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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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an diese Betriebsweise die Privatanschlußgleise (s. d.) oder die Industriegleise als Schleppgleise oder Schleppbahnen (s. Anschlußgleise) und dementsprechend einen auf diesen Gleisen verkehrenden Zug als Schleppzug.

Auch über das Gebiet dieser Staaten hinaus findet die Benennung der auf Anschlußgleisen verkehrenden oder zum Heranschaffen von Massengütern nach Sammelbahnhöfen dienenden Züge als Schleppzüge Anwendung.

Breusing.


Schlingern der Lokomotiven s. Störende Lokomotivbewegungen.


Schlußbremse (end brake; frein de queue; freno di coda). Um bei Zugfahrten auf ansteigenden Bahnstrecken eine rückläufige Bewegung von Wagen, die sich etwa vom Zug loslösen sollten (s. Zugtrennung), mit Sicherheit zu verhindern, ist es erforderlich, daß der letzte Wagen des Zuges - der Schlußwagen (s. d.) - überall da mit einer bedienten Bremse - der Schlußbremse - ausgerüstet ist, wo mit einer solchen Gefahr in Rücksicht auf die Steigungsverhältnisse der Bahnstrecke gerechnet werden muß. Die hierfür auf den deutschen Bahnen maßgebenden Grundsätze sind im § 161 der TV. zusammengestellt und im Artikel Bremsbrutto, Abschnitt "Verteilung der Bremsen" wiedergegeben. Auch für Lokalbahnen sind solche Grundsätze in den Grz. aufgestellt, die im § 98 (3) vorschreiben, daß eine S. geführt werden soll, wenn das Gefälle der Bahn von 1 : 100 sich auf eine Länge von 500 m oder mehr erstreckt. Die hiernach für die Führung einer S. in Frage kommenden Bahnstrecken werden auf Grund der Bestimmungen im § 55 (10) der BO., die inhaltlich mit § 161 der TV. übereinstimmen, den Beamten des Fahrdienstes im Dienstfahrplan durch eine sägeförmige Linie in der Spalte über die Bremsangaben (s. Fahrplan) oder durch örtliche Dienstvorschriften (Anhang zum Fahrplanbuch) bekanntgegeben. Da die Mitführung einer S. die Beaufsichtigung des Zuges und der Strecke erleichtert, so wird die S. auch auf Strecken, wo sie nicht von Aufsichts wegen vorgeschrieben ist, vielfach geführt. Im Gebiet der preußischen Staatsbahnen ist angeordnet, daß über die bezeichneten Vorschriften hinaus eine S. zu führen ist, wenn hierdurch die Zugbildung nicht erschwert, die Zugstärke nicht vermehrt und Verspätungen nicht hervorgerufen werden. Dagegen ist es anderseits zur Erleichterung der Zugbildung gestattet, von der Einstellung einer S. abzusehen bei einem im Gefälle fahrenden, nicht der Personenbeförderung dienenden Zuge von höchstens 3 Wagen. Bei Verwendung von Schiebelokomotiven (s. d.) gilt die mit dem Zuge gekuppelte Schiebelokomotive als S. Hat die Strecke keine stärkere Steigung als 1 : 100, so darf bei Zügen auf Hauptbahnen mit nicht mehr als 60 km Geschwindigkeit und auf Nebenbahnen mit nicht mehr als 40 km Geschwindigkeit ein nicht zur Personenbeförderung benutzter Wagen jeder Art ohne Bremse hinter die S. eingestellt werden. Nach § 55 (10) der BO. gilt diese Vorschrift allgemein für Güterzüge und auf Nebenbahnen für Züge mit nicht mehr als 40 km/Std., denen stets noch ein leerer, beschädigter, aber lauffähiger Wagen angehängt werden darf, wenn dieser inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann (FV. § 88).

Da die Bedienung der S. sowie die Beobachtung der Bahnstrecke und des fahrenden Zuges von der S. aus besondere Aufmerksamkeit erfordert, so wird hierfür ein besonders erfahrener und zuverlässiger Mann aus dem Zugbegleitpersonal (s. d.) ausgewählt. Die deutschen FV. enthalten für den Schlußschaffner und die österreichischen Verkehrsvorschriften für den Schlußkondukteur eingehende Verhaltungsmaßregeln für den Dienst während der Fahrt, während des Aufenthalts auf den Stationen und während des außerfahrplanmäßigen Haltens auf der freien Strecke (s. Zugdeckung).

In Österreich ist nach Art. 48 der Verkehrsvorschriften vorgeschrieben, daß der letzte Wagen eines jeden Zuges mit einer Handbremse versehen und mit einem Zugbegleiter besetzt sein muß. Dieser Wagen muß die nötigen Vorrichtungen zum Anbringen der vorgeschriebenen Signalmittel tragen - Signalwagen - und soll, wenn irgend tunlich, mit der Bremsplattform oder der Bremshütte nach hinten gekehrt sein. Nur ausnahmsweise ist die Beförderung eines Wagens ohne Bremse hinter dem Signalwagen gestattet. Auf den Lokalbahnen können bei Steigungen bis 1 : 100 stets 4 Wagen, sonst 2 Wagen ohne Bremse am Schluß des Zuges laufen.

In der Schweiz muß auf Steigungen von 12-20%0 einer der 3 letzten Wagen und auf größeren Steigungen der letzte Wagen im Zug mit einer bedienten Bremse versehen sein. Ist auf Steigungen von 12-20%0 einer der 3 letzten Wagen ein besetzter Personenwagen, so muß dieser eine besetzte Bremse haben oder es muß ihm ein Wagen mit bedienter Bremse nachfolgen.

an diese Betriebsweise die Privatanschlußgleise (s. d.) oder die Industriegleise als Schleppgleise oder Schleppbahnen (s. Anschlußgleise) und dementsprechend einen auf diesen Gleisen verkehrenden Zug als Schleppzug.

Auch über das Gebiet dieser Staaten hinaus findet die Benennung der auf Anschlußgleisen verkehrenden oder zum Heranschaffen von Massengütern nach Sammelbahnhöfen dienenden Züge als Schleppzüge Anwendung.

Breusing.


Schlingern der Lokomotiven s. Störende Lokomotivbewegungen.


Schlußbremse (end brake; frein de queue; freno di coda). Um bei Zugfahrten auf ansteigenden Bahnstrecken eine rückläufige Bewegung von Wagen, die sich etwa vom Zug loslösen sollten (s. Zugtrennung), mit Sicherheit zu verhindern, ist es erforderlich, daß der letzte Wagen des Zuges – der Schlußwagen (s. d.) – überall da mit einer bedienten Bremse – der Schlußbremse – ausgerüstet ist, wo mit einer solchen Gefahr in Rücksicht auf die Steigungsverhältnisse der Bahnstrecke gerechnet werden muß. Die hierfür auf den deutschen Bahnen maßgebenden Grundsätze sind im § 161 der TV. zusammengestellt und im Artikel Bremsbrutto, Abschnitt „Verteilung der Bremsen“ wiedergegeben. Auch für Lokalbahnen sind solche Grundsätze in den Grz. aufgestellt, die im § 98 (3) vorschreiben, daß eine S. geführt werden soll, wenn das Gefälle der Bahn von 1 : 100 sich auf eine Länge von 500 m oder mehr erstreckt. Die hiernach für die Führung einer S. in Frage kommenden Bahnstrecken werden auf Grund der Bestimmungen im § 55 (10) der BO., die inhaltlich mit § 161 der TV. übereinstimmen, den Beamten des Fahrdienstes im Dienstfahrplan durch eine sägeförmige Linie in der Spalte über die Bremsangaben (s. Fahrplan) oder durch örtliche Dienstvorschriften (Anhang zum Fahrplanbuch) bekanntgegeben. Da die Mitführung einer S. die Beaufsichtigung des Zuges und der Strecke erleichtert, so wird die S. auch auf Strecken, wo sie nicht von Aufsichts wegen vorgeschrieben ist, vielfach geführt. Im Gebiet der preußischen Staatsbahnen ist angeordnet, daß über die bezeichneten Vorschriften hinaus eine S. zu führen ist, wenn hierdurch die Zugbildung nicht erschwert, die Zugstärke nicht vermehrt und Verspätungen nicht hervorgerufen werden. Dagegen ist es anderseits zur Erleichterung der Zugbildung gestattet, von der Einstellung einer S. abzusehen bei einem im Gefälle fahrenden, nicht der Personenbeförderung dienenden Zuge von höchstens 3 Wagen. Bei Verwendung von Schiebelokomotiven (s. d.) gilt die mit dem Zuge gekuppelte Schiebelokomotive als S. Hat die Strecke keine stärkere Steigung als 1 : 100, so darf bei Zügen auf Hauptbahnen mit nicht mehr als 60 km Geschwindigkeit und auf Nebenbahnen mit nicht mehr als 40 km Geschwindigkeit ein nicht zur Personenbeförderung benutzter Wagen jeder Art ohne Bremse hinter die S. eingestellt werden. Nach § 55 (10) der BO. gilt diese Vorschrift allgemein für Güterzüge und auf Nebenbahnen für Züge mit nicht mehr als 40 km/Std., denen stets noch ein leerer, beschädigter, aber lauffähiger Wagen angehängt werden darf, wenn dieser inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann (FV. § 88).

Da die Bedienung der S. sowie die Beobachtung der Bahnstrecke und des fahrenden Zuges von der S. aus besondere Aufmerksamkeit erfordert, so wird hierfür ein besonders erfahrener und zuverlässiger Mann aus dem Zugbegleitpersonal (s. d.) ausgewählt. Die deutschen FV. enthalten für den Schlußschaffner und die österreichischen Verkehrsvorschriften für den Schlußkondukteur eingehende Verhaltungsmaßregeln für den Dienst während der Fahrt, während des Aufenthalts auf den Stationen und während des außerfahrplanmäßigen Haltens auf der freien Strecke (s. Zugdeckung).

In Österreich ist nach Art. 48 der Verkehrsvorschriften vorgeschrieben, daß der letzte Wagen eines jeden Zuges mit einer Handbremse versehen und mit einem Zugbegleiter besetzt sein muß. Dieser Wagen muß die nötigen Vorrichtungen zum Anbringen der vorgeschriebenen Signalmittel tragen – Signalwagen – und soll, wenn irgend tunlich, mit der Bremsplattform oder der Bremshütte nach hinten gekehrt sein. Nur ausnahmsweise ist die Beförderung eines Wagens ohne Bremse hinter dem Signalwagen gestattet. Auf den Lokalbahnen können bei Steigungen bis 1 : 100 stets 4 Wagen, sonst 2 Wagen ohne Bremse am Schluß des Zuges laufen.

In der Schweiz muß auf Steigungen von 12–20 einer der 3 letzten Wagen und auf größeren Steigungen der letzte Wagen im Zug mit einer bedienten Bremse versehen sein. Ist auf Steigungen von 12–20 einer der 3 letzten Wagen ein besetzter Personenwagen, so muß dieser eine besetzte Bremse haben oder es muß ihm ein Wagen mit bedienter Bremse nachfolgen.

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[349/0367] an diese Betriebsweise die Privatanschlußgleise (s. d.) oder die Industriegleise als Schleppgleise oder Schleppbahnen (s. Anschlußgleise) und dementsprechend einen auf diesen Gleisen verkehrenden Zug als Schleppzug. Auch über das Gebiet dieser Staaten hinaus findet die Benennung der auf Anschlußgleisen verkehrenden oder zum Heranschaffen von Massengütern nach Sammelbahnhöfen dienenden Züge als Schleppzüge Anwendung. Breusing. Schlingern der Lokomotiven s. Störende Lokomotivbewegungen. Schlußbremse (end brake; frein de queue; freno di coda). Um bei Zugfahrten auf ansteigenden Bahnstrecken eine rückläufige Bewegung von Wagen, die sich etwa vom Zug loslösen sollten (s. Zugtrennung), mit Sicherheit zu verhindern, ist es erforderlich, daß der letzte Wagen des Zuges – der Schlußwagen (s. d.) – überall da mit einer bedienten Bremse – der Schlußbremse – ausgerüstet ist, wo mit einer solchen Gefahr in Rücksicht auf die Steigungsverhältnisse der Bahnstrecke gerechnet werden muß. Die hierfür auf den deutschen Bahnen maßgebenden Grundsätze sind im § 161 der TV. zusammengestellt und im Artikel Bremsbrutto, Abschnitt „Verteilung der Bremsen“ wiedergegeben. Auch für Lokalbahnen sind solche Grundsätze in den Grz. aufgestellt, die im § 98 (3) vorschreiben, daß eine S. geführt werden soll, wenn das Gefälle der Bahn von 1 : 100 sich auf eine Länge von 500 m oder mehr erstreckt. Die hiernach für die Führung einer S. in Frage kommenden Bahnstrecken werden auf Grund der Bestimmungen im § 55 (10) der BO., die inhaltlich mit § 161 der TV. übereinstimmen, den Beamten des Fahrdienstes im Dienstfahrplan durch eine sägeförmige Linie in der Spalte über die Bremsangaben (s. Fahrplan) oder durch örtliche Dienstvorschriften (Anhang zum Fahrplanbuch) bekanntgegeben. Da die Mitführung einer S. die Beaufsichtigung des Zuges und der Strecke erleichtert, so wird die S. auch auf Strecken, wo sie nicht von Aufsichts wegen vorgeschrieben ist, vielfach geführt. Im Gebiet der preußischen Staatsbahnen ist angeordnet, daß über die bezeichneten Vorschriften hinaus eine S. zu führen ist, wenn hierdurch die Zugbildung nicht erschwert, die Zugstärke nicht vermehrt und Verspätungen nicht hervorgerufen werden. Dagegen ist es anderseits zur Erleichterung der Zugbildung gestattet, von der Einstellung einer S. abzusehen bei einem im Gefälle fahrenden, nicht der Personenbeförderung dienenden Zuge von höchstens 3 Wagen. Bei Verwendung von Schiebelokomotiven (s. d.) gilt die mit dem Zuge gekuppelte Schiebelokomotive als S. Hat die Strecke keine stärkere Steigung als 1 : 100, so darf bei Zügen auf Hauptbahnen mit nicht mehr als 60 km Geschwindigkeit und auf Nebenbahnen mit nicht mehr als 40 km Geschwindigkeit ein nicht zur Personenbeförderung benutzter Wagen jeder Art ohne Bremse hinter die S. eingestellt werden. Nach § 55 (10) der BO. gilt diese Vorschrift allgemein für Güterzüge und auf Nebenbahnen für Züge mit nicht mehr als 40 km/Std., denen stets noch ein leerer, beschädigter, aber lauffähiger Wagen angehängt werden darf, wenn dieser inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann (FV. § 88). Da die Bedienung der S. sowie die Beobachtung der Bahnstrecke und des fahrenden Zuges von der S. aus besondere Aufmerksamkeit erfordert, so wird hierfür ein besonders erfahrener und zuverlässiger Mann aus dem Zugbegleitpersonal (s. d.) ausgewählt. Die deutschen FV. enthalten für den Schlußschaffner und die österreichischen Verkehrsvorschriften für den Schlußkondukteur eingehende Verhaltungsmaßregeln für den Dienst während der Fahrt, während des Aufenthalts auf den Stationen und während des außerfahrplanmäßigen Haltens auf der freien Strecke (s. Zugdeckung). In Österreich ist nach Art. 48 der Verkehrsvorschriften vorgeschrieben, daß der letzte Wagen eines jeden Zuges mit einer Handbremse versehen und mit einem Zugbegleiter besetzt sein muß. Dieser Wagen muß die nötigen Vorrichtungen zum Anbringen der vorgeschriebenen Signalmittel tragen – Signalwagen – und soll, wenn irgend tunlich, mit der Bremsplattform oder der Bremshütte nach hinten gekehrt sein. Nur ausnahmsweise ist die Beförderung eines Wagens ohne Bremse hinter dem Signalwagen gestattet. Auf den Lokalbahnen können bei Steigungen bis 1 : 100 stets 4 Wagen, sonst 2 Wagen ohne Bremse am Schluß des Zuges laufen. In der Schweiz muß auf Steigungen von 12–20‰ einer der 3 letzten Wagen und auf größeren Steigungen der letzte Wagen im Zug mit einer bedienten Bremse versehen sein. Ist auf Steigungen von 12–20‰ einer der 3 letzten Wagen ein besetzter Personenwagen, so muß dieser eine besetzte Bremse haben oder es muß ihm ein Wagen mit bedienter Bremse nachfolgen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/367>, abgerufen am 24.11.2024.