Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.16 Betriebs-, 27 Bahn- und 16 Maschineninspektionen eingeteilt. Die Staatseisenbahnen sind dem Ministerium des Innern unterstellt. In der Staatsregierung entscheidet der König ohne Zuziehung des Reichstags in allen Eisenbahnangelegenheiten, für die nicht besondere Gesetze erforderlich sind. So stellt er die Fahrpreise und Frachtsätze wie auch die Betriebskosten fest. Genehmigungen zum Bau von Privatbahnen werden von der Regierung erteilt, die auch die Höchsttarife vorschreibt und die Verkehrsvorschriften erläßt. Die Erlaubnis zur Inbetriebnahme einer Privateisenbahn wird erst erteilt, nachdem die königliche Direktion für Wege- und Wasserbauten, die auch die Aufsicht über den baulichen Zustand der Bahnen führt, sie besichtigt und geprüft hat. Die Privatbahnen werden von besonderen Direktionen verwaltet, in die die königliche Regierung ein Mitglied zu berufen berechtigt ist, falls die Bahn durch Staatsanleihen oder Staatszuschüsse unterstützt worden ist. Eine Anzahl von Bahnen ist jetzt einer gemeinsamen Verkehrsverwaltung unterstellt. Das Personal der Staatsbahnen zerfällt in etatsmäßig Angestellte, vertraglich Angestellte und bei besonderen Gelegenheiten zufällig Angestellte. Das etatsmäßige Personal hat eine gesicherte Stellung und kann nur auf Grund von im Dienste begangenen Vergehen, die durch Richterspruch festgestellt worden sind, verabschiedet werden. Im Jahre 1914 belief sich die Gesamtzahl des Personals auf 28.827. An Gehältern wurden während des Jahres 1914 an die Beamten und Arbeiter der Staatsbahnen 44 Mill. K gezahlt. Auch das Personal der Privatbahnen hat eine gesicherte Stellung. Gegenüber der Fachorganisation des Personals steht die Vereinigung der Arbeitgeber der Privatbahnen, die in der Regel mit Vertretern der Fachorganisation Streitfragen über Gehalt- und Lohnverhältnisse erledigt. Die S. im Jahre 1913. 16 Betriebs-, 27 Bahn- und 16 Maschineninspektionen eingeteilt. Die Staatseisenbahnen sind dem Ministerium des Innern unterstellt. In der Staatsregierung entscheidet der König ohne Zuziehung des Reichstags in allen Eisenbahnangelegenheiten, für die nicht besondere Gesetze erforderlich sind. So stellt er die Fahrpreise und Frachtsätze wie auch die Betriebskosten fest. Genehmigungen zum Bau von Privatbahnen werden von der Regierung erteilt, die auch die Höchsttarife vorschreibt und die Verkehrsvorschriften erläßt. Die Erlaubnis zur Inbetriebnahme einer Privateisenbahn wird erst erteilt, nachdem die königliche Direktion für Wege- und Wasserbauten, die auch die Aufsicht über den baulichen Zustand der Bahnen führt, sie besichtigt und geprüft hat. Die Privatbahnen werden von besonderen Direktionen verwaltet, in die die königliche Regierung ein Mitglied zu berufen berechtigt ist, falls die Bahn durch Staatsanleihen oder Staatszuschüsse unterstützt worden ist. Eine Anzahl von Bahnen ist jetzt einer gemeinsamen Verkehrsverwaltung unterstellt. Das Personal der Staatsbahnen zerfällt in etatsmäßig Angestellte, vertraglich Angestellte und bei besonderen Gelegenheiten zufällig Angestellte. Das etatsmäßige Personal hat eine gesicherte Stellung und kann nur auf Grund von im Dienste begangenen Vergehen, die durch Richterspruch festgestellt worden sind, verabschiedet werden. Im Jahre 1914 belief sich die Gesamtzahl des Personals auf 28.827. An Gehältern wurden während des Jahres 1914 an die Beamten und Arbeiter der Staatsbahnen 44 Mill. K gezahlt. Auch das Personal der Privatbahnen hat eine gesicherte Stellung. 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16 Betriebs-, 27 Bahn- und 16 Maschineninspektionen eingeteilt.
Die Staatseisenbahnen sind dem Ministerium des Innern unterstellt. In der Staatsregierung entscheidet der König ohne Zuziehung des Reichstags in allen Eisenbahnangelegenheiten, für die nicht besondere Gesetze erforderlich sind. So stellt er die Fahrpreise und Frachtsätze wie auch die Betriebskosten fest.
Genehmigungen zum Bau von Privatbahnen werden von der Regierung erteilt, die auch die Höchsttarife vorschreibt und die Verkehrsvorschriften erläßt. Die Erlaubnis zur Inbetriebnahme einer Privateisenbahn wird erst erteilt, nachdem die königliche Direktion für Wege- und Wasserbauten, die auch die Aufsicht über den baulichen Zustand der Bahnen führt, sie besichtigt und geprüft hat.
Die Privatbahnen werden von besonderen Direktionen verwaltet, in die die königliche Regierung ein Mitglied zu berufen berechtigt ist, falls die Bahn durch Staatsanleihen oder Staatszuschüsse unterstützt worden ist. Eine Anzahl von Bahnen ist jetzt einer gemeinsamen Verkehrsverwaltung unterstellt.
Das Personal der Staatsbahnen zerfällt in etatsmäßig Angestellte, vertraglich Angestellte und bei besonderen Gelegenheiten zufällig Angestellte. Das etatsmäßige Personal hat eine gesicherte Stellung und kann nur auf Grund von im Dienste begangenen Vergehen, die durch Richterspruch festgestellt worden sind, verabschiedet werden. Im Jahre 1914 belief sich die Gesamtzahl des Personals auf 28.827.
An Gehältern wurden während des Jahres 1914 an die Beamten und Arbeiter der Staatsbahnen 44 Mill. K gezahlt.
Auch das Personal der Privatbahnen hat eine gesicherte Stellung. Gegenüber der Fachorganisation des Personals steht die Vereinigung der Arbeitgeber der Privatbahnen, die in der Regel mit Vertretern der Fachorganisation Streitfragen über Gehalt- und Lohnverhältnisse erledigt.
Die S. im Jahre 1913.
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