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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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wurde nicht gestellt und damit das Vorgehen des Bundes stillschweigend genehmigt. Der Bundesrat nahm daher keinen Anstand, mit einem Konsortium von deutschen und schweizerischen Banken auch über den Erwerb von 50.000 Zentralbahnaktien in Unterhandlung zu treten. Der Vertrag kam am 5. März 1891 zu stande und am 3. April darauf mit dem Direktorium der Vertrag, wonach das Unternehmen dem Bund gegen Einlösung der Aktien von 500 Fr. durch 3%ige Rententitel im Betrag von 1000 Fr. mit Zinsgenuß vom 1. August 1891 an abgetreten wurde. Die eidgenössischen Räte ermächtigten durch Beschluß vom 25. Juni 1891 den Bundesrat, die Zentralbahn zu den mit dem Direktorium vereinbarten Bedingungen anzukaufen. Die Generalversammlung hatte den Vertrag am 24. Juni 1891 genehmigt. Der Beschluß der Bundesversammlung wurde auf Referendumsbegehren in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1891 mit 289.406 gegen 130.729 Stimmen verworfen.

4. Der Übergang zum Staatsbahnsystem. Rückkaufgesetz. Erwerb der Hauptbahnen. Sonstige Erweiterung des Netzes der Bundesbahnen. Vervollkommnung ihrer Anlagen. Baukosten. Beschränkung der Konzessionsfreiheit für Hauptbahnen. Simplonbahn. Lötschbergbahn. Zufahrten zur Gotthardbahn. Ostalpenbahn. Obschon die bisherigen Verstaatlichungsversuche gescheitert waren, hatte ihre öffentliche Erörterung doch zur Klärung der Ansichten wesentlich beigetragen, und die einmal angeregte Frage kam nicht mehr zur Ruhe; schon am 29. Januar 1892 wurde ein Antrag von der Bundesversammlung angenommen, der lautete: "Der Bundesrat wird eingeladen, über die Eisenbahnfrage (Eisenbahnreform und Eisenbahnrückkauf) eine allseitige Untersuchung zu veranstalten und über die Art und Weise, wie er sie vorzunehmen gedenke, Bericht und Antrag vorzulegen."

Die erste Folge dieses Antrags war das zweite Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896, das bezweckte, möglichst zuverlässige Grundlagen für den konzessionsgemäßen Rückkauf der Bahnen zu schaffen und etwaige Streitpunkte über die Auslegung der Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen durch das Bundesgericht entscheiden zu lassen. Das Gesetz wurde in der Volksabstimmung vom 4. Oktober 1896 mit 223.220 gegen 176.577 Stimmen genehmigt.

Als Ergebnis sorgfältiger Untersuchungen legte der Bundesrat der Bundesversammlung am 25. März 1897 die Botschaft betreffend den Rückkauf der schweizerischen Hauptbahnen und den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend den Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vor. Dieser Vorschlag wurde vom Ständerat in der Junisession und vom Nationalrat in einer außerordentlichen Sitzung im September und Oktober 1897 behandelt. Beide Räte stimmten dem Entwurf mit einigen Änderungen mit großer Mehrheit zu. Das Gesetz vom 15. Oktober 1897 wurde durch Volksabstimmung vom 20. Februar 1898 mit der überwältigenden Mehrheit von 368.634 gegen 182.718 Stimmen gutgeheißen.

Der Bundesrat führte in seiner Botschaft die Gründe an, die dazu bestimmen müssen, vom Privatbahn- zum Staatsbahnsystem überzugehen. Dabei wurde namentlich die Vereinheitlichung aller Tarife hervorgehoben. Über die Verzinsung des auf die Erwerbung der Bahnen aufgewendeten Kapitals hinaus sollte seine vollständige Tilgung bis gegen die Mitte des 20. Jahrhunderts durchgeführt werden. Aufgabe der Verstaatlichung soll sein, die Reinerträgnisse der Staatsbahnen ausschließlich im Interesse der Hebung des Verkehrs zu verwenden und jede fiskalische Ausbeutung zu verhindern.

Als sicherster Weg zur Durchführung der Verstaatlichung wurde der konzessionsgemäße Rückkauf empfohlen, was eine gütliche Verständigung über den Rückkaufspreis nicht ausschloß. Zu dem Zweck mußte dahin gestrebt werden, den nächsten Kündigungstermin für den größten Teil der Hauptbahnen, den 1. Mai 1898, einzuhalten.

Der Bundesrat beschränkte sich darauf, zunächst die Verstaatlichung der 5 Hauptbahnen, der J. S., S. Z. B., N. O. B., V. S. B. und G. B. mit ihren Nebenlinien zu beantragen. Dieses Hauptbahnnetz mußte allerdings ganz einbezogen werden, wenn der Zweck der Verstaatlichung in vollem Umfang erreicht werden sollte.

Dieses Netz hatte im Jahre 1897 eine Betriebslänge von 2748 km. Es vermittelt den großen internationalen Verkehr der Schweiz mit dem Ausland, den Inlandsverkehr zwischen den für Industrie, Handel und Gewerbe wichtigsten Punkten und ist somit für die wirtschaftliche Zukunft der Schweiz von der größten Bedeutung.

Daß in verkehrspolitischer Hinsicht die Gotthardbahn einen notwendigen Bestandteil eines einheitlichen schweizerischen Gesamtnetzes zu bilden hatte, stand außer Zweifel.

Der nächste Termin für den konzessionsgemäßen Übergang der Gotthardbahn an den Staat fiel auf den 1. Mai 1909, somit 6 Jahre später als bei den 4 anderen Hauptbahnen.

Das Gesetz vom 15. Oktober 1897 stellt den allgemeinen Grundsatz auf, daß der Bund die schweizerischen Bahnen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen oder militärischen Bedeutung

wurde nicht gestellt und damit das Vorgehen des Bundes stillschweigend genehmigt. Der Bundesrat nahm daher keinen Anstand, mit einem Konsortium von deutschen und schweizerischen Banken auch über den Erwerb von 50.000 Zentralbahnaktien in Unterhandlung zu treten. Der Vertrag kam am 5. März 1891 zu stande und am 3. April darauf mit dem Direktorium der Vertrag, wonach das Unternehmen dem Bund gegen Einlösung der Aktien von 500 Fr. durch 3%ige Rententitel im Betrag von 1000 Fr. mit Zinsgenuß vom 1. August 1891 an abgetreten wurde. Die eidgenössischen Räte ermächtigten durch Beschluß vom 25. Juni 1891 den Bundesrat, die Zentralbahn zu den mit dem Direktorium vereinbarten Bedingungen anzukaufen. Die Generalversammlung hatte den Vertrag am 24. Juni 1891 genehmigt. Der Beschluß der Bundesversammlung wurde auf Referendumsbegehren in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1891 mit 289.406 gegen 130.729 Stimmen verworfen.

4. Der Übergang zum Staatsbahnsystem. Rückkaufgesetz. Erwerb der Hauptbahnen. Sonstige Erweiterung des Netzes der Bundesbahnen. Vervollkommnung ihrer Anlagen. Baukosten. Beschränkung der Konzessionsfreiheit für Hauptbahnen. Simplonbahn. Lötschbergbahn. Zufahrten zur Gotthardbahn. Ostalpenbahn. Obschon die bisherigen Verstaatlichungsversuche gescheitert waren, hatte ihre öffentliche Erörterung doch zur Klärung der Ansichten wesentlich beigetragen, und die einmal angeregte Frage kam nicht mehr zur Ruhe; schon am 29. Januar 1892 wurde ein Antrag von der Bundesversammlung angenommen, der lautete: „Der Bundesrat wird eingeladen, über die Eisenbahnfrage (Eisenbahnreform und Eisenbahnrückkauf) eine allseitige Untersuchung zu veranstalten und über die Art und Weise, wie er sie vorzunehmen gedenke, Bericht und Antrag vorzulegen.“

Die erste Folge dieses Antrags war das zweite Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896, das bezweckte, möglichst zuverlässige Grundlagen für den konzessionsgemäßen Rückkauf der Bahnen zu schaffen und etwaige Streitpunkte über die Auslegung der Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen durch das Bundesgericht entscheiden zu lassen. Das Gesetz wurde in der Volksabstimmung vom 4. Oktober 1896 mit 223.220 gegen 176.577 Stimmen genehmigt.

Als Ergebnis sorgfältiger Untersuchungen legte der Bundesrat der Bundesversammlung am 25. März 1897 die Botschaft betreffend den Rückkauf der schweizerischen Hauptbahnen und den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend den Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vor. Dieser Vorschlag wurde vom Ständerat in der Junisession und vom Nationalrat in einer außerordentlichen Sitzung im September und Oktober 1897 behandelt. Beide Räte stimmten dem Entwurf mit einigen Änderungen mit großer Mehrheit zu. Das Gesetz vom 15. Oktober 1897 wurde durch Volksabstimmung vom 20. Februar 1898 mit der überwältigenden Mehrheit von 368.634 gegen 182.718 Stimmen gutgeheißen.

Der Bundesrat führte in seiner Botschaft die Gründe an, die dazu bestimmen müssen, vom Privatbahn- zum Staatsbahnsystem überzugehen. Dabei wurde namentlich die Vereinheitlichung aller Tarife hervorgehoben. Über die Verzinsung des auf die Erwerbung der Bahnen aufgewendeten Kapitals hinaus sollte seine vollständige Tilgung bis gegen die Mitte des 20. Jahrhunderts durchgeführt werden. Aufgabe der Verstaatlichung soll sein, die Reinerträgnisse der Staatsbahnen ausschließlich im Interesse der Hebung des Verkehrs zu verwenden und jede fiskalische Ausbeutung zu verhindern.

Als sicherster Weg zur Durchführung der Verstaatlichung wurde der konzessionsgemäße Rückkauf empfohlen, was eine gütliche Verständigung über den Rückkaufspreis nicht ausschloß. Zu dem Zweck mußte dahin gestrebt werden, den nächsten Kündigungstermin für den größten Teil der Hauptbahnen, den 1. Mai 1898, einzuhalten.

Der Bundesrat beschränkte sich darauf, zunächst die Verstaatlichung der 5 Hauptbahnen, der J. S., S. Z. B., N. O. B., V. S. B. und G. B. mit ihren Nebenlinien zu beantragen. Dieses Hauptbahnnetz mußte allerdings ganz einbezogen werden, wenn der Zweck der Verstaatlichung in vollem Umfang erreicht werden sollte.

Dieses Netz hatte im Jahre 1897 eine Betriebslänge von 2748 km. Es vermittelt den großen internationalen Verkehr der Schweiz mit dem Ausland, den Inlandsverkehr zwischen den für Industrie, Handel und Gewerbe wichtigsten Punkten und ist somit für die wirtschaftliche Zukunft der Schweiz von der größten Bedeutung.

Daß in verkehrspolitischer Hinsicht die Gotthardbahn einen notwendigen Bestandteil eines einheitlichen schweizerischen Gesamtnetzes zu bilden hatte, stand außer Zweifel.

Der nächste Termin für den konzessionsgemäßen Übergang der Gotthardbahn an den Staat fiel auf den 1. Mai 1909, somit 6 Jahre später als bei den 4 anderen Hauptbahnen.

Das Gesetz vom 15. Oktober 1897 stellt den allgemeinen Grundsatz auf, daß der Bund die schweizerischen Bahnen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen oder militärischen Bedeutung

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[443/0464] wurde nicht gestellt und damit das Vorgehen des Bundes stillschweigend genehmigt. Der Bundesrat nahm daher keinen Anstand, mit einem Konsortium von deutschen und schweizerischen Banken auch über den Erwerb von 50.000 Zentralbahnaktien in Unterhandlung zu treten. Der Vertrag kam am 5. März 1891 zu stande und am 3. April darauf mit dem Direktorium der Vertrag, wonach das Unternehmen dem Bund gegen Einlösung der Aktien von 500 Fr. durch 3%ige Rententitel im Betrag von 1000 Fr. mit Zinsgenuß vom 1. August 1891 an abgetreten wurde. Die eidgenössischen Räte ermächtigten durch Beschluß vom 25. Juni 1891 den Bundesrat, die Zentralbahn zu den mit dem Direktorium vereinbarten Bedingungen anzukaufen. Die Generalversammlung hatte den Vertrag am 24. Juni 1891 genehmigt. Der Beschluß der Bundesversammlung wurde auf Referendumsbegehren in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1891 mit 289.406 gegen 130.729 Stimmen verworfen. 4. Der Übergang zum Staatsbahnsystem. Rückkaufgesetz. Erwerb der Hauptbahnen. Sonstige Erweiterung des Netzes der Bundesbahnen. Vervollkommnung ihrer Anlagen. Baukosten. Beschränkung der Konzessionsfreiheit für Hauptbahnen. Simplonbahn. Lötschbergbahn. Zufahrten zur Gotthardbahn. Ostalpenbahn. Obschon die bisherigen Verstaatlichungsversuche gescheitert waren, hatte ihre öffentliche Erörterung doch zur Klärung der Ansichten wesentlich beigetragen, und die einmal angeregte Frage kam nicht mehr zur Ruhe; schon am 29. Januar 1892 wurde ein Antrag von der Bundesversammlung angenommen, der lautete: „Der Bundesrat wird eingeladen, über die Eisenbahnfrage (Eisenbahnreform und Eisenbahnrückkauf) eine allseitige Untersuchung zu veranstalten und über die Art und Weise, wie er sie vorzunehmen gedenke, Bericht und Antrag vorzulegen.“ Die erste Folge dieses Antrags war das zweite Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896, das bezweckte, möglichst zuverlässige Grundlagen für den konzessionsgemäßen Rückkauf der Bahnen zu schaffen und etwaige Streitpunkte über die Auslegung der Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen durch das Bundesgericht entscheiden zu lassen. Das Gesetz wurde in der Volksabstimmung vom 4. Oktober 1896 mit 223.220 gegen 176.577 Stimmen genehmigt. Als Ergebnis sorgfältiger Untersuchungen legte der Bundesrat der Bundesversammlung am 25. März 1897 die Botschaft betreffend den Rückkauf der schweizerischen Hauptbahnen und den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend den Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vor. Dieser Vorschlag wurde vom Ständerat in der Junisession und vom Nationalrat in einer außerordentlichen Sitzung im September und Oktober 1897 behandelt. Beide Räte stimmten dem Entwurf mit einigen Änderungen mit großer Mehrheit zu. Das Gesetz vom 15. Oktober 1897 wurde durch Volksabstimmung vom 20. Februar 1898 mit der überwältigenden Mehrheit von 368.634 gegen 182.718 Stimmen gutgeheißen. Der Bundesrat führte in seiner Botschaft die Gründe an, die dazu bestimmen müssen, vom Privatbahn- zum Staatsbahnsystem überzugehen. Dabei wurde namentlich die Vereinheitlichung aller Tarife hervorgehoben. Über die Verzinsung des auf die Erwerbung der Bahnen aufgewendeten Kapitals hinaus sollte seine vollständige Tilgung bis gegen die Mitte des 20. Jahrhunderts durchgeführt werden. Aufgabe der Verstaatlichung soll sein, die Reinerträgnisse der Staatsbahnen ausschließlich im Interesse der Hebung des Verkehrs zu verwenden und jede fiskalische Ausbeutung zu verhindern. Als sicherster Weg zur Durchführung der Verstaatlichung wurde der konzessionsgemäße Rückkauf empfohlen, was eine gütliche Verständigung über den Rückkaufspreis nicht ausschloß. Zu dem Zweck mußte dahin gestrebt werden, den nächsten Kündigungstermin für den größten Teil der Hauptbahnen, den 1. Mai 1898, einzuhalten. Der Bundesrat beschränkte sich darauf, zunächst die Verstaatlichung der 5 Hauptbahnen, der J. S., S. Z. B., N. O. B., V. S. B. und G. B. mit ihren Nebenlinien zu beantragen. Dieses Hauptbahnnetz mußte allerdings ganz einbezogen werden, wenn der Zweck der Verstaatlichung in vollem Umfang erreicht werden sollte. Dieses Netz hatte im Jahre 1897 eine Betriebslänge von 2748 km. Es vermittelt den großen internationalen Verkehr der Schweiz mit dem Ausland, den Inlandsverkehr zwischen den für Industrie, Handel und Gewerbe wichtigsten Punkten und ist somit für die wirtschaftliche Zukunft der Schweiz von der größten Bedeutung. Daß in verkehrspolitischer Hinsicht die Gotthardbahn einen notwendigen Bestandteil eines einheitlichen schweizerischen Gesamtnetzes zu bilden hatte, stand außer Zweifel. Der nächste Termin für den konzessionsgemäßen Übergang der Gotthardbahn an den Staat fiel auf den 1. Mai 1909, somit 6 Jahre später als bei den 4 anderen Hauptbahnen. Das Gesetz vom 15. Oktober 1897 stellt den allgemeinen Grundsatz auf, daß der Bund die schweizerischen Bahnen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen oder militärischen Bedeutung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/464>, abgerufen am 25.11.2024.