern mit seinen Eisenbahnen eine Sonderstellung ein, die natürlich auch die Befugnisse des R. gegenüber den bayerischen Eisenbahnen einschränkt. Von besonderer Bedeutung sind die Aufgaben und Befugnisse des R. bezüglich der militärischen Leistungen der Eisenbahnen. Es bildet für das notwendige Zusammenwirken der Zentralbehörden der Heeresleitung mit den Zentralbehörden der Eisenbahnverwaltung als Organ des Reichskanzlers die Zentralstelle des Eisenbahnwesens. Die Aufsichtstätigkeit des R. ist wirksam in Friedens- und Kriegszeiten bei der Verbreitung und Ausführung der den Eisenbahnen obliegenden Aufgaben für die Landesverteidigung. Durch Vermittlung des R. übt die Reichsmilitärverwaltung ihren Einfluß bei dem Entwurf und Bau neuer und dem Ausbau bestehender Eisenbahnen aus, wie überhaupt das R. fortlaufend über die militärische Ausrüstung der Eisenbahnen, über die Vorarbeiten der Militärfahrpläne, über die Verwendung des Eisenbahnpersonals zu Feldeisenbahnformationen und über seine Zurückstellung vom Waffendienst unterrichtet ist. ist, selbsttätig den Zugang oder die Abgabe der Energie zu regeln. Im Lokomotivbau wird mit R. jene Vorrichtung bezeichnet, durch die der Führer den Zutritt des Dampfes zu den Zylindern regelt (s. Dampfregulator, Bd. III, S. 237). Gölsdorf. Reibungsbahnen s. Adhäsion, Adhäsionsbahnen u. Bergbahnen. Reibungsbremsen s. Bremsen. Reibungsgewicht s. Adhäsion. Reibungssteilbahnen s. Adhäsion, Adhäsionsbahnen u. Bergbahnen. Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, durch kaiserlichen Erlaß vom 27. Mai 1878 in Berlin eingerichtete, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentralbehörde zur Leitung der Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und angrenzenden Landesteilen. Als „Chef“ des R. ist seither stets der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten vom Kaiser bestellt gewesen. Das R. ist als Landesaufsichtsbehörde der Generaldirektion der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen vorgesetzt. Für die Abwicklung der Geschäfte des R. ist neben den Abteilungen des preußischen Ministeriums für öffentliche Arbeiten eine besondere Abteilung unter der Leitung eines Dirigenten eingerichtet. Die dem Reich zustehende Aufsicht über das gesamte Eisenbahnwesen wird auch gegenüber den Reichseisenbahnen vom Reichseisenbahnamt (s. d.) wahrgenommen. Hoff. Reichseisenbahnamt, durch das deutsche Reichsgesetz vom 27. Juni 1873 eingesetzte, dem Reichskanzler unterstellte Zentralbehörde mit dem Sitz in Berlin zur Ausübung der dem Reich durch die Reichsverfassung und andere Gesetze vorbehaltenen Aufsichtsrechte über das gesamte Eisenbahnwesen – Reichs-, Staats- und Privateisenbahnen – in Deutschland. An der Spitze des R. steht der Vorsitzende (Präsident), der nebst den Räten vom Kaiser ernannt wird. Der Präsident vertritt im deutschen Reichstag als Vertreter des Reichskanzlers die Betriebsführung der deutschen Eisenbahnen innerhalb der Zuständigkeit des Reiches, die im Bundesrat zur Beschlußfassung kommenden Eisenbahnangelegenheiten werden im R. vorbereitet. Das R. hat a) das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen, b) für die Ausführung der Bestimmungen der Reichsverfassung sowie der sonst auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Bestimmungen der Reichsgesetze und Verordnungen – EBBO., Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten, Signalordnung, Verkehrsordnung, Militäreisenbahnordnung – Sorge zu tragen, c) auf Abstellung hervorgetretener Mängel und Mißstände hinzuwirken. Es ist berechtigt, über alle Einrichtungen und Maßnahmen von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu fordern oder durch Kommissäre sich zu unterrichten und hiernach das Erforderliche zu veranlassen. Bei der Durchführung der Verfügungen stehen dem R. den Privateisenbahnen gegenüber dieselben Befugnisse zu, die jeder Bundesstaat den staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörden beigelegt hat, während die Staatseisenbahnverwaltungen nötigenfalls zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen im verfassungsmäßigen Wege angehalten werden können und im gleichen Fall bei den Reichseisenbahnen der Reichskanzler die Verfügung zum Vollzug bringen würde. Die Eisenbahnverwaltungen haben dem R. regelmäßige Vorlagen in bestimmten Angelegenheiten zu machen, z. B. über Inbetriebnahme neuer Bahnstrecken, Bahnhöfe und Hauptgleise, über Fahrplanänderungen, Tariferhöhungen und Verkehrsbeschränkungen, über Betriebsunfälle, Betriebsergebnisse u. s. w. Im R. werden außer der Statistik der in Betrieb befindlichen Eisenbahnen Deutschlands mehrfache laufende Nachweise geführt und veröffentlicht. Mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf die Landesverteidigung beziehen, nimmt Bayern mit seinen Eisenbahnen eine Sonderstellung ein, die natürlich auch die Befugnisse des R. gegenüber den bayerischen Eisenbahnen einschränkt. Von besonderer Bedeutung sind die Aufgaben und Befugnisse des R. bezüglich der militärischen Leistungen der Eisenbahnen. Es bildet für das notwendige Zusammenwirken der Zentralbehörden der Heeresleitung mit den Zentralbehörden der Eisenbahnverwaltung als Organ des Reichskanzlers die Zentralstelle des Eisenbahnwesens. Die Aufsichtstätigkeit des R. ist wirksam in Friedens- und Kriegszeiten bei der Verbreitung und Ausführung der den Eisenbahnen obliegenden Aufgaben für die Landesverteidigung. Durch Vermittlung des R. übt die Reichsmilitärverwaltung ihren Einfluß bei dem Entwurf und Bau neuer und dem Ausbau bestehender Eisenbahnen aus, wie überhaupt das R. fortlaufend über die militärische Ausrüstung der Eisenbahnen, über die Vorarbeiten der Militärfahrpläne, über die Verwendung des Eisenbahnpersonals zu Feldeisenbahnformationen und über seine Zurückstellung vom Waffendienst unterrichtet ist. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0203" n="189"/> ist, selbsttätig den Zugang oder die Abgabe der Energie zu regeln. Im Lokomotivbau wird mit R. jene Vorrichtung bezeichnet, durch die der Führer den Zutritt des Dampfes zu den Zylindern regelt (s. Dampfregulator, Bd. III, S. 237).</p><lb/> <p rendition="#right">Gölsdorf.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Reibungsbahnen</hi> s. Adhäsion, Adhäsionsbahnen u. 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Für die Abwicklung der Geschäfte des R. ist neben den Abteilungen des preußischen Ministeriums für öffentliche Arbeiten eine besondere Abteilung unter der Leitung eines Dirigenten eingerichtet. Die dem Reich zustehende Aufsicht über das gesamte Eisenbahnwesen wird auch gegenüber den Reichseisenbahnen vom Reichseisenbahnamt (s. d.) wahrgenommen.</p><lb/> <p rendition="#right">Hoff.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Reichseisenbahnamt,</hi> durch das deutsche Reichsgesetz vom 27. Juni 1873 eingesetzte, dem Reichskanzler unterstellte Zentralbehörde mit dem Sitz in Berlin zur Ausübung der dem Reich durch die Reichsverfassung und andere Gesetze vorbehaltenen Aufsichtsrechte über das gesamte Eisenbahnwesen – Reichs-, Staats- und Privateisenbahnen – in Deutschland. An der Spitze des R. steht der Vorsitzende (Präsident), der nebst den Räten vom Kaiser ernannt wird. 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ist, selbsttätig den Zugang oder die Abgabe der Energie zu regeln. Im Lokomotivbau wird mit R. jene Vorrichtung bezeichnet, durch die der Führer den Zutritt des Dampfes zu den Zylindern regelt (s. Dampfregulator, Bd. III, S. 237).
Gölsdorf.
Reibungsbahnen s. Adhäsion, Adhäsionsbahnen u. Bergbahnen.
Reibungsbremsen s. Bremsen.
Reibungsgewicht s. Adhäsion.
Reibungssteilbahnen s. Adhäsion, Adhäsionsbahnen u. Bergbahnen.
Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, durch kaiserlichen Erlaß vom 27. Mai 1878 in Berlin eingerichtete, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentralbehörde zur Leitung der Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und angrenzenden Landesteilen. Als „Chef“ des R. ist seither stets der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten vom Kaiser bestellt gewesen. Das R. ist als Landesaufsichtsbehörde der Generaldirektion der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen vorgesetzt. Für die Abwicklung der Geschäfte des R. ist neben den Abteilungen des preußischen Ministeriums für öffentliche Arbeiten eine besondere Abteilung unter der Leitung eines Dirigenten eingerichtet. Die dem Reich zustehende Aufsicht über das gesamte Eisenbahnwesen wird auch gegenüber den Reichseisenbahnen vom Reichseisenbahnamt (s. d.) wahrgenommen.
Hoff.
Reichseisenbahnamt, durch das deutsche Reichsgesetz vom 27. Juni 1873 eingesetzte, dem Reichskanzler unterstellte Zentralbehörde mit dem Sitz in Berlin zur Ausübung der dem Reich durch die Reichsverfassung und andere Gesetze vorbehaltenen Aufsichtsrechte über das gesamte Eisenbahnwesen – Reichs-, Staats- und Privateisenbahnen – in Deutschland. An der Spitze des R. steht der Vorsitzende (Präsident), der nebst den Räten vom Kaiser ernannt wird. Der Präsident vertritt im deutschen Reichstag als Vertreter des Reichskanzlers die Betriebsführung der deutschen Eisenbahnen innerhalb der Zuständigkeit des Reiches, die im Bundesrat zur Beschlußfassung kommenden Eisenbahnangelegenheiten werden im R. vorbereitet. Das R. hat
a) das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen,
b) für die Ausführung der Bestimmungen der Reichsverfassung sowie der sonst auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Bestimmungen der Reichsgesetze und Verordnungen – EBBO., Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten, Signalordnung, Verkehrsordnung, Militäreisenbahnordnung – Sorge zu tragen,
c) auf Abstellung hervorgetretener Mängel und Mißstände hinzuwirken.
Es ist berechtigt, über alle Einrichtungen und Maßnahmen von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu fordern oder durch Kommissäre sich zu unterrichten und hiernach das Erforderliche zu veranlassen. Bei der Durchführung der Verfügungen stehen dem R. den Privateisenbahnen gegenüber dieselben Befugnisse zu, die jeder Bundesstaat den staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörden beigelegt hat, während die Staatseisenbahnverwaltungen nötigenfalls zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen im verfassungsmäßigen Wege angehalten werden können und im gleichen Fall bei den Reichseisenbahnen der Reichskanzler die Verfügung zum Vollzug bringen würde.
Die Eisenbahnverwaltungen haben dem R. regelmäßige Vorlagen in bestimmten Angelegenheiten zu machen, z. B. über Inbetriebnahme neuer Bahnstrecken, Bahnhöfe und Hauptgleise, über Fahrplanänderungen, Tariferhöhungen und Verkehrsbeschränkungen, über Betriebsunfälle, Betriebsergebnisse u. s. w. Im R. werden außer der Statistik der in Betrieb befindlichen Eisenbahnen Deutschlands mehrfache laufende Nachweise geführt und veröffentlicht.
Mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf die Landesverteidigung beziehen, nimmt Bayern mit seinen Eisenbahnen eine Sonderstellung ein, die natürlich auch die Befugnisse des R. gegenüber den bayerischen Eisenbahnen einschränkt.
Von besonderer Bedeutung sind die Aufgaben und Befugnisse des R. bezüglich der militärischen Leistungen der Eisenbahnen. Es bildet für das notwendige Zusammenwirken der Zentralbehörden der Heeresleitung mit den Zentralbehörden der Eisenbahnverwaltung als Organ des Reichskanzlers die Zentralstelle des Eisenbahnwesens. Die Aufsichtstätigkeit des R. ist wirksam in Friedens- und Kriegszeiten bei der Verbreitung und Ausführung der den Eisenbahnen obliegenden Aufgaben für die Landesverteidigung. Durch Vermittlung des R. übt die Reichsmilitärverwaltung ihren Einfluß bei dem Entwurf und Bau neuer und dem Ausbau bestehender Eisenbahnen aus, wie überhaupt das R. fortlaufend über die militärische Ausrüstung der Eisenbahnen, über die Vorarbeiten der Militärfahrpläne, über die Verwendung des Eisenbahnpersonals zu Feldeisenbahnformationen und über seine Zurückstellung vom Waffendienst unterrichtet ist.
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