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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Im Kriegsfall sind die Eisenbahnverwaltungen bei Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen das Kriegsleistungsgesetz auferlegt, mit ihren in Friedensbetrieb bleibenden Bahnstrecken der Aufsicht des R. unterstellt, während hinsichtlich der im Kriegsbetrieb befindlichen Bahnstrecken die Militäreisenbahnbehörden zuständig sind. Der Chef des Feldeisenbahnwesens hat bei der Leitung des Eisenbahndienstes für Kriegszwecke in den Angelegenheiten nicht ausschließlich militärischer Art im Einvernehmen mit dem R. vorzugehen, sofern Gefahr im Verzug ist, gemäß nachträglicher Benachrichtigung. Beschwerden von Eisenbahnverwaltungen gegen Militärbehörden und umgekehrt von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen werden zwischen dem Generalin pekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens und dem R. zur Prüfung und Erledigung gebracht.

Das R. kann auch als richterliche Spruchbehörde zusammentreten. Es hätte dies zu geschehen, wenn gegen eine von ihm verfügte Maßregel Gegenvorstellung auf Grund der Behauptung erhoben würde, daß die Maßregel gesetzlich nicht begründet sei. Für einen solchen Fall ist das Verfahren durch das vom Bundesrat erlassene Regulativ zur Ordnung des Geschäftsgangs bei dem durch Richter verstärkten R. vom 13. März 1876 geregelt.

Literatur: Jungermann, Die Errichtung des Reichseisenbahnamts. Gesetz vom 27. Juni 1873. Berlin 1874. - Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung. Berlin 1912, S. 8 ff.

Hoff.


Reichseisenbahnen; als solche werden vielfach die dem Deutschen Reich gehörigen Eisenbahnen in den Reichslanden Elsaß-Lothringen bezeichnet (s. Elsaß-Lothringische Eisenbahnen).

In einem andern Sinn bezeichnet man damit den Plan, alle Eisenbahnen des Deutschen Reiches, in erster Linie die Staatseisenbahnen der einzelnen Bundesstaaten, also Preußens, Bayerns, Sachsens, Württembergs u. s. w., durch das Reich erwerben zu lassen oder im Wege der Gesetzgebung Eigentum und Betrieb aller Eisenbahnen auf das Reich zu übertragen. Der Plan tauchte zuerst auf, als im Jahre 1875 der von der Reichsregierung ausgearbeitete Entwurf eines Reichseisenbahngesetzes, dessen Ziel dahin ging, die Aufsicht des Reiches über die Eisenbahnen wesentlich zu erweitern, unter den Bundesregierungen auf Widerspruch stieß. Aber auch der Reichseisenbahnplan fand den gleichen, womöglich noch schärferen Widerspruch der außerpreußischen Bundesregierungen, die besorgten, daß die Ausführung eines solchen Planes gerade den außerpreußischen Bundesstaaten eine erhebliche Last aufbürden könne. In Preußen war damals nur ein kleiner Teil der Eisenbahnen in Staatsbesitz und große Landesgebiete harrten noch der Erschließung durch neue Eisenbahnen. Der hauptsächlichste Grund des Widerspruchs aber war die Abneigung der Bundesstaaten außer Preußen gegen eine Schmälerung ihrer Selbständigkeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens zu gunsten des Reiches. Nur in Preußen wurde die Staatsregierung durch das Ges. vom 4. Juli 1876 ermächtigt, mit dem Reich Verträge abzuschließen, durch die gegen angemessene Entschädigung alle Staatseisenbahnen an das Reich verkauft, alle Vermögensrechte und Verpflichtungen an dieses übertragen würden. Erfolge hat das Gesetz indessen nicht gezeitigt.

Trotzdem im Lauf der Jahrzehnte das Staatseisenbahnwesen in Deutschland sich außerordentlich verbreitet hat und gleichzeitig durch Zusammenschluß der Staatseisenbahnverwaltungen im Wege freier Vereinbarungen einheitliche Betriebs- und Geschäftseinrichtungen aller Art geschaffen wurden, dadurch auch durchgreifende Vereinfachungen, Verbesserungen und Vervollkommnungen in Bau, Betrieb, Verkehr und Bewirtschaftung der Eisenbahnen erzielt sind, ist der Reichseisenbahnplan niemals ganz zur Ruhe gekommen. Seine Durchführung wird seit einigen Jahren wieder stärker erörtert. Die neue Anregung scheint indessen nur wenige Anhänger zu finden. Mehrere deutsche Bundesregierungen haben sich gegen den Plan ausgesprochen. Namentlich verhält sich die preußische Staatsregierung dem Plan gegenüber ablehnend. Sie erachtet die mit den gemeinschaftlichen Maßnahmen bei voller Aufrechterhaltung der Selbständigkeit der einzelnen Staatseisenbahnverwaltungen erzielten großen Vervollkommnungen des Eisenbahnwesens für ausreichend und erwartet bei der gegenwärtigen Lage der Dinge von der Aufhebung der Selbständigkeit der einzelnen Eisenbahnverwaltungen unter Übertragung von Eigentum und Betrieb aller Eisenbahnen auf das Reich keine irgendwie bemerkenswerten Vorteile. Die öffentliche Besprechung des Reichseisenbahnplans war und ist äußerst reichhaltig.

Hoff.


Reichskursbuch s. Kursbücher.


Reinigungsgrube s. Arbeitsgrube.


Reiseaufwandentschädigungen, Tag- und Übernachtungsgelder, Diäten, Vergütungen für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstreisen. R. pflegen in der Regel nicht auf Grund der fallweise zur Verrechnung gelangenden tatsächlichen Reiseausgaben, sondern

Im Kriegsfall sind die Eisenbahnverwaltungen bei Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen das Kriegsleistungsgesetz auferlegt, mit ihren in Friedensbetrieb bleibenden Bahnstrecken der Aufsicht des R. unterstellt, während hinsichtlich der im Kriegsbetrieb befindlichen Bahnstrecken die Militäreisenbahnbehörden zuständig sind. Der Chef des Feldeisenbahnwesens hat bei der Leitung des Eisenbahndienstes für Kriegszwecke in den Angelegenheiten nicht ausschließlich militärischer Art im Einvernehmen mit dem R. vorzugehen, sofern Gefahr im Verzug ist, gemäß nachträglicher Benachrichtigung. Beschwerden von Eisenbahnverwaltungen gegen Militärbehörden und umgekehrt von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen werden zwischen dem Generalin pekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens und dem R. zur Prüfung und Erledigung gebracht.

Das R. kann auch als richterliche Spruchbehörde zusammentreten. Es hätte dies zu geschehen, wenn gegen eine von ihm verfügte Maßregel Gegenvorstellung auf Grund der Behauptung erhoben würde, daß die Maßregel gesetzlich nicht begründet sei. Für einen solchen Fall ist das Verfahren durch das vom Bundesrat erlassene Regulativ zur Ordnung des Geschäftsgangs bei dem durch Richter verstärkten R. vom 13. März 1876 geregelt.

Literatur: Jungermann, Die Errichtung des Reichseisenbahnamts. Gesetz vom 27. Juni 1873. Berlin 1874. – Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung. Berlin 1912, S. 8 ff.

Hoff.


Reichseisenbahnen; als solche werden vielfach die dem Deutschen Reich gehörigen Eisenbahnen in den Reichslanden Elsaß-Lothringen bezeichnet (s. Elsaß-Lothringische Eisenbahnen).

In einem andern Sinn bezeichnet man damit den Plan, alle Eisenbahnen des Deutschen Reiches, in erster Linie die Staatseisenbahnen der einzelnen Bundesstaaten, also Preußens, Bayerns, Sachsens, Württembergs u. s. w., durch das Reich erwerben zu lassen oder im Wege der Gesetzgebung Eigentum und Betrieb aller Eisenbahnen auf das Reich zu übertragen. Der Plan tauchte zuerst auf, als im Jahre 1875 der von der Reichsregierung ausgearbeitete Entwurf eines Reichseisenbahngesetzes, dessen Ziel dahin ging, die Aufsicht des Reiches über die Eisenbahnen wesentlich zu erweitern, unter den Bundesregierungen auf Widerspruch stieß. Aber auch der Reichseisenbahnplan fand den gleichen, womöglich noch schärferen Widerspruch der außerpreußischen Bundesregierungen, die besorgten, daß die Ausführung eines solchen Planes gerade den außerpreußischen Bundesstaaten eine erhebliche Last aufbürden könne. In Preußen war damals nur ein kleiner Teil der Eisenbahnen in Staatsbesitz und große Landesgebiete harrten noch der Erschließung durch neue Eisenbahnen. Der hauptsächlichste Grund des Widerspruchs aber war die Abneigung der Bundesstaaten außer Preußen gegen eine Schmälerung ihrer Selbständigkeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens zu gunsten des Reiches. Nur in Preußen wurde die Staatsregierung durch das Ges. vom 4. Juli 1876 ermächtigt, mit dem Reich Verträge abzuschließen, durch die gegen angemessene Entschädigung alle Staatseisenbahnen an das Reich verkauft, alle Vermögensrechte und Verpflichtungen an dieses übertragen würden. Erfolge hat das Gesetz indessen nicht gezeitigt.

Trotzdem im Lauf der Jahrzehnte das Staatseisenbahnwesen in Deutschland sich außerordentlich verbreitet hat und gleichzeitig durch Zusammenschluß der Staatseisenbahnverwaltungen im Wege freier Vereinbarungen einheitliche Betriebs- und Geschäftseinrichtungen aller Art geschaffen wurden, dadurch auch durchgreifende Vereinfachungen, Verbesserungen und Vervollkommnungen in Bau, Betrieb, Verkehr und Bewirtschaftung der Eisenbahnen erzielt sind, ist der Reichseisenbahnplan niemals ganz zur Ruhe gekommen. Seine Durchführung wird seit einigen Jahren wieder stärker erörtert. Die neue Anregung scheint indessen nur wenige Anhänger zu finden. Mehrere deutsche Bundesregierungen haben sich gegen den Plan ausgesprochen. Namentlich verhält sich die preußische Staatsregierung dem Plan gegenüber ablehnend. Sie erachtet die mit den gemeinschaftlichen Maßnahmen bei voller Aufrechterhaltung der Selbständigkeit der einzelnen Staatseisenbahnverwaltungen erzielten großen Vervollkommnungen des Eisenbahnwesens für ausreichend und erwartet bei der gegenwärtigen Lage der Dinge von der Aufhebung der Selbständigkeit der einzelnen Eisenbahnverwaltungen unter Übertragung von Eigentum und Betrieb aller Eisenbahnen auf das Reich keine irgendwie bemerkenswerten Vorteile. Die öffentliche Besprechung des Reichseisenbahnplans war und ist äußerst reichhaltig.

Hoff.


Reichskursbuch s. Kursbücher.


Reinigungsgrube s. Arbeitsgrube.


Reiseaufwandentschädigungen, Tag- und Übernachtungsgelder, Diäten, Vergütungen für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstreisen. R. pflegen in der Regel nicht auf Grund der fallweise zur Verrechnung gelangenden tatsächlichen Reiseausgaben, sondern

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[190/0204] Im Kriegsfall sind die Eisenbahnverwaltungen bei Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen das Kriegsleistungsgesetz auferlegt, mit ihren in Friedensbetrieb bleibenden Bahnstrecken der Aufsicht des R. unterstellt, während hinsichtlich der im Kriegsbetrieb befindlichen Bahnstrecken die Militäreisenbahnbehörden zuständig sind. Der Chef des Feldeisenbahnwesens hat bei der Leitung des Eisenbahndienstes für Kriegszwecke in den Angelegenheiten nicht ausschließlich militärischer Art im Einvernehmen mit dem R. vorzugehen, sofern Gefahr im Verzug ist, gemäß nachträglicher Benachrichtigung. Beschwerden von Eisenbahnverwaltungen gegen Militärbehörden und umgekehrt von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen werden zwischen dem Generalin pekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens und dem R. zur Prüfung und Erledigung gebracht. Das R. kann auch als richterliche Spruchbehörde zusammentreten. Es hätte dies zu geschehen, wenn gegen eine von ihm verfügte Maßregel Gegenvorstellung auf Grund der Behauptung erhoben würde, daß die Maßregel gesetzlich nicht begründet sei. Für einen solchen Fall ist das Verfahren durch das vom Bundesrat erlassene Regulativ zur Ordnung des Geschäftsgangs bei dem durch Richter verstärkten R. vom 13. März 1876 geregelt. Literatur: Jungermann, Die Errichtung des Reichseisenbahnamts. Gesetz vom 27. Juni 1873. Berlin 1874. – Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung. Berlin 1912, S. 8 ff. Hoff. Reichseisenbahnen; als solche werden vielfach die dem Deutschen Reich gehörigen Eisenbahnen in den Reichslanden Elsaß-Lothringen bezeichnet (s. Elsaß-Lothringische Eisenbahnen). In einem andern Sinn bezeichnet man damit den Plan, alle Eisenbahnen des Deutschen Reiches, in erster Linie die Staatseisenbahnen der einzelnen Bundesstaaten, also Preußens, Bayerns, Sachsens, Württembergs u. s. w., durch das Reich erwerben zu lassen oder im Wege der Gesetzgebung Eigentum und Betrieb aller Eisenbahnen auf das Reich zu übertragen. Der Plan tauchte zuerst auf, als im Jahre 1875 der von der Reichsregierung ausgearbeitete Entwurf eines Reichseisenbahngesetzes, dessen Ziel dahin ging, die Aufsicht des Reiches über die Eisenbahnen wesentlich zu erweitern, unter den Bundesregierungen auf Widerspruch stieß. Aber auch der Reichseisenbahnplan fand den gleichen, womöglich noch schärferen Widerspruch der außerpreußischen Bundesregierungen, die besorgten, daß die Ausführung eines solchen Planes gerade den außerpreußischen Bundesstaaten eine erhebliche Last aufbürden könne. In Preußen war damals nur ein kleiner Teil der Eisenbahnen in Staatsbesitz und große Landesgebiete harrten noch der Erschließung durch neue Eisenbahnen. Der hauptsächlichste Grund des Widerspruchs aber war die Abneigung der Bundesstaaten außer Preußen gegen eine Schmälerung ihrer Selbständigkeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens zu gunsten des Reiches. Nur in Preußen wurde die Staatsregierung durch das Ges. vom 4. Juli 1876 ermächtigt, mit dem Reich Verträge abzuschließen, durch die gegen angemessene Entschädigung alle Staatseisenbahnen an das Reich verkauft, alle Vermögensrechte und Verpflichtungen an dieses übertragen würden. Erfolge hat das Gesetz indessen nicht gezeitigt. Trotzdem im Lauf der Jahrzehnte das Staatseisenbahnwesen in Deutschland sich außerordentlich verbreitet hat und gleichzeitig durch Zusammenschluß der Staatseisenbahnverwaltungen im Wege freier Vereinbarungen einheitliche Betriebs- und Geschäftseinrichtungen aller Art geschaffen wurden, dadurch auch durchgreifende Vereinfachungen, Verbesserungen und Vervollkommnungen in Bau, Betrieb, Verkehr und Bewirtschaftung der Eisenbahnen erzielt sind, ist der Reichseisenbahnplan niemals ganz zur Ruhe gekommen. Seine Durchführung wird seit einigen Jahren wieder stärker erörtert. Die neue Anregung scheint indessen nur wenige Anhänger zu finden. Mehrere deutsche Bundesregierungen haben sich gegen den Plan ausgesprochen. Namentlich verhält sich die preußische Staatsregierung dem Plan gegenüber ablehnend. Sie erachtet die mit den gemeinschaftlichen Maßnahmen bei voller Aufrechterhaltung der Selbständigkeit der einzelnen Staatseisenbahnverwaltungen erzielten großen Vervollkommnungen des Eisenbahnwesens für ausreichend und erwartet bei der gegenwärtigen Lage der Dinge von der Aufhebung der Selbständigkeit der einzelnen Eisenbahnverwaltungen unter Übertragung von Eigentum und Betrieb aller Eisenbahnen auf das Reich keine irgendwie bemerkenswerten Vorteile. Die öffentliche Besprechung des Reichseisenbahnplans war und ist äußerst reichhaltig. Hoff. Reichskursbuch s. Kursbücher. Reinigungsgrube s. Arbeitsgrube. Reiseaufwandentschädigungen, Tag- und Übernachtungsgelder, Diäten, Vergütungen für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstreisen. R. pflegen in der Regel nicht auf Grund der fallweise zur Verrechnung gelangenden tatsächlichen Reiseausgaben, sondern

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/204>, abgerufen am 01.11.2024.